Urteil
8 K 335/09.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2009:0427.8K335.09.GI.0A
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Leitsätze
1. Im Falle des Todes des Klägers kann der Klägerbevollmächtigte einen Aussetzungsantrag stellen; bei höchstpersönlichen Rechten ist dem jedoch nicht zu entsprechen.
2. Auch im Falle des Todes des Klägers kann die Kostenentscheidung gegenüber dem Kläger persönlich ausgesprochen werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle des Todes des Klägers kann der Klägerbevollmächtigte einen Aussetzungsantrag stellen; bei höchstpersönlichen Rechten ist dem jedoch nicht zu entsprechen. 2. Auch im Falle des Todes des Klägers kann die Kostenentscheidung gegenüber dem Kläger persönlich ausgesprochen werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht kann trotz der Erklärung des Klägerbevollmächtigten, der Kläger sei verstorben, in der Sache entscheiden. Der Kläger ist anwaltlich vertreten; eine Aussetzung kommt daher allenfalls bei entsprechender Beantragung in Betracht (§ 173 VwGO i.V.m. § 246 ZPO). Ein solcher Antrag wurde hier nicht gestellt. Ungeachtet dessen wäre einem Aussetzungsantrag wegen des im vorliegenden Fall inmitten stehenden höchstpersönlichen Rechts, das letztlich darin besteht, ein Gewerbe auszuüben, auch nicht zu entsprechen gewesen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, U.v. 11.06.2003 - L S SB 17/03 -, juris, Rdnr. 13). Abgesehen davon hat der Klägerbevollmächtigte auch trotz Ankündigung eine Todesurkunde in deutscher Sprache nicht beigebracht. Da weder einer Erklärung über die Erledigung in der Hauptsache noch ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO gestellt wurde, ist über das ursprünglich geltend gemachte Begehren, den Bescheid aufzuheben, zu judizieren. Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid vom 04.08.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Androhung der Schließung des Betriebs durch Versiegelung und Verplombung der Betriebsräume, sowie die Unterbindung der Gewerbeausübung durch Sicherstellung von Arbeitsmaterialien und Geschäftsunterlagen, ferner die Sicherstellung der Bankkonten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Als Maßnahme der Vollstreckung erfordert die Androhung nach § 2 Nr. 2 HessVwVG einen unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt, der vorliegend mit dem unanfechtbaren Gewerbeuntersagungsbescheid vom 24.01.2007 gegeben ist. Die Androhung ist auch ansonsten rechtmäßig. Sie enthält eine zumutbare Frist zur Erfüllung der Verpflichtung, den Betrieb einzustellen (§ 69 Abs. 1 Nr. 2 HessVwVG) und bezieht sich auf bestimmte Zwangsmittel, die im Bescheid vom 04.08.2008 ausdrücklich genannt sind. Die Auswahl der angedrohten Zwangsmittel ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Androhung der gesamten Schließung durch die hier angedrohten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs nach Maßgabe des § 75 HessVwVG ist verhältnismäßig und geeignet, nachdem der Kläger den Vergleich nicht eingehalten hat. Dass die gemäß § 75 i.V.m. § 74 Abs. 3 HessVwVG veranschlagte Summe von 500,-- EUR, die für die Vollstreckungsmaßnahmen vorgesehen ist, überhöht sein könnte, ist nicht ersichtlich. Geht man vom Tod des Klägers aus, ist die Klage darüber hinaus deshalb unbegründet, weil mit seinem Tod das höchstpersönliche Recht der Möglichkeit der Gewerbeausübung gegenstandslos geworden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kostenentscheidung konnte auch gegenüber dem Kläger ausgesprochen werden, denn einer namentlichen Benennung der Erben in einer Entscheidung bedarf es nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, NJW 1984, 195, 196; VG München, B.v. 09.11.2001 - M 16 K 00.4038 -, juris, Rdnr. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008, Rdnr. 5 zu § 246). Gegebenenfalls ist dann, wenn der Rechtsnachfolger bekannt ist, eine Berichtigung des Urteils auszusprechen (vgl. Baumach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O.; Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, Rdnr. 2b zu § 246). Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 GKG auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Das Gericht berücksichtigt dabei, dass lediglich die Androhung einer Vollstreckung angegriffen wurde. Der Kläger wendet sich gegen Vollstreckungsmaßnahmen eines bestandskräftigen Gewerbeuntersagungsbescheides. Mit Bescheid vom 24.01.2007 wurde dem Kläger wegen Rückständen bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern das Gewerbe „Verabreichen alkoholfreier Getränke, unentgeltlicher Kostenproben und zubereiteter Speisen sowie das Verabreichen von Getränken und zubereiteten Speisen an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb“ untersagt. Hiergegen erhob der Kläger Klage (Az.: 8 E 337/07). Das Verfahren endete am 21.05.2007 mit einem Vergleich. Nach dem Inhalt des Vergleichs wurde die Klage zurückgenommen mit der Folge, dass der Untersagungsbescheid in Bestandskraft erwuchs. Der Kläger verpflichtete sich unter anderem, die zu dem damaligen Zeitpunkt offenstehenden Forderungen bei dem Finanzamt A-Stadt bis zum 31.08.2007 auszugleichen, ferner die rückständigen Steuern bei der Stadt A-Stadt, die am 21.05.2007 in Höhe von 3.600,-- EUR Gewerbesteuer, ca. 18.000,-- EUR Vergnügungssteuer und Grundbesitzabgaben in Höhe von rund 15.000,-- EUR betrugen, in monatlichen Raten von 2.500,-- EUR zu zahlen. Bis Ende Oktober 2008 sollten die Steuerrückstände bei der Stadt A-Stadt ausgeglichen sein. Die Beklagte verpflichtete sich im Gegenzug, keine Vollstreckungsmaßnahmen zu betreiben. Der Kläger hielt den Vergleich nicht ein. Mit Bescheid vom 04.08.2008 wurde dem Kläger aufgegeben, sein Gewerbe bis 01.09.2008 abzumelden. Für den Fall, dass er diese Aufforderung nicht nachkomme, drohte der Beklagte dem Kläger die Schließung des Betriebes durch Versiegelung und Verplombung der Betriebsräume, die Unterbringung der Gewerbeausübung durch Sicherstellung von Arbeitsmaterial und Geschäftsunterlagen durch Mitnahme oder Belassung an Ort und Stelle nach Versiegelung/Verplombung sowie die Sicherstellung seiner Bankkonten an. Für erforderliche Vollstreckungsmaßnahmen wurden vorläufig 500,-- EUR veranschlagt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 05.09.2008 Klage erhoben, die er nicht begründete. Der Klägerbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 15.04.2009 die Kopie einer Sterbeurkunde des Klägers in hebräischer Sprache ohne Übersetzung vorgelegt. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 04.08.2008 aufzuheben, soweit er, der Kläger, betroffen sei. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, die Voraussetzungen der Zwangsmittelandrohung lägen vor, die aktuellen Steuerrückstände betrügen unter anderem bei der Stadt A-Stadt ca. 23.400,-- EUR und bei dem Finanzamt bezüglich der GbR 9.065,55 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten 8 E 336/07 und 8 K 2128/08.GI und die Behördenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.