Urteil
8 K 1139/10.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2011:0531.8K1139.10.GI.0A
6Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Sparkasse muss einem Unternehmen, bei dem der Verdacht eines unseriösen Geschäftsgebarens besteht, kein Girokonto zur Verfügung stellen.
2. Ein begründeter Verdacht besteht, wenn es im Zusammenhang mit geschäftlichen Aktivitäten des Unternehmens oder der darin an verantwortlichen Stelle handelnden Personen bereits zu nachhaltigen Verbraucherbeschwerden oder strafgerichtlichen Verfahren gekommen ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Sparkasse muss einem Unternehmen, bei dem der Verdacht eines unseriösen Geschäftsgebarens besteht, kein Girokonto zur Verfügung stellen. 2. Ein begründeter Verdacht besteht, wenn es im Zusammenhang mit geschäftlichen Aktivitäten des Unternehmens oder der darin an verantwortlichen Stelle handelnden Personen bereits zu nachhaltigen Verbraucherbeschwerden oder strafgerichtlichen Verfahren gekommen ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Für das Begehren der Klägerin, die Beklagte zur Eröffnung eines Girokontos zu verurteilen, ist der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 VwGO) eröffnet. Denn hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Die Beklagte ist als öffentlich-rechtliche Anstalt (vgl. § 1 Abs. 1 HessSparkG) bei ihren Entscheidungen, ob sie Girokonten zur Verfügung stellt, durch öffentliches Recht gebunden; jedenfalls Art. 3 Abs. 1 GG muss sie insoweit beachten. Unerheblich ist, dass der einer Kontoeröffnung zugrunde liegende Vertrag wie auch die Führung des Kontos selbst sich nach privatrechtlichen Vorschriften richten. Denn der privatrechtliche Charakter des Vertrages lässt keinen Rückschluss auf die Rechtsnatur der Vorschriften zu, die gegebenenfalls zu einem Vertragsabschluss verpflichten (vgl. BVerwG, B. v. 21.07.1989, 7 B 184/88, NJW 1990, 134). Die Klage ist als Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Eröffnung eines Kontos durch die Beklagte stellt keinen Verwaltungsakt dar, sondern ist eine schlicht-hoheitliche Handlung (vgl. VG Gießen, U. v. 14.07.2010, 8 K 69/09.GI, juris, Rdnr. 17). Die Klägerin ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Die Verletzung eigener Rechte der Klägerin durch die Ablehnung einer Kontoeröffnung erscheint nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen. Für die Beklagte gilt das in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Willkürverbot, das auch dem Schutz der Klägerin dient und die Beklagte unter Umständen zu einer Kontoeröffnung zu verpflichten vermag. Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ein Girokonto für sie einrichtet. Die Ablehnungserklärung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Girokontenführung ist in § 4 der Satzung der Beklagten geregelt, die am 01.07.2010 in Kraft getreten ist. Hiernach führt die Beklagte für natürliche Personen aus ihrem Geschäftsgebiet auf Antrag Girokonten. Eine Verpflichtung dazu besteht nur dann nicht, wenn im Einzelnen in § 4 der Satzung benannte Fallkonstellationen vorliegen. Der Klägerin als juristische Person des Privatrechts vermittelt diese satzungsrechtliche Vorschrift aber kein subjektiv-öffentliches Recht, da sie nicht zu dem begünstigten Personenkreis gehört. Ein solches subjektives Recht ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 HessSparkG. Hiernach haben die Sparkassen die Aufgabe, als dem gemeinen Nutzen dienende Wirtschaftsunternehmen ihrer Träger geld- und kreditwirtschaftliche Leistungen zu erbringen, insbesondere Gelegenheit zur sicheren Anlage von Geldern zu geben. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift lassen sich subjektive Rechte zu Gunsten der Klägerin entnehmen. § 2 Abs. 1 HessSparkG ist vielmehr eine Norm, welche die Aufgaben der Sparkassen allgemein bestimmt, ohne dass insoweit individuelle Ansprüche auf bestimmte Leistungen begründet werden (VG Frankfurt am Main, U. v. 16.12.2010, 1 K 1711/10.F, LKRZ 2011, 187, 188). Der Klägerin steht schließlich auch nicht ein Anspruch auf Kontoeröffnung aus dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Gleichbehandlungsgebot zur Seite. Als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist die Beklagte im Bereich der staatlichen Daseinsvorsorge Teil der vollziehenden Gewalt und insoweit unmittelbar an die Grundrechte gebunden (vgl. Nds. OVG, B. v. 29.04.2010, 10 ME 77/10, juris, Rdnr. 25). Die Beklagte unterliegt dieser Bindung auch dann, wenn sie öffentliche Aufgaben in privatrechtlichen Rechtsformen wahrnimmt (vgl. BGH, U. v. 11.03.2003, IX ZR 403/01, BGHZ 154, 146). Vorliegend verbietet der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG eine Ungleichbehandlung verschiedener Personen oder Personengruppen, soweit diese nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Dieses Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG hat die Beklagte durch ihre Ablehnung, für die Klägerin ein Girokonto zu eröffnen, nicht verletzt. Denn die Beklagte vermag sich hierfür auf einen sachgerechten Grund zu berufen. Als öffentlich-rechtliche Anstalt ist eine Sparkasse auch den Belangen des Verbraucherschutzes verpflichtet. Sie muss deshalb einem Unternehmen, bei dem ein im Hinblick auf die Belange des Verbraucherschutzes begründeter Verdacht eines unseriösen Geschäftsgebarens besteht, ein Girokonto für dessen Geschäftstätigkeit nicht zur Verfügung stellen. Ein begründeter Verdacht besteht insoweit jedenfalls dann, wenn es im Zusammenhang mit den geschäftlichen Aktivitäten des Unternehmens oder der darin verantwortlich handelnden Personen bereits zu nachhaltigen Verbraucherbeschwerden oder strafgerichtlichen Verfahren gekommen ist (vgl. VG Frankfurt am Main, a.a.O.; Neiseke, jurisPR-BKR 5/2011, Anm. 6). Dies ist vorliegend gegeben. Insoweit besteht auch die Gefahr einer Rufschädigung für die Beklagte, wenn sie der Klägerin ein Konto zur Verfügung stellen sollte. Das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung ist nicht zu verlangen (vgl. Nds. OVG, a.a.O., juris, Rdnr. 29; VG Frankfurt am Main, a.a.O.). Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr E., ist zugleich auch in anderen Firmen und Gesellschaften, die im Bereich des Internetabonnements gewerblich aktiv sind, an verantwortlicher Stelle tätig und hat in diesem Zusammenhang eine Vielzahl von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auf sich gezogen. Beispielhaft ist hier die Firma H. GmbH zu nennen. Bezogen auf die geschäftlichen Aktivitäten dieser Firma sind gegenüber E. als verantwortlichem Betreiber (vgl. Bl. 134 k d. GA) strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Betrugsverdacht durchgeführt worden. Diesen Sachverhalt hat die Klägerin selbst in das vorliegende Verfahren eingeführt. Nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft Mühlhausen empfinden alle Anzeigenerstatter das Geschäftsmodell der Firma H. GmbH als betrügerisch und fühlen sich durch die Rechnungen und Mahnungen der Firma genötigt und erpresst (Bl. 134 m d. GA). Die Staatsanwaltschaft Mühlhausen ist zwar zu dem Ergebnis gelangt, dass die Geschäftspraktiken dieser Firma einen hinreichenden Tatverdacht für eine strafbare Handlung nicht begründen. Dies belegt aber nicht, dass das einschlägige Geschäftsmodell rechtlich bedenkenfrei ist. Bezogen auf die Aktivitäten der Firma H. GmbH kommt die Staatsanwaltschaft Mühlhausen vielmehr zu dem Ergebnis, dass der Beschuldigte - der Geschäftsführer der Klägerin - sich in einer Grauzone bewege und ihm unterstellt werden könne, bestehende rechtliche Unsicherheiten, insbesondere vieler Seitenbesucher, bewusst auszunutzen und seine Internetseiten stets so zu gestalten, dass sie „gerade noch so“ nicht angreifbar seien. Ferner führt die Staatsanwaltschaft Mühlhausen in diesem Zusammenhang aus, dass hinsichtlich eines ähnlich gestalteten „Vorgängerprojekts“, das ebenfalls von E. verantwortet wird, durch Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage wegen gewerbsmäßigen Betrugs zugelassen worden ist (Bl. 134 p d. GA). Diese durch die Staatsanwaltschaft Mühlhausen getroffenen Feststellungen deuten daraufhin, dass die Geschäftsmodelle der benannten Firmen gezielt mit einer Täuschung des Verbrauchers arbeiten. Der Einwand der Klägerin, die Beklagte verkenne den Unternehmensgegenstand der Klägerin, die selbst nicht im Internetabonnement tätig ist, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Dafür, dass die geschäftlichen Aktivitäten der Klägerin mit den Geschäften der übrigen vom Geschäftsführer der Klägerin ebenfalls verantwortlich geleiteten Firmen überhaupt nichts zu tun haben und deshalb losgelöst und isoliert von diesen zu bewerten sind, ist nichts ersichtlich. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist nämlich ausweislich der entsprechenden Handelsregistereintragung die Beteiligung an anderen Unternehmen, der Handel und die Vermittlung von Marken sowie ferner die Unternehmens- und Organisationsberatung und Werbung. Angesichts dieses Unternehmensgegenstandes ist die Annahme der Beklagten, die Geschäftsaktivitäten der Klägerin stünden in einem engen Zusammenhang mit denjenigen der übrigen Firmen und Gesellschaften, die ebenfalls vom Geschäftsführer der Klägerin geführt werden, nicht zu beanstanden. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da sie unterlegen ist. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.500,-- EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 GKG. Mangels anderer Anhaltspunkte bewertet das Gericht das Interesse der Klägerin am vorliegenden Verfahren mit dem 2 ½-fachen Auffangstreitwert. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Eröffnung eines Girokontos. Mit Schreiben vom 15.01.2010 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und teilte dieser mit, sie benötige für ihr Unternehmen zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr ein Girokonto, welches sie bei der Beklagten eröffnen möchte. Die Klägerin bat die Beklagte um Antwort, wo eine entsprechende Kontoeröffnung vorgenommen werden könne und welche Unterlagen dafür erforderlich seien. Mit Schreiben vom 22.01.2010 lehnte die Beklagte die Einrichtung eines Kontos unter Hinweis darauf ab, an einer Geschäftsverbindung kein Interesse zu haben. Mit Schreiben vom 27.01.2010 erhob die Klägerin gegen die Versagung der Kontoeröffnung Widerspruch. Da die Beklagte auch anderen Gesellschaften mit beschränkter Haftung in C-Stadt Girokonten zur Verfügung stelle, könne es nicht von ihrem Interesse abhängen, ob sie ihr, der Klägerin, ein Girokonto einrichte. Als Anstalt des öffentlichen Rechts sei die Beklagte im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Ihre Ablehnung erscheine willkürlich. Die Klägerin forderte die Beklagte unter Fristsetzung auf, ihr sachgerechte Gründe mitzuteilen, warum ein Girokonto nicht zur Verfügung gestellt werde. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben 03.02.2010, eine grundsätzliche Verpflichtung einer Sparkasse zum Führen eines Girokontos bestehe nur für natürliche Personen. Im Geschäftskundenbereich und insbesondere gegenüber juristischen Personen greife weder der landesrechtliche Kontrahierungszwang noch die Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses. Im Übrigen sei es der Klägerin möglich, am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen, da sie bereits über eine (anderweitige) Kontoverbindung verfüge. Die Klägerin hat am 19.04.2010 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Beklagte verweigere die Kontoeröffnung willkürlich. Ein sachlicher Grund für die Verweigerung bestehe nicht. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Eröffnung eines geschäftlichen Girokontos, was sich aus § 2 Hessisches Sparkassengesetz i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG ergebe. Hiernach habe eine Sparkasse die Aufgabe, als dem gemeinen Nutzen dienendes Wirtschaftsunternehmen ihrer Träger in ihrem Geschäftsgebiet geldkreditwirtschaftliche Leistungen zu erbringen, insbesondere Gelegenheit zur sicheren Anlage von Geldern zu geben und die kommunalen Belange insbesondere im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich zu fördern. Sie, die Klägerin, habe ihren Sitz im Geschäftsbereich der Beklagten. Die Beklagte versuche, sie, die Klägerin, durch unbegründete Anschuldigungen ihres Geschäftsführers und ihres Prokuristen in einem schlechten Licht dastehen zu lassen. Hierbei verkenne die Beklagte, was in diesem Rechtsstreit maßgeblich sei. Sie, die Klägerin, sei nicht im Bereich des Internetabonnements tätig. Gegenstand ihres Unternehmens sei vielmehr die Beteiligung an anderen Unternehmen, der Handel und die Vermittlung von Marken sowie ferner die Unternehmens- und Organisationsberatung sowie Werbung. Die Behauptung der Beklagten, ihr, der Klägerin, Geschäftsführer und ihr Prokurist seien wiederkehrend im Zusammenhang mit dubiosen Firmen in Erscheinung getreten, entbehre tatsächlich jeglicher Grundlage. Der Beklagten drohten auch durch eine geschäftliche Beziehung zu ihr, der Klägerin, keinerlei Schäden, insbesondere nicht im Hinblick auf das Ansehen. Es gebe keine Beschwerden über sie, die Klägerin, noch seien solche zu erwarten. In der breiten Öffentlichkeit werde sie überhaupt nicht wahrgenommen und auch nicht mit zweifelhaften Geschäften in Verbindung gebracht. Falsch sei schließlich, dass ihre, der Klägerin, verantwortlich Handelnden an Unternehmen beteiligt seien, die über das Internet Leistungen anböten, ohne hinreichend über deren Kostenpflichtigkeit aufzuklären. Die Beklagte verschweige, dass es zu keiner Verurteilung der jeweiligen Personen gekommen sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, für die Klägerin zu marktüblichen Konditionen ein Geschäftskonto auf Guthabenbasis zu eröffnen, dieses Girokonto zu führen und der Klägerin auf dieses Konto Zugriff mittels Online-/Internetbanking zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, eine Verpflichtung ihrerseits, der Klägerin Zugang zu einem Girokonto zu verschaffen, bestehe nicht. Zu berücksichtigen sei, dass Alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführerin der Klägerin E. sei. Einzelprokurist sei F. Sowohl der Geschäftsführer als auch der Prokurist seien bekannte Persönlichkeiten des sogenannten „G.“. Aus Plattformen im Internet ergebe sich, dass E. und F. wie auch andere immer wiederkehrend in Erscheinung tretende Personen sich in den letzten Jahren vor allem als Geschäftsführer dubioser Firmen betätigt hätten. Diese Firmen forderten Internetnutzer im Rahmen von scheinbar kostenlosen Internetdiensten zur Eingabe persönlicher Daten und Bestätigung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebe sich dann, dass der Internetdienst kostenpflichtig sei. Im Nachgang würden die entsprechenden Nutzer zunächst von den genannten Unternehmen selbst und später auch von Rechtsanwälten massiv und mehrfach angemahnt, die in Rechnung gestellten Kosten zu zahlen. Auf diese Art und Weise fühlten sich zehntausende von Internetnutzern eingeschüchtert und wiesen die angeforderten Beträge auf die entsprechenden Konten an. Durch die Führung von Konten derartiger Unternehmen werde dem Ansehen von Banken und Sparkassen, vorliegend ihrem, der Beklagten, Ansehen ganz erheblich geschadet. Sie, die Beklagte, habe in Erfahrung gebracht, dass gegen den Geschäftsführer der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt weit mehr als 150 strafrechtliche Ermittlungsverfahren liefen, davon mehr als die Hälfte allein in Hessen. Entsprechendes gelte für den Prokuristen des Unternehmens, weswegen sie die Eröffnung eines Kontos nicht ohne sachlichen Grund verweigere. Es bestehe der dringende Verdacht, dass die Klägerin ihre, der Beklagten, Leistungen missbrauchen werde, um gesetzwidrige Transaktionen, insbesondere betrügerische Internetaktionen durchzuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte (1 Hefter) verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.