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Urteil

8 K 2667/11.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2012:0521.8K2667.11.GI.0A
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Leitsätze
Zur Begründung einer Mitgliedschaft in einem bestehenden Wasser- und Bodenverband bedarf es zwingend eines entsprechenden ausdrücklichen Vorstandsbeschlusses (im Anschluss an VG Gießen, U. v. 22.08.2011 - 8 K 736/11 -).
Tenor
Es wird festgestellt, dass ein Mitgliedschaftsverhältnis der Klägerin zum Beklagten nicht wirksam begründet worden ist. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Begründung einer Mitgliedschaft in einem bestehenden Wasser- und Bodenverband bedarf es zwingend eines entsprechenden ausdrücklichen Vorstandsbeschlusses (im Anschluss an VG Gießen, U. v. 22.08.2011 - 8 K 736/11 -). Es wird festgestellt, dass ein Mitgliedschaftsverhältnis der Klägerin zum Beklagten nicht wirksam begründet worden ist. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Klage auf Feststellung der Nichtmitgliedschaft ist als negative Feststellungsklage statthaft (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO). Der mit gegenseitigen Rechten und Pflichten ausgestattete Status der Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft begründet ein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann (BVerwG, U. v. 19.10.1966 - IV C 222.65 -, BVerwGE 25, 151, 156). Der Zulässigkeit dieser Klage steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin auch gegen die Beitragsbescheide des Beklagten klagen könnte. Denn diese Klagemöglichkeit führt zu keinem gleichwertigen Rechtsschutz. Während die Mitgliedschaft hinsichtlich der Rechtsmäßigkeit einer Beitragserhebung nur Vorfrage ist, wird durch die vorliegende Statusklage das Verhältnis zum Beklagten umfassend in Abrede gestellt und ist unmittelbar Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung (vgl. VG Gießen, U. v. 22.08.2011 - 8 K 736/11 -, S. 5 UA). Die Klage ist auch begründet. Ein Mitgliedschaftsverhältnis der Klägerin zu dem Beklagten ist nicht wirksam begründet worden. Die Klägerin ist weder in Folge der unterzeichneten Eintrittserklärung (vgl. Bl. 19 d. BA) noch durch die unterzeichnete Nutzungsverpflichtung vom 16.08.1999 für eine Kehrmaschine (vgl. Bl. 7 d.A.) Mitglied des Beklagten geworden. Ein entsprechendes Mitgliedschaftsverhältnis ist auch nicht durch das Führen der Klägerin in einer Mitgliederdatei des Beklagten oder durch das Zahlen von Beiträgen durch die Klägerin an den Beklagten entstanden. Eine Aufnahme der Klägerin bei dem Beklagten ist nämlich nur nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 WVG möglich. Danach hat Anspruch auf Aufnahme als Verbandsmitglied in einen bestehenden Verband, wer einen Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgaben zu erwarten oder wer Maßnahmen des Verbandes zu dulden hat. Die Aufnahme ergeht im Einzelfall durch Verwaltungsakt und begründet unmittelbar die Mitgliedschaft (vgl. VG Gießen, U. v. 22.08.2011 - 8 K 736/11 -, S. 6 UA m.w.N.). Dem Anspruch auf Aufnahme entspricht eine Verpflichtung des Verbandes zur Aufnahme. Zuständig für die Entscheidung über die Aufnahme ist der Verbandsvorstand (vgl. § 23 Abs. 1 S. 2 WVG). Zudem ist die Verbandsversammlung zuvor anzuhören (vgl. § 25 Abs. 1 lit. a) WVG). Die Frage, ob ein rechtsverbindliches Aufnahmeersuchen der Klägerin vorliegt, kann hier offenbleiben. Denn jedenfalls ist eine Aufnahme der Klägerin durch den Beklagen nicht erfolgt. Ein förmlicher Bescheid des Beklagten über eine Aufnahme der Klägerin existiert nicht. Ebenso wenig sind über die Eintrittserklärung hinaus weitere Unterlagen über ein förmliches Aufnahmeverfahren vorhanden. Ein Mitgliedschaftsverhältnis der Klägerin ist auch nicht etwa deshalb begründet worden, indem der Vorstand des Beklagten dem Aufnahmeantrag der Klägerin zumindest konkludent stattgegeben hätte. Das gesetzlich ausgestaltete Aufnahmeverfahren verlangt für die Begründung eines Mitgliedschaftsverhältnisses nämlich zwingend einen entsprechenden ausdrücklichen Vorstandsbeschluss. Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dann der Vorstand des Beklagten sich jemals einer Frage zur Aufnahme der Klägerin gestellt und hierzu einen Beschluss gefällt hat. Nach § 16 Nr. 1 der Satzung des Beklagten vom 24.05.1996 bildet der Vorstand seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse sind gemäß § 16 Nr. 5 der Satzung in der Niederschrift festzuhalten. Eine Niederschrift, die einen Beschluss zur Aufnahme der Klägerin dokumentiert, ist nicht vorhanden. Es gibt auch keine sonstigen Hinweise, dass ein derartiger Beschluss gefasst worden ist. Der Beschluss über eine Aufnahme kann auch nicht durch ein anderes Handeln des Beklagten - vorliegend z. B. das Erheben von Beiträgen gegenüber der Klägerin - ersetzt werden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 