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Urteil

8 K 4470/08.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2010:1216.8K4470.08.GI.0A
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Leitsätze
1. Beteiligte im Sinne des Wasserverbandsgesetzes sind die nach § 4 WVG als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen, wenn sie von der Aufsichtsbehörde als Beteiligte festgestellt worden sind. Für die Erlangung der Beteiligtenstellung ist der Akt der Feststellung konstitutiv. 2.Die Feststellung der Beteiligteneigenschaft hat förmlich zu erfolgen. (Fortführung der Rechtsprechung VG Gießen U. v. 28.04.2010 - 8 K 1712/09.GI -).
Tenor
Die Bescheide vom 18.02.2008 (WBV…), vom 20.02.2008 (WBV…) und vom 12.02.2008 (WBV…) und die Widerspruchsbescheide vom 27.10.2008 (…) werden aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beteiligte im Sinne des Wasserverbandsgesetzes sind die nach § 4 WVG als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen, wenn sie von der Aufsichtsbehörde als Beteiligte festgestellt worden sind. Für die Erlangung der Beteiligtenstellung ist der Akt der Feststellung konstitutiv. 2.Die Feststellung der Beteiligteneigenschaft hat förmlich zu erfolgen. (Fortführung der Rechtsprechung VG Gießen U. v. 28.04.2010 - 8 K 1712/09.GI -). Die Bescheide vom 18.02.2008 (WBV…), vom 20.02.2008 (WBV…) und vom 12.02.2008 (WBV…) und die Widerspruchsbescheide vom 27.10.2008 (…) werden aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die angegriffenen Beitragsbescheide des Beklagten und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Gießen sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Beklagte ist nicht berechtigt, vom Kläger durch hoheitlichen Bescheid Beiträge zu verlangen. Denn der Kläger ist nicht Mitglied des Beklagten. Nach § 28 Abs. 1 WVG sind (nur) die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Verbandsmitglieder sind die Beteiligten, die der Errichtung des Verbandes zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger (§ 22 S. 1 WVG). Der Kläger ist unstreitig nicht im Sinne des § 9 WVG zu einer Mitgliedschaft bei dem Beklagten herangezogen worden. Er hat aber auch nicht als Beteiligter der Errichtung des Verbandes zugestimmt. Hierzu hätte es einer Feststellung durch die Aufsichtsbehörde bedurft, dass der Kläger Beteiligter im Sinne des Wasserverbandsgesetzes ist. Eine solche Feststellung ist nicht erfolgt. Beteiligte im Sinne des Wasserverbandsgesetzes sind die nach § 4 WVG als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen, wenn sie von der Aufsichtsbehörde als Beteiligte festgestellt worden sind (§ 8 Abs. 1 Satz 1 WVG). Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass der Akt der Feststellung für die Erlangung der Beteiligtenstellung konstitutiv ist. Im vorliegenden Fall hat der Kläger bereits keine Eintritts- oder Beitrittserklärung, dem Wasser- und Bodenverband beizutreten, abgegeben, so dass er sich schon nicht als Person bei dem Beklagten gemeldet hat, die Beteiligter werden will. Ungeachtet dessen wäre einer solchen Erklärung für den vorliegenden Zusammenhang lediglich eine Bereitschaftsbekundung des Klägers zu entnehmen, als noch festzustellender Beteiligter bei der Errichtung des Verbandes mitwirken zu wollen. Nach der Regelung des § 13 Abs. 1 S. 1 WVG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 WVG sind die Beteiligten durch die Aufsichtsbehörde für das Errichtungsverfahren festzustellen. Dies bedeutet, dass jedem, der Beteiligter des Verbandes werden will oder soll, durch Verwaltungsakt seine Beteiligtenstellung bekanntzugeben ist. Denn die Feststellung der Beteiligteneigenschaft hat förmlich zu erfolgen (Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, Rdnr. 97). Dies ist bezogen auf den Kläger nicht geschehen. Die erforderliche förmliche Feststellung der Beteiligteneigenschaft kann nicht - wie vom Beigeladenen angenommen - dadurch ersetzt werden, dass die Aufsichtsbehörde das Errichtungsvorhaben