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Urteil

8 K 1937/10.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2012:0426.8K1937.10.GI.0A
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Leitsätze
Die Vorschrift des § 23 b Hess. FAG, wonach sich die Zuweisungen des Landes an den jeweiligen Träger der Jugendhilfe nicht mehr nach den jeweiligen Ausgaben der Erziehungshilfe richten, ist mit Verfassungsrecht vereinbar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschrift des § 23 b Hess. FAG, wonach sich die Zuweisungen des Landes an den jeweiligen Träger der Jugendhilfe nicht mehr nach den jeweiligen Ausgaben der Erziehungshilfe richten, ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Gestalt der Bescheidungsklage nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO zulässig. Die Klägerin begehrt nämlich eine Verpflichtung des Beklagten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das im Antrag der Klägerin und in ihrem Vorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel besteht demnach in einer entsprechenden Neubescheidung, auch unter Berücksichtigung der von ihr geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 20.03.2009 und vom 08.07.2009 entsprechen den Anforderungen des § 23 b FAG und sind nicht rechtswidrig. Die Klägerin kann auch eine Neubescheidung nicht verlangen (vgl. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO), da die streitentscheidende Norm des § 23 b FAG nicht verfassungswidrig ist. I. Die Bescheide des Beklagten vom 20.03.2009 und vom 08.07.2009 halten sich an die normativen Vorgaben des § 23 b FAG. Einwendungen gegen die Höhe der in den Bescheiden festgesetzten Zuweisungen an die Klägerin sind weder vorgetragen noch ersichtlich. II. Die für den vorliegenden Streit maßgebliche Vorschrift des § 23 b FAG ist noch als verfassungsgemäß anzusehen und verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz in Gestalt des sogenannten interkommunalen Gleichheitsgebots. Nach § 23 b Abs. 1 FAG erhalten Landkreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden mit eigenem Jugendamt jährlich Finanzzuweisungen zu den Ausgaben der örtlichen Jugendhilfe, die sie nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18.12.2006 (GVBl. I S. 698) zu tragen haben. Nach § 23 b Abs. 2 FAG werden die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel zwischen den Gruppen der Landkreise ohne kreisangehörige Jugendämter, der Landkreise mit kreisangehörigen Jugendämtern, der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Städte mit eigenen Jugendämtern nach den Anteilen der jeweiligen Gruppe an den Ausgaben der Erziehungshilfe aufgeteilt. Gemäß Absatz 3 dieser Vorschrift wird die Zuweisung innerhalb der jeweiligen Empfängergruppe für den einzelnen Träger nach dem Anteil an der Gesamtzahl der Jugendlichen bis 21 Jahre berechnet. Die Vorschrift des § 23 b FAG verstößt nicht gegen das sogenannte interkommunale Gleichbehandlungsgebot. Danach ist der Gesetzgeber verpflichtet, Finanzzuweisungen an kommunale Gebietskörperschaften nach einheitlichen und sachlich vertretbaren Maßstäben - und nicht ohne sachlichen Grund ungleich - auf die kommunalen Gebietskörperschaften zu verteilen (vgl. Hess. StGH, U. v. 03.05.1999 - P.St.1296 -, juris, Rdnr. 46 f.). Der in § 23 b FAG zum Ausdruck kommende Verteilungsschlüssel ist als verfassungsgemäß zu werten und führt nicht zu einer willkürlichen Verteilungswirkung. Denn eine willkürliche Ungleichbehandlung der betroffenen Kommunen durch den Gesetzgeber kann aufgrund des der Legislative im gewaltenteilenden Staat zustehenden weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums (vgl. VG Gießen, U. v. 19.12.2007 - 8 E 1792/05 -, HSGZ 2008, 227, 235 = juris, Rdnr. 95 f. m. zahlr. N.) infolge richterlicher Selbstbeschränkung nur dann festgestellt werden, wenn für die vorgenommene Differenzierung jeder vernünftige oder sachlich einleuchtende Grund fehlt (vgl. VerfGH Rh.-Pf., U. v. 14.02.2012 - VGH N 3/11 -, LKRZ 2012, 136, 139; Hess. StGH, U. v. 03.09.1999 - P.St.1296 -, juris, Rdnr. 46 f.; U. v. 14.09.2000 - P.St.1314 -, juris, Rdnr. 29). Die normative Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers endet erst dort, wo die Behandlung der geregelten Lebenssachverhalte nicht mehr mit einer an Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist (vgl. Hess. StGH, U. v. 14.09.2000, a.a.O.). Dagegen ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die bestmögliche oder gerechteste Lösung zu wählen (VerfGH Rh.-Pf., a.a.O., S. 142; VerfG MV, U. v. 30.06.2011 - 10/10 -, juris, Rdnr. 52; VerfG NW, U. v. 11.12.2007 - 10/06 -, DVBl. 2008, 241, 247). Hieran gemessen ist die Vorschrift des § 23 b Abs. 3 FAG, wonach sich die Zuweisungen innerhalb der jeweiligen Empfängergruppe, hier innerhalb der Sonderstatusstädte, nach dem Anteil an der Gesamtzahl der Jugendlichen bis 21 Jahre berechnen, als verfassungskonform im Hinblick auf das sogenannte interkommunale Gleichheitsbehandlungsgebot anzusehen. Die Anzahl der Jugendlichen unter 21 Jahren ist kein schlechterdings unvertretbares Kriterium, soweit es generell um den Aufwand der Jugendhilfe geht. Dieses Kriterium ist von dem weiten Gestaltungsspielraum und der Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers (vgl. hierzu: VerfGH NW, U. v. 26.05.2010 - 17/08 -, juris, Rdnr. 32; U. v. 11.12.2007 - 10/06 -, a.a.O., S. 244) gedeckt. Hierdurch wird nach Maßgabe des Verfassungsrechts in vertretbarer Hinsicht der tatsächliche Bedarf an Jugendhilfeleistungen in den Kommunen in pauschalierender Weise zum Ausdruck gebracht. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist insoweit auch, dass der Gesetzgeber die Ausgaben der Erziehungshilfe in Absatz 3 des § 23 b FAG– anders als die Vorgängernorm, die die Ausgaben berücksichtigte – nicht mehr zum Kriterium für die Zuweisung innerhalb der jeweiligen Empfängergruppe macht. Das Tatbestandsmerkmal der Ausgaben ist nämlich abhängig vom tatsächlichen Ausgabeverhalten des jeweiligen Leistungsempfängers, und zwar insofern als der jeweilige Träger der Jugendhilfe im vorgegebenen rechtlichen Rahmen die finanziellen Mittel, die er für die Jugendhilfe einsetzt, bestimmen kann. Demgegenüber ist das Kriterium der tatsächlichen Anzahl der Jugendlichen unter 21 Jahren objektiv und vom subjektiven Verhalten der jeweiligen Kommune unabhängig. Deshalb war der Gesetzgeber auch nicht zu einer Einzelbetrachtung in der Weise verpflichtet, aus verfassungsrechtlichen Gründen in den Blick zu nehmen, dass die Kostendeckungsquote im Bereich der Jugendhilfe für die Klägerin in einer Größenordnung von ca. 10 v. H. liegt, während diese Quote für die Stadt Z. ca. 70 v. H. beträgt. Zwar ist der Klägerin einzuräumen, dass diese Unterschiede durchaus gravierend sind. Sie halten sich aber nach Ansicht der Kammer noch innerhalb des gesetzgeberischen Pauschalierungsspielraums. Allerdings wird der Gesetzgeber die weitere Entwicklung des Deckungsgrades unter Kontrolle halten müssen (vgl. dazu nur Thür. VerfGH, U. v. 21.06.2005 - VerfGH, 28/03 -, NVwZ-RR 2005, 665, 672). Ferner ist verfassungsrechtlich hinzunehmen, dass in § 23 b Abs. 2 FAG für die sogenannte Vorabverteilung der Mittel der Jugendhilfe vier Empfängergruppen gebildet sowie die Sonderstatusstädte in einer eigenen Gruppe zusammengefasst und nicht mit der Gruppe der kreisfreien Städte vereinigt werden. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass es sich bei den sogenannten Sonderstatusstädten gerade nicht um kreisfreie Städte handelt, sondern gemäß § 4 a HGO um kreisangehörige Gemeinden, denen lediglich weitere Aufgaben übertragen werden und die sich daher von den Aufgaben und der Struktur her von kreisfreien Städten in nicht nur unerheblicher Weise unterscheiden. Unter verfassungsrechtlichen Gründen ist es schließlich auch nicht zu beanstanden, dass sich die sogenannte Vorabverteilung der Zuweisungen zu den Ausgaben der örtlichen Jugendhilfe auf die vier Empfängergruppen gemäß § 23 b Abs. 2 FAG nach den jeweiligen Ausgaben der Erziehungshilfe richtet, während das Verteilungskriterium der Ausgaben in Absatz 3 bei der Zuweisung der Mittel innerhalb der jeweiligen Empfängergruppe als Tatbestandsmerkmal vom Gesetzgeber explizit beseitigt worden ist. Zwar ist es rechtlich nicht unproblematisch, dass der Landesgesetzgeber in Absatz 3 einerseits den Gesichtspunkt Ausgaben ausdrücklich als untauglich ansieht, andererseits dennoch dieses Kriterium in Absatz 2 des § 23 b FAG beibehalten hat. Zutreffend wirft die Klägerin insoweit die Frage der Systemgerechtigkeit auf, wonach vom Gesetzgeber ein hinreichendes Maß an Folgerichtigkeit einfachgesetzlicher Wertung verlangt wird (vgl. VerfGH Sachs., U. v. 26.08.2010 – Vf 129 – VIII – 09 -, juris, Rdnr. 112; Nds. StGH, U. v. 04.06.2010 – StGH 1/08 -, juris, Rdnr. 84 ff.; VG Gießen, a.a.O., jew. m.w.N.). Aber auch unter dem Aspekt der Folgerichtigkeit der gesetzlichen Lösung ist § 23 b Abs. 3 FAG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die vom Landesrechnungshof mehrfach festgestellten, durch Fehlangaben der einzelnen Zuweisungsempfänger verursachten Berechnungsmängel, die für den Gesetzgeber Anlass der gesetzlichen Änderung des § 23 b FAG waren, nivellieren sich innerhalb der von § 23 b Abs. 2 FAG vorgegebenen Gruppen. Statistische Fehlangaben sind insoweit nicht mehr gravierend, weil sie innerhalb der Gruppen bzw. durch solche Fehlangaben der anderen Gruppen ausgeglichen werden und es insofern dabei verbleibt, als § 23 b Abs. 3 FAG– anders als die Vorgängervorschrift – nicht mehr an die Ausgaben anknüpft. Zu Recht verweist der Beklagte in diesem Zusammenhang deshalb auf „Saldierungseffekte“. Die Kosten des Verfahrens waren der Klägerin als Unterliegende aufzuerlegen (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wurde im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache zugelassen (vgl. §§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auf 826.100,-- EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt das Interesse der Klägerin. Die Klägerin macht eine massive Unterfinanzierung geltend dergestalt, dass nur etwa 10 % ihrer Jugendhilfeaufwendungen durch die Zuweisungen des Beklagten gedeckt seien. Würde man ihren Deckungsanteil auch nur verdoppeln, errechnet sich bereits die Summe von 826.100,-- EUR. Diese war somit als Streitwert festsetzen (vgl. § 52 GKG). Die Beteiligten streiten über die Höhe der Zuweisungen zu den Ausgaben der örtlichen Jugendhilfe. Die Klägerin ist eine sogenannte Sonderstatusstadt mit einem eigenen Jugendamt. Als solche erhält sie jährlich Finanzzuweisungen zu den Ausgaben der örtlichen Jugendhilfe. Das beklagte Land stellt hierfür einen bestimmten Betrag zur Verfügung, der sich für den Jugendhilfelastenausgleich des Jahres 2009 auf 63 Mio. Euro belief. Dieser Betrag wird nach dem Schlüssel des § 23 b Finanzausgleichsgesetz - FAG - in der Fassung vom 29.05.2007 (GVBl. I S. 310) auf die Kommunen verteilt. Danach werden zunächst vier Gruppen gebildet. Diese bestehen aus den Landkreisen ohne Jugendämter, den Landkreisen mit Jugendämtern, den kreisfreien Städten sowie den kreisangehörigen Städten mit Jugendämtern (d. h. sog. Sonderstatusstädten). Die im Haushaltsplan des Beklagten bereitgestellten Mittel werden in dem Verhältnis geteilt, in dem die jeweiligen Gruppen Ausgaben der Erziehungshilfe haben (vgl. § 23 b Abs. 2 FAG). Innerhalb der jeweiligen Empfängergruppen wird die Zuweisung für den einzelnen Träger nach dem Anteil an der Gesamtzahl der Jugendlichen bis 21 Jahre berechnet (vgl. § 23 b Abs. 3 FAG). Der Beklagte bewilligte der Klägerin durch Bescheid vom 20.03.2009 Abschläge auf diese Zuweisungen. Den Betrag der Zuweisung bezifferte der Beklagte auf 826.100,-- EUR. Zur Begründung gab der Beklagte an, der Haushaltsplan für das Jahr 2009 sei noch nicht verabschiedet. Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung sei die Zahlung von Abschlägen jedoch möglich. Für die Berechnung der Abschläge seien die vom Statistischen Landesamt des Beklagten zu ermittelnden Zahlen der Jugendlichen bis 21 Jahre zum Stand 31.12.2007, die noch nicht als Statistik veröffentlicht seien, sowie die Bruttoausgaben der Jugendämter für die Erziehungshilfe im Jahr 2007 zugrunde gelegt worden. Von den vorläufigen Zuweisungsbeträgen würden im Monat März jeweils 50 v. H. ausgezahlt. Die Restzahlung sei für den Monat Juli vorgesehen, sofern der Haushalt bis dahin verabschiedet sei. Der Abschlag in Höhe von 413.050,-- EUR wurde auch an die Klägerin ausgezahlt. Durch Bescheid vom 08.07.2009 erklärte der Beklagte die Berechnung aus dem Bescheid vom 20.03.2009 für endgültig und veranlasste die Restzahlung des ausstehenden Betrags. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt der Bescheid, der der Klägerin am 10.07.2009 zuging, nicht. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 05.07.2010 am 06.07.2010 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, der Bescheid vom 20.03.2009 in Gestalt des Bescheides vom 08.07.2009 sei rechtswidrig, weil schon seine Berechnungsgrundlage, die aus § 23 b Abs. 2 FAG hervorgehe, verfassungswidrig sei. Der dort zum Ausdruck kommende Verteilungsmaßstab sei verfassungswidrig, weil er gegen den Gleichheitssatz in Gestalt des sogenannten interkommunalen Gleichbehandlungsgebots verstoße. Der Gesetzgeber habe zwar bei dem System, nach dem er Mittel des Finanzausgleichs auf Kommunen verteile, einen weiten Gestaltungsspielraum. Er sei auch nicht gehalten, die Gründe für die Verteilungskriterien im Einzelnen darzulegen. Vorliegend hätten jedoch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport durch Schreiben vom 08.03.2005 und das Hessische Ministerium der Finanzen durch Schreiben vom 29.04.2010 ihre Gründe dargelegt. Nach § 23 b Abs. 3 FAG a. F. (i.d.F. vom 01.01.2001, GVBl. I S. 146 ff.) habe sich die Zuweisung der örtlichen Jugendhilfe innerhalb der jeweiligen Empfängergruppen für den einzelnen Träger je zur Hälfte nach dem Anteil an den Ausgaben der Erziehungshilfe und nach dem Anteil der Gesamtzahl der Jugendlichen bis 21 Jahre berechnet. Der Anlass für die dann folgende Änderung von § 23 b Abs. 3 FAG zum 01.01.2004 sei die Feststellung des Rechnungshofs bei der Überprüfung der Zuweisungen zu den Ausgaben der örtlichen Jugendhilfe gewesen. Bei elf Trägern seien gravierende Mängel hinsichtlich der statistischen Grundlagen zu verzeichnen gewesen, weshalb durch den Rechnungshof eine generelle Neuregelung der Verteilungskriterien angeregt worden sei. Dieser Empfehlung habe sich der Gesetzgeber angeschlossen und den Entschluss weiter damit begründet, zu einer Vereinfachung der Verteilungskriterien würde es führen, wenn sich die Verteilung innerhalb der Gruppen lediglich nach der Anzahl der Jugendlichen bemesse. Schon bei der Einbringung des § 23 b FAG im Jahre 2003 sei darauf hingewiesen worden, es sei vorgesehen, in Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden nach Möglichkeiten für eine belastungsgerechte Gestaltung der Zuweisungskriterien zu suchen. Der Gesetzgeber sei selbst unzufrieden mit der Gestaltung des § 23 b FAG. Lediglich dadurch, dass manche Kommunen keine verlässlichen Zahlen lieferten, sei die gesamte Norm geändert worden. Dabei habe man sich nicht der Mühe unterzogen, einen geeigneten Indikator als Bemessungsgrundlage zu suchen. Es sei lediglich ein Berechnungsparameter gestrichen und somit billigend in Kauf genommen worden, dass auch solche Städte negative Konsequenzen zu tragen hätten, die in der Vergangenheit korrekte Daten geliefert hätten. Durch die Anwendung der Neufassung des § 23 b FAG komme es zu einer ungerechten und willkürlichen Verteilungswirkung. Denn der gewählte Maßstab müsse wenigstens in groben Zügen geeignet sein, den Jugendhilfeaufwand der beteiligten Kommunen abzubilden. Dabei sei es sachgerecht, den Verteilungsmaßstab danach auszurichten, welche Belastungen der Kommune damit ausgeglichen werden sollten. § 23 b Abs. 3 FAG biete einen solchen Maßstab aber nicht. Vielmehr führe er in Verbindung mit dem Maßstab des § 23 b Abs. 2 FAG zu Ergebnissen, die vom tatsächlichen Jugendhilfeaufwand der Kommunen so weit entfernt seien, dass sie willkürlich erschienen. Insbesondere würden nicht die unterschiedlichen Pro-Kopf-Aufwendungen im Bereich der Jugendhilfe entsprechend berücksichtigt. Dieser sogenannte modifizierte Einwohnermaßstab führe dazu, dass eine Kommune mit einem Jugendamt, die nur einen geringen Jugendhilfeaufwand habe, Zuweisungen erlangen könne, die tatsächlich über ihrem eigentlichen Aufwand lägen. Denn die Höhe der Zuweisung werde unabhängig davon berechnet, ob die betreffende Kommune überhaupt einen entsprechenden Jugendhilfeaufwand habe. Dies betreffe primär die Stadt Z., die im Verhältnis zu der Anzahl der dort wohnenden Jugendlichen einen außerordentlich niedrigen Jugendhilfeaufwand habe. Durch den derzeitigen Maßstab berücksichtige der Beklagte die tatsächliche Belastung und den tatsächlichen Finanzbedarf nicht in dem gebotenen Umfang. Der jeweils tatsächlich erforderliche Jugendhilfeaufwand habe vor diesem Hintergrund keinen maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der zweckgebundenen Zuweisungen. Der Aufwand im Bereich der örtlichen Jugendpflege hänge aber nicht nur von der Zahl der Jugendlichen ab, sondern unter anderem auch von Sozialindikatoren des Zuweisungsempfängers. Der Gesetzgeber sei dazu angehalten, angewandte Verteilungsregeln einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Der Beklagte habe es aber unterlassen, den Indikator der Anzahl der Jugendlichen durch geeignete Indikatoren zu ergänzen und zu modifizieren. Den Gesetzgeber habe ferner die Pflicht getroffen, einen Verteilungsschlüssel zu wählen, der sich an der Höhe des tatsächlichen Jugendhilfeaufwands jeder einzelnen Kommune orientiere. Mit Schriftsatz vom 19.03.2012 trägt die Klägerin ergänzend vor, nach der Intention des bis heute unverändert gebliebenen § 23 b Abs. 1 FAG solle das beklagte Land eine ausgabenorientierte Jugendhilfezuweisung leisten. Die Zuweisung innerhalb der genannten Empfängergruppen des § 23 b Abs. 2 FAG ausschließlich nach der Zahl der Jugendlichen unter 21 Jahren werde dem nicht gerecht und sei nur ein erster Schritt auf diesem Weg. Dieser Systembruch, der sogar dazu führen könne, dass eine Kommune Zuweisungen in einer Höhe erhalte, die über die tatsächlich getätigten Jugendhilfeaufwendungen hinausgingen, sei mittlerweile acht Jahre alt. Das beklagte Land habe auch nicht die Absicht, in näherer Zukunft etwas daran zu ändern. Der Beklagte ziehe sich vielmehr auf den Standpunkt zurück, dass der Einwohnermaßstab ein vertretbarer Verteilungsmaßstab sei und keine Verpflichtung bestehe, einen grundsätzlich zulässigen Maßstab durch einen exakteren Maßstab zu ersetzen. Unter dem 17.04.2012 trägt die Klägerin abschließend vor, angesichts der von der Beklagtenseite behaupteten Unzuverlässigkeit des Ausgabenmaßstabs verwundere es, dass der Beklagte an diesem Maßstab festhalte, soweit es um die Vorverteilung zwischen den Empfängergruppen nach § 23 b Abs. 2 FAG gehe. Der Beklagte lasse überdies außer Acht, dass die sozialen Probleme in Sonderstatusstädten vergleichbar wie in kreisfreien Städten aufträten, sodass zwischen diesen beiden Gruppen nicht differenziert werden dürfe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 20.03.2009 in Gestalt des Bescheides des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 08.07.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, ein Bescheidungsurteil könne schon nicht ergehen, denn auch im Falle der Neubescheidung müsse die maßgebliche gesetzliche Regelung in ihrer jetzigen Fassung angewendet werden. Die Berechnungsgrundlage des Finanzausgleichsgesetzes sei nicht verfassungswidrig, denn ein Verstoß gegen das interkommunale Gleichbehandlungsgebot sei nicht gegeben. Soweit sich die Zuweisungen nur nach der Anzahl der Jugendlichen unter 21 Jahren bestimme, sei dies vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und seiner Pauschalierungsbefugnis gedeckt und somit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein solcher Verteilungsschlüssel knüpfe unmittelbar an die Aufgaben an, zu deren Erfüllung man die Zuweisungen gewähre. Mit diesem Verteilungsmaßstab orientiere sich der Gesetzgeber an der Anzahl der Adressaten der Jugendhilfe, die die Leistungen potentiell in Anspruch nähmen. Der einwohnerorientierte Verteilungsmaßstab sei für allgemeine Finanzzuweisungen als sachgerecht anerkannt. Die Anzahl der Jugendlichen stelle zudem das wesentliche und auch relevante Kriterium für die Höhe des Jugendhilfeaufwands dar. Für die Zulässigkeit dieser Pauschalierung spreche auch der Umstand, dass mit der Vereinfachung des Verteilungsschlüssels eine Verwaltungserleichterung einhergehe. Auf diesem Weg vereinfache man das bisher komplizierte Berechnungsverfahren. Das Kriterium des tatsächlichen Jugendhilfeaufwandes eigne sich insoweit wegen der Mängel der statistischen Grundlagen nicht für einen gruppeninternen individuellen Verteilungsmaßstab. Weiter sei auch eine strikte Koppelung der Zuweisungen an die genaue Höhe des individuellen Jugendhilfeaufwands verfassungsrechtlich nicht zwingend erforderlich, da die Pauschalierungsbefugnis den gewählten Verteilungsmaßstab decke. Zudem sei der Vorabverteilungsmaßstab, also das Kriterium des Anteils der jeweiligen Gruppe an den Ausgaben der Erziehungshilfe, durchaus sachgerecht. Ein besser geeignetes Verteilungskriterium habe zu keinem Zeitpunkt zur Verfügung gestanden. Schließlich sei keine Verschärfung der Finanzkraftunterschiede zwischen den Kommunen ersichtlich, denn die Zuweisungen zu den Ausgaben der örtlichen Jugendhilfe dienten nicht – wie die allgemeinen Schlüsselzuweisungen – dem Abbau der Finanzkraftunterschiede, sondern milderten bestimmte aufgabenspezifische Belastungen. Letztlich lasse sich auch eine Überprüfungspflicht für den Maßstab der Aufteilung von Zweckzuweisungen unter den Kommunen nicht begründen. Mit Schriftsatz vom 14.03.2012 trägt der Beklagte ergänzend vor, der örtliche Jugendhilfeaufwand werde – auch nach den Ergebnissen des Hessischen Rechnungshofs – nicht von besonderen Sozialindikatoren des Zuweisungsempfängers, sondern letztlich von den in der jeweiligen Kommune getroffenen individuellen Entscheidungen beeinflusst. Unter dem 16.04.2012 führt der Beklagte vertiefend aus, der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, die nach § 23 b FAG gewährten Finanzzuweisungen, bei denen es sich um Zweckzuweisungen handele, anhand eines an den Ausgaben der einzelnen Träger orientierten Verteilungsschlüssels auf die einzelnen Empfänger zu verteilen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und die beigezogenen Behördenakten des Beklagten (2 Ordner) verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.