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Urteil

8 E 3918/05

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2007:0129.8E3918.05.0A
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Leitsätze
1. Die Zeit als Arzt im Praktikum (AiP) kann nicht im Rahmen der Stehzeitverpflichtung angerechnet werden. 2. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass diese Ausbildungsphase nach Änderung der Approbationsordnung für Ärzte mittlerweile abgeschafft wurde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zeit als Arzt im Praktikum (AiP) kann nicht im Rahmen der Stehzeitverpflichtung angerechnet werden. 2. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass diese Ausbildungsphase nach Änderung der Approbationsordnung für Ärzte mittlerweile abgeschafft wurde. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO), da das Einverständnis der Beteiligten hierzu vorliegt (Bl. 45 und 46 der Akte). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 17.10.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Beklagte kann die Erstattung des Ausbildungsgeldes und der Fachausbildungskosten in Höhe des in dem Leistungsbescheid vom 17.10.2005 angegebenen Betrags verlangen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 56 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und S. 2 SG. Danach muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger hat im Verlauf seiner militärischen Ausbildung in der Zeit vom 01.10.1993 bis zum 05.06.2000 ein durch die Beklagte finanziertes Studium der Humanmedizin absolviert und war anschließend vom 21.06.2000 bis zum 21.12.2001 als AiP im Bundeswehrzentralkrankenhaus C-Stadt tätig. Mit seiner Ernennung zum Beamten war der Kläger mit Ablauf des 28.04.2004 kraft Gesetzes aus seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit entlassen. Eine solche Entlassung gilt gemäß §125 Abs. 1 S. 2 und 3 BRRG als Entlassung auf eigenen Antrag (vgl. BVerwG, U. v. 25.03.1987 – 6 C 87.84 -, Buchholz 236.1 Nr. 17 zu § 46 SG, S. 4; VG Gießen, U. v. 04.09.1998 – 8 E 237/96 -, S. 6 U.A.) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Zeit der Tätigkeit als AiP als Ausbildungszeit zu berücksichtigen und kann nicht im Rahmen der Stehzeitverpflichtung angerechnet werden (vgl. OVG Saarland, U. v. 16.11.1995 – 1 R 56/95 –, VGH Bad.-Württ., B. v. 01.02.1995 – 11 S 561/94 -; Bayer. VGH, U. v. 14.12.1994 – B 94.522 -). Dies gilt auch nach der Änderung der Approbationsordnung für Ärzte, wonach eine AiP-Zeit nicht mehr als Teil der fachmedizinischen Ausbildung vorgeschrieben ist, soweit es um den Zeitraum ab dem 01.10.2004 geht. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) in der Fassung vom 14.07.1987 umfasste die ärztliche Ausbildung nach dem Medizinstudium eine Tätigkeit als Arzt im Praktikum. Das Absolvieren dieser Ausbildungsstation war gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Bundesärzteordnung (BÄO), 35 Abs.1 Nr. 8 ÄAppO Voraussetzung für die Erteilung der Approbation. Diese Voraussetzung ist nunmehr mit der Änderung der Approbationsordnung entfallen. Die Ausbildungszeit als Arzt im Praktikum wurde durch Art. 3 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1776, 1787) abgeschafft. Nach der Übergangsregelung des Art. 10 dieses Gesetzes gilt dies ab dem 01.10.2004 auch für Studierende der Humanmedizin, die vor diesem Zeitpunkt ihr Medizinstudium mit Bestehen des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung absolviert haben. Eine Approbation wird seit dieser Zeit erteilt, ohne dass es einer Tätigkeit als Arzt im Praktikum bedarf. Diese Vorschriften können aber nicht rückwirkend auf Mediziner angewendet werden, die bereits vor diesem Zeitpunkt ihre medizinische Ausbildung gänzlich absolviert haben, mithin die Approbation erhalten haben. Die von dem Kläger erbrachte Tätigkeit als Arzt im Praktikum ist vielmehr als Teil der fachmedizinischen Ausbildung zu betrachten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Approbationsordnung für Ärzte die Tätigkeit als Arzt im Praktikum expressis verbis zur ärztlichen Ausbildung zählte. Die Stehzeit konnte somit erst ab der Ernennung zum Stabsarzt zu laufen beginnen. Demnach ist die Anwendung der zurzeit der Ausbildung des Klägers geltenden Approbationsordnung durch die Beklagte rechtmäßig erfolgt. Denn ausschlaggebend für die Beurteilung der Tätigkeit des Klägers ist die Rechtslage im Zeitpunkt seiner medizinischen Ausbildung bis zu seiner Approbation. Danach gilt die Zeit der Tätigkeit als Arzt im Praktikum als Ausbildungszeit. Denn