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Beschluss

8 L 2163/10.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2010:1115.8L2163.10.GI.0A
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Leitsätze
Eine rechtswidrig erteilte sogenannte Geeignetheitsbescheinigung über den Aufstellort von Geldspielgeräten in Gaststätten darf zurückgenommen werden, wenn ein Gaststättenbetrieb faktisch nicht vorliegt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine rechtswidrig erteilte sogenannte Geeignetheitsbescheinigung über den Aufstellort von Geldspielgeräten in Gaststätten darf zurückgenommen werden, wenn ein Gaststättenbetrieb faktisch nicht vorliegt. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die von der Antragsgegnerin verfügte Aufhebung einer Bestätigung der Geeignetheit von Räumlichkeiten zur Aufstellung von Geldspielgeräten in dem Anwesen D-Straße in C-Stadt. Der Antragsteller ist Automatenaufsteller. In dem fraglichen Gebäude wird neben einem Kamin-Studio eine Gaststätte (Internetcafé) betrieben. Betreiber der Gaststätte ist Herr E. Durch Bescheid vom 17.11.2008 erhielt Herr F. die Baugenehmigung zur Erweiterung des Internetcafés („Café G.“) um ein Stehcafé („Bistro H.“) im Erdgeschoss. In der Projektbeschreibung, die Bestandteil der Baugenehmigung ist, heißt es: „Im Erdgeschoss des Wohn- und Geschäftshauses befindet sich zurzeit ein Internetcafé und ein Kachelofen-Studio. Zukünftig soll das Erdgeschoss zusätzlich ein kleines Stehcafé und ein Internetcafé erhalten. Internetcafé und Stehcafé haben die gleichen Öffnungszeiten und werden über einen gemeinsamen Tresenbereich versorgt“ (vgl. Bl. 31 der Bauakte). Unter dem 16.03.2009 (Bl. 6 der ordnungsbehördlichen Akte) beantragte der Antragsteller die Erteilung einer so genannten Geeignetheitsbescheinigung für das Stehcafé. Die Antragsgegnerin bestätigte dem Antragsteller mit Bescheid vom 02.04.2009 (vgl. Bl. 9 der ordnungsbehördlichen Akte), dass der Betrieb „Stehcafé – Internetcafé (Bistro H.)“ den Vorschriften der Spielverordnung entspreche. Mit Bescheid vom 03.08.2010, der die Überschrift „Widerruf der Geeignetheitsbestätigung“ trägt, „nahm“ die Antragsgegnerin die dem Antragsteller unter dem 02.04.2009 erteilte Geeignetheitsbestätigung für das Bistro H. „zurück“. Ferner wurde die fortdauernde Aufstellung von Geldspielgeräten im Bistro H. ab dem 16.08.2010 untersagt und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde angeordnet. Für den Fall, dass die Geldspielgeräte nicht bis zum 16.08.2010, 12:00 Uhr, entfernt seien, wurde dem Antragsteller die Stilllegung und die Versiegelung der Geldspielgeräte sowie deren Entfernung auf seine Kosten angedroht. Die Kosten dieser Maßnahmen wurden vorläufig auf 250,- € je Spielgerät veranschlagt. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dem Antragsteller sei mit Datum vom 02.04.2009 auf seinen Antrag hin eine Geeignetheitsbestätigung zur Aufstellung von Geldspielgeräten für den genannten Betrieb ausgestellt worden. Bereits zum Zeitpunkt der Bestätigung der Geeignetheit hätten Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestanden, da das Gaststättengewerbe nicht im Vordergrund gestanden habe. Es sei jedoch von dem Antragsteller zugesagt worden, Veränderungen in der Ausgestaltung vorzunehmen. Weitere Überprüfungen des Betriebes hätten nunmehr ergeben, dass in dem Betriebsraum keinerlei Gaststättengewerbe ausgeübt werde. Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt könne, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz„zurückgenommen“ werden. Das Aufstellen der Geldspielgeräte im Bistro H. widerspreche den Bestimmungen der Spielverordnung. Hiernach dürften Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nur in Räumen von Schank- und Speisewirtschaften, in denen Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht würden, aufgestellt werden. Im Bistro H. seien drei Geldspielgeräte aufgestellt. Getränke oder Snacks würden nicht zum Verkauf angeboten. Es hätten lediglich wenige Gläser auf einem Regal gestanden. Ein Gaststättengewerbe werde in dem Betrieb nicht ausgeübt. Ferner könne auch die Fortsetzung des Betriebes verhindert werden. Die fortdauernde Aufstellung von Geldspielgeräten in dem Betrieb wäre formell illegal und verboten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei durch das besondere öffentliche Interesse begründet. Die fortdauernde Aufstellung von Geldspielgeräten in nicht geeigneten Betriebsräumen stelle eine erhebliche Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen dar. Gegenüber den sich rechtmäßig verhaltenden Gewerbetreibenden stelle dieser Betrieb eine Wettbewerbsverzerrung dar und könne im Rahmen der Gleichbehandlung gegenüber den rechtmäßigen Betrieben nicht länger geduldet werden. Auch sei es Aufgabe der zuständigen Behörde, den Gefahren der Ausnutzung des Spieltriebs entgegenzuwirken. Die Fristsetzung zur Entfernung der Geldspielgeräte bis zum 16.08.2010 sei angemessen und verhältnismäßig. Dem Antragsteller sei als langjährig erfahrenem Gewerbetreibenden im Bereich der Automatenaufstellung und als Gaststättenbetreiber seit längerem bekannt, dass die Aufstellung von Geldspielgeräten in diesem Betrieb nicht rechtmäßig sein könne. Mit Schreiben vom 12.08.2010 legte der Antragsteller über seine Bevollmächtigten Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 03.08.2010 ein. Am 13.08.2010 hat der Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Er ist der Ansicht, die Ordnungsverfügung sei rechtswidrig. Ein Widerruf der erteilten Geeignetheitsbescheinigung vom 02.04.2009 sei nicht rechtmäßig. Sofern die Antragsgegnerin in ihrer Begründung ausführe, sie habe bereits zum Zeitpunkt der Bestätigung der Geeignetheit Zweifel an deren Rechtmäßigkeit gehabt, da das Gaststättengewerbe nicht im Vordergrund gestanden habe, sei dies zutreffend. Diese Zweifel habe die Antragsgegnerin auch gegenüber ihm, dem Antragsteller, im Rahmen einer ersten Überprüfung des Betriebs am 17.03.2009 geäußert. Richtig sei auch, dass er, der Antragsteller, zugesagt habe, Veränderungen in der Ausgestaltung vorzunehmen. Dieser Zusage sei er zeitnah nachgekommen. Er habe den Betrieb entsprechend den Vorgaben der Antragsgegnerin umgestaltet. Daher habe die Antragsgegnerin bei ihrer Überprüfung am 02.04.2009 festgestellt, dass der Betrieb entsprechend umgestaltet worden sei und die Geeignetheit bestätigt werde. Der Betreiber des Stehcafés habe seit Erteilung der Geeignetheitsbestätigung am 02.04.2009 keinerlei Veränderungen der Betriebsvorgänge bzw. des Betriebskonzepts vorgenommen. Soweit die Antragsgegnerin ausführe, Getränke oder Snacks würden nicht zum Verkauf angeboten werden, sei darauf hinzuweisen, dass in dem Betrieb „Bistro H.“ auch zum Zeitpunkt der Erteilung der Geeignetheitsbescheinigung vom 02.04.2009 keine Snacks zum Verkauf angeboten worden seien. Entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin würden in dem Betrieb nach wie vor warme und kalte Getränke zum Verkauf angeboten. Das Getränkeangebot sei wesentlicher Bestandteil des Betriebs. Festzuhalten bleibe, dass nach Erteilung der Geeignetheitsbescheinigung am 02.04.2009 weder das Konzept des Betriebs Bistro H. geändert worden sei, noch die tatsächliche Nutzung des Betriebs eine andere sei als die von der Antragsgegnerin genehmigte. Dies gelte insbesondere für den Umstand, dass die Spielgeräte an dem gleichen Standort stünden wie zum Zeitpunkt der Überprüfung durch das Gewerbeordnungsamt der Antragsgegnerin am 02.04.2009. Insofern lägen keine nachträglich eingetretenen Tatsachen im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG vor, die die Antragsgegnerin zu einem Widerruf der Geeignetheitsbescheinigung berechtigten. Darüber hinaus genieße der Antragsteller Bestands- und Vertrauensschutz. Die Antragsgegnerin könne ihre Verfügung vom 03.08.2010 