Urteil
8 K 341/09.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2009:1125.8K341.09.GI.0A
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Leitsätze
1. Hat ein Verstorbener in seinem Testament eine Stiftung errichtet, ist der Testamentsvollstrecker befugt, die Zulassung der Stiftung gerichtlich einzuklagen.
2. Zur ausreichenden Vermögensausstattung der Stiftung gehört, dass der Bestand des Stiftungsvermögens nicht geschmälert werden darf.
3. Spenden, bei denen nur die bloße Aussicht auf ihre Beibringung besteht, garantieren nicht die notwendigen Stiftungsmittel.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat ein Verstorbener in seinem Testament eine Stiftung errichtet, ist der Testamentsvollstrecker befugt, die Zulassung der Stiftung gerichtlich einzuklagen. 2. Zur ausreichenden Vermögensausstattung der Stiftung gehört, dass der Bestand des Stiftungsvermögens nicht geschmälert werden darf. 3. Spenden, bei denen nur die bloße Aussicht auf ihre Beibringung besteht, garantieren nicht die notwendigen Stiftungsmittel. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Nachdem alle Beteiligte auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte das Gericht über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung nach Maßgabe des § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht; insbesondere ist die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin klagebefugt i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO. Die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers besteht darin, dass dieser das von ihm zugewiesene Amt aus eigenem Recht gemäß dem letzten Willen des Erblassers und dem Gesetz selbständig ausübt (vgl. Palandt, BGB, 68. Aufl. 2008, Einf. § 2197, Rdnr. 2). Damit hat der Testamentsvollstrecker die Stellung eines Treuhänders und ist Inhaber eines privaten Amtes. Im Rahmen seiner Verwaltung des Erbes nimmt der Testamentsvollstrecker die Rechte und Pflichten des Erben wahr. Das Recht, den Nachlass zu verwalten, umfasst nicht nur die Befugnis, Forderungen geltend zu machen, die zum Nachlass gehören (vgl. BVerwG, U.v. 080.05.2003 - 7 C 63.02 -, Buchholz, 428 § 30a VermG, Nr. 27), sondern kann auch entsprechend dem Willen des Erblassers darauf gerichtet sein, eine Stiftung zu begründen (vgl. zur Klagebefugnis auch Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2006, Rdnr. 61 zu § 42). Die sonach klagebefugte Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO. Der Bescheid vom 12.02.2009 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat in seinem Bescheid vom 12.02.2009 ermessensfehlerfrei die Anerkennung der Stiftung „M-Stiftung L.“ versagt. Zutreffend geht der Bescheid des Beklagten vom 12.02.2009 davon aus, dass eine ausreichende Vermögensausstattung für die Errichtung einer Stiftung nicht gegeben ist und deswegen die Anerkennung der Stiftung abzulehnen war. Nach § 80 Abs. 1 BGB sind zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich. Die Stiftung ist gemäß § 80 BGB als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. BGB genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. Im Streitfall erscheint die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks auch unter Berücksichtigung einer prognostisch zu treffenden Entscheidung nicht gesichert. Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks dient dem Schutz des Rechtsverkehrs und ist daher unverzichtbar. Stiftungen sollen nur anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Ausstattung die Gewähr bieten, dass der Stiftungszwecks erfüllt werden kann, wobei davon auszugehen ist, dass Stiftungen grundsätzlich auf unbegrenzte Dauer angelegt sind (vgl. Palandt, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 80 BGB). Die Dauerhaftigkeit der Zweckerfüllung soll die Beständigkeit des Stiftungszwecks gegenüber dem Wandel der Verhältnisse sicherstellen (jurisPK, BGB, 4. Aufl. 2008, Rdnr. 35 zu § 80 m.w.N.) und verlangt daher im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung, dass die Stiftung mit einem ausreichend großen Vermögen ausgestattet ist (jurisPK, a.a.O., Rdnr. 36). Dieses Vermögen muss vor einer Aufzehrung gesichert sein (jurisPK, a.a.O.). Das nicht zum Verbrauch bestimmte Stiftungsvermögen besteht aus dem Stiftungskapital oder Grundstockvermögen und kann durch Zustiftungen erhöht werden. Da die Stiftungen dauerhaft gebundene Vermögensmassen sind, muss das Grundstockvermögen notwendigerweise erhalten bleiben (vgl. Bamberger/Roth, Beck´scher Onlinekomm., Stand: 01.02.2007, Rdnr. 7 zu § 80 BGB), und es darf der Bestand des Stiftungsvermögens nicht geschmälert werden (Wochner, BB 1999, 1441, 1445). Dagegen sind bloße Zuwendungen oder Spenden zum Verbrauch und die Erträge des Grundstockvermögens zur Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt. Damit ist für die Auslegung des Tatbestandsmerkmal der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks die Ertragskraft des Vermögens maßgebend (vgl. auch Bamberger/Roth, a.a.O.). Allerdings ist der Klägerin zuzustimmen, dass die gesetzlichen Regelungen ein Mindestkapital nicht ausdrücklich nennen und im Rahmen der Prognoseentscheidung auch darauf abzustellen ist, ob und inwieweit Zustiftungen oder Zuwendungen zu erwarten sind. Eine Unterkapitalisierung der Stiftung ist dennoch nicht zulässig, weil die zur Zweckserfüllung der Stiftung jeweils notwendigen Mittel garantiert sein müssen (vgl. auch Bamberger/Roth, a.a.O., Rdnr. 47 zu § 80 BGB; Palandt, a.a.O.). Bei einer Stiftung von Todes wegen (§ 83 BGB) kommt hinzu, dass bereits im Stiftungsgeschäft der Stiftung ausreichend Grundstockvermögen zugewendet worden sein muss, während bei einer Stiftung unter Lebenden die zuverlässige Aussicht genügt, dass die Stiftung in absehbarer Zeit mit dem zur Zweckerreichung erforderlichen Mitteln ausgestattet werden wird (Bamberger/Roth, BGB, 1. Aufl. 2003, Rdnr. 8 vor § 80 m.w.N. in Fn. 28). Legt man diese Ausführungen im vorliegenden Fall zugrunde, ist festzustellen, dass die Stiftung einer zureichenden Kapitalisierung ermangelt. Das in § 3 der Stiftungsregelung genannte Grundstockvermögen, bestehend aus verschiedenen Grundstücken wie Grünland, Ackerland, Wasserfläche, Wald, Feldwege und der Hof- und Gebäudefläche „Die L.“ mag zwar als Grundbesitz einen erheblichen Wert darstellen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass offensichtlich Instandsetzungsmaßnahmen notwendig sind, die diesen Wert mindern dürften. Die Grundstücke gehören nach der Stiftungsregelung allerdings zu dem Stiftungsvermögen, welches erhalten werden muss, und sie vermögen schon deshalb nicht die Grundlage für eine auch in die Zukunft gerichtete liquide Finanzausstattung der Stiftung zu bilden. Auch der persönliche Nachlass, der nach dem Testament und § 3 der Stiftungsregelung ebenfalls zum Grundstockvermögen gehört, und insbesondere aus den Möbeln besteht, ist nicht zum Verbrauch bestimmt und aus diesem Grund ebenfalls nicht geeignet, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu sichern. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt befugt war beziehungsweise ist, diese Gegenstände einer Versteigerung, die nach ihren Schriftsätzen für den 14.11.2009 bestimmt war, zuzuführen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Wert nach dem Schätzgutachten des Sachverständigen R. vom 21.03.2009 bezüglich der Möbel, Bilder usw. einen Wert von 83.380 EUR und 11.980 EUR darstellt und diese Werte bei der Versteigerung erzielt worden sein sollten, steht nach einer möglichen Veräußerung dieser Gegenstände nicht fest, ob und inwieweit mit dieser Summe eine dauernde Zweckerfüllung der Stiftung zukünftig gesichert erscheint. Nichts anderes gilt auch, wenn man die zurzeit noch vorhandenen liquiden Mittel und die jährlichen Miteinnahmen berücksichtigt. Nimmt man nämlich in den Blick, dass die Nutzung des Hofguts durch verschiedene, sehr unterschiedliche Projekte erfolgen soll (Umwandlung des Wohnhauses in ein Museum, Umgestaltung des Burghauses und der Scheunen für soziale Wohnprojekte, Herstellung von Ateliers und Ausstellungsflächen für Künstler und Herstellung von Räumen für Forschung beziehungsweise für die Öffentlichkeit) sind erhebliche Gelder für Investitionen erforderlich. Selbst die Gutachter der Klägerin gehen von Investitionen in Höhe von 2,5 Mio. EUR aus, die refinanziert werden müssten (Bl. 87, 169 d. GA). Im Streitfall ist auch die Studie zu „Stiftungsfundraising“ nicht behelflich, die Klage zum Erfolg zu führen. Abgesehen davon, dass die bloße Aussicht auf die erforderlichen Mittel bei einer Stiftung von Todes wegen nicht genügt, zeigen die „Gutachten zum Stiftungsfundraising“ vom Mai 2009 (Bl. 84 d. GA) und vom Mai bis November 2009 (Bl. 166 d. GA) nur ein vages Spendenaufkommen auf, das lediglich allgemeinen Erfahrungen der Sachverständigen entspricht. Erforderlich ist aber eine gesicherte Anwartschaft auf Zuwendungen oder Dotierungen, durch die eine entsprechende Aufgabenerfüllung für eine gewisse Dauer gewährleistet ist (vgl. OLG Brandenburg, B.v. 25.09.2003 - 8 Wx 18/03 -, juris, Rdnr. 13). Spenden, bei denen die bloße Aussicht auf Beibringung besteht und die erst nach und nach aufgebracht werden können, garantieren nicht die notwendigen Stiftungsmittel. Abgesehen davon lassen die Gutachten unbeantwortet, ob sich die Entwicklung der Spenden insbesondere im Hinblick auf die geplanten verschiedenartigen Projekte verwirklichen lassen. Auch aus § 6 Abs. 1 des Hessischen Stiftungsgesetzes ergibt sich nichts anderes. Vielmehr unterstreicht § 6 Abs. 1 S. 1 dieses Gesetzes, dass das Stiftungsvermögen in seinem Bestand zu erhalten ist. Lediglich Satz 2 dieser Norm bestimmt, dass die Aufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen kann, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist. Damit enthält § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes ein Regelausnahmeverhältnis. Dass im vorliegenden Fall die Ausnahme zuzulassen war, ist nach den oben gemachten Ausführungen nicht ersichtlich. Abgesehen davon hätte die Aufsichtsbehörde zuvor auf Antrag der Klägerin eine entsprechende Ausnahme zulassen müssen. Erscheint damit die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht gesichert, hat der Beklagte die Anerkennung der Stiftung mit Recht abgelehnt und die Klage war, ohne dass es auf die unerheblichen Beweisanträge der Klägerin ankam, abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterlegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich damit nicht an einem Risiko eigener Kostenpflicht beteiligt haben (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,-- EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG, wobei das Gericht das klägerische Interesse an der Neubescheidung mit einem Betrag von 50.000,-- EUR für angemessen erachtet. Mit ihrer Klage will die Klägerin eine Neubescheidung bezüglich eines Antrages auf Anerkennung einer Stiftung erreichen. Sie war die Steuerberaterin und ist die Testamentsvollstreckerin der am 11.06.2007 verstorbenen Freifrau . Diese bewohnte das Hofgut „L.