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Beschluss

8 L 1472/08.GI, 8 L 1472/08

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2008:0815.8L1472.08.GI.0A
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Leitsätze
1. Eine sogenannte Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c GewO über den Aufstellungsort von Geldspielgeräten, die rechtswidrig erteilt wurde, darf nicht widerrufen werden (§ 49 VwVfG). Sie kann jedoch grundsätzlich zurückgenommen werden (§ 48 VwVfG). Die Rücknahmeentscheidung setzt ihrerseits ein ordungsgemäß ausgeübtes Ermessen voraus. 2. Geldspielgeräte dürfen nicht in einem Verkaufsraum einer Tankstelle aufgestellt werden, in dem Speisen und Getränke nur als Nebenleistung angeboten werden.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.05.2008 wird wiederhergestellt, soweit die der Antragstellerin erteilte Geeignetheitsbescheinigung vom 29.05.2001 widerrufen und der Antragstellerin aufgegeben wurde, die Spielgeräte innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides bzw. nach Bestandskraft zu entfernen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.05.2008 wird angeordnet, soweit ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- EUR angedroht wurde. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine sogenannte Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c GewO über den Aufstellungsort von Geldspielgeräten, die rechtswidrig erteilt wurde, darf nicht widerrufen werden (§ 49 VwVfG). Sie kann jedoch grundsätzlich zurückgenommen werden (§ 48 VwVfG). Die Rücknahmeentscheidung setzt ihrerseits ein ordungsgemäß ausgeübtes Ermessen voraus. 2. Geldspielgeräte dürfen nicht in einem Verkaufsraum einer Tankstelle aufgestellt werden, in dem Speisen und Getränke nur als Nebenleistung angeboten werden. 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.05.2008 wird wiederhergestellt, soweit die der Antragstellerin erteilte Geeignetheitsbescheinigung vom 29.05.2001 widerrufen und der Antragstellerin aufgegeben wurde, die Spielgeräte innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides bzw. nach Bestandskraft zu entfernen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.05.2008 wird angeordnet, soweit ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- EUR angedroht wurde. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in einem Tankstellenshop. Mit Bescheid vom 29.05.2001 stellte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine sogenannte Geeignetheitsbescheinigung zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit im Tankstellenshop der Firma D. aus. Gemäß diesem Bescheid verfügte die Tankstelle auch über einen schank- beziehungsweise speisewirtschaftlichen Bereich (Imbiss). Im Laufe des Jahres 2007 erfolgten in der Tankstelle Umbauarbeiten, wobei die Spielgeräte an einem anderen Standort im Verkaufsraum angebracht wurden. Unter dem 04.12.2007 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, diese Automaten bis zum 15.02.2008 aus den Verkaufsräumen der Tankstelle zu entfernen, da die Spielgeräte nunmehr durch die Angestellten nicht mehr jederzeit einzusehen seien. Ferner habe sich die Rechtsauffassung über geeignete Aufstellorte für solche Spielgeräte geändert. Ein Tankstellenshop sei nunmehr nicht mehr als geeigneter Ort für das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit anzusehen. Daher sei auch die am 29.05.2001 ausgestellte Geeignetheitsbescheinigung rechtswidrig und zu widerrufen. Mit Bescheid vom 21.05.2008 widerrief die Antragsgegnerin die Geeignetheitsbescheinigung vom 29.05.2001 zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in dem Tankstellenshop. Gleichzeitig setzte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Frist zur Entfernung dieser Spielgeräte von einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides beziehungsweise nach Bestandskraft und ordnete die sofortige Vollziehung dieser beiden Maßnahmen an. Ferner drohte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- EUR an, falls der Pflicht zur Entfernung der Geräte nicht Folge geleistet werde. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, die Erteilung der Geeignetheitsbescheinigung vom 29.05.2001 sei erfolgt, weil für den Tankstellenshop eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz erteilt worden und somit eine Geeignetheit des Aufstellungsortes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV angenommen worden sei. Im Zeitpunkt der Erteilung der Geeignetheitsbescheinigung seien die Spielgeräte jederzeit von dem Kassenbereich einzusehen gewesen. Damals habe ausgeschlossen werden können, dass Jugendliche unter 18 Jahren dort spielten. Nach den Umbaumaßnahmen seien die Spielgeräte aber in eine Wandnische parallel zur Thekenflucht eingebaut worden. Dort könne das Tankstellenpersonal die Spielgeräte nicht mehr direkt einsehen und die Überwachungskameras schalteten in kurzen Abständen um. Eine ununterbrochene Beaufsichtigung der Spielgeräte sei deshalb nicht mehr gewährleistet. Somit seien Tatsachen eingetreten, die die Behörde berechtigten, die Geeignetheitsbescheinigung nicht zu erlassen. Bei dieser Sachlage wäre eine Geeignetheitsbescheinigung nicht ausgestellt worden. Ein Widerruf der Geeignetheitsbescheinigung sei deswegen erforderlich, um das öffentliche Interesse nicht zu gefährden, da Personen, die einer Spielsucht unterlägen, und Jugendliche unter 18 Jahren dort spielen könnten. Ein milderes Mittel als der Widerruf habe nicht zur Verfügung gestanden. Der vorhandene Gaststättenbetrieb sei nur eine Nebenleistung des Tankstellenbetriebs. Ein Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit sei jedoch nur in sogenannten Vollgaststätten zulässig. Daher komme auch eine ständige Überwachung der Spielgeräte durch eine separate Kamera nicht in Betracht. Auch sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt, da sie im öffentlichen Interesse liege. Durch eine Weiterführung des Betriebs während des Rechtsmittelverfahrens bestünde die Gefahr, dass weiterhin gegen die Bestimmungen des Jugendschutzes und der Suchtprävention verstoßen werde. Unter dem 04.06.2008 legte die Antragstellerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Am selben Tag hat die Antragstellerin um einstweiligen gerichtlichen Rechtschutz nachgesucht. Zur Begründung ihres Eilantrags trägt sie vor, die Spielgeräte seien lediglich um einen Meter von der Stirnseite des Raumes in Richtung Kassenbereich versetzt worden und jederzeit einzusehen. Zudem hielten sich überwiegend mehrere Angestellte in der Tankstelle auf, die den Bereich der Spielgeräte ausreichend überblicken könnten. Unmittelbar neben den Spielapparaten befinde sich der Bereich für die Essensvorbereitung und eine Brötchentheke, die von den Angestellten bedient werden müsse. Zusätzlich sei über den Kassen eine Kamera angebracht, die auf die Spielapparate gerichtet sei und deren Einsehbarkeit jederzeit gewährleiste. Die Automaten stünden seit ca. eineinhalb Jahren an dem jetzigen Standort. Probleme hinsichtlich des Jugendschutzes oder Verstöße gegen die Suchtprävention habe es nicht gegeben. Der Gaststättenbereich werde ohnehin nur von Kindern in Begleitung der Eltern aufgesucht. Außerdem genieße sie, die Antragstellerin, Vertrauensschutz. Sie habe für die beiden im Gaststättenbereich aufgestellten Spielapparate Anschaffungskosten in Höhe von jeweils ca. 4.000,-- EUR aufgewandt. Die Apparate hätten noch eine mehrjährige Laufzeit. Zudem stehe ihr, der Antragstellerin, ein anderer Aufstellplatz für die Geräte nicht zur Verfügung. Der Gaststättenbetrieb, für den eine Erlaubnis bereits im Jahre 1991 erteilt worden sei, stelle keine untergeordnete Nebenleistung der Tankstelle dar. Die Gaststätte mit den dort verabreichten Speisen und Getränken sei vielmehr wesentlicher Bestandteil des Betriebs. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.05.2008 wiederherzustellen, soweit die der Antragstellerin erteilte Geeignetheitsbescheinigung vom 29.05.2001 widerrufen und der Antragstellerin aufgegeben wurde, die Spielgeräte innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides beziehungsweise nach Bestandskraft zu entfernen sowie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.05.2008 anzuordnen, soweit ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- EUR angedroht wurde. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, während einer Besichtigung am 20.02.2008 sei festgestellt worden, dass schon bei einem geringen Kundenverkehr keine dauerhafte Überwachung der Spielapparate durch die Angestellten der Tankstelle gewährleistet sei. Während dieser Kontrolle habe sich lediglich ein Angestellter über einen Zeitraum von zehn Minuten in dem Shop aufgehalten. Durch den Umbau seien die Spielgeräte derart versetzt worden, dass sie weder von der Kasse noch von der Brötchentheke direkt einzusehen seien. Die Kameras gewährleisteten auch keine ausreichende Überwachung der Spielgeräte. Die angezeigten Überwachungsbilder von den Zapfsäulen im Außenbereich sowie Ausschnitte des Ladenraumes im Innenbereich würden lediglich einige Sekunden auf dem Überwachungsschirm angezeigt und wechselten sodann. Bei einem hohen Kundenverkehr seien die Angestellten schon aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage, die Bilder genauer zu analysieren. Ein Vertrauensschutz der Antragstellerin bestehe nicht, da die Antragsgegnerin auf Grund der vorliegenden Tatsachen berechtigt gewesen sei, die Ausstellung einer Geeignetheitsbescheinigung zu verweigern. Unter dem 20.06.2008 hat die Antragsgegnerin Fotos, einen Lageplan und eine Grundrisszeichnung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 30.07.2008 hat auch die Antragstellerin eine Skizze über den Verkaufsraum und Fotos eingereicht. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Der zulässige Antrag ist auch begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.05.2008 ist offensichtlich rechtswidrig. 1. Der Widerruf der Geeignetheitsbescheinigung konnte nicht - wie von der Antragsgegnerin aber vorgenommen - auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG gestützt werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Hiernach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt gewesen wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Im vorliegenden Fall war weder die ursprünglich erteilte Geeignetheitsbescheinigung rechtmäßig, noch liegen nachträglich eingetretene Tatsachen in diesem Sinne vor. a) Die Antragsgegnerin konnte die gemäß § 33c GewO erteilte Geeignetheitsbescheinigung nicht nach § 49 HVwVfG widerrufen, da die Geeignetheitsbescheinigung (von Anfang an) rechtswidrig war. Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf gemäß § 33c Abs. 3 S. 1 GewO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SpielV nur aufgestellt werden in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, oder Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher. Nach Abs. 2 Nr. 3 dieser Norm darf ein Geldspielgerät insbesondere nicht aufgestellt werden in Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheim oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden. Ein Geldspielgerät darf nach der hier allein einschlägigen Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, aufgestellt werden. Bei dem von der Antragstellerin gewählten Aufstellungsort handelt es sich jedoch nicht um eine Schank- und Speisewirtschaft im Sinne der genannten Vorschrift, und zwar sowohl im Zeitpunkt der Erteilung der Geeignetheitsbescheinigung als auch im Zeitpunkt des Widerrufs durch die angegriffene Verfügung. Bereits der Wortlaut dieser Norm spricht dafür, dass die Räumlichkeiten durch den Schank- und Speisebetrieb geprägt sein müssen und nicht überwiegend einem anderen Zweck zu dienen bestimmt sind. Diese Auslegung wird durch den Sinn und Zweck dieser Vorschrift bestätigt. Der Zulassung des Aufstellens von Geldspielgeräten in den in § 1 Abs. 1 SpielV aufgeführten Räumlichkeiten liegt die Erwägung zugrunde, dass entweder - wie bei Spielhallen und Wettannahmestellen - das Spielen den Hauptzweck bildet und entsprechende Zulassungsvoraussetzungen gelten oder aber - wie in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben - das Spielen nur Annex der im Vordergrund stehenden Bewirtungs- und Beherbergungsleistung ist