auch nicht hilfsweise auf § 48 HVwVfG stützen. Soweit die Antragsgegnerin darlege, dass sowohl die Voraussetzungen des § 49 HVwVfG als auch des § 48 HVwVfG vorlägen, sei darauf zu verweisen, dass beide Vorschriften sich gegenseitig ausschlössen. § 48 HVwVfG regele die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, § 49 HVwVfG dagegen die eines rechtmäßigen Verwaltungsakts. Unabhängig hiervon lägen auch die weiteren Voraussetzungen der hilfsweise herangezogenen Rechtsgrundlage des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 HVwVfG nicht vor. Bei der hiernach im Ermessen der Behörde stehenden Rücknahme von Leistungsbescheiden gelte der Grundsatz, dass eine Rücknahme ausscheide, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Nachdem er, der Antragsteller, den Betrieb entsprechend den Vorgaben der Antragsgegnerin vom 17.03.2009 umgestaltet gehabt habe und ihm daraufhin am 02.04.2009 die Geeignetheit bestätigt worden sei, habe er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen dürfen. Dieses Vertrauen sei unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig, weil er, der Antragsteller, im Vertrauen auf die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht nur die Spielgeräte angeschafft habe, sondern auch in die Umgestaltung des Betriebs investiert habe. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 12.08.2010 gegen die in Nr. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 03.08.2010 verfügte „Rücknahme“ der Geeignetheitsbestätigung und gegen die in Nr. 2 des Bescheides verfügte Untersagung der fortdauernden Aufstellung von Geldspielgeräten wiederherzustellen sowie die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen, soweit in Nr. 4 des Bescheides vom 03.08.2010 Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung angedroht wurden. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Ansicht, der Bescheid sei offensichtlich rechtmäßig. So trage der Antragsteller inzwischen nicht einmal selbst mehr vor, in dem Raum werde eine Gaststätte betrieben. Er teile lediglich mit, dass das Getränkeangebot wesentlicher Bestandteil des Betriebs sei. Es würden warme und kalte Getränke zum Verkauf angeboten. Getränke seien in dem Raum jedoch nicht festgestellt worden. Vielmehr seien sie aus dem benachbarten Internetcafé geliefert worden. Dort stünden aber bereits drei Geldspielgeräte. Aus diesem Grund habe zum Zeitpunkt des Widerrufs der Bestätigung vom 02.04.2009 ein Gaststättenbetrieb nicht vorgelegen. Zugunsten des Antragstellers habe die Antragsgegnerin dabei unterstellt, dass zum Zeitpunkt der Aufstellung der Automaten ein Gaststättenbetrieb vorhanden gewesen sei und dementsprechend § 49 HVwVfG angewendet. Hilfsweise werde die Verfügung aber auch auf § 48 HVwVfG gestützt. Die Voraussetzungen beider Vorschriften lägen vor. Wenn man unterstelle, dass in dem Raum zum Zeitpunkt der Aufstellung der Automaten eine Gaststätte betrieben worden sei, lägen die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HVwVfG vor. Dann seien nämlich nachträglich neue Tatsachen dergestalt eingetreten, dass der Gaststättenbetrieb in dem Raum aufgegeben worden oder komplett in den Hintergrund getreten sei. Ohne den Widerruf würde auch das öffentliche Interesse gefährdet. Wenn die Geeignetheitsbescheinigung dagegen von Anfang an nicht hätte erteilt werden dürfen, wäre sie von Anfang an rechtswidrig gewesen. In diesem Fall könne der Bescheid auf die Rücknahmevorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 HVwVfG gestützt werden. Der Antragsteller habe gewusst, dass in dem Raum keine selbständige Gaststätte betrieben werde. Seine Absicht, die Voraussetzungen der Spielverordnung zu umgehen, sei evident. Er habe daher kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Bescheinigung entwickeln können. So habe der Antragsteller in dem Raum mit einer Größe von 16,5 qm drei Spielautomaten aufgestellt. Nach den Feststellungen des Gewerbeaußendienstes vom 12.02.2010 (vgl. Bl. 40 d. A.) enthalte der Raum außerdem einen runden Tisch, an dem man mit dem einzigen in dem Raum vorhandenen Barhocker sitzen könne. Über dem Tisch befänden sich zwei Regalbretter, auf denen sich ein wenig Geschirr (Tassen und Untertassen) befinde. Auf dem ohnehin recht kleinen Tisch stünden Besteck in einem Glas und ein Behälter mit Papierservietten. Getränke oder Mahlzeiten würden nicht angeboten. Ein Gaststättenbetrieb sei nicht erkennbar gewesen. Bewirtet werden könne unabhängig davon nur ein Gast auf einmal. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Behördenakten der Antragsgegnerin (ein Hefter der Ordnungsbehörde sowie ein Hefter der Baubehörde) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die von der Antragsgegnerin getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der in dem vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegen die Interessen des Antragstellers nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügungen im Bescheid vom 03.08.010. Diese Verfügungen sind offensichtlich rechtmäßig und ihr Vollzug ist eilbedürftig. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. Rechtsgrundlage für den Widerruf der so genannten Geeignetheitsbestätigung in dem Bescheid vom 03.08.2010 ist nicht - wie die Verfügung aber angibt - § 49 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm für einen Widerruf der Geeignetheitsbescheinigung sind vorliegend nicht erfüllt. Vorliegend sind solche nachträglich eingetretenen Tatsachen nämlich nicht vorhanden. Die Geeignetheitsbescheinigung war vielmehr von Anfang an rechtswidrig, und die baulichen Gegebenheiten der Gaststätte haben sich insoweit nachträglich nicht verändert. Der Antragsteller weist selbst darauf hin, dass der Betreiber des Stehcafés seit Erteilung der Geeignetheitsbestätigung am 02.04.2009 keinerlei Veränderungen der Betriebsvorgänge bzw. des Betriebskonzepts vorgenommen habe. Nach den unbestrittenen Ausführungen der Antragsgegnerin stellte der Antragsteller demnach in dem fraglichen Raum mit einer Größe von 16,5 qm drei Spielautomaten auf. Der Raum enthält nach den Feststellungen des Gewerbeaußendienstes der Antragsgegnerin vom 12.02.2010 außerdem einen runden Tisch, an dem man mit dem einzigen in dem Raum vorhandenen Barhocker sitzen kann. Über dem Tisch befinden sich zwei Regalbretter, auf dem sich ein wenig Geschirr (Tassen und Untertassen) befindet. Auf dem ohnehin recht kleinen Tisch stehen Besteck in einem Glas und ein Behälter mit Papierservietten. Bewirtet werden könne unabhängig davon nur ein Gast auf einmal. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Folgerung der Antragsgegnerin, in dem fraglichen Betrieb werde ein Gaststättengewerbe nicht ausgeführt und daher werde gegen die einschlägigen Vorschriften der Spielverordnung verstoßen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV darf ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), nur aufgestellt werden in Räumen von Schank- und Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 SpielV dürfen in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Da nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners seit Erteilung der Geeignetheitsbestätigung am 02.04.2009 keinerlei Veränderungen der Betriebsvorgänge bzw. des Betriebskonzepts vorgenommen wurde, ist davon auszugehen, dass bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Geeignetheitsbestätigung ein Gaststättenbetrieb nicht durchgeführt und damit gegen die genannten Vorschriften der Spielverordnung verstoßen wurde. Nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG liegen somit jedenfalls nicht vor. Die Aufhebung der Geeignetheitsbestätigung konnte vorliegend jedoch auf § 48 HVwVfG gestützt werden. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden (vgl. § 48 Abs. 1 S. 1 HVwVfG). Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet (begünstigender Verwaltungsakt), darf allerdings nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (vgl. § 48 Abs. 1 Abs. 2 HVwVfG). Die erteilte Geeignetheitsbescheinigung ist ein solcher begünstigender Verwaltungsakt (vgl. VG C, U. v. 18.08.2010 - 8 K 4083/09.GI -, GewArch. 2010, 452, 453) und auch – wie oben erörtert – rechtswidrig. Vorliegend kann die Entscheidung der Behörde auf § 48 HVwVfG gestützt werden. So wird der Bescheid der Antragsgegnerin vom 03.08.2010 zwar mit „Widerruf“ überschrieben, im Text ist jedoch auch das Verb „zurückgenommen“ enthalten. Die Antragsgegnerin trägt in ihrem Schriftsatz vom 30.08.2010 im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zudem vor, die Verfügung hilfsweise auf § 48 HVwVfG zu stützen. Die Antragsgegnerin ist nach § 114 S. 2 VwGO überdies ermächtigt, ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des angefochtenen Verwaltungsaktes – wie geschehen - noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ergänzen. Die Rücknahme der Geeignetheitsbescheinigung ist auch unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere liegt kein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers vor. Nach § 48 Abs. 2 HVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an eine Rücknahme schutzwürdig ist. Nach Satz 3 dieser Vorschrift kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. § 48 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG). Aus dem Sinn und Zweck des § 1 SpielV, das Glückspiel nur an Orten zuzulassen, an denen das Spielen den Hauptzweck darstellt und die deshalb besonderen Zulässigkeitsanforderungen unterliegen, sowie an Orten, an denen die Zulassung einer begrenzten Anzahl von Geldspielautomaten unter Wahrung des Jugendschutzes aus anderen Gründen vertretbar erscheint (vgl. BVerwG, B. v. 18.03.1991 – 1 B 30.91 -, GewArch 1991, 225, 226; VGH Bad.-Württ., U. v. 29.04.1997 – 14 S 1920/96 -, GewArch 1997, 294; VG C, B. v. 15.08.2008 – 8 L 1472/08 -, GewArch 2008, 448, 449; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Bd. II, Stand: April 2008, Nr. 220, SpielV § 1, Rdnr. 2), ergibt sich, dass bei der Frage, ob ein zulässiger Aufstellort vorliegt, auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen ist (vgl. VG C, U. v. 18.08.2010 – 8 K 4083/09.GI– GewArch 2010, 452, 453). Nach summarischer Prüfung wusste der Antragsteller, dass in dem Raum keine selbständige Gaststätte betrieben wurde. Seine Absicht, die Voraussetzungen der §§ 1, 3 SpielV zu umgehen, ist evident. Nicht zu beanstanden sind auch die Erwägungen der Antragsgegnerin, dass ein milderes Mittel als die Aufhebung der Bescheinigung nicht in Betracht kam. So trägt die Antragsgegnerin unwidersprochen vor, mit der Bevollmächtigten des Antragstellers sei mehrfach über Änderungen in der Raumausstattung verhandelt worden, aber „man“ sei letztlich zu dem Ergebnis gekommen, eine Lösung unter Beibehaltung auch nur eines Automaten wäre mit öffentlichen Belangen nicht vereinbar. Die Untersagung des weiteren Betriebs der Geldspielgeräte ist nach summarischer Prüfung ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 15 Abs. 2 GewO. Gemäß dieser Vorschrift kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Dies ist durch die Aufhebung der Geeignetheitsbescheinigung vorliegend der Fall. Schließlich ist auch die Androhung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nicht zu beanstanden. Diese findet ihre Grundlage in §§ 2, 68, 69, 75 HVwVG. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, da er unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in den §§ 52, 53 GKG. Das Gericht orientiert sich hierbei an dem Streitwert für eine Gewerbeuntersagung. Ist das ausgeübte Gewerbe betroffen, beträgt der Streitwert nach Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2004 mindestens 15.000,00 EUR. Dieser Wert wurde im Hinblick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung auf die Hälfte reduziert.