Beschluss
8 K 2017/08.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2010:0525.8K2017.08.GI.0A
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Gemeinschaftsfahrschule, die gem. § 11 Abs. 3 FahrlG in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben wird, darf den Namen "Fahrschule A. B., GbR, Gesellschafter A. B., C. D." führen.
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Gemeinschaftsfahrschule, die gem. § 11 Abs. 3 FahrlG in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben wird, darf den Namen "Fahrschule A. B., GbR, Gesellschafter A. B., C. D." führen. 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Nach Auffassung des Gerichts entspricht es billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO), die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, weil dieser bei einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Der Beklagte hat den Kläger mit Bescheid vom 21.07.2008 aufgefordert, den Fahrschulnamen „ A.“ zu benutzen und jegliche Werbung unter der Bezeichnung „ A. GbR, Gesellschafter A., D. D.“ zu unterlassen. Dies findet aber keine rechtliche Stütze. Nach § 11 Abs. 3 FahrlG können bis zu fünf Inhaber einer Fahrschulerlaubnis einer Fahrschule in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreiben (Gemeinschaftsfahrschule). Von dieser Möglichkeit haben der Kläger und sein damaliger Mitgesellschafter Gebrauch gemacht und eine entsprechende Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Der Normtext des § 11 Abs. 3 FahrlG enthält keine Vorgaben für eine bestimmte Bezeichnung der Gemeinschaftsfahrschule, sondern nimmt allgemein auf die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Bezug. Für diese gilt jedoch, dass es den Gesellschaftern unbenommen ist, sich unter einem unterscheidungskräftigen Gesamtnamen am Rechtsverkehr zu beteiligen (vgl. Ulmer, in: MünchK zum BGB, 5. Auf. 2009, Rdnr. 270 zu § 705; Bamberger/Roth, BGB, 2003, Rdnr. 148 zu § 705) oder eine Geschäftsbezeichnung zu wählen (vgl. OLG Nürnberg, U. v. 04.02.1999 - 8 U 3465/98 -, BB 1999, 652). Die Wahlfreiheit der Gesellschafter bezüglich ihres Namens wird lediglich durch das handelsrechtliche Firmenrecht eingeschränkt, insbesondere durch das Verbot der Verwechslungsgefahr mit einer kaufmännischen Firma (OLG Nürnberg, a. a. O.). Dem steht nicht entgegen, dass das Fahrschulerlaubnisrecht zum Gewerberecht gehört (vgl. Heß, in: Friauf, GewO, Stand 2010, Vorbem. vor § 14, Rdnr. 10). Zwar wird im Gewerberecht davon ausgegangen, dass bei Personengesellschaften jeder einzelne Gesellschafter Gewerbetreibender ist (vgl. z. B. VG Gießen, U. v. 30.06.2008 - 8 E 129/07 -, GewArch 2008, 500, 501; U. v. 30.08.2000 - 8 E 592/99 -, GewArch 2001, 80, 81; Heß, a. a. O., Vorbem. vor § 14, Rdnr. 39 m. w. N.) und insoweit auch im Fahrschulrecht die tatsächliche Inhaberschaft bezüglich des Namens klargestellt sein muss. Dies führt hier aber nicht dazu, dass die Verfügung des Beklagten als rechtmäßig zu erachten ist. Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 FahrlG wurde in ihrer heutigen Form mit Gesetz vom 24.04.1998 (BGBl. I S. 747) eingeführt. Ob zuvor Inhaber einer Fahrschulerlaubnis eine Fahrschule in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreiben durften, war umstritten, wurde aber vom Bundesverwaltungsgericht bejaht (U. v. 24.11.1992 - 1 C 9.91 -, GewArch 1993, 154 f.). Mit der Änderung des § 11 Abs. 3 FahrlG hat der Gesetzgeber eine entsprechende Klarstellung herbeigeführt, ohne für die äußere Identitätsausstattung der Gemeinschaftsfahrschule, die in der Rechtsform der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betrieben wird, Anforderungen zu statuieren. Hätte der Gesetzgeber auch die Namensgebung der BGB-Gesellschaft regeln wollen, wäre es ihm unbenommen gewesen, insoweit eine entsprechende Formulierung zu wählen. Fehlt es mithin an normativen Vorgaben für den Namen der Gemeinschaftsfahrschule, die in der Rechtsform der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betrieben wird, verbleibt es dabei, dass sich die Gemeinschaftsfahrschule eines unterscheidungskräftigen Gesamtnamens bedienen kann. Dabei gilt im vorliegenden Fall, dass der vom Kläger gewählte Name, der beide Gesellschafter mit dem Zusatz „GbR“ ausweist, rechtlich zulässig die Identifizierbarkeit der Gemeinschaftsfahrschule kennzeichnet, weil § 11 Abs. 3 FahrlG ausdrücklich die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Gemeinschaftsfahrschule anerkennt und sich im Übrigen der Wortlaut dieser Norm bezüglich der Fahrschule des Singulars bedient („eine Fahrschule“). Auch aus § 15 b Abs. 1 S. 1 GewO, auf den sich der Beklagte unter anderem beruft, und der eine Namensangabe im Schriftverkehr vorsieht, folgt nichts anderes, denn diese Vorschrift wurde mit Gesetz vom 17.03.2009 (BGBl. I S. 550) wurde § 15 b GewO aufgehoben. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52, 53 Abs. 3, GKG.