“ in A-Stadt und hatte am 04.12.1998 testamentarisch die Gemeinde A-Stadt als Erbin eingesetzt und in ihrem Testament zugleich eine Stiftung errichtet sowie die Vermächtnisnehmerin mit dem im Testament näher bestimmten Stiftungsregelungen beschwert. Nach § 1 dieser im Testament enthaltenen Stiftungsregelung erhält die Stiftung den Namen „M- Stiftung L.“. Der Stiftungszweck (§ 2) besteht darin, das frühere Hofgut L. zu pflegen und für die Nachwelt zu erhalten, der Forschung zugänglich zu machen und dem interessierten Publikum zu öffnen, soweit dies dem Stiftungszweck nicht widerspricht. Gemäß § 3 der Stiftungsregelung wurden als Grundstockvermögen mehrere Grundstücke (Grünland, Ackerland, Feldwege, Wasserfläche, Gartenland, Wald, Hof- und Gebäudefläche „Die L.“), ferner die zum persönlichen Nachlass gehörenden Möbel und sonstige zum Hof gehörende Gegenstände, auch landwirtschaftlicher Art, angegeben. Die Gemeinde A-Stadt lehnte in ihrer Sitzung der Gemeindevertretung vom 07.08.2007 die Annahme des Erbes ab und teilte dies am 08.08.2007 dem Nachlassgericht mit (Bl. 83 d. GA). Mit Schreiben der Beigeladenen, die gemäß Erbschein des Amtsgerichts O-Stadt vom 24.06.2008 Erben der verstorbenen Freifrau M. sind, wurde beim Beklagten die Anerkennung der Stiftung beantragt (Bl. 89 d. BA). Nach einer Stellungnahme der Klägerin vom 10.01.2009, wonach das „monetäre Kapital bei weitem nicht aus(reicht) eine Stiftung zu gründen“ (Bl. 152 d. BA), wurde der Antrag auf Anerkennung der Stiftung mit Bescheid des Beklagten vom 12.02.2009 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks erscheine nicht gesichert. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob die von der Stifterin eingebrachten Vermögenswerte in Form von Grundstücken, Immobilien und Geldvermögen die Erfüllung des Stiftungszwecks dauerhaft sichern könnten. Ein diesbezügliches konkretes Konzept hinsichtlich der geplanten Nutzung und der beabsichtigten Ertragserzielung durch das eingebrachte Vermögen habe nicht vorgelegt werden können. Die notwendigen finanziellen Mittel seien weder im Rahmen des Stiftungsvermögens vorhanden noch von außen - etwa der öffentlichen Hand oder anderen Investoren - zu erwarten. Der Bescheid wurde der Klägerin am 17.02.2009 zugestellt. Am 12.03.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, der Wert der Möbel und der sonstigen zum Hofgut L. gehörenden Gegenstände belaufe sich - je nach Schätzung - auf 95.360 EUR bis 222.030 EUR und das Geldvermögen betrage 57.563,91 EUR. Im Jahre 2008 hätten die Mieteinnahmen 17.856,45 EUR erbracht. Das Hofgut L. sei über 40 Jahre lang durch die Erblasserin im Wesentlichen mit Hilfe eines einzigen Angestellten erfolgreich instandgehalten worden. Die Kosten hierfür (inklusive Gehaltszahlungen) hätten sich nur auf etwa 50.000 EUR pro Jahr belaufen. Sie, die Klägerin, habe inzwischen ein Gutachten beziehungsweise ein leicht überarbeitetes Gutachten zweier auf das Einwerben von Spendenmittel spezialisierter „Fundraiser“ eingeholt, die zu dem Ergebnis kämen, dass die Stiftung in den nächsten fünf Jahren stufenweise bis zu 250.000 EUR jährlich einwerben könne. Darüber hinaus sei es auf der Gemeinde A-Stadt konsensfähig, dass die Gemeinde die Stiftung finanziell unterstütze. Auch liege mit dem Hausrat und dem Bibliotheksbestand eine ausreichende Vermögensausstattung mit einem aktuellen Wert von insgesamt 1.246.595,51 EUR bis 1.373.265,51 EUR vor. Die Liquidmittel würden sich auf 57.563,91 EUR belaufen. Hinzu kämen Erträge aus Vermietung (17.856,45 EUR), und außerdem könne ein Teil des Hausrates und des Bibliotheksbestandes veräußert werden. Abgesehen davon sei eine Finanzierung über Bankdarlehen und Zustiftungen und Spenden von außen zu erwarten. Das Geldvermögen werde außerdem durch eine Versteigerung am 14.11.2009 vermehrt. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 08.05.2009 (Bl. 20 ff. GA nebst Anlagen, vom 03.09.2009 (Bl. 137 ff. nebst Anlagen) und vom 10.11.2009 (Bl. 164 ff. nebst Anlagen) verwiesen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 12.02.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, im Vergleich zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung hätten keinerlei entscheidungserhebliche Fakten zusätzlich vorgetragen werden können. Sämtliche von der Klägerseite erneut dargelegten Sachzusammenhänge seien allen Beteiligten seit langem bekannt und Bestandteil der behördlichen Entscheidung gewesen. Alle entscheidungserheblichen Kriterien und Fakten seien über Monate hinweg mehrfach erläutert und mögliche Handlungsalternativen gemeinsam diskutiert worden. Bei den Ortsbegehungen in Begleitung der Klägerin habe man sich ein eigenes Bild hinsichtlich des Areals und des baulichen Zustands des Hofgutes sowie der dazu gehörigen Wirtschaftsgebäude verschafft. Verwertbare verlässliche Fakten seien nicht festgestellt worden, die eine positive Prognose hinsichtlich der dauerhaften Beständigkeit der testamentarisch verfügten und beantragten Stiftung hätten ermöglichen können. Die vorhandenen Geldmittel und erzielten Mieteinnahmen reichten für eine dauerhafte Instandhaltung nicht aus. Das zusätzliche Nachlassvermögen sei zwar gutachterlich bewertet, aber dadurch keinesfalls finanztechnisch nutzbar gemacht worden. Zusätzliche Mittel und Möglichkeiten wie mögliche Zustiftungen seien lediglich in Aussicht gestellt, aber weder belegt noch realisiert worden. Alle bekannten Nutzungsvorstellungen und Konzepte gingen von notwendigen größeren Investitionen in den Baubestand aus, deren Herkunft bisher unklar oder zumindest offengeblieben sei. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 31.07.2009 (Bl. 133 f. d. GA) Bezug genommen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Sie führen aus, die Klägerin habe bereits mit Schreiben vom 10.01.2009 gegenüber dem Beklagten mitgeteilt, dass das Kapital für den Stiftungszweck nicht ausreiche. Soweit das von der Klägerin erst nach Klageerhebung eingeholte Gutachten vom Mai 2009 zu dem Ergebnis komme, die Stiftung würde in den nächsten fünf Jahren bis zu 250.000 EUR jährlich einwerben können, sei dies vage und entspreche nicht den Realitäten. Auch eine finanzielle Unterstützung der Stiftung durch die Gemeinde sei nicht vorgesehen. Mit weiteren Mieterträgen sei nicht zu rechnen, da die Gebäude renoviert und instandgehalten werden müssten. Die Baulichkeiten befänden sich in einem maroden Zustand, was auch dadurch dokumentiert werde, dass sie teilweise nicht mehr brandversichert seien. Jede Nutzung würde die Installation einer kompletten neuen Abwasseranlage voraussetzen. Ebenso müsste die gesamte Energieversorgung erneuert werden. Auch die Dächer seien zu renovieren, ebenso sämtliche Fenster. Bei prognostischer Betrachtungsweise sei der Stiftungszweck wirtschaftlich nicht gewährleistet. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 04.08.2009 (Bl. 127 ff. d. GA) verwiesen. Die Behördenakten (1 Akte) sind Gegenstand des Verfahrens gewesen.