Beschluss
8 L 2046/11.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2011:0708.8L2046.11.GI.0A
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Leitsätze
Computer und Laptops sind unpfändbar.
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig aufgegeben, an den Antragsteller den am 14.06.2011 in den Wohnräumen des Antragstellers gepfändeten Laptop unverzüglich herauszugeben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 84,20 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Computer und Laptops sind unpfändbar. Dem Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig aufgegeben, an den Antragsteller den am 14.06.2011 in den Wohnräumen des Antragstellers gepfändeten Laptop unverzüglich herauszugeben. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 84,20 EUR festgesetzt. Der am 04.07.2011 eingegangene, wörtlich gestellte Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller den Laptop herauszugeben, der durch den Vollstreckungsbeamten der Kreiskasse am 14.06.2011 bei einer Vollstreckungsmaßnahme weggenommen wurde, hat Erfolg. Der Antrag ist nach Maßgabe des § 88 VwGO dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller ausschließlich die tatsächliche Herausgabe des Laptops im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt und sich nicht gegen die Pfändung als solche wendet. Dafür spricht, dass sich der Antragsteller nicht mit einem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Pfändung gewandt hat, sondern ausschließlich den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf bloße Rückgabe des Laptops anstrebt. Hinsichtlich des so verstandenen Begehrens ist die einstweilige Anordnung statthaft. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihm ist im Hinblick auf seine Arbeitslosigkeit und seine damit einhergehende sozial-rechtliche Obliegenheit, sich bei verschiedenen Arbeitgebern schriftlich zu bewerben, nicht zuzumuten, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Der Antragsteller hat ferner einen Anordnungsanspruch dargetan. Anspruchsgrundlage ist der allgemein anerkannte Folgenbeseitigungsanspruch, der dann gegeben ist, wenn sich aus einem rechtswidrigen Eingriff eines Hoheitsträgers in die Rechtsstellung des Betroffenen eine fortdauernde Beeinträchtigung ergibt. Das ist hier der Fall. Die Entfernung des Laptops aus dem Gewahrsam des Antragstellers ist rechtswidrig. Nach § 34 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - HessVwVG - pfändet die Vollstreckungsbehörde Sachen, die in Gewahrsam des Pflichtigen sind, dadurch, dass der Vollziehungsbeamte die Sachen in Besitz nimmt. Gemäß § 34 Abs. 2 HessVwVG sind andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere in Gewahrsam des Pflichtigen zu belassen, wenn die Befriedigung des Gläubigers hierdurch nicht gefährdet wird. Es spricht im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nichts dafür, dass die Befriedigung der Gemeinde A-Stadt als Gläubigerin gefährdet ist, sofern der Laptop im Gewahrsam des Antragstellers verbleibt. Die beschließende Kammer geht vielmehr davon aus, dass der Antragsteller den Laptop - wie von ihm glaubhaft gemacht - für Bewerbungen benötigt und daher den Laptop nicht veräußern wird. Hinzu kommt, dass der Laptop nach § 34 Abs. 2 HessVwVG mit einem Pfandsiegel zu versehen wäre - verbliebe er bei dem Antragsteller - und so ohnehin eine Veräußerung des Laptops deutlich erschwert sein dürfte. Ist der Laptop damit in Besitz des Antragstellers zu belassen, stellt die Nichtherausgabe des Laptops durch den Antragsgegner als Vollstreckungsbehörde einen andauernden Eingriff in die Rechtsstellung des Antragstellers dar. Der Folgenbeseitigungsanspruch verlangt überdies, dass der Laptop vom Antragsgegner unverzüglich an die Adresse des Antragstellers zurückzubringen ist. Vorsorglich und zur Vermeidung eines weiteren Verwaltungsstreitverfahrens weist die beschließende Kammer darauf hin, dass die der Wegnahme letztlich zugrunde liegende Pfändung als solche entgegen der Ansicht des Antragsgegners rechtswidrig und ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO - um den es hier allerdings nicht geht - erfolgreich sein dürfte. Nach § 34 Abs. 5 HessVwVG i.V.m. § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sache der Pfändung nicht unterworfen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 27.02.2008 (1 BvR 370/07, BVerfGE 270, 274, 303) entschieden, die jüngere Entwicklung der Informationstechnik habe dazu geführt, das informationstechnische Systeme allgegenwärtig und ihre Nutzung für die Lebensführung vieler Bürger von zentraler Bedeutung seien. Dem hat sich das Oberlandesgericht München (B. v. 23.03.2010, 1 W 2689/09, BayVBl. 2010, 546, 547) in der Sache im Wesentlichen angeschlossen, indem es ausführt, es sei diskutabel, dass die ständige Verfügbarkeit eines Computers im Privathaushalt mittlerweile zum notwendigen Lebensbedarf gehöre. Auch wenn die Rechtsprechung insoweit noch nicht zu einer einhelligen Ansicht gefunden hat, geht die beschließende Kammer mit Blick auf die zuvor genannten Entscheidungen davon aus, dass Computer und Laptops nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich unpfändbar sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 52, 53 GKG.