Urteil
8 K 281/09.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2009:1127.8K281.09.GI.0A
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Leitsätze
Zur Erhebung einer Hundesteuer für einen gefährlichen Hund - hier einen American Steffordshire Terrier -
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung die Vollstreckung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Erhebung einer Hundesteuer für einen gefährlichen Hund - hier einen American Steffordshire Terrier - Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung die Vollstreckung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Steuerbescheid der Beklagten vom 04.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des angefochtenen Steuerbescheides ist § 7 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde A-Stadt vom 01.01.1999 in der Fassung der 2. Änderung vom 08.05.2008 (HStS), die zum 01.07.2008 in Kraft trat. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Ein etwaiger Verstoß gegen die Bestimmungen der § 7 bis 12 HessAGVwGO führt nicht zur Fehlerhaftigkeit des Vorverfahrens und damit des Widerspruchsbescheids, denn das Anhörungsverfahren nach diesen Vorschriften ist nicht Teil eines bundesrechtlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahrens, sondern landesrechtliche Besonderheit des hessischen Gesetzgebers. Die Verwaltungsgerichtsordnung kennt nicht ein dem Erlass des Widerspruchsbescheides vorgelagertes Anhörungsverfahren vor einem Anhörungsausschuss, dem keine Kompetenz zur Entscheidung über den eingelegten Widerspruch zukommt (vgl. Hess. VGH, B. v. 17.05.2001 - 4 UZ 918/01 -, NVwZ-RR 2002, 318). Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Hundesteuersatzung (HStS) rechtlich nicht zu beanstanden. Die in § 5 Abs. 4 getroffene Festlegung der „gefährlichen Hunde“, für die ein erhöhter Steuersatz gilt, genügt insbesondere dem Bestimmtheitsgrundsatz. Für die Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes reicht es aus, wenn die Liste der „gefährlichen Hunde“ diese unter ihrem handelsüblichen Namen erfasst; ob die Einordnung kynologisch richtig ist, ist rechtlich unerheblich (vgl. BVerwG, U. v. 19.01.2000 - 11 C 8.89 -, BVerwGE 110, 265). Die aus § 2 Abs. 1 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 - HundeVO - (GVBl I S. 54) in § 5 Abs. 4 HStS übernommene Liste von Hunden, deren Gefährlichkeit vermutet wird, genügt den Bestimmtheitsanforderungen. Denn ein Hundehalter kann hiernach erkennen, für welchen Hund er den erhöhten Steuersatz entrichten muss. Auch der Umstand, dass Hunde dieser Rassen bzw. deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden nach der HundeVO nur gehalten werden dürfen, wenn der Nachweis der Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters sowie ein positiver Wesenstest des Hundes vorliegen, steht der Erhebung einer erhöhten Hundesteuer nicht entgegen (vgl. BVerwG, B. v. 28.06.2005 - 10 B 22.05 -, KStZ 2006, 12). Denn die Beklagte hat sinngemäß in ihrem Schreiben an den Kläger vom 28.10.2008 (Bl. 37 d. Beiakte) dargelegt, die Zahl der nach ihrer Rasse als gefährlich geltenden Hunde im Gemeindegebiet minimieren zu wollen. Ein solches Lenkungsziel ist zulässig. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in seinem Beschluss vom 11.01.2005 - 5 UE 903/04 -, KStZ 2005, 79, ausgeführt, dass eine Kommune mit ihrer Hundesteuersatzung neben dem Zweck der Einnahmeerzielung auch einen Lenkungszweck verfolgen kann, um die Haltung bestimmter Hunde aufgrund eines abstrakten Gefährdungspotentials einzudämmen. Insoweit könne die Eigenschaft als „gefährlicher Hund“ auch an die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten (gelisteten) Hunderasse oder deren Kreuzung geknüpft werden. Der vorgenannte Lenkungszweck rechtfertigt die erhöhte Besteuerung von Hunden, deren abstrakte Gefährlichkeit nach Maßgabe einer Rasseliste vermutet wird, auch dann, wenn im Einzelfall Umstände, wie etwa die nachgewiesene Zuverlässigkeit und Eignung des Halters und die positive Überprüfung des Hundes (Wesenstest) vorliegen, die gegen dessen konkrete Gefährlichkeit sprechen. Denn bei der Zugehörigkeit eines Hundes zu einer der in der