OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 L 281/10.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2010:0311.8L281.10.GI.0A
6Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Frischwasserverbrauch ist grundsätzlich keine geeignete Größe zur Bemessung der Gebühren für die Niederschlagswasserentsorgung (Fortsetzung der Rechtsprechung der Kammer zur Notwendigkeit der sog. gesplitteten Abwassergebühr).
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20.01.2010 gegen die Festsetzung von Kanalgebühren in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.01.2010 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 53,24 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Frischwasserverbrauch ist grundsätzlich keine geeignete Größe zur Bemessung der Gebühren für die Niederschlagswasserentsorgung (Fortsetzung der Rechtsprechung der Kammer zur Notwendigkeit der sog. gesplitteten Abwassergebühr). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20.01.2010 gegen die Festsetzung von Kanalgebühren in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.01.2010 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 53,24 € festgesetzt. Der am 26.02.2010 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20.01.2010 gegen die Festsetzung von Kanalgebühren in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.01.2010 anzuordnen, ist zulässig und begründet. In Abgabesachen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines erhobenen Widerspruchs und einer nachfolgenden Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur in Betracht, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der mit dem in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben - um eine solche handelt es sich vorliegend - zum Ausdruck gebracht hat, dass eine solche Abgabe im Zweifel zunächst zu erbringen ist, und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Dementsprechend ist ein Aussetzungsantrag gemäß der Norm des § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO, die vorliegend entsprechend anzuwenden ist, nur dann erfolgreich, wenn der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel begegnen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Bei Beachtung dieses Maßstabs ist im Rahmen des nur eine kursorische Prüfung der Sach- und Rechtslage zulassenden vorliegenden Eilverfahrens festzustellen, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Kanalgebühren in dem angefochtenen Gebührenbescheid bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides liegen nämlich vor, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. Hess. VGH, B. v. 26.03.2008 - 8 TG 2493/07 -, LKRZ 2008, 186; VG Gießen, B. v. 17.09.2008 -8 L 2056/08 -, juris, Rdnr. 5). Dies folgt daraus, dass nach der Wertung des Gesetzgebers bei den von § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO umfassten Verwaltungsakten generell ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist, welches das Aufschubinteresse des Bürgers überwiegt. Vorliegend kann festgestellt werden, dass ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist. Die Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin (im Folgenden: EWS) sieht als Maßstab zur Ermittlung der Abwassergebühren einen sogenannten „Frischwassermaßstab“ vor (vgl. §§ 23 ff. EWS). Eine sogenannte gesplittete Abwassergebühr wurde durch das Satzungsrecht der Antragsgegnerin dagegen noch nicht eingeführt, was die Antragsgegnerin im Übrigen auch durch ihr Schreiben vom 01.03.2010 (Bl. 37 der Akte) bestätigt hat. Der Frischwasserverbrauch ist indes keine geeignete Größe zur Bemessung der Gebühren für die Niederschlagswasserentsorgung. Er stellt keinen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar, weil er nicht geeignet ist, den Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage durch die Einleitung von Niederschlagswasser zu bemessen (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG). Bei der Wahl des Verteilungsmaßstabes muss der Satzungsgeber innerhalb seines Satzungsermessens einen geeigneten Gebührenmaßstab wählen, der sachgerecht am Ausmaß der Benutzung ausgerichtet ist und nicht auf willkürlichen Kriterien beruht. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG ist die Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen. Soweit es lediglich um eine realitätsnahe Erfassung des Umfanges der Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasserbeseitigungsanlage durch häusliches Schmutzwasser geht, ist die Eignung des Frischwassermaßstabes allgemein anerkannt. Es ist nämlich ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Menge des dem Grundstück zugeführten Frischwassers in etwa der anfallenden Schmutzwassermenge entspricht. Zum Abwasser gehört aber auch das Niederschlagswasser (§ 42 Abs. 1 HWG). Insoweit ist der Frischwasserbezug jedoch kein geeigneter Indikator zur Bestimmung der Menge des von einem angeschlossenen Grundstück in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleiteten Niederschlagswassers (siehe bereits BVerwG, B. v. 12.06.1972 - VII B 117.70 -, KStZ 1973, 92, 93). Die Menge des bezogenen Frischwassers erlaubt grundsätzlich keinen (verlässlichen) Rückschluss darauf, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück in den Kanal gelangt. Die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers hängt vielmehr von der Intensität des Niederschlags und der Größe der versiegelten Grundstücksfläche ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist deshalb die Verwendung des Frischwassermaßstabs nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine Gebührendegression für Wassergroßverbraucher vorgesehen ist oder wenn die auf die Beseitigung des Niederschlagswassers (zusätzlich) entfallenden Kostenanteile bei der Abwasserbeseitigung nur geringfügig sind. Letzteres ist der Fall, wenn ihr Anteil an den Gesamtentwässerungskosten nicht mehr als 12 v.H. beträgt (BVerwG, B. v. 25.03.1985 - 8 B 11.84 -, NVwZ 1985, 496). Dieser Rechtsprechung schließt sich das beschließende Gericht an. Die Niederschlagswasserentsorgung kann als eigenständiger Kostenfaktor schließlich auch dann vernachlässigt werden, wenn auf den Grundstücken des Entsorgungsgebietes das Verhältnis zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der nach dem Frischwasserverbrauch berechneten Schmutzwassermenge so weitgehend vergleichbar ist, dass es aus diesem Grunde einer besonderen Berücksichtigung der Niederschlagswasserableitung nicht bedarf (vgl. VG Gießen, U. v. 29.04.2008 - 8 K 2022/08 -, juris, Rdnr. 19 ff. m. w. N. [LKRZ 2009, 345 ff.]). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmetatbestände für ein Absehen von der gesplitteten Abwassergebühr nicht vorliegen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 01.03.2010 (Bl. 37 der Akte) vielmehr selbst angegeben, sie wolle die gesplittete Abwassergebühr zum 01.01.2012 einführen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen, da sie unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in den §§ 52, 53 GKG. Hierbei hat das Gericht 10 % der Kanalgebühren von 532,35 €, die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.01.2010 festgesetzt werden, als Streitwert zugrunde gelegt. Das Gericht nimmt insoweit einen entsprechenden Zinsvorteil an.