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Urteil

8 E 4086/05

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2007:0202.8E4086.05.0A
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Leitsätze
Zum Ausschluss eines Waldarbeiters wegen Interessenkollision bei Entscheidungen der Komune über einen Waldwirtschaftsplan.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Ausschluss eines Waldarbeiters wegen Interessenkollision bei Entscheidungen der Komune über einen Waldwirtschaftsplan. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 111 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse für eine gerichtliche Feststellung des Inhalts, der Ausschluss aus der Sitzung des Beklagten vom 08.12.2005 sei zu Unrecht erfolgt. Dieses berechtigte Interesse ergibt sich bereits aus der Stellung des Klägers als Stadtverordneter und Mitglied im Haupt- und Finanzausschuss, aber auch aus der Gefahr einer Wiederholung eines Ausschlusses bei zukünftiger Beratung und Beschlussfassung über den Waldwirtschaftsplan. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger ist durch den Ausschluss aus der Sitzung des Beklagten vom 08.12.2005 nicht in seinen Mitwirkungsrechten als Stadtverordneter verletzt worden. Der Ausschluss des Klägers von der Beratung und Beschlussfassung über den Waldwirtschaftsplan 2006 ist zu Recht erfolgt. Nach der Vorschrift des § 25 Abs. 1 Nr. 1 HGO darf niemand in haupt- oder ehrenamtlicher Tätigkeit in einer Angelegenheit beratend oder entscheidend mitwirken, wenn er durch die Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dieses Mitwirkungsverbot gilt dann nicht, wenn jemand an der Entscheidung lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden (§ 25 Abs. 1 S. 2 HGO). Für den Kläger bestand die Möglichkeit, durch seine Mitwirkung bei der Beratung und Beschlussfassung in dieser Sache einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangen zu können. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 09.02.1995 - 3 N 4484/88 -, NVwZ-RR 1996, 72 zur Frage des Widerstreits der Interessen Folgendes ausgeführt: "Mit diesen Ausschließungsgründen hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, jede hauptamtliche oder ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde von individuellen Sonderinteressen freizuhalten, um durch eine allein an Gesetz und öffentlichem Wohl orientierte Tätigkeit das Vertrauen in eine unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken. Personen, die wegen eines unmittelbaren eigenen Interesses am Ausgang des Verfahrens oder wegen enger Beziehungen zu natürlichen oder juristischen Personen, die aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Interesse an der Entscheidung haben, nicht die Gewähr für eine unbeeinflusste Wahrnehmung ihrer Befugnisse bieten, sollen von der Entscheidungsfindung ausgeschlossen sein, damit bereits der "böse Schein" einer sachwidrigen Verfolgung von Sonderinteressen in der Kommunalverwaltung vermieden wird…" Die Tatsache, dass es vorliegend um einen Ausschluss des Klägers aus einer Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses geht, der nur vorbereitend tätig wird (vgl. § 62 Abs. 1 HGO), ändert nichts an dem zu beachtenden Mitwirkungsverbot des § 25 Abs. 1 Nr. 1 HGO. Dies gilt nämlich auch für die Mitwirkung in Ausschüssen, die die Beschlüsse der Gemeindevertretung lediglich vorbereiten (Hess. VGH, a.a.O.). Im Falle des Klägers bestehen Sonderinteressen, die seinen Ausschluss rechtfertigen. Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung über den Waldwirtschaftsplan 2006 war insbesondere die Frage, in welchem Umfang die beiden städtischen Waldarbeiter beim Holzeinschlag noch eingesetzt werden sollen bzw. inwieweit die Kosten für den Holzeinschlag durch Einsatz einer Holzerntemaschine anstelle der Waldarbeiter reduziert werden können. Die Vorbereitung dieser Entscheidung im Ausschuss berührt unmittelbar Sonderinteressen des Klägers, weil dieser einer der beiden bei der Stadt A-Stadt beschäftigten Waldarbeiter ist. Die Beschlussfassung über den Waldwirtschaftsplan gestaltet das Arbeitsverhältnis des Klägers insoweit, als mit ihr der Arbeitsort des Klägers und die Art der vom Kläger zu erbringenden Arbeitsleistung vorgegeben werden. Die Erlangung dieses Vor- oder Nachteils ist für den Kläger auch unmittelbar i.S.d. § 25 Abs. 1 HGO. Einerseits wird eine Unmittelbarkeit bejaht, wenn die Entscheidung die mitwirkende Person ohne Hinzutreten eines weiteren Umstandes direkt berührt (vgl. Birkenfeld-Pfeiffer/Gern, Kommunalrecht, 3. Aufl., 2001, Rdnr. 257). Andererseits wird vertreten, ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil sei dann gegeben, wenn ein Betroffener aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen zum Entscheidungsgegenstand ein individuelles Sonderinteresse wirtschaftlicher oder sonstiger Art hat (vgl. Unger, in Bennemann u.a. : Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. I, HGO, Stand März 2006, § 25 Rdnr. 21). Vorliegend ist das Kriterium der Unmittelbarkeit nach beiden Ansichten erfüllt. Die Entscheidung, zu welchem Anteil die Waldarbeiten in Zukunft durch Holzerntemaschinen erledigt werden, berührt den Kläger direkt, denn der Waldwirtschaftsplan wird ohne weitere Zwischenakte umgesetzt. Ebenso sind durch diese Entscheidung individuelle Sonderinteressen des Klägers betroffen. Denn sie gestaltet das Arbeitsverhältnis des Klägers, wie bereits dargelegt, nicht unwesentlich. Ob durch diese Entscheidung auch die Entlohnung des Klägers tatsächlich betroffen ist, kann offen bleiben. Denn es ist jedenfalls die reale Möglichkeit eines Einflusses der Entscheidung auf die zukünftige Entlohnung des Klägers gegeben. Das Forstamt E. hat in seiner Stellungnahme an die Stadt A-Stadt vom 23.05.2006 hierzu ausgeführt, die Verlagerung des Holzeinschlages auf Maschinenarbeit vermindere die Chance der Waldarbeiter, Spitzenverdienste zu erzielen. Eine Reduzierung der Spitzenverdienste habe letztlich auch Auswirkung auf die Berechnung des sogenannten Durchschnittslohnes, der dem Kläger bei einem Einsatz auf dem Bauhof arbeitsvertraglich zustehe. Dies zugrunde gelegt, ist mittelfristig davon auszugehen, dass der Kläger infolge der Veränderungen beim Holzeinschlag Lohneinbußen erleidet. Die reale Möglichkeit einer Vor- bzw. Nachteilserlangung ist aber zur Begründung des Mitwirkungsverbotes ausreichend, was bereits der Wortlaut des § 25 Abs. 1 Nr. 1 HGO mit der Formulierung "… erlangen kann" belegt. Zwar geht das erkennende Gericht davon aus, dass es dem Kläger bei der von ihm gewünschten Mitwirkung an der Beratung und Beschlussfassung über den Waldwirtschaftsplan ausschließlich darum ging, sein Spezialwissen und seine langjährige beruflich Erfahrung in diesem Bereich in die Beratungen mit einzubringen, und nicht um die Durchsetzung persönlicher Sonderinteressen. Dies ist für die rechtliche Bewertung des Sachverhaltes allerdings ohne Belang. Denn es gilt, wie bereits ausgeführt, den "bösen Schein" einer sachwidrigen Verfolgung von Sonderinteressen zu vermeiden. Ob diese tatsächlich verfolgt werden, ist rechtlich unbedeutend. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Der Kläger ist Stadtverordneter in der Stadt A-Stadt und als solcher Mitglied im C. Seit dem 01.11.1987 ist er als städtischer Waldarbeiter bei der Stadt A-Stadt beschäftigt. Am 28.11.2005 beriet der Magistrat der Stadt A-Stadt über den Entwurf des Waldwirtschaftsplanes 2006. Der Beratung und Beschlussfassung lag ein vom Hessischen Forstamt E. erstellter Entwurf zum Waldwirtschaftsplan 2006 zugrunde. Dieser sah vor, den Einsatz der beiden städtischen Waldarbeiter im Forstbetrieb deutlich zu reduzieren, indem alle Holzeinschlagsarbeiten, die durch eine Holzerntemaschine (Harvester) kostengünstiger als in Handarbeit erledigt werden können, entsprechend vergeben werden sollten. Hierdurch ergab sich ein erheblicher Überhang an Arbeitskapazität bezogen auf die beiden städtischen Waldarbeiter. Der Entwurf sah insoweit vor, die Arbeiter statt im Wald für Tätigkeiten im Bauhof der Stadt A-Stadt einzusetzen. Beigefügt war dem Entwurf ein Variantenvergleich, der die Auswirkungen eines unterschiedlichen Einsatzes