S. 2 WVG, wonach dem Vorstand die Entscheidungsbefugnis über die Aufnahme neuer Mitglieder ausschließlich zugewiesen ist. Bei einer Entscheidung über die Aufnahme in einen bestehenden Wasser- und Bodenverband ist deshalb von dem Verbandsvorstand, in dessen Kompetenz diese Entscheidung fällt, sorgfältig zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllt sind. Diese Prüfung ist im Zusammenhang mit dem Beschluss über die Aufnahme, durch den das Ergebnis und der Abschluss dieser Prüfung dokumentiert wird, vorzunehmen. Die Beschlussfassung ist sodann dem Aufzunehmenden durch Verwaltungsakt mitzuteilen (vgl. VG Gießen, U. v. 22.08.2011 - 8 K 736/11 -, S. 8 UA). Auch dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als Unterliegender zu tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 25.000,-- EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG. Da im Falle eines bestehenden Mitgliedschaftsverhältnisses ein Ausscheiden der Klägerin aus dem Beklagten ohne Weiteres, insbesondere ohne Zahlung eines Austrittsentgeltes, grundsätzlich nicht möglich ist, war mithin ein Mehrfaches des jährliches Mitgliedsbeitrages zur Bewertung des klägerischen Interesses angezeigt. Die Beteiligten streiten darüber, ob für die Klägerin ein Mitgliedschaftsverhältnis bei dem Beklagten wirksam begründet worden ist. Im Jahre 1998 interessierte sich die Klägerin für Möglichkeiten zu einer Fremdvergabe von Straßenreinigungsmaßnahmen. Hierzu holte sie von dem Beklagten einen Kostenvoranschlag für eine 7-stündige Reinigung alle 14 Tage ein. Im Vergleich mit der eigenen Bauhofmaschine und dem bisherigen privaten Anbieter ergaben sich nach diesem Angebot des Beklagten für die Klägerin die geringsten Kosten. Am 09.09.1998 beschloss die Gemeindevertretung der Klägerin den Beitritt zu dem Beklagten. Der Beklagte bot die Kehrmaschine inklusive Treibstoff und Bedienungspersonal für 80,-- DM pro Stunde an. Für die An- und Abfahrt sollte nichts berechnet werden. Die Klägerin beauftragte den Beklagten entsprechend dem Angebot mit Schreiben vom 01.07.1999 und sodann mit einer sogenannten „Nutzungsverpflichtungserklärung“ vom 16.08.1999 (vgl. Bl. 7 d.A.). In der Folgezeit nahm der Beklagte seine Leistung in Form der Straßenreinigung gegenüber der Klägerin auf. In der Behördenakte befindet sich ferner ein Schriftsatz, der von dem Bürgermeister und dem Ersten Beigeordneten auf Klägerseite sowie von einer Person auf Beklagtenseite unterschrieben wurde. Dieser Schriftsatz hat folgenden Wortlaut: „Eintrittserklärung Hiermit stelle ich/wir den Antrag auf Beitritt meines Betriebs in den Wasser- und Bodenverband C. Wir treten dem Verband als Körperschaft bei. Meine Rechte und Pflichten entnehme ich der Satzung vom 28.05.1996.“ Ein Datum befindet sich nicht auf diesem Schreiben (vgl. Bl. 19 d. BA). Der Beklagte behauptet, diese Erklärung sei unter dem 29.04.2005 abgegeben worden. Der Beklagte rechnete jeweils seine Reinigungsleistungen per Beitragsbescheid gegenüber der Klägerin ab. Gegen die Beitragsbescheide vom 06.06.2011 und 30.06.2011, mit denen der Beklagte Kehrleistungen abrechnete, legte die Klägerin jeweils Widerspruch ein und begründete diesen damit, sie, die Klägerin, sei nicht Mitglied des Beklagten. Am 13.09.2011 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, ein Mitgliedschaftsverhältnis zum Beklagten sei nicht wirksam begründet worden. Es müsse schon in Zweifel gezogen werden, ob der Beklagte überhaupt jemals in rechtskonformer Weise entstanden sei. Unabhängig hiervon habe der Beklagte in der Folgezeit einen förmlichen Bescheid über eine Aufnahme der Klägerin weder erstellt noch der Klägerin zugestellt. Über die Aufnahme der Klägerin gebe es auch keinen Vorstandsbeschluss. Ebensowenig sei die Verbandsversammlung zur Aufnahme der Klägerin angehört worden. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass ein Mitgliedschaftsverhältnis der Klägerin zum Beklagten nicht wirksam begründet worden ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, Form- und Verfahrensfehler sowie eine Verletzung der entsprechenden Vorschriften seien unerheblich, wenn offensichtlich sei, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Aufgrund des Wunsches und des Anspruchs der Klägerin auf Aufnahme, aufgrund des ständigen Bemühens des Vorstandes um neue Mitglieder und aufgrund der ständigen Meldungen der Mitgliederlisten an die Aufsichtsbehörde wäre die Klägerin auch bei Einhaltung aller Formalitäten Mitglied geworden. Selbst die sorgfältigste Prüfung durch die Aufsichtsbehörde hätte zwangsläufig zur Mitgliedschaft der Klägerin führen müssen. Es gebe nicht einen Anhaltspunkt, der auf das Gegenteil hinweise. Wege der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und den der beigezogenen Behördenakte. Diese Akten sind sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen.