Beschluss
8 L 2643/11.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2011:0926.8L2643.11.GI.0A
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Leitsätze
Eine Gemeinde kann zum Erlass einer Straßenbeitragssatzung durch die Kommunalaufsicht angewiesen werden, wenn die Gemeinde trotz eines defizitären Haushalts ihre Einnahmequellen nicht ausschöpft (Fortsetzung der Rechtsprechung der Kammer, vgl. Beschluss vom 27.09.2010 - 8 L 2015/10.GI -).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Gemeinde kann zum Erlass einer Straßenbeitragssatzung durch die Kommunalaufsicht angewiesen werden, wenn die Gemeinde trotz eines defizitären Haushalts ihre Einnahmequellen nicht ausschöpft (Fortsetzung der Rechtsprechung der Kammer, vgl. Beschluss vom 27.09.2010 - 8 L 2015/10.GI -). Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der am 12.09.2011 bei Gericht eingegangene und sinngemäß auszulegende Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 22.06.2011 gegen die Anweisungsverfügung des Antragsgegners zum Erlass einer Straßenbeitragssatzung vom 23.05.2011 wiederherzustellen und hinsichtlich der verfügten Androhung einer Ersatzvornahme anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Ein Antrag, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbaren Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist in der Sache begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüber dem Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zu einer Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. Die Anweisung des Antragsgegners in der Verfügung vom 23.05.2011 an die Antragstellerin, für ihren Zuständigkeitsbereich eine Straßenbeitragssatzung wirksam in Kraft zu setzen, welche den Vorgaben des Gesetzes über kommunale Abgaben entspricht, die Satzung spätestens bis zum 30.09.2011 in Kraft zu setzen und die Satzung mit Rückwirkung ab dem 01.06.2011 zu erlassen, ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 139 HGO. Hiernach kann die Aufsichtsbehörde die Gemeinde anweisen, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen, falls die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht erfüllt. Die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift sind erfüllt. Weil es die Antragstellerin unterlässt, für ihren Zuständigkeitsbereich eine Straßenbeitragssatzung wirksam in Kraft zu setzen, welche den Vorgaben des Gesetzes über kommunale Abgaben entspricht, erfüllt sie nicht die ihr obliegenden gesetzlichen Pflichten und Aufgaben. Gemäß § 93 Abs. 2 HGO hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen und im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Vorliegend kann aus dieser Vorschrift für die Antragstellerin die Pflicht zum Erlass einer Straßenbeitragssatzung, welche den Vorgaben des Gesetzes über kommunale Abgaben entspricht, für die von ihr durchzuführenden Straßenbaumaßnahmen abgeleitet werden. Die sonstigen Einnahmen im Sinne von § 93 Abs. 2 HGO der Antragstellerin, insbesondere die Finanzzuweisungen und der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer, reichen zur Finanzierung der Straßenausbaumaßnahmen offensichtlich nicht aus (vgl. zu diesem Erfordernis: Jahn, HSGZ 1992, 314, 315). Der Erlass einer Straßenbeitragssatzung, die den Vorgaben des Gesetzes über kommunale Abgaben entspricht, ist auch im Sinne von § 93 Abs. 2 HGO geboten. Die Antragstellerin ist demnach nicht in der Lage, dem haushaltsrechtlichen Gebot nach § 92 Abs. 4 S. 1 HGO zu entsprechen, in jedem Haushaltsjahr einen ausgeglichen Haushalt zu verabschieden. Die Antragstellerin hat nach § 10 S. 1 HGO ihr Vermögen und ihre Einkünfte zudem so zu verwalten, dass die Gemeindefinanzen gesund bleiben. Gemäß § 92 Abs. 1 S. 1 HGO hat die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Im Falle eines defizitären Haushaltes erfordern diese Vorschriften, dass eine Gemeinde verpflichtet ist, ihre Einnahmequellen auszuschöpfen, soweit dies im Einzelfall vertretbar ist (vgl. VG Gießen, B. v. 27.09.2010 – 8 L 2015/10 -, S. 4 BA). Angesichts ihrer haushaltsrechtlichen Situation ist es der Antragstellerin verwehrt, auf das Erheben von Entgelten im Sinne des § 93 Abs. 2 HGO und damit auf den Erlass einer Straßenbeitragssatzung, wie sie den Vorgaben des Gesetzes über kommunale Abgaben entspricht, zu verzichten. Denn es besteht schon vom Grundsatz her eine entsprechende Beitragserhebungspflicht (vgl. bereits VG Gießen, a.a.O.; VG Frankfurt, U. v. 16.11.2011 – 7 E 386/00 -, juris; VG Darmstadt, U. v. 11.02.2010 – K 1209/08 -, HSGZ 2010, 149 ff.). Von der Pflicht, eine entsprechende Beitragssatzung zu schaffen und auf der Grundlage dieser Satzung Beiträge zu erheben, kann nur ausnahmsweise abgesehen werden. Im Fall eines defizitären Haushaltes bzw. einer mittelfristig defizitären Ergebnisplanung - wie im Fall der Antragstellerin – kann eine solche Ausnahmesituation nicht angenommen werden. Ist ein Haushaltsausgleich nicht gegeben und die Haushaltswirtschaft defizitär, kommt das finanzwirtschaftliche Gebot, kostendeckende Entgelte zu erheben, ohne Ausnahme zum Tragen (vgl. VG Gießen, a.a.O. mit Verweis auf Rauscher, in: Schneider/Dreßler/Lüll, HGO, Kommentar, Stand: 2010, § 93 Anm. II 3). Denn durch die Einnahme von Straßenausbaubeiträgen wird ein kommunaler Haushalt grundsätzlich entlastet. Insoweit wird auf die Ausführungen des Antragsgegners in seiner Anweisungsverfügung vom 23.05.2011 Bezug genommen. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass das Defizit im ordentlichen Ergebnis des Ergebnishaushalts für das Haushaltsjahr 2011 bei rund 782.000,-- Euro liegt. Ferner ist die Haushaltswirtschaft der Antragstellerin mit einem bisher nicht abgedeckten Altfehlbetrag aus dem Jahr 2010 vorbelastet (Defizit im ordentlichen Ergebnis des Ergebnishaushalts laut Haushaltsplanung für das Jahr 2010 in Höhe von rund 954.000,-- Euro). Schließlich kann auch mittelfristig nicht mit einem jahresbezogenen Ausgleich des Ergebnishaushalts oder gar einem Abbau der bis dahin aufgelaufenen Altdefizite aus den Vorjahren gerechnet werden. Die mittelfristige Ergebnisplanung der Antragstellerin für die Haushaltsjahre 2012 bis 2014 sieht vielmehr die Erwirtschaftung weiterer Jahresfehlbeträge im ordentlichen Ergebnis vor. Der Erlass einer Straßenbeitragssatzung, welche den Vorgaben des Gesetzes über kommunale Abgaben entspricht, ist auch vertretbar im Sinne von § 93 Abs. 2 Nr. 1 HGO. Auch insoweit wird auf die Anweisungsverfügung des Antragsgegners vom 23.05.2011 Bezug genommen. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einem interkommunalen Vergleich der bedeutendsten, regelmäßig wiederkehrenden kommunalen Abgabearten, nämlich der Wasser- und Abwassergebühren sowie der Realsteuern der Durchschnittswert der Städte und Gemeinden im C.-Kreis nur unwesentlich überschritten wird. Im Übrigen kann sich die Antragstellerin auch im Hinblick auf ihren Schriftsatz vom 24.09.2011 nicht darauf berufen, bezüglich des Stadtteiles D. und hinsichtlich des Stadtteiles E. würden keine Straßenausbaumaßnahmen verwirklicht, die einen Beitragstatbestand zur Folge hätten. Ausweislich der von dem Antragsgegner vorgelegten Fotografien ist nach der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung von dem Antragsgegner hinreichend dargetan, dass jeweils der Beitragstatbestand des verbessernden Um- und Ausbaus im Sinne von § 11 Abs. 3 KAG verwirklicht ist. Auch die der Antragstellerin von dem Antragsgegner gesetzte Frist für das Inkraft- setzen einer Straßenbeitragssatzung, welche den Vorgaben des Gesetzes über kommunale Abgaben entspricht, sowie die angedrohte Ersatzvornahme begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Hierzu wird ergänzend auf die angegriffene Verfügung vom 23.05.2011 Bezug genommen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 52, 53 GKG. Die Kammer geht von dem in kommunalen Verwaltungsstreitverfahren üblichen Streitwert von 10.000,-- Euro aus. Dieser wurde im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung halbiert.