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Urteil

8 K 66/08.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2009:0330.8K66.08.GI.0A
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Leitsätze
1. Ergibt die Prüfung eines Wasserzählers, dass dieser einwandfrei funktioniert, ist grundsätzlich von der Richtigkeit der Anzeige der Wasseruhr auszugehen. Der bloße Hinweis auf eine Undichtigkeit der Wasserleitung reicht nicht aus, den Zählerstand in Frage zu stellen. 2. Das von einer Privatfirma erstellte Ableseprotokoll ist keine öffentliche Urkunde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ergibt die Prüfung eines Wasserzählers, dass dieser einwandfrei funktioniert, ist grundsätzlich von der Richtigkeit der Anzeige der Wasseruhr auszugehen. Der bloße Hinweis auf eine Undichtigkeit der Wasserleitung reicht nicht aus, den Zählerstand in Frage zu stellen. 2. Das von einer Privatfirma erstellte Ableseprotokoll ist keine öffentliche Urkunde. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12.01.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 11.12.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Festsetzung der Grundsteuer B ebenso wie die Festsetzung der Gebühren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Kläger mit ihrem Klageantrag auch die Grundsteuer B und die Kanalgebühren angegriffen haben - trotz gerichtlichen Hinweises wurde der Klageantrag nicht auf die Wassergebühren beschränkt -, sind keine Umstände ersichtlich und auch von den Klägern nicht vorgetragen, die insoweit die Veranlagung im Bescheid vom 12.01.2007 rechtswidrig erscheinen lassen könnten. Die in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Wassergebühren verstoßen weder gegen die Wasserversorgungssatzung noch gegen höherrangiges Recht. Insbesondere die Ermittlung des den Wassergebühren zugrundeliegenden Verbrauchs ist rechtlich nicht zu beanstanden. Mit Recht ist die Beklagte von einem Wasserverbrauch für das Jahr 2006 von 301 m³ ausgegangen, sodass der Gebührenbescheid zutreffend eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 571,90 EUR abzüglich 208,-- EUR = 423,19 EUR hinsichtlich der noch zu entrichtenden Wassergebühr für das Jahr 2006 vorsieht. Die Höhe der veranlagten Wassergebühren bestimmt sich nach den einschlägigen Regelungen des Ortsrechts, hier der Wasserversorgungssatzung vom 10.12.2004, gegen die formell- und materiellrechtliche Bedenken nicht vorliegen und nicht behauptet worden sind. Nach § 26 der Wasserversorgungssatzung der Beklagten richtet sich die Verbrauchsgebühr nach der in Kubikmeter gemessenen Menge des zur Verfügung gestellten Wassers. Die Verbrauchsgebühr beträgt einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 7 % 2,03 EUR, folglich ohne Mehrwertsteuer 1,09 EUR (§ 26 Abs. 3 der Wasserversorgungssatzung). Gemäß § 10 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung ermittelt die Beklagte die zur Verfügung gestellte Wassermenge durch Messeinrichtungen. Nach § 10 Abs. 3 der Wasserversorgungssatzung kann der Anschlussnehmer von der Beklagten die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes verlangen. Im vorliegenden Fall hat ausweislich der Behördenakte eine entsprechende Nachprüfung des Messgerätes durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte für Wasser stattgefunden. Die Prüfung ergab, dass die Anzeige des Messgerätes richtig war und das Rollenzählwerk einwandfrei funktionierte. Damit steht auch für das Gericht fest, dass die Wasseruhr ein fehlerfreies Ergebnis anzeigte. Die Wasserverbrauchsmessung mit den gemessenen und im Bescheid angegebenen Werten ist daher nicht zu beanstanden. Für das Gericht sind keine Gründe erkennbar, die dafür sprechen, das Ergebnis der Befundprüfung des Messgerätes als unzutreffend zu erachten. Auch die Kläger haben keine Einwände gegen das Prüfergebnis erhoben. Die Richtigkeit der Anzeige der Wasseruhr kann von den Klägern nicht mit dem Argument in Frage gestellt werden, für das Jahr 2006 sei ein immens hoher Wasserverbrauch festgestellt worden, der im Vergleich zum Jahre 2005 nicht erklärbar sei und deswegen überhöht sein müsse. Nachdem die Überprüfung des Wasserzählers ergeben hat, dass dieser einwandfrei funktioniert, konnte die Beklagte den entsprechenden Wert in ihrem Bescheid vom 12.01.2007 zugrunde legen. Von der Richtigkeit der Anzeige an der Wasseruhr ist in solchen Fällen grundsätzlich auszugehen (vgl. OVG Saarlouis, U. v. 20.01.1994 - 1 R 4/92 - NJW 1994 2243 ff.). Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die hier ausnahmsweise die Annahme rechtfertigten, der Zählerstand neu betrage nicht 839 (vgl. auch OVG Saarlouis, a. a. O.). Der bloße Hinweis der Kläger, eine Undichtigkeit der Wasserleitung habe nicht vorgelegen und ihr Verbrauchsverhalten habe sich nicht geändert, reicht im Hinblick auf das Ergebnis der Überprüfung des Wasserzählers nicht aus, den Zählerstand rechtlich erheblich in Frage zu stellen. Schließlich vermögen sich die Kläger auch nicht erfolgreich darauf zu berufen, bei Montage sei möglicherweise ein Ablesefehler vorgekommen. Dem steht entgegen, dass das Ableseprotokoll über den Wechsel der Wasseruhr den Stand des neu eingebauten Zählers mit dem Wert Null angibt. Zwar stellt dieses Protokoll keine öffentliche Urkunde im Sinne der auch im Verwaltungsprozess geltenden §§ 418 Abs. 1, 415 Abs. 1 ZPO (vgl. Kopp/Schencke, VwGO, 15. Aufl. 2008, Randnr. 18 zu § 98) dar, deren Beweiskraft nur durch den jede Möglichkeit der Richtigkeit der bezeugten Tatsachen ausschließenden Gegenbeweis erschüttert wird (vgl. z. B. BGH, U. v. 10.11.2005 - III ZR 104/05 -, NJW 2006, 150, 151 r. Sp.). Denn die von § 418 Abs. 1 ZPO ohnehin nicht erfasste hier vorgelegte Kopie des Protokolls wurde nicht von der Beklagten als öffentliche Behörde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO, sondern von einer Privatfirma erstellt. Das Gericht hat aber im Rahmen seiner nach § 108 Abs. 1 VwGO zu bildenden freien Beweiswürdigung gleichwohl keine Zweifel, dass das Protokoll ordnungsgemäß erstellt wurde und den Zählerstand für den neu eingebauten Zähler mit Null zutreffend angibt. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Ableseprotokolls liegen nicht vor. Auch die Kläger haben seine Richtigkeit nicht in Frage gestellt oder ausdrücklich bestritten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird festgesetzt auf 3.317,14 EUR. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 GKG und richtet sich nach der Höhe der angegriffenen Abgaben. Die Kläger wenden sich gegen die Veranlagung zu kommunalen Abgaben für das von ihnen bewohnte Einfamilienhaus E-Gasse 6 in E-Stadt. Mit Bescheid vom 12.01.2007 wurden die Kläger für das Jahr 2006 zur Grundsteuer B, Müllabfuhr-, Kanal- und Wassergebühren herangezogen. Hinsichtlich der Wassergebühren wurde ein Verbrauch von 301 Kubikmeter im Bescheid angenommen; abzüglich der Vorausleistung von 208 EUR waren noch 423,19 EUR zu entrichten. Der Stand des Zählers betrug am 01.01.2006: 538 m³ und am 31.12.2006: 839 m³. Gegen den Bescheid legten die Bevollmächtigten des Klägers am 13.02.2007 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2007 zurückgewiesen wurde unter Hinweis darauf, Mängel am Zähler hätten nicht nachgewiesen werden können. Der Widerspruchsbescheid wurde am 14.12.2007 zugestellt. Am 14.01.2008 haben die Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung tragen sie vor, sie hätten im Vorfeld Nachforschungen angestellt, um zu ermitteln, ob möglicherweise eine Undichtigkeit an den Installationseinrichtungen bestehe. Dies habe ausgeschlossen werden können. Man gehe deswegen davon aus, die Ursache für den im Vergleich zu den Vorjahren deutlich überhöhten Wasserverbrauch - im Jahre 2005 seien insgesamt nur 93 Kubikmeter Wasser verbraucht worden - liege möglicherweise an einem Ablesefehler. Jedenfalls lasse sich der immens hohe Wasserverbrauch im Vergleich zu den Vorjahren nicht erklären. Der Wasserverbrauch im Jahre 2006 liege völlig außerhalb des durchschnittlichen Verbrauchsverhaltens der Kläger. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 12.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt den Ausführungen des Klägers entgegen und trägt vor, die Behauptung, ein Ablesefehler des Zählers bei Montage sei Ursache des erhöhten Wasserzählerstandes gewesen, sei unrichtig, wie der Zählerwechselauftrag vom 03.07.2002 belege. Der Wasserzählerstand vom 31.12.2005 in Höhe von 538 Kubikmeter sei korrekt übernommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.