der Holzerntemaschine beim Holzeinschlag aufzeigte. Die erste Variante sah vor, dass die Ernte zu 100 % manuell, also ohne Holzerntemaschineeinsatz erfolgt. Hier ergab sich ein Fehlbetrag für den Waldwirtschaftsplan in Höhe von 18.470,-- EUR. Die zweite Variante ging von einem Holzerntemaschineneinsatz in einer Größenordnung von 15 % aus, wonach sich ein Fehlbetrag von 14.370,-- EUR ergab. Die dritte Variante schließlich sah einen Holzerntemaschineneinsatz in einem Umfang von 60 % vor, was zu einem Überschuss von 16.130,-- EUR führte. Der Magistrat beschloss einen Holzerntemaschineneinsatz im Umfang von 50 %. Dieser Beschlussfassung lag die Überlegung zugrunde, zum einen einen ausgeglichenen Waldwirtschaftsplan zu erstellen, zum anderen die Tätigkeit der Waldarbeiter beim Holzeinschlag aber nicht mehr als zu diesem Zweck erforderlich einzuschränken. Nach Beschlussfassung durch den Magistrat befasste sich der Ausschuss für Landwirtschaft und Umwelt, dessen Vorsitzender der Kläger war, am 30.11.2005 mit dem Entwurf des Waldwirtschaftsplanes 2006. Ein Antrag, den Kläger wegen Interessenwiderstreites von der Beratung und Beschlussfassung auszuschließen, wurde mehrheitlich abgelehnt. Am 08.12.2005 beschäftigte sich der Haupt- und Finanzausschuss mit dem Entwurf des Waldwirtschaftsplanes 2006. Dieser Ausschuss beschloss mehrheitlich, den Kläger wegen Interessenwiderstreites an der Beratung und Beschlussfassung hierzu nicht teilnehmen zu lassen. Der Kläger hat am 12.12.2005 wegen dieses Ausschlusses Klage erhoben. Am 14.12.2005 war der Waldwirtschaftsplan 2006 Gegenstand der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung. Diese beschloss, den Kläger wegen Interessenwiderstreits an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Punkt nicht teilnehmen zu lassen, und verabschiedete sodann den Waldwirtschaftsplan 2006 auf der Grundlage der Magistratsvorlage. Der Kläger ist der Auffassung, zu Unrecht von der Beratung und Beschlussfassung des Haupt- und Finanzausschusses ausgeschlossen worden zu sein. Ein Widerstreit der Interessen liege nicht vor, weil er, der Kläger, durch die Entscheidung in dieser Sache weder einen unmittelbaren Vorteil noch einen Nachteil erlange. Er, der Kläger, sei unbefristet als Waldarbeiter bei der Stadt A-Stadt beschäftigt und seine Arbeitszeit und Entlohnung seien vertraglich und tarifvertraglich geregelt. Mit dem Ausschluss verfolge man sachfremde Interessen. Man habe ihn, den Kläger, "mundtot" gemacht, anstatt seine Sachkompetenz zu nutzen. Bei einer Beschäftigung auf dem Bauhof entstehe ihm, dem Kläger, kein finanzieller Nachteil, da als Entlohnung hierfür der Durchschnittslohn des vergangenen Jahres zu zahlen sei, weshalb bei einem Einsatz auf dem Bauhof die gleiche Entlohnung wie bei einer Beschäftigung im Wald zu leisten sei. Der Gesamthaushalt der Stadt A-Stadt werde jedoch bei einem verstärkten Bauhofeinsatz der Waldarbeiter in Höhe von ca. 28.000,-- EUR zusätzlich belastet. Denn durch eine Umsetzung der Waldarbeiter auf den Bauhof entstünden dort weitere Lohnkosten von ca. 42.000-- EUR. Dies bleibe bei einer isolierten Betrachtung des Ergebnisses des Waldwirtschaftsplanes unberücksichtigt. Wegen der näheren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Schriftsätze seiner Bevollmächtigten vom 07.04. und 13.06.2006 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass sein Ausschluss von der Beratung und Abstimmung zu TOP 3 (Waldwirtschaftsplan 2006) der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Stadtverordnetenversammlung der Stadt A-Stadt vom 08.12.2005 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, für den Kläger habe bei der Beschlussfassung über den Waldwirtschaftsplan 2006 die Möglichkeit der Erlangung eines Vor- oder Nachteils bestanden. Der vorgesehene Holzerntemaschineneinsatz wirke sich auf die Tätigkeit des Klägers als Waldarbeiter in nicht unerheblicher Weise aus, da er dann zunehmend im Bauhof der Stadt eingesetzt wäre und hierfür weniger Lohn enthalte. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beklagten vom 29.05.2006 verwiesen.