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Beschluss

8 L 1716/10.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2010:0701.8L1716.10.GI.0A
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Leitsätze
1. Bei mehreren Spielhallenbetriebsstätten in einem Gebäude müssen die einzelnen Betriebsstätten räumlich so voneinander abgetrennt werden, dass die zwischen den Spielhallen befindlichen Türen stets verschlossen sind. 2. Die Behörde darf dies im Wege der nachträglichen Auflage verfügen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei mehreren Spielhallenbetriebsstätten in einem Gebäude müssen die einzelnen Betriebsstätten räumlich so voneinander abgetrennt werden, dass die zwischen den Spielhallen befindlichen Türen stets verschlossen sind. 2. Die Behörde darf dies im Wege der nachträglichen Auflage verfügen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt. Der am 31.05.2010 bei Gericht eingegangene Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Auflagenbescheid der Antragsgegnerin vom 06.05.2010 wiederherzustellen, ist sinngemäß dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin begehrt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 27.05.2010 gegen Nr. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 06.05.2010 wiederherzustellen und die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs gegen Nr. 2 dieses Bescheides (Zwangsgeldandrohung) anzuordnen. Ausweislich der Antragsbegründung wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Gesuch um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowohl gegen einen Vollzug von Nr. 1 als auch Nr. 2 der Verfügung vom 06.05.2010. Der zulässige Antrag ist aber unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt im Falle des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen und im Falle des § 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Vorliegend ist von einem Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses auszugehen. Denn die mit Widerspruch angefochtene Verfügung vom 06.05.2010 erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig und ist aus den von der Antragsgegnerin dort genannten Gründen auch eilbedürftig. Die von der Antragsgegnerin getroffene Anordnung, die zwischen den vier Spielhallen der Antragstellerin befindlichen Ausgangstüren von außen bzw. von den Fluren stets verschlossen zu halten (Nr. 1 der Verfügung vom 06.05.2010), ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 33 i Abs. 1 S. 2 2. Hs. GewO. Hiernach kann eine Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen mit einer Auflage verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstückes oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist. Dies gilt insbesondere auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen. Die nachträgliche Auflage ist vorliegend bereits geboten, um die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung der jeweiligen Spielhallen zu schaffen bzw. aufrechtzuerhalten (vgl. § 36 Abs. 1 HessVwVfG). In einem Gebäude in mehrere Räume aufgeteilte Spielhallenbetriebe - wie vorliegend - können als einzelne Betriebe nur dann selbständig erlaubnisfähig sein, wenn diese räumlich so getrennt sind, dass bei natürlicher Betrachtungsweise die Sonderung der einzelnen Betriebsstätten optisch in Erscheinung tritt und die Betriebsfähigkeit jeder Betriebsstätte nicht durch die Schließung der anderen Betriebsstätten beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, U.v. 27.03.1990 - 1 C 47.88 -, GewArch 1990, 244, 245). Die hier streitige Auflage dient der Durchsetzung dieser Anforderung. Ohne die streitige Auflage wäre die Antragsgegnerin gehalten, eine Rücknahme der der Antragstellerin erteilten Spielhallenkonzessionen zu prüfen. Wenn die zwischen den einzelnen Spielhallen sich befindenden Notausgangstüren nämlich geöffnet sind bzw. ohne Weiteres durch das Bedienpersonal geöffnet werden können, ist die gebotene optische Sonderung der einzelnen Spielhallen nicht mehr gegeben. Denn unter dieser Voraussetzung ist ein problemloses Wechseln von Spielhallenbesuchern von einer zu einer anderen Halle möglich. Dadurch würde faktisch eine einzige Spielhalle geschaffen, die dann nicht mehr die von Gesetzes wegen zu beachtende Höchstzahl von Geldspielgeräten einhält (vgl. § 3 Abs. 2 SpielV). Die von der Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit der nachträglichen Auflage vorgebrachten Bedenken vermögen nicht zu überzeugen. Soweit die Antragstellerin rügt, vor Erlass der angegriffenen Verfügung durch die Antragsgegnerin nicht angehört worden zu sein, ist dieser Mangel im Verlauf des Verfahrens geheilt worden. Denn die Antragstellerin hat sowohl im Widerspruchs- als auch im vorliegenden Verfahren nunmehr ihre Sichtweise darlegen können. Dieser Vortrag ist auch von der Antragsgegnerin ausweislich ihres Schriftsatzes im vorliegenden Verfahren vom 07.06.2010 zur Kenntnis genommen worden. Die Auflage leidet auch nicht an materiellen Mängeln. Insbesondere ist die Verfügung hinreichend bestimmt. Die durch die Auflage verfügte Regelung ist hinreichend klar, unmissverständlich und auch in sich widerspruchsfrei. Was durch die Auflage gefordert wird, steht zweifelsfrei fest. Hiernach sind die zwischen den einzelnen Hallen, für die jeweils eine Spielhallenkonzession vorliegt, vorhandenen Verbindungstüren wie in Nr. 1 der Verfügung näher ausgeführt geschlossen zu halten. Welche Türen hier gemeint sind, ist zweifelsfrei feststellbar. Denn die jeweiligen Konzessionsurkunden enthalten eine Grundrisszeichnung, die den räumlichen Umfang der jeweiligen Spielhalle exakt bestimmt. Soweit danach eine Spielhalle an eine andere Spielhalle angrenzt und in diesem Bereich eine Ausgangstür vorhanden ist, so ist diese geschlossen zu halten. Hierdurch wird auch nicht in den Regelungsgehalt der jeweiligen Spielhallengenehmigungen eingegriffen. Denn die Spielhallen dürfen, so wie genehmigt, nach wie vor betrieben werden. Insbesondere trifft es nicht zu, dass durch die Auflage die Nutzung einer gemeinschaftlichen Toilettenanlage der Spielhallen 1 und 2 nicht mehr möglich sei. Denn ausweislich der der Antragstellerin erteilten Konzessionen verfügen die Spielhalle 1 und die Spielhalle 2 nicht über eine gemeinschaftliche Toilettenanlage. Die Toilettenanlage ist vielmehr den Betriebsräumen der Spielhalle 1 zugewiesen, während die Spielhalle 2 nach der erteilten Konzession nicht über eine Toilettenanlage verfügt (vgl. Bl. 12c u. 9c der Behördenakte, Gz.: 323063/56). Ob eine solche Spielhallengenehmigung (ohne Toilettenanlage) unter baurechtlichen Gesichtspunkten überhaupt zulässig ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch ermessensfehlerfrei gehandelt. Insbesondere ist die Erforderlichkeit der nachträglichen Auflage gegeben. Soweit die Antragstellerin insoweit anführt, aufgrund einer entsprechenden Anweisung des Personals könnten Besucher der Spielhalle, die die Toilette aufsuchten, nur in die Halle zurückkehren, aus der sie auch gekommen seien, weshalb die getroffene nachträgliche Auflage entbehrlich sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn diese Anweisung des Personals kann ohne Weiteres und leicht unterlaufen werden, was bei einem mechanischen Verschließen der Türen nicht der Fall ist. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes kann die Anordnung der Antragsgegnerin deshalb nicht als ermessensfehlerhaft qualifiziert werden. Die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichteinhaltung der nachträglichen Auflage entspricht gesetzlicher Bestimmung (§§ 2, 68, 69, 76 HessVwVG) und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Antragstellerin hat hiernach als unterlegene Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 52, 53 GKG, wobei das Gericht vorliegend je Spielhalle einen Wert von 5.000,-- EUR angenommen hat.