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Beschluss

8 L 4688/11.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2012:0110.8L4688.11.GI.0A
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Leitsätze
Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung können von Personen, die der Stadtverordnetenversammlung nicht angehören, nicht angegriffen werden. Insoweit fehlt es an einer Verletzung subjektiver Rechte.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung können von Personen, die der Stadtverordnetenversammlung nicht angehören, nicht angegriffen werden. Insoweit fehlt es an einer Verletzung subjektiver Rechte. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Bürger der Antragsgegnerin. Diese erhielt nach entsprechender Bewerbung vom Land Hessen den Auftrag, im Jahre 2014 die Landesgartenschau in ihrem Stadtgebiet durchzuführen. In diesem Zusammenhang sind auch gestalterische Maßnahmen im Bereich der Wieseckau vorgesehen, insbesondere sollen dort Bäume gefällt wie auch gepflanzt werden. Diese Maßnahmen sind nach den Vorgaben des Naturschutz- und des Wasserrechts genehmigungsbedürftig; die entsprechenden Anträge stellte die Landesgartenschau A-Stadt 2014 GmbH, an der die Antragsgegnerin zu 80 v.H. beteiligt ist. Am 15.12.2011 fand die 7. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin statt. Wegen umfangreicher Tagesordnung zog sich die Sitzung bis in die frühen Stunden des 16.12.2011 hin. Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin verhandelte im Hinblick auf die Landesgartenschau 2014 in dieser Sitzung über folgende Tagesordnungspunkte: Antrag 458/11 der Fraktion G. A-Stadt, „Fäll- und Rodungsausschreibung von 360 Bäumen“, Antrag 464/11 der Fraktion G. A-Stadt, „Rechtliche und wirtschaftliche Folgen bei Rückgabe der Landesgartenschau 2014“, Antrag 473/11 der Fraktion H., „Absage der Landesgartenschau“, Antrag 574/11 der Fraktion G. A-Stadt, „Baumfällungen“. Zu dem Antrag 574/11 gab es einen Änderungsantrag der Fraktionen I. und J., der beschlossen wurde. Dieser hat folgenden Wortlaut: „Der Magistrat wird gebeten, 1. das genaue und vollständige Verzeichnis aller Bäume und Gehölze, die gefällt werden sollen, mit Artname und dem Grund für die Fällung sowie den Lageplan mit den Standorten der betroffenen Bäume der Öffentlichkeit und den Stadtverordneten vorzustellen, 2. eine Übersicht gesetzlich geschützter Biotope auf dem Gelände der Landesgartenschau zu geben und 3. über die Prüfung der Auswirkungen auf das angrenzende Natura 2000-Gebiet in der Wieseckaue (FFH- Verträglichkeitsprüfung) zu berichten. 4. Der Magistrat wird weiterhin aufgefordert, keinesfalls mit den Fäll- und Rodungsarbeiten zu beginnen, bevor das Benehmen mit der UNB hergestellt ist.“ Wegen des Inhalts, der Beratung und der Beschlussfassung zu den Anträgen im Übrigen wird auf den vorläufigen Auszug aus der Niederschrift der 7. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 15.12.2011 (Bl. 16 ff. d. BA) Bezug genommen. Der Antragsteller hat am 23.12.2011 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eingereicht. Er ist der Auffassung, der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 16.12.2011, der den um 2.20 Uhr von der Fraktion J. eingereichten Antrag betreffe - gemeint ist offensichtlich der Änderungsantrag zu dem Antrag 574/11 -, sei rechtswidrig. Die Beschlussfassung verletzte ihn, den Antragsteller, in seinem in Artikel 20 GG garantierten Recht auf Teilhabe am demokratischen Willensbildungsprozess. Demokratisch legitimierte Entscheidungen könnten nur dann Bestand haben, wenn die an Recht und Gesetz gebundenen Entscheidungsträger nicht die davon Betroffenen in ihrem Recht auf Teilhabe an der politischen Willensbildung verletzten. Vorliegend sei der betreffende Antrag erst 4 Minuten vor Erschöpfung der Gesamtredezeit zum Punkt Landesgartenschau eingereicht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Rederecht der Fraktionen bereits weitestgehend ausgeübt worden und die Rednerliste geschlossen gewesen. Fast die Hälfte der Stadtverordneten sei nicht mehr im Saal anwesend gewesen. Die im Sitzungssaal verbliebenen Stadtverordneten hätten in Unkenntnis und ohne Aussprache über diesen Antrag abstimmen müssen. Trotz entsprechender Empörung der übrigen Stadtverordneten sei der Antrag dann aber mit den Stimmen der Fraktion J. und von Teilen der I.-Fraktion beschlossen worden. Auf der Grundlage dieser Beschlussfassung dürfe der Magistrat der Antragsgegnerin weitere Maßnahmen und Vorhaben in der Wieseckau durchführen, da eine Beanstandung der Beschlussfassung durch die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin nicht zu erwarten sei. Er, der Antragsteller, sei als Bewohner zweier an die Wieseckau angrenzender Gießener Wohngebiete von diesen Maßnahmen betroffen. Mit seinem Antrag wolle er erreichen, dass eine Durchführung dieser Maßnahmen jedenfalls bis zur nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 15.02.2012 unterbleibe, damit keine Fakten geschaffen würden und die demokratische Willensbildung in der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ihren Fortgang nehmen könne. Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers wird auf dessen Schriftsätze vom 22.12.2011, 30.12.2011, 06.01. und 07./08.01.2012 Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 15./16.12.2011 zu dem gegen 2.20 Uhr eingebrachten Antrag der Fraktion J. rechtswidrig ist, und der Antragsgegnerin vorläufig aufzugeben, weitere Maßnahmen, die der Vorbereitung der Landesgartenschau dienen, bis zur nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu unterlassen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie trägt vor, der Antrag sei unzulässig. Es sei kein Gesichtspunkt erkennbar, unter dem der angefochtene Beschluss der Stadtverordnetenversammlung die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereiteln oder wesentlich erschweren könne. Der Antragsteller sei kein Stadtverordneter, so dass er durch die von ihm gerügte Verfahrensweise der Stadtverordnetenversammlung bei der Beschlussfassung nicht in den Teilhaberechten eines Stadtverordneten betroffen sei. Auch die Fällung der Bäume, über die derzeit noch nicht entschieden sei, berühre die Rechte des Antragstellers nicht. Es bleibe ein Geheimnis, was der Beschluss der Stadtverordneten über vom Magistrat vorzulegende Baumlisten mit der Befugnis zu tun habe, Fällungs- und Umgestaltungsmaßnahmen auf dem Gartenschaugelände durchzuführen. Selbst wenn der Stadtverordnetenbeschluss zu dem Antrag 574/11 aufgehoben würde, könnten solche Maßnahmen stattfinden, sobald sie behördlich genehmigt seien. Wegen der näheren Einzelheiten des Vortrags der Antragsgegnerin wird auf deren Schriftsatz vom 30.12.2011 Bezug genommen. II. Der Antrag, über den die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 3 VwGO), ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt demgemäß das Bestehen eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs voraus. Vorliegend hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die begehrte einstweilige Anordnung kann nicht getroffen werden, weil keine Gefahr besteht, dass durch die angegriffene Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Verwirklichung von Rechten des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers, das durch diese Beschlussfassung verletzt wird, besteht nicht. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Beschluss rechtmäßig zustande gekommen ist. Das Recht räumt dem Bürger keine gerichtlich durchsetzbare allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltung ein. Rechtsschutz ist hier regelmäßig nur dann möglich, wenn eine Betroffenheit in eigenen Rechten vorliegt. Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt und dient somit dem Individualrechtsschutz. Insoweit genügt aber weder die Verletzung nur wirtschaftlicher Interessen noch die Verletzung von Rechtssätzen, in denen der Einzelne nur aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit begünstigt wird, die also reine Reflexwirkung haben (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 27.04.1971 - 2 BvR 708/65 -, BVerfGE 31, 33, 39 f.). Der Antragsteller gehört der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin nicht an. Er ist deshalb durch die Umstände der Beschlussfassung, die er im Einzelnen dargelegt hat und aus denen er die Rechtswidrigkeit des getroffenen Beschlusses ableitet, auch nicht in eigenen subjektiv-öffentlichen Teilhaberechten, wie sie einem Stadtverordneten zustehen, verletzt. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf verweist, durch das Verfahren zur Beschlussfassung in seinen (allgemeinen) Teilhaberechten am demokratischen Willensbildungsprozess verletzt zu sein, ist festzustellen, dass diese in den Grundrechten verbürgten Rechte ihm keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung verleihen. Unabhängig davon ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Rechte des Antragstellers auf demokratische Teilhabe durch die getroffene Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung überhaupt verletzt sein könnten. Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung einer Stadtverordnetenversammlung obliegt gemäß § 63 HGO dem Bürgermeister (Oberbürgermeister) und hilfsweise dem Magistrat sowie des Weiteren der Kommunalaufsichtsbehörde nach § 138 HGO. Auch insoweit ist aber allgemein anerkannt, dass diese Aufsichtsmittel ausschließlich öffentlichen Interessen dienen und keine subjektiven Rechte an Dritte vermitteln (Meiß, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. II, HGO, Stand: Dez. 2011, § 138 Rdnr. 20). Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Antragsteller im Hinblick auf die von ihm gerügte Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung auch nicht beanspruchen kann, der Antragsgegnerin aufzugeben, der Umsetzung der Landesgartenschau dienende Maßnahmen bis zur nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu unterlassen. Dem Antragsgegner bleibt es aber unbenommen - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist -, gegen einzelne Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Landesgartenschau 2014 gerichtlich vorzugehen, soweit er diese Maßnahmen selbst für rechtswidrig erachtet. Auch insoweit müsste der Antragsteller dann aber geltend machen können, hierdurch zugleich in eigenen subjektiv - öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, weil er unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 52, 53 GKG.