und Kinder und Jugendliche keinen oder nur eingeschränkt Zugang haben (BVerwG, B. v. 18.03.1991 - 1 B 30.91 -, GewArch 1991, 225, 226; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.04.1997 - 14 S 1920/96-, GewArch 1997, 294; Marcks, in: Landmann / Rohmer, GewO, Bd. II, Stand: Apr. 2008, Nr. 220, SpielV § 1, Rdnr. 2). Diese vom Verordnungsgeber normierte Beschränkung der Aufstellungsorte für Geldspielgeräte würde unterlaufen, wenn schon durch die Nebenleistung eines Getränkeangebots eine Schankwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV begründet werden könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem in § 33f Abs. 1 GewO erkennbaren Willen des Gesetzgebers die in der Spielverordnung getroffenen Bestimmungen der Beschränkung des Spieltriebs, dem Schutz der Allgemeinheit und des Spielers selbst sowie den Interessen des Jugendschutzes dienen. Hieraus folgt, dass nur solche Schank- und Speisewirtschaften unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV fallen, bei denen der Gaststättenbetrieb im Vordergrund steht und sich nicht lediglich als Nebenleistung eines anderen in § 1 Abs. 1 SpielV nicht aufgeführten Betriebes darstellt (BVerwG, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Der Gaststättenbetrieb der Tankstelle ist vorliegend nach den gesamten Umständen als unselbständige Nebenleistung des Tankstellenbetriebes zu bewerten. Eine hinreichende räumliche Abgrenzung des Gaststättenbetriebs durch eine bauliche Maßnahme von dem übrigen Verkaufsraum besteht nicht. Es handelt sich lediglich um einen kleinen Teilbereich der Tankstelle, in dem in einem begrenzten Umfang Speisen und Getränke angeboten werden. Der überwiegende Teil des Tankstellenshops ist mit zahlreichen Verkaufs- und Kühltresen bestückt. Ungeachtet dessen war eine Aufstellung von Geldspielgeräten im Schankbereich der Tankstelle sowohl im Zeitpunkt der Erteilung der Geeignetheitsbescheinigung als auch dem des Erlasses der Widerrufsverfügung in rechtmäßiger Form nicht möglich, weil es sich bei dem Gaststättenbereich nicht um einen Raum im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV handelt. In diesem Zusammenhang kann nicht darauf abgestellt werden, dass das Tankstellengebäude einen Raum darstellt, sondern entscheidend ist, ob der Gaststättenbereich selbst als Raum im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann. Der Raumbegriff des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV kann nicht mit dem des § 3 Abs. 1 S. 1 GastG gleichgesetzt werden. Im Hinblick auf die unterschiedliche Zielsetzung von Gaststättengesetz einerseits und der Spielverordnung andererseits sind entsprechend unterschiedliche Anforderungen zu stellen (vgl. OVG NW, Urt. v. 10.12.1990 - 4 A 2423/89 -, GewArch 1991, 224 f.). Dies folgt daraus, dass der Begriff des Raumes nach Gaststättenrecht nur die Lage des Betriebs im Hinblick auf die zu erteilende Erlaubnis beschreiben soll, während im Hinblick auf den Schutzzwecks des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV, insbesondere bezüglich des Jugendschutzes, ein Raum im Sinne dieser Vorschrift nur dann vorliegt, wenn er eine hinreichende Trennung aufweist, zugleich aber eine genügende Abschirmung gegenüber Kindern und Jugendlichen entfaltet (vgl. VGH Bad. Württ., a.a.O.; VG Düsseldorf, Urt. v. 21.08.1990 - 3 K 431/90 -, GewArch 1991, 300 f.). Diesen Anforderungen genügt der baulich vom übrigen Verkaufsraum nicht hinreichend abgegrenzte Gaststättenbereich in der Tankstelle nicht. b) Unabhängig davon liegen auch keine nachträglich eingetretenen Tatsachen im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG vor, die die Antragsgegnerin zu einem Widerruf der Geeignetheitsbescheinigung berechtigen. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass im Laufe des Jahres 2007 in der Tankstelle Umbauarbeiten vorgenommen worden sind, in deren Kontext die Geldspielgeräte ausweislich der angefochtenen Verfügung und der vorgelegten Unterlagen in eine Wandnische eingebaut wurden, die sich parallel zur Thekenflucht befindet. Bei dem in Streit stehenden Raum handelt es sich nämlich sowohl im Zeitpunkt der Erteilung der Geeignetheitsbescheinigung als auch dem des Erlasses der angefochtenen Verfügung um einen Tankstellenshop mit einem Gaststättenbetrieb als Nebenleistung. Die im Jahre 2007 vorgenommenen Umbauarbeiten haben an dem Charakter der Nutzung dieses Raumes insoweit nichts geändert. Eine Veränderung der Räume, in denen die Spielautomaten aufgestellt sind, wirkt sich nicht auf die Geeignetheitsbescheinigung aus (vgl. Odenthal, GewArch 1988, 183, 185). 2. Die Aufhebung der Geeignetheitsbescheinigung vom 21.05.2008 konnte vorliegend auch nicht auf § 48 HVwVfG gestützt werden. Nach dieser Norm kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 S. 1 HVwVfG). Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 dieser Vorschrift zurückgenommen werden. Die erteilte Geeignetheitsbescheinigung ist ein solcher begünstigender Verwaltungsakt und war auch – wie oben erörtert – rechtswidrig. Jedoch scheidet vorliegend eine Auslegung dahingehend aus, die Behörde habe anstatt einer Widerrufs- eine Rücknahmeentscheidung treffen wollen. Die Ermächtigung zur Rücknahme nach § 48 HVwVfG erfasst nur die von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsakte (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm. 9. Aufl., 2005, § 48 Rdnr. 15 und Rdnr. 57). Die Antragsgegnerin ging aber in ihrer Verfügung davon aus, die Geeignetheitsbescheinigung sei ursprünglich rechtmäßig gewesen. Als entscheidenden Gerichtspunkt für den Widerruf stellte die Antragsgegnerin darauf ab, eine Änderung der Sachlage sei durch den Umbau eingetreten, sie, die Antragsgegnerin, also aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt gewesen, eine Geeignetheitsbescheinigung (nunmehr) nicht zu erlassen. Darin liegt kein ordnungsgemäß ausgeübtes Ermessen, weil dieser Aspekt schon nicht zutreffend ist. Ein ordnungsgemäß ausgeübtes Rücknahmeermessen scheitert zudem daran, dass hierbei auch hätte berücksichtigt werden müssen, dass es zu konkreten Gefährdungen des Jugendschutzes vorliegend offensichtlich nicht gekommen ist und selbst in an sich nicht geeigneten Räumlichkeiten höchst ausnahmsweise die Zulassung von Geldspielautomaten in Betracht kommen kann, insbesondere wenn durch bauliche oder optische Maßnahmen hinreichend auszuschließen ist, dass die von der Spielverordnung geschützten Rechtsgüter verletzt werden können. Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte im Hinblick auf die erteilte Geeignetheitsbescheinigung werden von der Antragsgegnerin nicht in zureichendem Maße gewürdigt, wenn sie lediglich darauf verweist, sie sei berechtigt gewesen, die Ausstellung einer Geeignetheitsbescheinigung zu verweigern. 3. Da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich des Widerrufs der Geeignetheitsbescheinigung wiederherzustellen war, gilt dies auch für das Gebot, die Spielgeräte innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides beziehungsweise nach Bestandskraft zu entfernen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 15 Abs. 2 GewO. Danach kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Die erteilte Geeignetheitsbescheinigung ist eine solche Genehmigung zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit. Da der Widerspruch gegen den Widerruf aufschiebende Wirkung hat, kann die Antragsgegnerin gemäß dieser Vorschrift die Fortsetzung des Betriebs dieses Aufstellungsgewerbes derzeit nicht verhindern. 4. Auch die Zwangsgeldandrohung konnte demgemäß in rechtmäßiger Form nicht auf die §§ 2, 68, 69, 76 HVwVG gestützt werden. Insoweit war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, da ein Rechtsbehelf, der sich gegen eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung richtet, keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 16 HAGVwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, da die Antragsgegnerin unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG, wobei das Gericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte von dem Auffangstreitwert ausgeht und diesen Betrag im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung halbiert.