der AiP hat bei seiner Tätigkeit unter der Aufsicht ausgebildeter Ärzte zu stehen (vgl. § 34 b ÄAppO vom 14.07.1987 sowie VG Gießen, U. v. 04.09.1998 – 8 E 237/06 – S. 8 UA). Dies macht auch den entscheidenden Unterschied zum voll ausgebildeten und approbierten Mediziner aus. Nach § 10 Abs. 4 BÄO erhält der angehende AiP eine widerrufliche Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs. Aufgrund dieser Erlaubnis ist der AiP berechtigt, unter Aufsicht eines Arztes, der die Approbation als Arzt oder eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 1 BÄO besitzt, ärztliche Tätigkeiten zu verrichten und ärztliche Erfahrungen zu sammeln. Aufsicht bedeutet jedoch nicht die ständige Anwesenheit des ausbildenden Arztes. Allerdings trägt der Ausbildende die Verantwortung dafür, dass dem AiP nur solche Arbeiten übertragen werden, denen er aufgrund seines Ausbildungsstandes gewachsen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist aufgrund des Fehlens von Übergangsvorschriften hinsichtlich der Abschaffung der AiP-Zeit kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben. Insoweit werden nämlich nicht wesentlich gleiche Sachverhalte ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. Ein Unterschied zwischen dem Arzt im Praktikum nach früherem Recht und dem nach neuem Recht unmittelbar zu approbierenden Arzt besteht bereits in der Frage der Verantwortung und der Haftung. Wie bereits dargelegt, darf der AiP im Gegensatz zum approbierten Arzt nur unter Aufsicht tätig werden. Ferner besteht auch ein wesentlicher haftungsrechtlicher Unterschied dahingehend, dass sich der ausbildende Arzt, bei welchem der AiP tätig ist, aufgrund seiner Aufsichtspflicht die Tätigkeiten des AiP zurechnen lassen muss und für diesen haftet. Ferner befand sich der Kläger zum Zeitpunkt der Änderung der Approbationsordnung und der Abschaffung der AiP-Zeit nicht mehr in einer Ausbildungsphase, in welcher sich die Regelungen der alten und der neuen Rechtslage überschnitten. Vielmehr war der Kläger zum Zeitpunkt des Wegfalls des Ausbildungsabschnitts eines Arztes im Praktikum bereits seit längerer Zeit approbierter Arzt und überdies aus dem Dienst der Beklagten entlassen. Es ist daher auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte diese Gesetzesänderung nicht zugunsten des Klägers berücksichtigte. Gemäß § 56 Abs. 4 S. 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Rahmenkosten unverhältnismäßig höher als die Kosten sind, die der frühere Soldat auf Zeit für eine entsprechende Ausbildung außerhalb der Bundeswehr hätte aufwenden müssen (vgl. Scherer/Alff, Soldatengesetz, Komm., 7. Aufl., 2003, § 56 Rdnr. 11). Solche Umstände, die die Rückerstattung in dem von der Beklagten geforderten Umfang als unzumutbar darstellten, hat der Kläger nicht vorgetragen. Sie sind auch nicht ersichtlich. Der Kläger kann auch nicht mit seiner Ansicht durchdringen, aufgrund der Abschaffung der AiP-Zeit seien die progressiven Berechnungsfaktoren hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten zu überprüfen. Denn die von dem Kläger durchgeführte Tätigkeit als Arzt im Praktikum ist – wie oben dargestellt – gänzlich als Ausbildungszeit zu bewerten. Gleiches gilt für die von dem Kläger vorgenommenen Lehrgänge, da auch diese als Ausbildungskosten zu berechnen und zu erstatten sind. Denn Kosten des Studiums oder der Fachausbildung sind alle Ausbildungskosten, die in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Studium oder der Fachausbildung stehen (Scherer/Alff, a. a. O., § 49 Rdnr. 8). Die von dem Kläger besuchten Lehrgänge haben ausnahmslos einen medizinischen Bezug und lassen keinen lediglich den Interessen der Beklagten dienenden Zusammenhang erkennen. Die Tatsache, dass die Teilnahme an den Weiterbildungen nicht auf Initiative des Klägers erfolgte, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Weshalb die von dem Kläger absolvierten Lehrgänge für ihn keinen Nutzen haben könnten, hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Kosten hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da er unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 11.539,39 € festgesetzt. Gründe Der Bescheid der Beklagten vom 17.10.2005 wurde vom Kläger nur hinsichtlich eines Teilbetrages von 11.539,39 € angefochten, woraus sich der festgesetzte Streitwert ergibt (vgl. § 52 GKG). Der Kläger trat zum 01.07.1992 in die Bundeswehr als Sanitätsoffizieranwärter mit einer Verpflichtungszeit von zunächst 5 Jahren (SaZ 5) ein. Im Verlauf seiner Ausbildung