Urteil
8 E 314/07
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2008:0118.8E314.07.0A
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Leitsätze
1. Ein Betreiber eines Steh-Imbisses, der wegen Handels mit Betäubungsmitteln (hier: Heroin) verurteilt wurde, besitzt nicht die erforderliche gewerberechtliche Zuverlässigkeit. Dem steht weder entgegen, dass das Strafgericht die verhängte Freiheitsstrafe wegen des Vorliegens einer positiven Sozialprognose zur Bewährung aussetzte, noch dass der Drogenhandel außerhalb der Gewerberäume betrieben wurde.
2. Die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit eines strafrechtlich Verurteilten ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil dem Gewerbetreibenden Straftaten vorgehalten werden, die vier Jahre vor Erlass des Gewerbeuntersagungsbescheids begangen wurden und keine Erkenntnisse bestehen, der Gewerbetreibende habe in der Zwischenzeit weitere Straftaten begangen. Insoweit kommt es nämlich nicht auf den Zeitpunkt der Begehung der Straftat, sondern auf den der Verurteilung an.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Betreiber eines Steh-Imbisses, der wegen Handels mit Betäubungsmitteln (hier: Heroin) verurteilt wurde, besitzt nicht die erforderliche gewerberechtliche Zuverlässigkeit. Dem steht weder entgegen, dass das Strafgericht die verhängte Freiheitsstrafe wegen des Vorliegens einer positiven Sozialprognose zur Bewährung aussetzte, noch dass der Drogenhandel außerhalb der Gewerberäume betrieben wurde. 2. Die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit eines strafrechtlich Verurteilten ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil dem Gewerbetreibenden Straftaten vorgehalten werden, die vier Jahre vor Erlass des Gewerbeuntersagungsbescheids begangen wurden und keine Erkenntnisse bestehen, der Gewerbetreibende habe in der Zwischenzeit weitere Straftaten begangen. Insoweit kommt es nämlich nicht auf den Zeitpunkt der Begehung der Straftat, sondern auf den der Verurteilung an. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Verfügung erging formell rechtmäßig. Die sachliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums ergibt sich aus §§ 35 Abs. 7 S. 1, 155 Abs. 2 GewO i.V.m. § 1 der Anordnung über Zuständigkeiten nach § 35 der Gewerbeordnung vom 02.05.1974 (GVBl. I S. 212), wonach der Regierungspräsident für Maßnahmen nach § 35 GewO zuständig ist. Die Untersagungsverfügung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil - wie vom Kläger gerügt - die Anhörung der Aufsichtsbehörde nicht erfolgt ist. Zwar bestimmt § 35 Abs. 4 S. 1 GewO, dass vor der Untersagung die besonderen staatlichen Aufsichtsbehörden gehört werden sollen, soweit diese bestehen. Der Verstoß gegen die Anhörungspflicht führt grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit der Gewerbeuntersagungsverfügung (vgl. Hess. VGH, U. v. 09.04.1974 - II OE 103/75 -, GewArch 1975, 294, 295). Der Charakter dieser Norm als Soll-Vorschrift ist dahingehend zu spezifizieren, dass eine Anhörung erfolgen muss, wenn nicht ein triftiger Grund für eine Ausnahme vorliegt (vgl. Tettinger/Wank, GewO, Komm., 7. Aufl., 2004, § 35 Rdnr. 215). Einen solchen triftigen Grund bildet insbesondere die Gefahr im Verzug nach § 35 Abs. 4 S. 3 GewO. Die Vorschrift ist in Orientierung an einem gängigen polizeirechtlichen Verständnis auszulegen, das heißt, es muss eine Sachlage vorliegen, bei der ein Schaden für ein bedeutendes Rechtsgut einträte, wenn nicht umgehend behördlicherseits eingeschritten würde (vgl. Tettinger/Wank, a.a.O.). Eine solche Gefahr im Verzug ist vorliegend gegeben. Denn bei verständiger Würdigung der Sachlage muss der Beklagte ex ante grundsätzlich richtigerweise davon ausgehen, dass es im Umfeld des Steh-Imbisses des Klägers zum weiteren Drogenhandel mit Heroin kommen könnte und deshalb die Volksgesundheit in besonders hohem Maße gefährdet gewesen wäre. Allerdings ist vorliegend nicht ersichtlich, dass der Beklagte derartige Erwägungen überhaupt angestellt hat, mit der Folge, dass diesbezüglich ein Ermessensausfall anzunehmen ist. Sofern nämlich die Behörde in dieser Hinsicht keine Überlegungen anstellt, handelt sie ermessensfehlerhaft (vgl. Landmann/Rohmer, GewO, Komm., Band I, Stand: August 2007, § 35 Rdnr. 169). Dies würde grundsätzlich die formelle Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung bedeuten. Im Ergebnis ist dieser Fehler jedoch ohne Belang. Denn in Bezug auf die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Anhörung ist die Wirksamkeit der Verfügung nach § 46 HessVwVfG zu beurteilen (vgl. Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rdnr. 170). Hiernach kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein deswegen beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Es kommt nämlich darauf an, ob eine ordnungsgemäß eingeholte Äußerung der anhörungsberechtigten Stelle die dem Untersagungsbescheid zugrunde liegenden Ermittlungen hätte beeinflussen können, oder ob die Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dartun, so gravierend sind, dass die Behörde auch aufgrund einer für den Gewerbetreibenden günstigen Darstellung nicht von dem Erlass der Untersagungsverfügung hätte absehen können (vgl. VG Arnsberg, U. v. 07.12.1978 - 1 K 1531/78 -, GewArch 1979, 124, 125). In seiner Entscheidung hat der Beklagte maßgeblich die kriminelle Vorgeschichte, den Handel des Klägers mit Betäubungsmitteln, in den Vordergrund gestellt, und zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger mit Heroin, einer der härtesten Drogen schlechthin, gehandelt habe. Diese Tatsachen sind derartig gravierend, dass das Fehlen eines Anhörungsverfahrens rechtlich unbeachtlich ist. Auch im Falle einer für den Kläger günstigen Darstellung seitens der Aufsichtsbehörde hätte der Beklagte angesichts der Schwere der Straftaten und der konkreten Gefahr für die Allgemeinheit nicht von dem Erlass einer Untersagungsverfügung absehen können. Der angegriffene Bescheid des Beklagten ist auch materiell rechtmäßig. Der Kläger ist unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO. Nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne ist, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft sein Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird (Tettinger/Wank, a.a.O., § 35 Rdnr. 26). Dabei ist der Unzuverlässigkeitsbegriff unter Beachtung des Grundrechts der Berufsfreiheit und des Prinzips der Verhältnismäßigkeit, welches Element dieses Begriffs ist, auszulegen (vgl. VG Schleswig, B. v. 27.09.2000 - 12 B 81/00 -, NJW 2001, 387). Die Unzuverlässigkeit ist nicht absolut, sondern mit Blick auf das ausgeübte Gewerbe zu beurteilen (vgl. BVerwG, U. v. 27.06.1961 - I C 34/60 -, GewArch 1961, 166). Deshalb müssen die Tatsachen einen Bezug zum ausgeübten Gewerbe aufweisen (vgl. Tettinger/Wank, a.a.O., § 35 Rdnr. 28). Soweit es sich um eine Straftat handelt, ist die entscheidungserhebliche Tatsache nicht in der strafgerichtlichen Verurteilung, sondern in der Straftat selbst zu sehen (vgl. BVerwG, U. v. 29.03.1966 - I C 27.65 -, BVerwGE 24, 34, 36). Eine Mehrzahl kleinerer Delikte, die - jedes für sich genommen - nicht hinreichen, können Indizien für eine Unzuverlässigkeit sein (Bay. VGH, U. v. 22.01.1986 - 22 B 85.A 354 -, NJW 1986, 3221, 3222). Unzuverlässigkeit ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die Häufung der Straftaten einen Hang zur Missachtung geltender Vorschriften erkennen lässt (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 20.07.1989 - 14 S 1564/89 -, GewArch 1990, 253, 254). Umgekehrt kann eine günstige Sozialprognose im Rahmen einer Strafaussetzung zur Bewährung Anhaltspunkte für eine Zuverlässigkeit bieten (BVerwG, B. v. 16.09.1987 - 1 B 93.86 -, GewArch 1987, 351, 352), zwingend ist dies aber nicht (vgl. VG Berlin, GB. v. 21.12.1987 - VG 4 A 447.85 -, GewArch 1989, 24). Die Sozialprognose bezieht sich nämlich nur auf das zukünftige strafrechtsrelevante Verhalten, eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann aber auf nicht strafbarem Verhalten beruhen (vgl. Tettinger/Wank, a.a.O., § 35 Rdnr. 32). Entscheidend ist daher für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit, ob seitens des Gewerbetreibenden künftig weitere Verstöße wahrscheinlich, das heißt, dass sie zu befürchten sind (vgl. Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rdnr. 32). Zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. Landmann/Rohmer, a.a.O.). Es entspricht nämlich den allgemeinen Grundsätzen des Rechts der Gefahrenabwehr, desto strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Bewerbern für eine entsprechende berufliche Tätigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können und je höher der mögliche Schaden ist (VGH Bad.-Württ., B. v. 26.07.1993 - 14 S 1311/93 -, GewArch 1993, 416, 417). Wenn hochrangige Rechtsgüter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden können, kann auch eine geringe Schadenseintrittswahrscheinlichkeit ausreichen (vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Zwar hat das Amtsgericht A-Stadt im Strafverfahren mit Urteil vom 11.08.2005 (Az.: 504 Js 7670/03) zugunsten des Klägers eine positive Sozialprognose gestellt. Jenes Gericht führte hierzu aus (Bl. 38 d. BA): „Diese [d.i. die Freiheitsstrafe] konnte gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB wegen des Vorliegens einer positiven Sozialprognose und besonderer Umstände zur Bewährung ausgesetzt werden, da sich der Angeklagte nach dem derzeitigen Kenntnisstand der Ermittlungsbehörden aus dem Drogengeschäft zurückgezogen zu haben scheint und nun ein straffreies Leben zu führen gewillt ist.“ Aus der Formulierung „zurückgezogen zu haben scheint“ lässt sich zum einen nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass sich der Kläger auch tatsächlich aus dem Drogenmilieu zurückgezogen hat. Zudem sind entsprechend der obigen Ausführungen angesichts der ganz erheblichen Gefahren für Leib und Leben anderer Menschen, die von sogenannten harten Drogen, hier Heroin, ausgehen, auch verminderte Anforderungen an die Schadenseintrittswahrscheinlichkeit zu stellen. Vorliegend ist es als ausreichend zu erachten, dass der Kläger in immerhin 58 Fällen Handel mit Heroin betrieben und hierdurch bereits gravierende Gefahren verursacht hat. Aus diesen Gründen stand der Gewerbeuntersagung auch nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen. Auch der Umstand, dass der Kläger den Drogenhandel außerhalb seiner Gewerberäume betrieben hat, steht einer Gewerbeuntersagung vorliegend nicht entgegen. Zwar muss die Tatsache, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt wird, gewerbebezogen sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Vorgänge, aus denen die Unzuverlässigkeit abgeleitet werden kann, sich in den Betriebsräumen selbst zugetragen haben müssen (vgl. VG Gießen, B. v. 12.08.2004 - 8 G 2592/04 -, GewArch 2004, 432, 433). Der Rückschluss auf die Unzuverlässigkeit eines gaststätten- bzw. gewerberechtlichen Erlaubnisinhabers kann vielmehr auch aus einem Verhalten außerhalb dieses Betriebes gezogen werden. Gerade Gaststätten aller Art, also auch Steh-Imbisse, werden wegen ihres Publikumsverkehrs und der Möglichkeit einer zwangslosen Anbahnung von Verkaufsverhandlungen häufig als Umschlagplatz für unrechtmäßig erworbene Waren missbraucht (vgl. VG Gießen, a.a.O.). Umso entscheidender ist es, dass ein Gastwirt bzw. der Betreiber eines Gewerbes in Gestalt eines Steh-Imbisses derartige Geschäfte weder duldet noch selbst an solchen illegalen Transaktionen beteiligt ist. Die im einschlägigen kriminellen Milieu bekannte Bereitschaft eines Gastwirts oder Gewerbetreibenden zum Handel mit Betäubungsmitteln fördert die Drogenkriminalität selbst dann, wenn der Gastwirt oder Gewerbetreibende diese Drogengeschäfte außerhalb seines Gewerbes abwickelt oder abgewickelt hat. Durch den Betrieb der Gaststätte bzw. des Gewerbes kann zumindest die Kontaktaufnahme zwischen Dealer und Konsument erleichtert werden. Wer zur Begehung von Drogendelikten neigt, der besitzt deshalb nicht die von einem Gewerbetreibenden zu fordernde Zuverlässigkeit. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die angefochtene Verfügung den Kläger hart trifft, weil er hierdurch seine Existenz als selbständiger Gewerbetreibender verliert. Der Kläger muss dies aber seinem eigenen Verhalten zuschreiben. Die ihm erwachsenden Nachteile stehen nicht außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme bezweckten Erfolg. Die Bekämpfung der Drogenkriminalität kann nur dann erfolgreich sein, wenn die Absatzstellen für Rauschgift schnell und nachhaltig beseitigt werden. Ein Gewerbetreibender, der in den einschlägigen Kreisen als Drogendealer bekannt geworden ist, muss es deshalb hinnehmen, dass ihm der Betrieb des Gewerbes untersagt wird. Ebenfalls keinen Bedenken begegnet der Umstand, dass dem Kläger vorliegend Straftaten vorgehalten werden, die vier Jahre vor dem Erlass des angefochtenen Bescheids begangen wurden und keine Erkenntnisse dahingehend bestehen, dass der Kläger in der Zwischenzeit weitere Straftaten begangen hat. Für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit kommt es nämlich nicht auf den Zeitpunkt der Begehung der Straftat, sondern auf den Tag der Verurteilung an. Diese Zeitpunkt liegt aber nur ungefähr eineinhalb Jahre vor dem Erlass der angefochtenen Gewerbeuntersagungsverfügung. Dass es gewerberechtlich insoweit auf den Tag der Verurteilung ankommt, wird durch systematische Auslegung der gewerberechtlichen Vorschriften belegt. So wird in § 33c Abs. 2 S. 2 GewO für den Fall der Versagung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit auf die rechtskräftige Verurteilung abgestellt. Auf diese Vorschrift wird auch in § 33d Abs. 3 S. 2 GewO (für andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit) und in § 33i Abs. 2 Nr. 1 GewO (für Spielhallen und ähnliche Unternehmen) verwiesen. In § 33c Abs. 2 S. 2 GewO wird zudem eine Frist von drei Jahren seit der Rechtskraft der Verurteilung kodifiziert, also ein Zeitraum, der vorliegend im Zeitpunkt des Erlasses des Untersagungsbescheides deutlich noch nicht erreicht war. In § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO (Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer) wird die Frist seit der rechtskräftigen Verurteilung sogar auf fünf Jahre ausgedehnt. Sämtliche genannten Vorschriften können zur Auslegung im vorliegenden Fall herangezogen werden, da die hier einschlägige Vorschrift des § 35 GewO (Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit) sich im selben Titel der Gewerbeordnung und sogar in unmittelbarer Nähe zu den übrigen zuvor zitierten Vorschriften befindet. Der vorliegende Sachverhalt gebietet keine von den Fristenvorgaben der Gewerbeordnung abweichende Beurteilung. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, welche Bedeutung diesbezüglich dem Umstand zukommt, dass die Straftaten selbst längere Zeit zurücklägen und er sich seitdem straffrei geführt habe, ist vorliegend nicht von Bedeutung. Weder war das amtsgerichtliche Verfahren von einer überlangen Verfahrendauer gekennzeichnet, noch bestehen sonstige Umstände, die es geböten, die von dem Kläger begangenen Straftaten diesem bereits ungefähr eineinhalb Jahre nach der rechtskräftigen Verurteilung nicht mehr vorhalten zu können. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es insoweit keine festen Zeiträume gibt, sondern es vielmehr auf eine Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl. BVerwG, B. v. 09.07.1993 - 1 B 105.93 -, GewArch 1993, 414). Auch der Vortrag des Klägers, es müsse berücksichtigt werden, dass er aufgrund besonderer Umstände in den Dunstkreis des gesondert verfolgten C. geraten und von diesem zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verführt worden sei, sowie im Februar 2003 seine bisherige Arbeit und seine Wohnung verloren und daraufhin aufgrund seiner Geldnot die Aufträge des Herrn C. angenommen habe, kann nicht zu einer anderen rechtlichen Würdigung führen. Denn es ist im Gegenteil gerade nicht ausgeschlossen, dass der Kläger - sollte er erneut in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten - sich erneut dem Drogenhandel zuwenden könnte. Für diese Prognose spricht auch die Einschätzung in dem Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 11.08.2005 - 504 Js 7670/03 -, wonach der Kläger aus reiner Gewinnsucht gehandelt habe, weil er selbst nicht suchtmittelabhängig gewesen sei (S. 3 f.; Bl. 37 f. d. BA). Die mit der Untersagung verbundene Androhung der zwangsweisen Durchsetzung sowie die Veranschlagung der hierfür voraussichtlich entfallenden Kosten beruhen auf §§ 2, 68, 69, 75 HVwVG und sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen einen Gewerbeuntersagungsbescheid vom 31.01.2007. Am 30.06.2005 meldete der Kläger bei der Stadt A-Stadt einen Steh-Imbiss für türkische Spezialitäten an. Die hierfür erforderliche gaststättenrechtliche Erlaubnis wurde dem Kläger von der Stadt A-Stadt am selben Tag zunächst für die Betriebsart „Schank- und Speisewirtschaft (Steh-Imbiss) mit Abgabe von alkoholfreien Getränken“ und mit Bescheid vom 24.05.2006 für die Betriebsart „Abgabe von Alkohol und alkoholhaltigen Getränken in einer Schank- und Speisewirtschaft“ erteilt. Die Erlaubnis vom 24.05.2006 zur Abgabe von Alkohol und alkoholhaltigen Getränken in einer Schank- und Speisewirtschaft wurde von der Stadt A-Stadt mit Bescheid vom 01.08.2006 zurückgenommen. Grund hierfür war ein Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis des Klägers. Ausweislich des Führungszeugnisses vom 06.06.2006 sei der Kläger wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 58 Fällen rechtkräftig verurteilt worden. Dem Beklagten wurde unter dem 28.08.2006 ein Führungszeugnis nach § 31 BZRG vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof übermittelt, das ebenfalls diese Eintragungen enthielt. Durch Schreiben vom 03.11.2006 leitete der Beklagte gegen den Kläger ein Gewerbeuntersagungsverfahren ein. Mit Bescheid vom 31.01.2007 untersagte der Beklagte dem Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,-- EUR das Gewerbe „Verabreichen alkoholfreier Getränke, unentgeltlicher Kostproben und zubereiteter Speisen, sowie das Verabreichen von Getränken und zubereiteter Speisen an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb“. Die Kosten möglicher Vollstreckungsmaßnahmen veranschlagte der Beklagte auf 500,-- EUR. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger sei gewerberechtlich unzuverlässig. Unzuverlässig sei ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibe. Dies sei der Fall, wenn aufgrund des in der Vergangenheit festgestellten Fehlverhaltens des Gewerbetreibenden künftig weitere Verstöße gegen die ihm obliegenden Pflichten zu erwarten seien. In der Vergangenheit festgestellte erhebliche und gewerbebezogene Straftaten seien geeignet, die gewerberechtliche Zuverlässigkeit in Frage zu stellen, wenn sie einen Hang des Gewerbetreibenden zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen ließen. Er, der Beklagte, habe als zuständige Behörde die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils insoweit zur berücksichtigen, wie