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Urteil

8 K 2122/11.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2012:0530.8K2122.11.GI.0A
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Leitsätze
1. Ein prüfungsspezifischer Spielraum besteht auch bei der Gewichtung von Teilleistungen. 2. Ein Prüfling hat Anspruch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung. 3. Zum Überdenken der Entscheidung der Fachprüfer des Rahmen des Widerspruchsverfahrens.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein prüfungsspezifischer Spielraum besteht auch bei der Gewichtung von Teilleistungen. 2. Ein Prüfling hat Anspruch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung. 3. Zum Überdenken der Entscheidung der Fachprüfer des Rahmen des Widerspruchsverfahrens. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Prüfungsleistungen neu bewertet und beschieden werden. Der vom Kläger angefochtene Prüfungsbescheid vom 08.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.06.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 8 Abs. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vom 10.11.2003 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2007 (BGBl. I S. 2686) ist die Prüfung in der Gesundheits- und Krankenpflege bestanden, wenn jeder der nach § 3 Abs. 1 KrPflAPrV vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. Nach § 3 Abs. 1 KrPflAPrV umfasst die staatliche Prüfung jeweils einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil. Im schriftlichen Teil der Prüfung sind gemäß § 13 KrPflAPrV vom Prüfling drei Aufsichtsarbeiten zu fertigen. Der schriftliche Teil der Prüfung ist nach § 13 Abs. 2 S. 6 KrPflAPrV bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit „ausreichend“ benotet wird. Nach § 8 Abs. 3 KrPflAPrV kann jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, jeder Themenbereich der mündlichen Prüfung und die praktische Prüfung einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für eine bestandene Prüfung nicht. Der Kläger hat, und zwar im Wiederholungsfall, den schriftlichen Teil der Prüfung nicht bestanden, weil eine seiner Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ bewertet worden ist. Mängel im Prüfungsverfahren liegen nicht vor. Die vom Kläger vorgetragenen Rügen hinsichtlich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und der Bewertung seiner Aufsichtsarbeiten greifen nicht durch. Fehler bei der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Bestellung des Prüfungsausschusses ordnungsgemäß erfolgt. Nach § 4 Abs. 2 KrPflAPrV bestellt die zuständige Behörde, das ist vorliegend das Regierungspräsidium Darmstadt (§ 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Gesundheitsfachberufe, GVBl. I 2007 S. 275), die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat mit Verfügung vom 24.05.2005 Frau M. zur Prüfungsausschussvorsitzenden für den Bereich der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege und mit Verfügung vom 31.03.2010 Frau Herta L. zur stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt (Bl. 59 und 61 d. GA). Die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Wiederholungsprüfung in der Krankenpflege im August 2010 an der „Elisabeth von Thüringen Akademie für Gesundheitsberufe“, an welcher der Kläger teilnahm, wurden durch das Regierungspräsidium Darmstadt mit Verfügung vom 30.04.2010 entsprechend dem Vorschlag der Krankenpflegeschule (vgl. § 4 Abs. 2 KrPflAPrV) festgelegt (Bl. 17 ff. d. BA). Es war nicht verfahrensfehlerhaft, dass Frau L. stellvertretend für Frau T. am Tag der mündlichen Prüfung des Klägers den Prüfungsvorsitz innehatte. Aufgabe eines Stellvertreters ist es gerade, die Funktionen des eigentlich zuständigen Prüfungsausschussmitglieds - hier der Vorsitzenden - übernehmen zu können. Wäre stets ein persönliches Erscheinen der/des Vorsitzenden erforderlich, wäre die Bestellung eines Stellvertreters gegenstandslos. Darüber hinaus war dem Kläger mit seiner Zulassung zur Wiederholungsprüfung bereits entsprechend der Vorgabe des Bescheides des Beklagten vom 30.04.2010 (Bl. 15 d. BA) mitgeteilt worden, dass Frau L. Vorsitzende des Prüfungsausschusses sein werde. Die Bestellung der Fachprüfer durch das Regierungspräsidium Darmstadt ist ebenfalls nicht, insbesondere auch nicht hinsichtlich der Bestellung der Stellvertreter, zu beanstanden. Die wechselseitige Vertretung der berufenen Fachprüfer, die durch die Formulierung „dto.