absolvierte der Kläger unter Freistellung vom militärischen Dienst in der Zeit vom 01.10.1993 bis zum 05.06.2000 ein Studium der Humanmedizin und schloss dieses erfolgreich ab. Anschließend war er vom 21.06.2000 bis zum 21.12.2001 als Arzt im Praktikum (AiP) im Bundeswehrzentralkrankenhaus in C-Stadt tätig. Die Approbation erfolgte zum 21.12.2001. Am 27.12.2001 wurde der Kläger zum Stabsarzt ernannt. Daraufhin erfolgte die Festsetzung der vollen Verpflichtungszeit durch die Beklagte auf 16 Jahre, wodurch das Dienstzeitende auf den 30.06.2008 festgesetzt wurde. Der Kläger absolvierte zudem folgende Weiterbildungsmaßnahmen und Lehrgänge: - vom 21.02.2001 bis zum 23.02.2001 Lehrgang „Advanced Trauma Life Support“ in D-Stadt, - vom 19.06.2001 bis zum 22.06.2001 und vom 26.06.2001 bis zum 29.06.2001 jeweils Lehrgang für Strahlenschutz, - vom 09.10.2001 bis zum 26.10.2001 Lehrgang für Notfallmedizin, - vom 27.12.2001 bis zum 31.08.2002 eine chirurgische Weiterbildung, - vom 16.12.2002 bis zum 20.12.2002 ein Intubationspraktikum. Mit Wirkung zum 29.04.2004 wurde der Kläger im Namen des Landes Hessen in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Wissenschaftlichen Assistenten an der Universität A-Stadt ernannt. Unter dem 17.10.2005 erließ die Beklagte einen Leistungsbescheid, durch den der Kläger aufgefordert wurde, das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld sowie die im Rahmen der ärztlichen Aus- und Weiterbildungen entstandenen Fachausbildungskosten als Sanitätsoffizier in Höhe von 115.442,36 € zu erstatten. Der Beginn der sogenannten Abdienzeit wurde in dem Bescheid auf den 01.09.2002 festgelegt. In der Begründung gibt die Beklagte an, dass nach Abschluss der AiP-Phase und Ernennung zum Stabsarzt am 27.12.2001, welche den Abschluss der ärztlichen Ausbildung bilde, die Stehzeitverpflichtung wegen der nachfolgenden Fachausbildungen durchgehend bis zum Ende der Verwendung des Klägers in der klinischen Weiterbildung am 31.08.2002 durchgehend gehemmt gewesen sei. Am 24.11.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die Tätigkeit als AiP für die Dauer von 540 Tagen sei nicht als Ausbildungszeit zu berücksichtigen, da die von ihm abgeleistete Tätigkeit in diesem Zeitraum der eines vollwertigen Arztes entspreche. Aufgrund der Änderung der Approbationsordnung für Ärzte am 01.10.2004, wonach die Tätigkeit als Arzt im Praktikum sich nicht mehr als Teil der fachmedizinischen Ausbildung darstelle, sei auch die bisherige Auffassung nicht mehr haltbar, dass gemäß der Soldatenlaufbahnverordnung die Stehzeit erst ab der Ernennung zum Stabsarzt zu laufen beginne. Die Nichtberücksichtigung der Stehzeiten ohne entsprechende Übergangsvorschrift stelle einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, da zwei miteinander vergleichbare Gruppen, nämlich die ausgebildeten Ärzte nach alter Approbationsordnung und ausgebildete Ärzte nach neuer Approbationsordnung, die nunmehr die unmittelbar an das Studium anschließende Tätigkeit als Abdienstzeit angerechnet bekämen, ungleich behandelt würden. Im Rahmen der Ermessensausübung müsse es zulässig sein, wenn entsprechende Änderungen in den der Berechnung zugrundeliegenden Rechtsnormen zu einer anderen Beurteilung führten. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17.10.2005 hinsichtlich eines Teilbetrags von 11.539,39 € aufzuheben und den Erstattungsbetrag auf 103.904,01 € festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, sie habe bezüglich des Klägers die Ausbildungsordnung angewendet, die in der fraglichen Zeit für ihn gegolten habe. Da eine rückwirkende Änderung dieser Vorschriften nicht erfolgt sei, müsse sich der Kläger auch heute so behandeln lassen, wie es zur damaligen Zeit vorgesehen gewesen sei. Entscheidend für die Annahme einer „Abdienzeit“ sei unter anderem die Tatsache, dass der Soldat zur freien Disposition des Dienstherrn stehe, was bei Ärzten im Praktikum nicht der Fall gewesen sei. Diese hätten nur unter Aufsicht arbeiten können, was im Rahmen der Personalplanung und des jeweiligen Einsatzes zu berücksichtigen gewesen sei. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht erkennbar, da der Unterschied zwischen den beiden vom Kläger verglichenen Gruppen darin bestehe, dass der approbierte Arzt eigenverantwortlich tätig werde, der Arzt im Praktikum zumindest haftungsrechtlich unter Aufsicht stehe und in der Regel für Behandlungsfehler nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Behördenakten der Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind.