Urteil
8 K 717/10.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2011:0706.8K717.10.GI.0A
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Leitsätze
1. Das Merkmal "sich als bissig erwiesen haben" in einer Satzung über die Erhebung der Hundesteuer ist erfüllt, wenn der Hund ohne unmittelbar vorangegangene Provokation oder Bedrohung einen anderen Hund gebissen hat.
2. Ist streitig, ob diagnostizierte "oberflächliche Hautverletzungen" eines Hundes durch den Biss eines anderen Hundes verursacht worden sind, kann das Gericht zur Aufklärung den behandelnden Tierarzt vernehmen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Merkmal "sich als bissig erwiesen haben" in einer Satzung über die Erhebung der Hundesteuer ist erfüllt, wenn der Hund ohne unmittelbar vorangegangene Provokation oder Bedrohung einen anderen Hund gebissen hat. 2. Ist streitig, ob diagnostizierte "oberflächliche Hautverletzungen" eines Hundes durch den Biss eines anderen Hundes verursacht worden sind, kann das Gericht zur Aufklärung den behandelnden Tierarzt vernehmen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Hundesteuerbescheid vom 23.09.2009 der Beklagten und der Widerspruchsbescheid vom 19.03.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des angefochtenen Hundesteuerbescheids ist § 7 Abs. 2 KAG i.V.m. §§ 2, 5 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Beklagten (im Folgenden: Satzung). Die Erhebung einer Hundesteuer ist hierbei grundsätzlich gemäß Art. 105 Abs. 2a GG i.V.m. § 7 Abs. 2 KAG als örtliche Aufwandsteuer zulässig. Die Klägerin ist Steuerpflichtige nach § 2 der Satzung. Gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung ist Steuerschuldnerin die Halterin eines Hundes. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist Hundehalterin, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt. Dies ist hinsichtlich der Klägerin der Fall und wird auch nicht bestritten. Zu Recht wurde in dem angefochtenen Bescheid auch ein Steuersatz für einen gefährlichen Hund in Höhe von 720,-- EUR zugrunde gelegt. Dies entspricht nämlich § 5 der Satzung. Nach § 5 Abs. 1 der Satzung beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich 720,-- EU Nach Absatz 4 dieser Vorschrift sind gefährlich solche Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen trotz dessen erkennbar artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben. Es begegnet keinen Bedenken, wenn eine Satzung bestimmte Merkmale aufstellt, anhand derer ein Hund als gefährlich klassifiziert wird, sofern diese Kriterien sachangemessen und hinreichend bestimmt sind. Dies ist bezüglich der Satzung der Beklagten der Fall. Die dort getroffene Regelung ist eine rechtlich nicht zu beanstandende Ausübung der kommunalen Satzungshoheit. Durch den erhöhten Steuersatz wird beabsichtigt, das Verhalten der Hundehalter langfristig in der Weise zu beeinflussen, dass diese ihre Hunde so halten und führen, dass Gefährdungen der Rechtsgüter Dritter ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, U.v. 19.01.2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265, 275; BVerwG, B.v. 28.06.2005 - 10 B 22/05 -, NVwZ-RR 2005, 844, 845; Bayer.VGH, B.v. 23.11.2005 - 4 ZB 04.3497 -, NVwZ-RR 2007, 57; VG Gießen, U.v. 03.03.2010 - 8 K 280/09 -, juris, Rdnr. 35). Der in der Satzung der Beklagten normierte Steuersatz in Höhe von 720,-- EUR für einen gefährlichen Hund ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Dies verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Der festgesetzten Steuer kommt eine erdrosselnde Wirkung nicht zu, nimmt man insbesondere die Unterhaltskosten für einen Hund mit in den Blick. Insoweit ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn mit einer hohen Steuer die Haltung von als gefährlich eingestuften Hunden einzudämmen versucht wird. Denn mit der Erhebung von Steuern dürfen außerfiskalische Zwecke verfolgt werden und die Absicht zur Einnahmeerzielung darf in den Hintergrund treten (vgl. Hess.VGH, B. v. 29.05.2001 - 5 N 92/00 -, HSGZ 2001, 346, 350). Die Festlegung eines Steuersatzes von 720,-- EUR jährlich für den Hund der Klägerin ist von der Rechtsgrundlage des § 5 Abs. 1, Abs. 4 der Satzung gedeckt. Dieser Hund hat sich nämlich als bissig im Sinne der Satzung erwiesen. Zur Überzeugung des Gerichts steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass der Hund der Klägerin den Hund „H.“ der Zeugin G. durch Biss geschädigt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Hund „E.“ ohne unmittelbar vorangegangene Provokation oder Bedrohung durch die Zeugin G. oder deren Hund „H.“ den Hund „H.“ gebissen hat. So schilderten die Zeuginnen G. und I. in glaubhafter Weise die Ereignisse vom 18.03.2009 gegen 9.30 Uhr. Übereinstimmend gaben die Zeuginnen G. und I. an, die beiden Hunde der Klägerin, also auch „E.“, seien in aggressiver Weise auf sie und den Hund „H.“ zugekommen. Der Hund „E.“ habe sofort zugebissen. Insbesondere die Zeugin G. trug ferner glaubhaft vor, dass sie auf den Hund „E.“ erst dann mit den Walking-Stöcken eingeschlagen hatte, nachdem dieser den Hund „H.“ gebissen hatte. Dass der Hund „H.“ von dem Hund „E.“ gebissen wurde, steht zur Überzeugung des Gerichts aber auch durch die Aussagen der vernommenen Tierärzte N. und Dr. W. fest. So hat die Zeugin N. (geb. O.) in der mündlichen Verhandlung - erstmals - vorgetragen, dass der Hund „H.“ mehrere Bissverletzungen gehabt habe. Die größeren dieser Wunden habe sie mit drei Klammern versehen. Die Zeugin N., die selbst Tierärztin ist, gab ferner in der mündlichen Verhandlung an, es seien unter den Verletzungen auch Bissverletzungen gewesen, die blutig gewesen seien. Auch auf Nachfrage, woran die Zeugin festgemacht habe, dass es sich um Bissverletzungen gehandelt habe und nicht etwa um sonstige Verletzungen (insbesondere durch die Dornen der Schlehenhecke), erklärte die Zeugin, die Wunden des Hundes hätten den Charakter typischer Bissverletzungen aufgewiesen. Klammern setze man bei Bissverletzungen immer dann, wenn größere Wunden oder Öffnungen in der Haut vorhanden seien. Bei dem Hund „H.“ sei es so gewesen, dass ein oder zwei solcher größerer Wunden vorhanden gewesen seien, die mit drei Klammern verkleinert worden seien. Auch auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten, ob sie sicher Bisse habe diagnostizieren können, erklärte die Zeugin N., es sei nicht das erste Mal, dass sie einen Hundebiss gesehen habe. Die Verletzungen des Hundes hätten die typischen Verletzungen durch Hundezähne aufgewiesen. Auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, ob die Verletzungen nicht auch solche durch Dornen gewesen sein könnten, erklärte die Zeugin, es sei nicht auszuschließen, dass auch Verletzungen durch Dornen an dem Hund vorhanden gewesen seien. Jedenfalls seien aber nicht alle Verletzungen solche durch Dorneneinwirkungen gewesen. Der Hund habe auf alle Fälle auch Bissverletzungen aufgewiesen (vgl. Bl. 16 f. d. Sitzungsniederschrift vom 06.07.2011). Diese Aussagen sind sehr detailreich und damit glaubhaft, auch wenn in der Rechnung der tierärztlichen Gemeinschaftspraxis J. und des Zeugen Dr. X. vom 02.04.2009 (Bl. 4 d. A.) Hinweise darauf fehlen, der behandelte Hund habe Bissverletzungen aufgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird das Vorhandensein von Bissverletzungen bei dem Hund „H.“ auch nicht durch das Attest des Zeugen Dr. W. vom 04.12.2009 (Bl. 6 d. A.) in Zweifel gezogen. Bei diesem Attest handelt es sich nämlich offensichtlich um ein Gefälligkeitsattest. So werden inhaltlich lediglich „oberflächliche Hautverletzungen“ angegeben, ohne diese näher zu beschreiben. Ein Hinweis auf Bissverletzungen des Hundes fehlt völlig. In dem Attest wird dann weiter – und ohne erkennbaren Zusammenhang – festgestellt, aufgrund des Schocks sei das Tier in der Klinik verstorben. Inhaltlich fällt ferner auf, dass in diesem Attest als Todesursache ein Schock festgestellt wurde. Es fehlt aber an Angaben zur Kausalität, inwieweit die „oberflächlichen Hautverletzungen“ mit dem Schock in Verbindung gestanden haben könnten. Insbesondere fehlen Hinweise auf die Ursachen des Schocks, etwa dergestalt, dass der Hund Bissverletzungen aufgewiesen hätte und es durch einen Beißvorfall zu dem Schock bei dem Hund gekommen sein könnte. Das Attest schließt vielmehr unvermittelt und erstmals mit der Angabe „aufgrund dieses Schocks verstarb das Tier noch am Nachmittag in unserer Klinik.“ Dafür, dass es sich um ein Gefälligkeitsattest handelt, spricht ferner der Umstand, dass das Attest an die Klägerin adressiert war und nicht an die Halterin des behandelten Hundes, die Zeugin G., die den Hund zur Behandlung in die Tierklinik brachte. Ferner fällt auf, dass das Attest vom 04.12.2009 und damit etwa ein dreiviertel Jahr nach dem Vorfall bzw. der Behandlung des Hundes datiert. Der als Zeuge vernommene Dr. W. räumte in der mündlichen Verhandlung auch ein, dieses Attest vom 04.12.2009 ausgestellt zu haben (S. 20 d. Sitzungsniederschrift vom 06.07.2011). Sofern der Zeuge Dr. W. weiter angab (vgl. S. 20 d. Sitzungsniederschrift), nachdem er von dem Klägerbevollmächtigten entsprechend befragt wurde, wie es dazu gekommen sei, dass er erst unter dem 04.12.2009 das Attest ausgestellt habe, zumal der Vorfall doch schon am 18.03.2009 gewesen sei, räumte der Zeuge Dr. W. auch ein, ein Bekannter der Klägerin oder der Zeugin G. habe ihn angerufen, er wisse es aber nicht mehr genau, wer ihn angerufen habe. Diese Aussage ist nur insoweit glaubhaft, als der Zeuge offensichtlich von jemand angerufen worden war, der ein Gefälligkeitsattest bei dem Zeugen Dr. W. bestellte. Das kann aber nur jemand aus dem Umfeld der Klägerin - und nicht der Zeugin G. - gewesen sein, denn das Attest vom 04.12.2009 adressierte der Zeuge Dr. W. an die Klägerin und gerade nicht an die Hundehalterin, die Zeugin G.. In der mündlichen Verhandlung räumte der Zeuge Dr. W. auch erstmals ein (vgl. S. 20 d. Sitzungsniederschrift), dass er denke, der Hund habe auch Bissverletzungen aufgewiesen. Er könne dies aber heute nicht mehr definitiv sagen. Dies ist das erste Mal, dass der Zeuge Dr. W. überhaupt die Möglichkeit von Bissverletzungen einräumte. Auf Nachfrage des Gerichts, ob es möglich gewesen sein könnte, dass die Verletzungen des Hundes auch ausschließlich durch Dornen hervorgerufen worden sein könnten, erklärte der Zeuge Dr. W.: „Nein, das ist ausgeschlossen. Die Verletzungen waren zu groß, um ausschließlich von Dornen hervorgerufen worden zu sein. Dornenverletzungen klammert man auch nicht. Die braucht man auch nicht klammern, da diese zu klein sind.“ Vor diesem Hintergrund der Aussagen des Zeugen Dr. W. in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 20 d. Sitzungsniederschrift) ist es aber völlig unverständlich, dass der Zeuge in dem Gefälligkeitsattest vom 04.12.2009 lediglich „oberflächliche Hautverletzungen“ feststellte. Hätte er in dem Attest sogleich das Vorliegen von Bissverletzungen bescheinigt, wären sowohl seine Vernehmung als auch die der Zeugin N. in der mündlichen Verhandlung vermeidbar gewesen. Denn dann wäre das Vorliegen von Bissverletzungen unstreitig gewesen. Erstmals im Rahmen seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung räumte der Zeuge Dr. W. sogar ein: „Aufgrund des Geschehensablaufs denke ich aber schon, dass der Hund auch Bissverletzungen aufgewiesen hat. Es waren nämlich multiple Verletzungen.“ Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 720,-- EUR festgesetzt. Gründe Das Gericht bewertet das Interesse der Klägerin mit dem Jahresbetrag der festgesetzten Steuer in Höhe von 720,-- EUR (vgl. § 52 GKG). Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Hundesteuerbescheides. Die Klägerin ist Halterin der beiden Neufundländer-Mischlinge „E.“ und „F.“. Die Beklagte geht davon aus, dass es sich bei beiden Hunden auch um Rottweiler-Mischlinge handelt. Eine abstrakte Gefährlichkeit der beiden Hunde im Hinblick auf die angenommene Rasse „Rottweiler“ wurde von der Beklagten bezüglich der Festsetzung der Hundesteuer aber deshalb verneint, da die Haltung der Hunde ordnungsgemäß vor dem 30.06.2009 anzeigt worden war. Am 18.03.2009, gegen 9.30 Uhr, ging die Klägerin mit den beiden Hunden, auf einer mit Büschen bewachsenen Anhöhe spazieren. Die Zeugin G. ging mit ihrem Hund „H.“ sowie der Zeugin I. ebenfalls in diesem Bereich spazieren beziehungsweise walken. Der genaue Ablauf der folgenden Ereignisse ist streitig. Unstreitig stupste der Hund „E.“ der Klägerin jedenfalls den Hund „H.“ der Zeugin G. mit der Nase an und nahm ihn spielerisch am Fell. Die Klägerin schob „E.“ weg, und nannte der Zeugin G. ihre, der Klägerin, Adresse für den Fall, dass sich der Hund „H.“ verletzt haben sollte. Die Zeugin G. beugte sich vor, zog den Hund „H.“ aus dem Schlehengebüsch durch die Zweige hindurch und lief davon. Der Hund „H.“ wurde sodann in der tierärztlichen Gemeinschaftspraxis J. und des Zeugen Dr. X. untersucht. Eine Wundversorgung des Hundes wurde vorgenommen. Später wurde die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag (Bl. 2 d. A.) von der Tierarztpraxis J. und Dr. X., A-Stadt, angerufen. Man habe ihr, der Klägerin, mitgeteilt, die Untersuchung des Hundes „H.“ habe keinen Bissbefund ergeben, sondern lediglich oberflächliche Hautverletzungen. Diese Hautverletzungen seien vermutlich durch die Dornen der Schlehenhecke entstanden. Danach, aber noch am selben Tag, wurde der Hund „H.“ in die Tierklinik des Zeugen Dr.W., V-Stadt, gebracht. Dort verstarb „H.“. Über die Behandlung des Hundes „H.“ in der Klinik des Dr. W., liegen eine Rechnung vom 23.03.2009 sowie ein Attest vom 04.12.2009 vor. Die Rechnung bezieht sich auf die allgemeine Untersuchung des Hundes, dessen stationäre Unterbringung und das Anfertigen von Röntgenaufnahmen. Das Attest des Zeugen Dr. W. vom 04.12.2009 (vgl. Bl. 6 d. A.) hat folgenden Wortlaut: „Am 18.03.2009 wurde der Hund H. (Rasse: Bolonka Zwetna) der Familie G., wohnhaft in B-Stadt in der Tierklinik Dr. W. aufgrund oberflächlicher Hautverletzungen zur weiteren Behandlung vorgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war das Tier bereits in der tierärztlichen Gemeinschaftspraxis J. und X., A-Stadt mit Hexadreson, Amoxicillin, Baytril, Novalgin, sowie Infusion vorbehandelt worden. Die oberflächlichen Wunden waren mit Hautklammern versorgt. Das Tier befand sich zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme in unserer Klinik im Schockzustand. Aufgrund dieses Schocks verstarb das Tier noch am Nachmittag in unserer Klinik.“ Mit Bescheid vom 23.09.2009 setzte die Beklagte die Hundesteuer bezogen auf einen Hund der Klägerin für das Jahr 2009 auf 720,-- EUR fest. Aus dem Bescheid ergibt sich, dass die Beklagte diesen Hund als „gefährlichen Hund“ einstufte. Am 29.09.2009 legte die Klägerin sinngemäß Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Zur Begründung gab sie an, ihre Hunde „E.“ und „F.“ hätten einen erfolgreichen Wesenstest bestanden. Es sei ferner unwahr, dass ihre Hunde am 18.03.2009 den Hund „H.“ der Zeugin G. gebissen hätten. Weder die Tierarztpraxis des Zeugen X. noch die Klinik des Zeugen Dr. W. hätten dies bestätigt. Der Hund „H.“ sei vielmehr an einem Herzversagen aufgrund des Schocks gestorben, der durch den „zelebrierten Nervenzusammenbruch“ der Zeugin G. ausgelöst worden sei. Mit Bescheid vom 19.03.2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung gab sie an, die Veranlagung zur Hundesteuer nach dem Steuersatz für gefährliche Hunde sei rechtmäßig. Hieran ändere auch nichts, dass die Hunde einen Wesenstest erfolgreich bestanden hätten. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 20.03.2010 zugestellt. Am 06.04.2010 hat die Klägerin sinngemäß Klage erhoben. Sie behauptet, die Hautverletzungen des Hundes „H.“ seien oberflächlicher Natur gewesen und der Hund „H.“ habe keine Bisswunde aufgewiesen. Die Hautverletzungen seien vermutlich durch die Dornen der Schlehe entstanden. Der Hund „H.“ sei aufgrund eines erlittenen Schocks verstorben. Der Schock des Hundes „H.“ sei nicht durch den Hund „E.“ der Klägerin, sondern durch die Hysterie der Zeugin G. ausgelöst worden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23.09.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 19.03.2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, ihre Bescheide seien rechtmäßig. Die Beklagte trägt vor, die Hunde der Klägerin seien wegen eines Beißvorfalls zu Recht als gefährliche Hunde eingestuft worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G. und I. zu den Ereignissen am 18.03.2009 und durch Vernehmung der Zeugen Dr. W. und N. (geb. O.) zur Art der Verletzungen des Hundes „H.“. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 06.07.2011 verwiesen. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.