zur Gründung des Verbandes sowie Zeit und Ort der Auslegung der hierzu notwendigen Errichtungsunterlagen sowie den Termin zur Verhandlung über die Errichtung öffentlich bekanntmacht. Begründet hat der Beigeladene seine Auffassung damit, dass zu den Errichtungsunterlagen auch ein Verzeichnis derjenigen gehöre, die Beteiligte werden sollten (Bl. 48 der Gerichtsakte). Vorliegend spricht gegen eine solche Annahme bereits, dass die entsprechende Bekanntmachung nicht gemäß den Vorgaben des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz - HWVG - (GVBl. I 1995, 503) durchgeführt worden ist. Nach § 5 Abs. 3 HWVG erfolgt die öffentliche Bekanntmachung eines Errichtungsvorhabens sowie der Zeit und des Ortes der Auslegung der Errichtungsunterlagen in den Gemeinden, Landkreisen oder kreisfreien Städten, auf die sich der Verband erstrecken soll, in einer örtlich oder im Kreisgebiet verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung oder in einem Amtsblatt. Obwohl das als Teil der Errichtungsunterlagen ausgelegte Verzeichnis derjenigen, die Beteiligte eines Wasser- und Bodenverbandes Lahn-Dill und Umgebung werden sollten, auch zahlreiche in den Landkreisen Gießen und Limburg-Weilburg ansässige Personen und sogar zwei Personen aus Rheinland-Pfalz (56477 Rennerod und 56478 Homberg) auswies (Bl. 86 bis 102 der Gründungsakte), erfolgte eine Veröffentlichung der Bekanntmachung durch die damals handelnde Aufsichtsbehörde - den Landrat des Lahn-Dill-Kreises - ausschließlich in Zeitungen, die nur im Lahn-Dill-Kreis verbreitet sind (Bl. 65 f. der Gründungsakte). Darüber hinaus ist die erfolgte öffentliche Auslegung der Errichtungsunterlagen in der Zeit vom 24.04. bis 24.05.1996 grundsätzlich nicht geeignet, die förmliche Feststellung der Beteiligten im jeweiligen Einzelfall zu ersetzen. Zwar gehört zu den auszulegenden Errichtungsunterlagen auch ein Verzeichnis derjenigen, die Beteiligte werden sollen (§ 11 Abs. 2 S. 2 WVG, vgl. auch §§ 14 Abs. 1 Satz 3 WVG). Schon dieser Wortlaut des Gesetzes weist aber darauf hin, dass es sich hier um Personen handelt, deren Beteiligteneigenschaft noch nicht festgestellt ist. Das Verzeichnis dient nur dazu, die für eine Mitgliedschaft vorgesehenen Personen aufzulisten. Die förmliche Einzelfeststellung der Beteiligteneigenschaft ist hingegen zur Überprüfung der vom Gesetz aufgestellten Anforderungen für eine Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband vorgesehen. In dem der Entscheidung über die Beteiligtenstellung zugehörigen jeweiligen Verwaltungsverfahren ist nämlich festzustellen, ob es sich um eine Person handelt, die nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 WVG Verbandsmitglied werden kann. Bejahendenfalls ist sodann des Weiteren die auf diese Person entfallende Stimmenzahl unter Anwendung des sogenannten Vorteilsprinzips (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 WVG) festzulegen (§ 13 Abs. 1 S. 2 WVG). Die Kompetenz zur Prüfung dieser Voraussetzungen und zur Bestimmung der Mitgliedseigenschaft und der Angabe der Stimmenzahl steht ausschließlich der Aufsichtsbehörde zu, wohingegen das Verzeichnis von einem oder mehreren der (noch) festzustellenden Beteiligten vorgelegt wird (§ 11 Abs. 1 WVG) und von der Aufsichtsbehörde nur öffentlich auszulegen ist. Mit der bloßen Auslage geht jedoch keine Prüfung der Beteiligteneigenschaft einher. So kann auch die Stimmenzahl eines Beteiligten dem Verzeichnis derjenigen, die Beteiligte werden sollen, nicht entnommen werden. Dieses Verzeichnis muss nur Name und Anschrift der potentiellen Beteiligten enthalten (§ 11 Abs. 2 Satz 2 WVG). Dementsprechend weist das vom Landrat des Lahn-Dill-Kreises ausgelegte Verzeichnis auch nur Namen und Anschrift der darin genannten Personen aus (Bl. 86 bis 102 der Gründungsakte). Die öffentliche Bekanntmachung der Einladung zur Gründungsverhandlung (Bl. 75 ff. der Gründungsakte) kann ebenfalls nicht die Feststellung der Beteiligteneigenschaft ersetzen. Denn