HundeVO genannten Rassen gilt dieser unwiderleglich als „gefährlicher Hund“, selbst wenn das einzelne Tier ein friedlicher Familienhund ist und ein Wesenstest - wie im Falle des Hundes des Klägers - keine Auffälligkeiten zeigt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in seiner Entscheidung vom 06.12.2006 - 5 UE 3545/04 -, LKRZ 2007, 141, 142, ausführt: „Denn der mit der erhöhten Steuer verfolgte Lenkungszweck, die Population von Hunden, die als potentiell gefährlich eingeschätzten Rassen angehören, im Gemeindegebiet generell zurückzudrängen, zielt mit den potentiellen Haltern solcher Hunde von vornherein auf einen deutlich größeren Adressatenkreis als die gefahrenabwehrrechtliche Pflicht zur Eignungsprüfung und zum Wesenstests. Diese Pflicht trifft nämlich nur die Halter, die sich ungeachtet der erhöhten Besteuerung zur Anschaffung eines nach Maßgabe der Rasseliste als gefährlich vermuteten Hundes entschlossen haben. Hierin werden zugleich die Lenkungsfunktion der erhöhten Hundesteuer und ihr Zusammenspiel mit dem Recht der Gefahrenabwehr deutlich. Die erhöhte Steuer soll die Zahl der nach ihrer Rasse als gefährlich geltenden Hunde im Gemeindegebiet minimieren. Es liegt im Wesen jeder Verhaltenslenkung durch Besteuerung, dass es dem Adressaten von Gesetzes wegen frei steht, sich unter Inkaufnahme der erhöhten Steuer gegen deren Lenkungszweck zu entscheiden und einen nach Maßgabe der Rasseliste gefährlichen Hund zu halten. Tut er dies, greift das Recht der Gefahrenabwehr mit dem Erlaubnisvorbehalt und den Geboten des Zuverlässigkeits- und Sachkundenachweises für den Halter sowie des Wesenstests für den Hund. An der Verwirklichung des Steuertatbestands ändert es indessen nichts, wenn der Halter die erforderlichen Nachweise erbringt und der Hund den Wesenstest besteht. Entginge der Halter in diesem Fall der erhöhten Besteuerung, verlöre die Steuer ihre generelle Lenkungswirkung. Die Begrenzung der Zahl der nach Rassemerkmalen als gefährlich vermuteten Hunde würde nur mit dem ordnungsrechtlichen Instrumentarium erfolgen können, das jedenfalls mit seinem Erlaubnisverfahren für das Halten gefährlicher Hunde hierauf aber nicht abzielt.“ Das erkennende Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung an (im Ergebnis ebenso: Kaper, KStZ 2007, 1, 4 unter Hinweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 29.07.2004 - 2 S 2695/03 -). Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich auch aus dem von ihm genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (U. v. 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141 ff. und des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 28.06.2004 - 6 C 22.03 -) nichts anderes. Das Bundesverfassungsgericht hat in der zuvor genannten Entscheidung die Einstufung bestimmter Hunde - u. a. auch American Staffordshire Terrier - als gefährlich für vertretbar und deswegen für verfassungsgemäß erachtet, weil von diesen Tieren ein aggressives Verhalten ausgehe (BVerfGE 110, 141, 158 f. ). Dass der Gesetzgeber allgemein gehalten ist, die weitere Entwicklung der Hunde, insbesondere ihres Beißverhaltens, zu beobachten und zu überprüfen, ist eine verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeit, kann aber im Streitfall nicht dazu führen, dass eine einzige Untersuchung, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen ist, und auf die sich der Kläger im vorliegenden Fall beruft, nämlich die Dissertation von J. Hirschfeld „Untersuchung einer Bullterrier-Zuchtlinie auf Hypertrophie des Aggressionsverhaltens“, Hannover 2005, die abstrakte Gefährlichkeit des Hundes des Klägers rechtlich wirksam in Frage stellt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, dem sich das Gericht anschließt, hat mit Urteil vom 26.03.2009 - 2 S 1619/09 -, DÖV 2009, 635 (Leitsatz 3) ausgeführt: „Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier besitzen ein genetisches Potential sowohl in Bezug auf körperliche Merkmale - insbesondere Beißkraft - als auch Charaktereigenschaften, auf Grund dessen sie im besonderen Maße die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln. Diese Einschätzung der Hunderasse American Staffordshire Terrier (vgl. dazu bereits BVerwG, U. v. 19.01.