“ in der entsprechenden Rubrik kenntlich gemacht ist (vgl. Bl. 19 der BA), unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Ohnedies haben die Korrektur der Klausuren in den Themenbereichen 1 und 2 vorliegend die hierfür bestimmten Fachprüfer, nämlich Frau S. und Herr K. (Themenbereich 1) bzw. Frau B. und Frau P. (Themenbereich 2), und nicht deren Stellvertreter durchgeführt. Es ist auch kein Verfahrensverstoß bei der Notenbildung ersichtlich. Nach § 13 Abs. 2 S. 3 KrPflAPrV ist jede Aufsichtsarbeit von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet sodann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit, um schließlich aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung insgesamt zu bilden. Vorliegend belegt die Prüfungsniederschrift vom 24.08.2010 (Bl. 23 ff. d. BA), dass die Mehrstufigkeit dieses Verfahrens, wonach zunächst die Notenfestsetzung jeweils allein durch die Fachprüfer erfolgt und erst im Anschluss daran im Benehmen mit den Fachprüfern durch den Prüfungsausschussvorsitzenden die Note für die Aufsichtsarbeit festgelegt wird, eingehalten worden ist (Bl. 24 d. BA). Da der Kläger nicht in sämtlichen Aufsichtsarbeiten eine ausreichende Benotung erzielte, ergab sich als Prüfungsnote für ihn im schriftlichen Teil ein „nicht bestanden“. Auch diese schlussfolgernde Bewertung ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. § 8 Abs. 1 KrPflAPrV). Rechtsfehler bei der Bewertung der vom Kläger am 28.07.2010 im Themenbereich 1 geschriebenen Klausur liegen nicht vor. Insbesondere ergeben sich solche nicht daraus, dass die Fachprüfer - wie vom Kläger gerügt - bei der Bewertung dieser Arbeit unterschiedliche Gewichtungen zugrunde gelegt haben. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht geboten, dass sich die Prüfer auf ein einheitliches Bewertungsschema festlegen. Einem Prüfer ist vielmehr in Bezug auf die Gewichtung von Teilleistungen ein prüfungsspezifischer Wertungsspielraum eröffnet, dessen Einhaltung nur im Hinblick auf bestimmte äußere Grenzen einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, insbesondere dahingehend, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwG, B. v. 08.03.2012 - 6 B 36/11 -, juris). Hierfür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Die von den Fachprüfern vorgelegten Bewertungsmuster enthalten vertretbare Begründungen der von ihnen vorgenommenen Gewichtungen, die keine sachfremden Erwägungen erkennen lassen. Eine Rechtswidrigkeit der Benotung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Begründung der Bewertung der Aufsichtsarbeit nicht ausreichend sei. Die von den Fachprüfern vorgelegten Begründungen genügen vielmehr auch insoweit den rechtlichen Anforderungen. Ein Prüfling hat einen Anspruch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung, d. h. auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen der Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der Prüfungsleistung gelangt ist, wobei die für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkte erkennbar sein müssen (vgl. BVerwG, U. v. 09.12.1992 - 6 C 3/92 -, BVerwGE 91, 262; U. v. 06.09.1995 - 6 C 18/93 -, BVerwGE 99, 185). Dies ergibt sich für berufsbezogene Prüfungen aus dem Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und dem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), die es erfordern, dass die Bewertung einer berufsrelevanten Prüfungsleistung