diese Bekanntmachung richtete sich an die Beteiligten, ohne zu sagen, wer diese sind. Auch das Einladungsschreiben vom 07.05.1996 (Bl. 72 der Gründungsakte) ersetzt im vorliegenden Fall die fehlende Feststellung nicht. Insoweit ist bereits nicht nachweisbar, dass ein solches Schreiben an den Kläger überhaupt versandt wurde. Darüber hinaus enthält das mit "Einladung zur Gründungsverhandlung" betitelte Schreiben weder nach Form noch Inhalt eine dieses Schreiben als Verwaltungsakt qualifizierende Regelung zur Feststellung der Beteiligteneigenschaft anhand der aufgezeigten gesetzlichen Vorgaben. Offengelassen werden kann, ob eine Teilnahme an der Gründungsverhandlung und die rügelose Zustimmung zur Gründung des Beklagten auf dieser Versammlung das Fehlen der Feststellung der Beteiligteneigenschaft zu heilen vermag. Denn der Kläger hat an der Gründungsverhandlung am 24.05.1996 nicht teilgenommen. Der Kläger ist auf der Anwesenheitsliste nicht verzeichnet. Ebenfalls offenbleiben kann, ob in Anbetracht der aufgezeigten Mängel im Errichtungsverfahren der Beklagte wirksam errichtet worden ist. Denn darauf kommt es für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Der Kläger ist schließlich auch nicht nach Gründung des Beklagten dessen Mitglied geworden. Ein Mitgliedschaftsverhältnis ist weder durch das Führen des Klägers in einer Mitgliederliste des Beklagten noch durch das Erheben wie auch das Zahlen von Beiträgen durch den Kläger an den Beklagten entstanden. Denn eine Aufnahme des Klägers bei dem Beklagten nach Gründung ist nur nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 WVG möglich. Hiernach hat Anspruch auf Aufnahme als Verbandsmitglied in einen bestehenden Verband, wer einen Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgaben zu erwarten oder wer Maßnahmen des Verbandes zu dulden hat. Dem Anspruch auf Aufnahme entspricht eine verbandsseitige Verpflichtung zur Aufnahme (Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, Rdnr. 152). Die Aufnahme ergeht im Einzelfall durch Verwaltungsakt und begründet unmittelbar die Mitgliedschaft (vgl. Löwer, in Achterberg/Püttner/Würtenberger, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 1, 2. Aufl. 2000, § 12, Wasserverbandsrecht, Rdnr.86). Zuständig für die Entscheidung über die Aufnahme ist der Verbandsvorstand (§ 23 Abs. 1 S. 2 WVG); die Verbandsversammlung ist zuvor anzuhören . Ein förmlicher Bescheid des Beklagten über eine Aufnahme des Klägers existiert nicht; ebenso wenig sind Unterlagen über ein (förmliches) Aufnahmeverfahren vorhanden. Das gesetzlich ausgestaltete Aufnahmeverfahren verlangt für die Begründung eines Mitgliedschaftsverhältnisses zwingend einen dahingehenden Vorstandsbeschluss. Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass der Vorstand des Beklagten jemals einen Beschluss über eine Aufnahme des Klägers getroffen hat. Beschlüsse des Vorstandes sind in einer Niederschrift festzuhalten; eine Niederschrift, die eine Aufnahme des Klägers dokumentiert, ist nicht vorhanden. Es gibt auch keine sonstigen Hinweise, dass ein derartiger Beschluss gefasst worden ist. Der Beschluss über eine Aufnahme kann auch nicht durch ein anderes Handeln des Beklagten, wie insbesondere durch das Erheben von Beiträgen, ersetzt werden. Die Aufnahme in einen Wasser- und Bodenverband ist mit weitreichenden Konsequenzen für das künftige Mitglied verbunden, insbesondere hinsichtlich dessen Haftung. Bei einer Entscheidung über die Aufnahme in einen bestehenden Wasser- und Bodenverband ist vom dafür zuständigen Verbandsvorstand deshalb sorgfältig zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllt sind. Diese notwendige Prüfung ist mit dem Beschluss über die Aufnahme vorzunehmen und ihm vorbehalten, weshalb es ausgeschlossen ist, einen förmlichen Aufnahmebeschluss für entbehrlich zu erachten. Nach alledem bleibt festzustellen, dass eine Mitgliedschaft des Klägers beim Beklagten rechtswirksam nicht begründet worden ist, obwohl die Verfahrensbeteiligten selbst jahrelang vom Bestehen einer solchen Mitgliedschaft ausgegangen sind. Der Beklagte könnte sich auch nicht darauf berufen, im Fall einer nicht wirksam begründeten öffentlich-rechtlichen Mitgliedschaft des Klägers zu ihm, dem Beklagten, bestehe eine schuldrechtliche Beziehung zwischen dem Kläger und ihm, dem Beklagten, als Personenverband einer BGB-Gesellschaft und dies habe eine Beitragspflicht gemäß §§ 705, 706 BGB zur Folge, wie sie in der Beitragsordnung niedergelegt sei. Dem steht entgegen, dass sich der Kläger im Streitfall gegen hoheitlich erlassene Beitragsbescheide wendet. Ob dem Beklagten gegebenenfalls als BGB-Gesellschaft zivilrechtliche Ansprüche zustehen, die er einklagen könnte, ist im Rahmen der hier zu beurteilenden öffentlich-rechtlichen Anfechtungsklage nicht zu prüfen. Die Kosten dieses Verfahrens hat der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da er unterlegen ist. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt, weshalb er auch keinen Anspruch auf Kostenerstattung hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger war notwendig. Dies ergibt sich angesichts der nicht einfachen Rechtsmaterie und des Umstandes, dass sich auch der Beklagte im Vorverfahren eines anwaltlichen Beistandes bediente (vgl. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auf EUR 2268,55 festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 GKG. Die Kammer hat insoweit die angefochtenen Mitgliedsbeiträge addiert, soweit sie angefochten worden sind. Der Kläger ist …, der zugleich einen landwirtschaftlichen Hof betreibt. Er wendet sich gegen seine Heranziehung zu Verbandsbeiträgen durch den Beklagten. Der Kläger war Mitglied des Maschinenrings Lahn-Dill/Gießen (s. Bl. 33 der Behördenakte des Beigeladenen), aus dem der Beklagte hervorging. Eine Beitrittserklärung mit dem Inhalt, dem Beklagten beizutreten, gab der Kläger nicht ab. Seit dem Jahr 1996 zahlte er Mitgliedsbeiträge an den Beklagten, die er teilweise gerichtlich angriff. Der Beklagte wurde im Jahre 1996 errichtet. Der Maschinenring Lahn-Dill/Gießen e.V. wandte sich mit Schreiben vom 11.01.1996 an den Landrat des Lahn-Dill-Kreises und beantragte „die Genehmigung zur Gründung eines Wasser- und Bodenverbandes Lahn-Dill u.U.“ Wegen der Einzelheiten wird auf die bei dem Beigeladenen geführte Gründungsakte des Beklagten, Ordner 1, Bl. 51 verwiesen. Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises erläuterte mit Schreiben vom 30.01.1996, welche Unterlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen seien, um ein Verfahren zur Errichtung eines Wasser- und Bodenverbandes einzuleiten (Bl. 52 f. der Gründungsakte). Der Maschinenring Lahn-Dill/ Gießen antwortete mit einem Schreiben, welches das Datum des „11.02.1995“ trägt und mit dem - so der Inhalt des Schreibens - ein Plan des Unternehmens sowie eine Liste derjenigen Mitglieder vorgelegt wurde, die dem zu gründenden Verband beitreten wollten (Bl. 55 der Gründungsakte). Mit Schreiben vom 22.04.1996 beauftragte der Landrat des Lahn-Dill-Kreises die Wetzlarer Neue Zeitung (Bl. 65 der Gründungsakte) und die Dill-Zeitung (Bl. 66 der Gründungsakte) mit dem Abdruck seiner öffentlichen Bekanntmachung vom selben Tage (Bl. 67 f. der Gründungsakte) über die beantragte Errichtung eines Wasser- und Bodenverbandes in allen im Lahn-Dill-Kreis erscheinenden Ausgaben. Unter dem Datum des 07.05.1996 lud die Aufsichtsbehörde im Wege der öffentlichen Bekanntmachung zur Gründungsverhandlung am 24.05.1996 ein (Bl. 75 der Gründungsakte). Die Bekanntmachung hatte folgenden einleitenden Text: „Die Beteiligten bei der Errichtung des Wasser- und Bodenverbands Lahn-Dill werden hiermit zur Gründungsverhandlung (Zeit und Ort) eingeladen.“ Die Bekanntmachung wurde am 09.05.1996 in der Wetzlarer Neuen Zeitung, der Dill-Zeitung und der Dill-Post veröffentlicht (Bl. 80 bis 82 der Gründungsakte). Nach der Gründungsakte (u.a. Bl. 72) wurden des Weiteren mit einem Schreiben vom 07.05.1996 alle Personen angeschrieben, die auf einer Liste des Maschinenrings vom 07.05. (ohne Jahresangabe) verzeichnet waren. Auf dieser Liste war auch der Name des Klägers aufgeführt (Bl. 105 der Gründungsakte). Das Schreiben hatte (auszugsweise) folgenden Wortlaut:“…nach den hier eingereichten Unterlagen haben Sie Antrag auf Mitgliedschaft in dem zu gründenden Wasser- und Bodenverband Lahn-Dill gestellt und sind somit Beteiligter im Sinne des Wasserverbandsgesetzes.“ Nachweise über einen Versand des Schreibens oder über einen Zugang bei den Empfängern sind nicht vorhanden. Die Gründungsverhandlung wurde durchgeführt und deren Ablauf protokolliert. Der Kläger ist nicht als Teilnehmer der Gründungsverhandlung verzeichnet (vgl. Bl. 149 bis 152 der Gründungsakte). Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises genehmigte die auf der Gründungsverhandlung beschlossene Satzung, die im Staatsanzeiger Nr. 24/1996, S. 1866 ff. veröffentlicht wurde. Nach § 2 dieser Satzung wurden folgende Aufgaben des Beklagten festgelegt: „1. Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern, 2. Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern, 3. Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen, 4. Herstellung, Betrieb und Unterhaltung von Gemeinschaftsanlagen im Rahmen von Flurbereinigungsmaßnahmen und der Dorferneuerung, 5. Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung von Maschinen zur überbetrieblichen Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen der Verbandsmitglieder, 6. Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser- und Bodenluftverbandes, 7. Herstellung und Betrieb von Anlagen zur Be- und Entwässerung, 8. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Beratung zur Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz, 9. Vermittlung des überbetrieblichen Arbeitskräfte- und Maschineneinsatzes von und an Mitglieder zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen und zur Landschaftspflege, 10. Herrichtung und Erhaltung von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushaltes und des Bodens in Form von Landschaftspflege- und Kommunalarbeiten durch den Verband oder seine Mitglieder, 11. Betrieb von Kompostierungsanlagen und Verwertung von Bioabfällen und kommunalen Klärschlämmen sowie die Wiederverwertung von organischen Reststoffen im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben, 12. Ausbringung von Bioabfall-Komposten und Klärschlämmen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, 13. Organisation/Durchführung gemeinschaftlicher Transporte von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Betriebsmitteln, Komposten und Klärschlämmen, 14. Organisation der Vermittlung landwirtschaftlicher Betriebsmittel an Mitglieder, 15. Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.“ Nach § 3 dieser Satzung waren Mitglieder des Verbandes „die jeweiligen Berechtigten der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen (dingliche Verbandsmitglieder), Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert, Körperschaften des öffentlichen Rechts, andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde sie zulässt.“ Mit Bescheid vom 12.02.2008 zog der Beklagte den Kläger zu einem Mitgliedsbeitrag „gem. Mitgliederversammlung vom 07.12.2007“ in Höhe von insgesamt 697,39 EUR heran (Bl. 5 der Gerichtsakte). Mit Bescheiden vom 18.02.2008 und vom 20.02.2008 veranlagte der Beklagte den Kläger zu jeweils einem Beitrag für nicht gedeckte Aufwendungen nach der Beitragsordnung 2008 in Höhe von 1.230,06 EUR und 341,49 EUR (Bl. 6 und 4 der Gerichtsakte). Der Kläger legte mit Schreiben vom 03.03.2008 gegen die vorgenannten Bescheide Widerspruch ein (Bl. 21 f. der Behördenakte des Beigeladenen). Der Beigeladene wies die vom Kläger erhobenen Widersprüche jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2008 zurück. Wegen der Begründung wird auf die Bescheide Bezug genommen. Der Kläger hat am 24.11.2008 gegen die drei Bescheide Klage erhoben (Az.: 8 K 4470/08.GI, 8 K 4468/08.GI und 8 K 4466/08.GI). Die erkennende Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2010 die Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Beteiligten darauf hingewiesen, dass den Gründungsakten über die Errichtung des Beklagten eine förmliche Feststellung der Aufsichtsbehörde über die Beteiligteneigenschaft der Gründungsmitglieder nicht zu entnehmen sei. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte sei nicht ordnungsgemäß gegründet worden. Er trägt vor, bei der Errichtung eines Wasser- und Bodenverbandes sei ein Errichtungsverfahren im Sinne des zweiten Abschnitts des Wasserverbandsgesetzes durchzuführen. Bezüglich des Beklagten seien die formalen Voraussetzungen des Errichtungsverfahrens nicht eingehalten worden. Die Beteiligten seien durch die Beigeladene nicht ordnungsgemäß festgestellt worden. Gemäß § 13 Wasserverbandsgesetz habe die Aufsichtsbehörde für das Errichtungsverfahren die Beteiligten und für jeden Beteiligten den auf ihn entfallenden Stimmenanteil festzustellen. Diese Feststellung habe durch einen Verwaltungsakt zu erfolgen, der hier nicht ergangen sei. Die Feststellung der Beteiligteneigenschaft sowie der auf jeden Beteiligten entfallenden Stimmenanteile seien zwingend notwendig, hier aber nicht erfolgt. Der Kläger beantragt, die Bescheide vom 18.02.2008 (WBV…), vom 20.02.2008 (WBV…) und vom 12.02.2008 (WBV…) in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.10.2008 (…) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, seine Gründung im Jahre 1996 sei ordnungsgemäß und rechtswirksam erfolgt und der Kläger sei Mitglied bei ihm, dem Beklagten, geworden. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und trägt vor, die formalen Voraussetzungen des Wasserverbandsgesetzes für das Errichtungsverfahren seien im Falle des Beklagten eingehalten worden. Mit dem Schreiben des Maschinenrings vom 11.01.1996 liege ein Antrag der festzustellenden Beteiligten vor und diese seien auch von der Aufsichtsbehörde für das Errichtungsverfahren als Beteiligte festgestellt worden. Das Gesetz lege nicht fest, dass die Beteiligten mit separatem Verwaltungsakt von ihrer Beteiligung bei der Errichtung des Wasser- und Bodenverbandes zu unterrichten seien. Eine persönliche Unterrichtung der jeweiligen Beteiligten werde dem Grunde nach dadurch ersetzt, dass die Aufsichtsbehörde das Errichtungsvorhaben zur Gründung des Verbandes sowie Zeit und Ort der Auslegung der hierzu notwendigen Errichtungsunterlagen sowie den Termin zur Verhandlung über die Errichtung („Gründungsversammlung“) öffentlich bekanntzumachen habe. Zu den Errichtungsunterlagen gehöre auch ein Verzeichnis derjenigen, die Beteiligte werden sollten. Diese öffentliche Bekanntmachung des Errichtungsvorhabens sei für den Beklagten mit Auslage der notwendigen Errichtungsunterlagen, wozu auch die vorläufige Mitgliederliste gehöre, erfolgt. Diese Liste habe in der Zeit vom 24.04.1996 bis 24.05.1996 beim Landrat des Lahn-Dill-Kreises in Wetzlar ausgelegen. Überdies habe die Aufsichtsbehörde zur Gründungsverhandlung ebenfalls mit öffentlicher Bekanntmachung eingeladen. Ferner seien wohl auch alle gemäß der Mitgliederliste für das Errichtungsverfahren festgestellten Beteiligten mit Schreiben vom 07.05.1996 angeschrieben worden. Sowohl in der öffentlichen Bekanntmachung als auch in dem Einladungsschreiben sei darauf hingewiesen worden, dass ordnungsgemäß geladene Beteiligte, die an der Abstimmung über die Errichtung nicht teilnähmen, so behandelt würden, als hätten sie der Errichtung des Verbandes zugestimmt, sofern sie nicht vor dem Termin schriftlich oder im Termin widersprächen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beigeladenen vom 08.11.2010 (Bl. 46 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Im Übrigen wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakte des Beigeladen sowie auf die Gründungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.