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265 u. BVerfG, U. v. 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 -, 110, 141) begegnet auch im Hinblick auf aktuelle fachwissenschaftliche Veröffentlichungen keinen Bedenken“. Mit dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Übrigen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (U. v. 29.04.2008 - 7 K 755/07) aufgehoben, auf das sich der Kläger im vorliegenden Fall ebenfalls bezieht. Der in § 5 Abs. 3 HStS von der Beklagten festgesetzte Steuersatz für einen gefährlichen Hund von 600,-- EUR jährlich verstößt auch der Höhe nach nicht gegen höherrangiges Recht. Um nicht gegen das aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgende Übermaßverbot zu verstoßen, darf eine Steuer keine erdrosselnde Wirkung haben, d. h. vorliegend, die Steuer darf nicht einem Verbot von „gefährlichen Hunden“ gleichkommen (vgl. OVG Rh.-Pfl., U. v. 14.06.2005 - 6 C 10308/95 - NVwZ 2005, 1456 ). Erklärtes Ziel der erhöhten Hundesteuer ist es, die Haltung der als „gefährlich“ eingestuften Hunde einzudämmen. Die Einnahmeerzielung ist insoweit nur Nebenzweck. Dies ist rechtlich, wie bereits dargelegt, zulässig, denn mit der Erhebung von Steuern dürfen auch außerfiskalische Zwecke verfolgt werden, sodass die Absicht zur Einnahmeerzielung sogar völlig in den Hintergrund treten darf (vgl. BVerfG, U. v. 10.12.1980 - 2 BvF 3/77 -, BVerfGE 55, 274, 299; BVerwG, B. v. 19.08.1994 - 8 N 1.93 -, NVwZ 1995, 59, 61). Der Steuersatz von 600,-- EUR jährlich verstößt auch nicht gegen das Übermaßverbot, obwohl diese Steuer ein Mehrfaches dessen ausmacht, was an Hundesteuer für einen nicht gefährlichen (ersten) Hund zu entrichten ist. Denn die erhöhte Belastung durch die in Rede stehende Steuerhöhe ist in Bezug zu dem verfolgten, durch Allgemeininteressen getragenen Zweck dieser Abgabe zu bewerten. Es kommt mithin darauf an, ob der Steuersatz für einen „gefährlichen Hund“ zur Erreichung des Lenkungszwecks der Abgabe (noch) angemessen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 23.01.2002 - 2 S 926/01 -, juris; OVG Sachs.-Anh., U. v. 23.01.2006 - 4 L 289/05 -, juris). Dies ist vorliegend unter Beachtung der der Beklagten als Satzungsgeberin zukommenden Gestaltungsfreiheit zu bejahen. Dem erhöhten Steuersatz ist noch keine erdrosselnde Wirkung beizumessen. Voraussetzung hierfür wäre, dass die in Rede stehende Steuer „konfiskatorisch“ wirkt und die Haltung eines „gefährlichen Hundes“ unmöglich machte (vgl. BVerwG, U. v. 19.01.2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265, 270). Mit einer Steuerbelastung von 50,-- EUR monatlich erreicht der Steuersatz der Beklagten jedoch noch nicht ein solches Ausmaß, dass damit eine Abschaffung des Hundes erzwungen würde, weshalb auch der Hinweis des Klägers auf Art 20 a GG schon deshalb fehlgeht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der sonstigen Aufwendungen (Unterhaltskosten) in Bezug auf ein solches Tier. Die Höhe der Abgabe bewirkt nicht, dass die Haltung eines „gefährlichen Hundes“ im Gemeindegebiet der Beklagten unmöglich gemacht wird. Da auch die übrigen Voraussetzungen für die Erhebung der Steuer vorliegen (§ 1 bis 9 HStS), erweist sich der angegriffene Steuerbescheid der Beklagten somit als rechtmäßig, ohne dass es auf die Beweisantritte des Klägers ankam. Gründe für einen Billigkeitserlass sind nicht dargelegt worden und nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird entsprechend der Höhe des Beitragsbescheides auf 285,-- EUR festgesetzt (§ 52 GKG). Der Kläger ist Halter eines American-Staffordshire Terrier und wendet sich gegen einen Hundesteuerbescheid der Beklagten. Die am 16.04.2008 von der Gemeindevertretung der Beklagten beschlossene „2. Satzung über Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde A-Stadt“, die seit dem 01.07.2008 gilt, regelt in § 5 Folgendes: „§ 5 Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich: für den ersten Hund 30,00 € für den zweiten Hund 45,00 € für den dritten und jeden weiteren Hund 60,00 € (2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 7 gewährt wird, gelten als erste Hunde. (3) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich 600,-- EUR. (4) Als gefährliche Hunde gelten: 1. Hunde, die auf Angriffslust oder auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder auf Schärfe oder auf andere gleich wirkende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet oder abgerichtet wurden, 2. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, 3. Hunde, die in gefahrdrohender Weise Menschen anspringen oder 4. Hunde, die andere Tiere hetzen oder reißen. Solche gefährlichen Hunde sind insbesondere Hunde folgender Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: „Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastina Napoletano.“ Mit Bescheid vom 04.07.2008 setzte die Beklagte auf der Grundlage ihrer Satzung die Hundesteuer für das vom Kläger gehaltene Tier für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2008 auf 300,-- EUR fest und verfügte als Fälligkeitsdatum den 07.08. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 31.07.2008 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den er mit weiterem Schreiben vom 10.10.2008 begründete. Der Kläger trug vor, die Satzung sei rechtswidrig und bat um Erlass der Hundesteuer aus Billigkeitsgründen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und lehnte sinngemäß den Erlass der Steuer ab. Der Kläger hat am 27.02.2009 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, der Bescheid gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei seinem Hund um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 5 Abs. 3 HStS handele. Er sei weder gefährlich noch ergebe sich seine Gefährlichkeit aus der „Rasseliste“ in § 5 Abs. 4 HStS. Die betreffende Rasseliste in der hessischen HundeVO sei rechtswidrig. Für die abstrakte Einstufung bestimmter Hunderassen als besonders gefährlich gebe es nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen keine wissenschaftlich begründete Rechtfertigung. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom16.03.2004 (1 BvR 1778/01) bereits darauf hingewiesen, dass eine genetische Veranlagung bestimmter Hunderassen zu gefährlichem Verhalten jedenfalls bei bestimmten Hunderassen - nach dem damaligen Stand der Wissenschaft - nicht ausgeschlossen werden könne, der Gesetzgeber aber die weitere Entwicklung beobachten müsse. Auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2004 (6 C 22.03) lasse sich nicht aus der Zugehörigkeit zu einer Rasse ableiten, dass von den Hundeindividuen Gefahren ausgingen. Nach zahlreichen Untersuchungen - u. a. auch der tierärztlichen Hochschule Hannover - gebe es keine sogenannten Kampfhunde. Die wissenschaftlichen Untersuchungen widerlegten die Annahme einer besonders genetischen Veranlagung zu aggressivem Verhalten von Hunden auf Hunde-Rasselisten. Deswegen sei die Hunderassenliste in der Satzung in der HStS für den vorgesehenen Zweck, nämlich der Haltung und Verbreitung von „gefährlichen“ Hunderassen nicht geeignet, weil die neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse dafür sprächen, dass sich die Annahme der „Gefährlichkeit“ eines Hundes durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Hunderasse nicht nachweisen lasse. Die Besteuerung verstieße darüber hinaus gegen Art. 3 GG. Ferner sei die Hundesteuersatzung nicht mit dem Staatsziel des Tierschutzes in Art. 20 a GG in Einklang zu bringen, weil sich die Besitzer dieser Tiere früher oder später aus finanziellen Gründen von ihren Tieren trennen würden. Außerdem sei das Widerspruchsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, insbesondere habe er, der Kläger, nicht auf eine Anhörung nach § 7 Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung verzichtet. Der Kläger beantragt, den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 04.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Hundesteuer für den Hund „Kalle“ des Klägers für den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2008 auf 15,-- EUR festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Bescheid sei rechtmäßig. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Die Behördenakte der Beklagten (1 Hefter) ist zum Verfahren beigezogen worden.