OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 L 4635/08.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2009:0203.8L4635.08.GI.0A
2Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Wird das Bestehen einer aufrechenbaren Gegenforderung bestritten, kann ein Abgabenpflichtiger gegen Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis (hier: Abfallgebühren) im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht aufrechnen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 61.600,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird das Bestehen einer aufrechenbaren Gegenforderung bestritten, kann ein Abgabenpflichtiger gegen Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis (hier: Abfallgebühren) im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht aufrechnen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 61.600,-- EUR festgesetzt. Der am 23.12.2008 bei Gericht eingegangene Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 05.11.2008 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 23.10.2008 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. In Abgabesachen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines erhobenen Widerspruchs und einer nachfolgenden Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur in Betracht, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der mit dem in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben - um eine solche handelt es sich vorliegend - zum Ausdruck gebracht hat, dass eine solche Abgabe im Zweifel zunächst zu erbringen ist und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Dementsprechend ist ein Aussetzungsantrag gemäß der Norm des § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO, die vorliegend entsprechend anzuwenden ist, nur dann erfolgreich, wenn der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel begegnen oder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Bei Beachtung dieses Maßstabes ist im Rahmen des nur eine kursorische Prüfung der Sach- und Rechtslage zulassenden vorliegenden Eilverfahrens festzustellen, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides des Antragsgegners vom 23.10.2008 betreffend die Abfallentsorgung der Antragstellerin für das Jahr 2007 (Bl. 39 der Akte) nicht bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides liegen nämlich nicht bereits dann vor, wenn sich - wie hier - die Gründe für und gegen den Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache die Waage halten, der Ausgang des Hauptsacheverfahrens also offen ist. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind vielmehr erst dann anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. Hess. VGH, B. v. 26.03.2008 - 8 TG 2493/07 -, LKRZ 2008, 186; VG Gießen, B. v. 17.09.2008 - 8 L 2056/08 -, juris, Rdnr. 5). Dies folgt daraus, dass nach der Wertung des Gesetzgebers bei den von § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO umfassten Verwaltungsakten generell ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist, welches das Aufschubinteresse des Pflichtigen überwiegt. Würden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides schon bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens bejaht, könnte die vom Gesetzgeber generell bestimmte sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes ihren beabsichtigten Zweck gerade nicht erreichen (vgl. Hess. VGH, a. a. O., S. 187). Dass vorliegend ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist, kann nicht festgestellt werden. Hiergegen spricht bereits die Vorschrift des § 226 Abs. 3 AO, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG auch auf kommunale Abgaben - wie vorliegend - anzuwenden ist. Nach § 226 Abs. 3 AO können die Abgabenpflichtigen gegen Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Das Bestehen einer aufrechenbaren Gegenforderung der Antragstellerin wird vom Antragsgegner jedoch ausdrücklich bestritten (Bl. 61 d. Akte). Ein rechtskräftig festgestellter Gegenanspruch liegt ebenfalls nicht vor. Dabei kann offenbleiben - jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren -, ob Überzahlungen der Antragstellerin im Hinblick auf ihre Gebührenschuld überhaupt entstanden sind, die einen Rückzahlungsanspruch begründen könnten (Bl. 61 d. Akte). Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Grundsatz „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ (sinngemäß übersetzt: Arglistig handelt, wer etwas fordert, was sofort zurückzugeben ist) gestatte hier die Anwendung des § 226 Abs. 3 AO nicht. Mit Blick auf die erheblichen Wirkungen der Aufrechnung, die ein Erlöschen der Abgabenschuld zur Folge hat, ist im Rahmen des § 226 Abs. 3 AO kein Raum für Gesichtspunkte von Treu und Glauben. Dies liefe dem Zweck des § 226 Abs. 3 AO zuwider, die Verwirklichung von Abgabeansprüchen nicht durch die Geltendmachung ungewisser oder zweifelhafter, womöglich längerer Aufklärung bedürftiger Gegenansprüche aufhalten zu lassen. Die Vollziehung des Abgabenbescheides bedeutet für die Antragstellerin auch keine unbillige Härte. Nachteile, die über die Zahlung hinausgehen und nur schwer wieder gutzumachen sind, sind nicht erkennbar. Dies gilt auch im Hinblick auf die Höhe der festgesetzten Gebühr von 616.000,-- EUR. Insoweit ist nicht nur das gerichtsbekannte Haushaltsvolumen der Antragstellerin zu berücksichtigen, sondern auch, dass die Antragstellerin nicht insolvenzfähig ist (vgl. § 146 HGO). Der hilfsweise Antrag, das vorliegende Verfahren bis zur Bescheidung der Jahre 2005 und 2006 durch den Antragsgegner auszusetzen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Gründe für eine Aussetzung liegen nach den obigen Ausführungen nämlich nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, da die Antragstellerin unterlegen ist. Der Wert des Streitgegenstandes wurde gemäß §§ 52, 53 GKG festgesetzt, wobei die Kammer ein Zehntel des im vorliegenden Verfahren angegriffenen Betrags zugrunde gelegt hat.