begründet und die tragenden Erwägungen dargelegt werden (BVerwG, a.a.O.). Vorliegend kann dahinstehen, ob die zunächst von den Fachprüfern gegebene Begründung im vorbezeichneten Sinne ausreichend war. Denn der Beklagte hat im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Fachprüfer zu einem Überdenken ihrer Entscheidung angehalten und deren erneute Stellungnahme zu der negativ bewerteten Klausur des Klägers eingeholt. Korrespondierend hiermit wurde sodann auch die Stellungnahme der Prüfungsausschussvorsitzenden eingeholt, nachdem dieser die Widerspruchsbegründung des Klägers sowie die zuvor erfolgten Stellungnahmen der Fachprüfer vorgelegt worden waren. Auch diese Vorgehensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. VG Oldenburg, U. v. 13.11.2001 - 12 A 3808/99 -, juris). Jedenfalls die im Rahmen des Überdenkens von den Fachprüfern wie auch der Prüfungsausschussvorsitzenden abgegebenen Stellungnahmen genügen aber den rechtlichen Begründungsanforderungen für die Bewertung einer berufsbezogenen Prüfungsleistung. Insoweit ist der Kläger den gegebenen Begründungen inhaltlich auch nicht mehr entgegengetreten. Schließlich ist auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegeben. Soweit der Kläger vorträgt, in der Ausbildung gute Leistungen erbracht und sich im Vergleich zum ersten Prüfungsversuch verbessert zu haben, kann dies nicht die Rechtmäßigkeit der getroffenen Prüfungsentscheidung in Frage ziehen. Denn bei der Beurteilung der Frage, ob die Prüfung für bestanden zu erklären ist, kommt es ausschließlich auf die konkret erbrachte Prüfungsleistung an. Da diese vorliegend in Teilen „mangelhaft“ gewesen ist, führt dies nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung dazu, dass die Prüfung insgesamt für „nicht bestanden“ zu erklären war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG. Der Kläger begehrt die Neubescheidung seiner vom Beklagten für nicht bestanden erklärten Prüfung für den Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers. Der am 25.01.1982 geborene Kläger unterzog sich erstmals im März 2010 der staatlichen Prüfung in der Gesundheits- und Krankenpflege vor dem Prüfungsausschuss an der „Elisabeth-von-Thüringen-Akademie für Gesundheitsberufe“ in Marburg, einer staatlich anerkannten Schule für die Berufe in der Krankenpflege. Mit Bescheid vom 09.04.2010 teilte das Regierungspräsidium Darmstadt dem Kläger mit, bei dieser Prüfung im schriftlichen Teil die Aufsichtsarbeit aus dem Themenbereich 1 „Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen erkennen, erfassen und bewerten“ und dem Themenbereich 2 „Pflegemaßnahmen auswählen, durchführen und auswerten“ sowie im mündlichen Teil im Themenbereich 10 „Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen“ nicht bestanden zu haben. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung sowie jeder Themenbereich der mündlichen Prüfung nur einmal wiederholt werden könne. Der Kläger trat am 28. und 29.07.2010 die schriftlichen Wiederholungsprüfungen in den Themenbereichen 1 und 2 und am 24.08.2010 die mündliche Wiederholungsprüfung im Themenbereich 10 an. Mit Bescheid vom 08.09.2010 teilte das Regierungspräsidium Darmstadt dem Kläger mit, im schriftlichen Teil der Wiederholungsprüfung in der Aufsichtsarbeit 1 die Note „mangelhaft“ und in der Aufsichtsarbeit 2 die Note „ausreichend“ erzielt zu haben. Da die Prüfung nur einmal wiederholt werden dürfe, habe der Kläger diese endgültig nicht bestanden (Bl. 6 bis 8 der GA). Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 17.09.2010 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte er mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 08.12.2010 aus, der Bescheid sei rechtswidrig, weil das Prüfungsverfahren mit Fehlern behaftet sei. So habe in seiner Prüfung am 24.08.2010 Frau L. den Vorsitz innegehabt, die aber nicht Vorsitzende des Prüfungsausschusses sei. Dies sei Frau T.. Ein weiterer Verfahrensfehler ergebe sich daraus, dass die Prüfer der schriftlichen Leistungen im Rahmen der Bewertung unterschiedliche Gewichtungen vorgenommen hätten. Dies sei ein Verstoß gegen allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze. Im Übrigen seien einzelne Antworten des Klägers – die näher benannt werden – einer besseren Beurteilung zugänglich, sodass die Bewertung auch inhaltlich zu überprüfen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 08.12.2010 verwiesen (Bl. 62 bis 64 der BA). Mit Schreiben vom 09.12.2010 übersandte das Regierungspräsidium Darmstadt die Widerspruchsbegründung an die Krankenpflegeschule mit der Bitte um Weitergabe an die Fachprüfer zur Stellungnahme und Nachbewertung aufgrund der Einlassungen des Klägers. Mit Schreiben vom 21.01. und 02.02.2011 legte die „Elisabeth-von-Thüringen-Akademie für Gesundheitsberufe“ die entsprechenden Stellungnahmen der Fachprüfer dem Regierungspräsidium Darmstadt vor (Bl. 69 bis 71; 73 f. der BA). Die stellvertretende Prüfungsausschussvorsitzende, Frau L., gab ihre Stellungnahme unter dem Datum des 18.03.2011 ab (Bl. 79 bis 90 der BA). Mit Bescheid vom 15.06.2011 wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch des Klägers zurück. Das Prüfungsverfahren sei nicht fehlerhaft durchgeführt worden. Für unsachliche bzw. willkürliche Erwägungen bei der Bewertung der Prüfungsleistung bestünden keine Anhaltspunkte. Die von den Fachprüfern gerügten Mängel in der Prüfungsleistung seien schlüssig und nachvollziehbar beschrieben und begründet worden. Es widerspreche auch nicht allgemein geltenden Prüfungsgrundsätzen, wenn die Korrektoren unterschiedliche Gewichtungen vornähmen. Die Bewertungsmaßstäbe stünden im Ermessen des Prüfers. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Der Kläger hat am 15.07.2011 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus, der Prüfungsausschuss sei fehlerhaft besetzt gewesen. So fehle es an einer förmlichen Bestellung von Frau L. als vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses. Im Übrigen sei eine konkrete personale Zuordnung von Stellvertretern für die jeweils bestellten Prüfer unterblieben. Die Notenbildung sei fehlerhaft erfolgt; aus der Prüfungsniederschrift vom 24.08.2010 gehe nicht hervor, dass die Vorsitzende an der Notenbildung mitgewirkt habe. Die Bewertung der ersten Aufsichtsarbeit vom 28.07.2010 sei nicht hinreichend begründet worden. So habe die Prüferin, Frau S., ausschließlich eine Korrekturvorlage vorgelegt, aus der sich die jeweils zu erreichenden Punkte ergäben, während der Prüfer, Herr K., einen Korrekturbogen eingereicht habe, in dem er lediglich die vom Kläger jeweils erzielten Teilpunkte eingetragen habe. Schließlich sei es auch unverhältnismäßig gewesen, die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Er, der Kläger, habe zuvor in seiner Ausbildung ordentliche Leistungen erbracht und eine Leistungssteigerung im Vergleich zum ersten Prüfungsversuch sei erkennbar gewesen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 06.10.2011 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 08. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 15.06.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf seinen Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, der Prüfungsausschuss sei nicht fehlerhaft besetzt gewesen. Die Bestellung der Ausschussmitglieder sei korrekt erfolgt. Die gegenseitige Stellvertretung werde mit dem Kürzel „dto.“ hinreichend klar zum Ausdruck gebracht. In der Sache liege auch kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Der Prüfungserfolg des Klägers hänge nicht von dessen vorhergehenden Leistungen in der Ausbildung ab. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 31.10. und 21.11.2011 Bezug genommen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und den der beigezogenen Behördenakte (1 Hefter) verwiesen. Diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.