sie die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dartäten. Eine Mehrzahl von kleineren Delikten, die - jedes für sich genommen - nicht ausreichten, könne dabei eine Indizwirkung für die Unzuverlässigkeit entfalten. Daneben sei die Unzuverlässigkeit insbesondere dann zu bejahen, wenn die Häufung der Straftaten einen Hang zur Missachtung geltender Vorschriften erkennen lasse. Diese Voraussetzungen seien vorliegend hinsichtlich der Person des Klägers gegeben, da dieser vom Amtsgericht A-Stadt am 11.08.2005 wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 58 Fällen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden sei, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Als Stellvertreter eines gesondert Verfolgten habe der Kläger in der Asylbewerberunterkunft in A-Stadt einen schwunghaften Handel mit Heroin betrieben, um sich eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils sei im Rahmen der Strafzumessung insbesondere zu Lasten des Klägers gewertet worden, dass dieser als Helfer einer der Hauptversorger der A-Stadt-Drogenszene mit der härtesten Droge (Heroin) agiert und aus reiner Gewinnsucht gehandelt habe, da er selbst nicht drogenabhängig gewesen sei. Zwar handele es sich bei den begangenen Delikten, auch aufgrund der verkauften Abgabemengen, um kleinere Delikte, jedoch sei der Hang zur Missachtung geltender Vorschriften erkennbar. Diese seien in mindestens 58 Fällen missachtet worden. Gerade von einem Gewerbetreibenden, der ein Ladenlokal bzw. einen Steh-Imbiss betreibe, sei zu erwarten, dass dieser geltende Vorschriften beachte, dies insbesondere, da bei diesen Gewerben reger Kontakt mit der Allgemeinheit bestehe und im Rahmen der Gastronomie die Möglichkeit gegeben sei, relativ einfach mit Drogen zu handeln. Auch liege die aufgezeigte Straftat nicht so lange zurück, dass von nun an mit einer Respektierung der Rechtsordnung gerechnet werden könne. Die Gewerbeuntersagung, die im Übrigen kein Verschulden voraussetze, sei im Falle des Klägers zum Schutz der Allgemeinheit geboten und verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 02.02.2007 zugestellt. Hiergegen hat der Kläger am 22.02.2007 Klage erhoben. Der Kläger macht geltend, der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 31.01.2007 sei rechtswidrig und verletze ihn, den Kläger, in seinen Rechten. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass für die Ausführung des Gaststättengesetzes nicht das Regierungspräsidium, sondern der Gemeindevorstand zuständig sei. Darüber hinaus sei der Kläger auch nicht unzuverlässig. Zwar könnten begangene Straftaten, die zu einer Verurteilung geführt hätten, die Grundlage für eine Gewerbeuntersagung darstellen. Straftaten, die länger als fünf Jahre zurücklägen, seien aber im Regelfall generell nicht mehr geeignet, eine Unzuverlässigkeit zu begründen, wenn der Betroffene sich seither straffrei verhalten habe. In jedem Fall sei aber, wenn eine Straftat bereits mehrere Jahre zurückliege und der Betroffene sich seither nichts mehr habe zuschulden kommen lassen, auch unter Berücksichtigung von Schwere und Art des Gesetzesverstoßes besonders sorgfältig zu prüfen, ob allein wegen des strafrechtlich relevanten Verhaltens eine Gewerbeuntersagung gerechtfertigt sei. Er, der Kläger, räume ein, die von ihm begangene Straftat gebe Anlass zur Prüfung, ob die Zuverlässigkeit in gewerberechtlicher Hinsicht noch zu bejahen sei. Es müsse aber berücksichtigt werden, dass der Tatzeitraum bereits länger als vier Jahre zurückliege und dass er, der Kläger, aufgrund besonderer Umstände von dem gesondert verfolgten C. zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verführt worden sei. Im Februar 2003 habe er, der Kläger, nämlich seine bisherige Arbeit in einem Imbiss sowie seine Wohnung verloren, woraufhin der gesondert verfolgte C. ihm, dem Kläger, eine Unterkunft in dem in Rede stehenden Asylbewerberwohnheim angeboten habe. Da er, der Kläger, zugleich auch in Geldnot gewesen sei, habe er sich gegen Entlohnung zum Drogenhandel bereit erklärt. Das Amtsgericht habe in seinem Urteil festgestellt, er, der Kläger, scheine sich nach seinem Kenntnisstand vom 11.08.2005 aus dem Drogengeschäft zurückgezogen zu haben und sei gewillt, ein straffreies Leben zu führen. Aufgrund dessen sei eine positive Sozialprognose gestellt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden. Zu über die Rücknahme der gaststättenrechtlichen Erlaubnis hinausgehenden Maßnahmen habe sich auch der Magistrat der Stadt A-Stadt nicht veranlasst gesehen, da hierdurch ihm, dem Kläger, die Existenzgrundlage entzogen und deswegen seine Resozialisierung mit den daraus resultierenden Kostenfolgen gefährdet würde. Den Gaststättenbetrieb habe er seit dessen Eröffnung in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und beanstandungsfrei geführt. Auch im Rahmen der Bewährungsaufsicht habe er sich in jeder Hinsicht einwandfrei, kooperativ und zuverlässig verhalten und sei seinen Bewährungsauflagen verbindlich nachgekommen. Es bestehe keine Wahrscheinlichkeit, dass er erneut straffällig werde; er sei daher nicht unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinn. Des Weiteren könne ein Eingriff in die Berufs- und Gewerbefreiheit durch eine Gewerbeuntersagung nur als ultima ratio zulässig sein. In diesem Zusammenhang sei die Gewerbeuntersagung nicht mehr verhältnismäßig, da mit der Entziehung der Alkoholausschankerlaubnis bereits ein als ausreichend zu erachtendes, milderes Mittel durchgesetzt worden sei. Für den Fall, dass der Beklagte einen Rückfall des Klägers befürchte, könne dem durch regelmäßige Betriebskontrollen entgegengewirkt werden. Weiterhin sei zu beanstanden, dass vor Ausspruch der Untersagung nur die Industrie- und Handelskammer, nicht aber die Aufsichtsbehörden angehört worden seien. Schließlich weist der Kläger darauf hin, dass es nach seiner Auffassung bezüglich der Würdigung des Zeitraumes des straffreien Verhaltens nicht erst auf den Zeitraum ab dem Tag der Verurteilung ankomme, sondern dass sich die Würdigung auf den gesamten Zeitraum seit der Tatbegehung erstrecken müsse. Lediglich die Tilgungsfrist nach dem Bundeszentralregistergesetz beginne mit der Verurteilung zu laufen. Tatsache im Sinne von § 35 Abs. 6 GewO sei sowohl das strafbare Verhalten des Betroffenen als auch sein straffreies Verhalten im Anschluss an die Tatbegehung, nicht aber das strafgerichtliche Urteil als solches. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums B-Stadt vom 31.01.2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich auf den Ausgangsbescheid und trägt ergänzend vor, dass das Regierungspräsidium B-Stadt die zuständige Behörde für den streitgegenständlichen Untersagungsbescheid gewesen sei. Der Kläger gehe überdies rechtsirrig davon aus, dass der Tatzeitpunkt Anknüpfungspunkt für die Frage sei, ob eine Straftat einem Gewerbetreibenden in gewerberechtlicher Hinsicht vorgehalten werden könne. Es müsse aber stattdessen auf den Tag der Verurteilung ankommen, also vorliegend auf den 11.08.2005. Da bis zum Erlass des Untersagungsbescheides als maßgeblichem Zeitpunkt nicht einmal zwei Jahre vergangen gewesen seien, könne die Verurteilung ohne Weiteres dem Kläger vorgehalten werden. Zudem sei die gegen den Kläger verhängte Freiheitsstrafe von erheblichem Gewicht, so dass es nicht vertretbar sei, dem Kläger weniger als zwei Jahre nach seiner Verurteilung seine Taten nicht mehr vorzuhalten. Eine positive Prognose für die weitere Tätigkeit des Klägers als Gewerbetreibender könne nicht gestellt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Behördenakte des Beklagten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.