Urteil
8 K 5860/10.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2012:0531.8K5860.10.GI.0A
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Leitsätze
Werden Kosten für einen Feuerwehreinsatz geltend gemacht (hier: 21.851,05 EUR anlässlich eines Ölunfalls), bedarf es einer hinreichenden Dokumentation des Einsatzes, der eingesetzten Kräfte und der Einsatzmittel. Fehlt es hieran, geht dies zu Lasten der Behörde.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 22.02.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 25.11.2010 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werden Kosten für einen Feuerwehreinsatz geltend gemacht (hier: 21.851,05 EUR anlässlich eines Ölunfalls), bedarf es einer hinreichenden Dokumentation des Einsatzes, der eingesetzten Kräfte und der Einsatzmittel. Fehlt es hieran, geht dies zu Lasten der Behörde. Der Bescheid der Beklagten vom 22.02.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 25.11.2010 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 22.02.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 25.11.2010 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Erlass des Gebührenbescheides vom 22.02.2010, in dem Kosten für den Einsatz der Feuerwehr der Beklagten vom 07.10.2009 festgesetzt werden, ist § 61 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes - HBKG - in der Fassung vom 03.12.2010 (GVBl. I S. 502). Nach dieser Vorschrift sind die Kosten eines Feuerwehreinsatzes in Fällen der Allgemeinen Hilfe nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen zu erstatten, wobei kostenpflichtig die Person ist, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat. Vorliegend hat die Feuerwehr durch das Aufbringen von Ölbindemitteln und das Verhindern weiterer Schäden durch das ausgetretene Heizöl Gefahren für die Umwelt und die Allgemeinheit abgewendet. Nach § 61 Abs. 5 HBKG war es grundsätzlich auch rechtmäßig, für den Einsatz der Feuerwehr durch eine örtliche Gebührenordnung Pauschalsätze festzulegen. Bei der Bestimmung des Gebührensatzes im Rahmen der vom Gesetzgeber vorgenommenen Neuregelung ist eine Pauschalbetrachtung auch geboten, bei der sowohl die persönlichen als auch die sachlichen Einsatzkosten wie auch die strukturellen Vorhaltekosten zu berücksichtigen sind (vgl. VG Gießen, B. v. 06.01.2011 - 8 L 2835/10 -, juris, Rdnr. 25 sowie Risch, LKRZ 2011, 368, 372). Vorliegend kann ferner nicht festgestellt werden, dass die Gebührenordnung der Beklagten per se überhöhte Gebührensätze vorsieht und somit gegen das Verbot verstoßen wird, überhöhte Gebührensätze zu erheben. Die Beklagtenseite hat nämlich substantiiert und unwidersprochen vorgetragen, im Bereich Feuerwehrwesen haushaltrechtlich nur einen Teil der angefallenen Aufwendungen abdecken zu können. Im Streitfall kann aber nicht festgestellt werden, dass die Kosten für den Feuerwehreinsatz in der festgesetzten Höhe gerechtfertigt waren. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts nämlich nicht fest, dass die festgesetzten Kosten ihrer konkreten Höhe nach tatsächlich auch angemessen waren, wofür die Beklagte die Beweislast trägt. So war vorliegend der Einsatz der Feuerwehr im Wesentlichen darauf beschränkt, den Verkehr abzusichern und Ölbindemittel auf einer Straßenlänge von ungefähr 100 m aufzubringen (dies entspricht der Aussage des Zeugen K., des Gemeindebrandinspektors, im Rahmen seiner Vernehmung durch das Gericht [vgl. S. 4 der Sitzungsniederschrift]). Er gab auch im Rahmen seiner späteren Vernehmung ausdrücklich an, als Maßnahmen im Bereich der Straße habe die Feuerwehr im Wesentlichen veranlasst, Ölbindemittel aufzubringen, Dichtkissen anzulegen und Straßenabsperrmaßnahmen vorzunehmen (vgl. S. 7 der Sitzungsniederschrift). Auch die betroffene Straßenlänge gab er in seiner weiteren Vernehmung noch einmal mit 100 m an (vgl. S. 8 der Sitzungsniederschrift). Bezogen auf die Straße führte der Zeuge sodann aus, am Schluss hätte die Feuerwehr dann das Bindemittel wieder zusammengekehrt. Die Feuerwehr habe es aber selbst nicht aufgenommen, sondern dies sei durch eine Drittfirma geschehen (vgl. S. 8 der Sitzungsniederschrift). Bezogen auf den Einsatzort „Kläranlage“ habe die Leistung der Feuerwehr darin bestanden, dass die Feuerwehr Ölbindemittel dort hingefahren habe und dann das Ölbindemittel in die Kläranlage hineingekippt habe, und zwar so, wie es der Klärwerker vorgegeben habe. Wegen der Einzelheiten der Zeugenvernehmung insoweit wird auf S. 8 der Sitzungsniederschrift verwiesen. Selbst wenn man berücksichtigt, dass ca. 800 l Heizöl durch das Bersten des Tankes ausgelaufen waren, ist von der insoweit beweisbelasteten Beklagten weder substantiiert dokumentiert worden bzw. nicht bewiesen, dass für den geschilderten Einsatz 25 Feuerwehrleute, so wie in dem angefochtenen Bescheid festgesetzt wurde, erforderlich gewesen sind. Erst recht gilt dies nicht im Hinblick auf die vor Ort tatsächlich anwesenden 39 Feuerwehrleute. Auch die Notwendigkeit und Angemessenheit der übrigen festgesetzten Kosten werden zur Überzeugung des Gerichts von der Beklagten weder hinreichend dokumentiert noch nachgewiesen. Auf die obigen Darstellungen wird entsprechend verwiesen. Ergänzend ist hinsichtlich des Einsatzmaterials noch Folgendes auszuführen: Die verunreinigte Kleidung der Feuerwehrleute ist seitens der Beklagten vernichtet worden. Dies hat der Zeuge K. glaubhaft vorgetragen. Auf S. 9 der Sitzungsniederschrift wird insoweit verwiesen. Es konnte daher nicht mehr Beweis darüber erhoben werden, ob diese verunreinigte Kleidung nicht doch hätte hinreichend gereinigt werden können. Der Zeuge räumte nämlich auf Nachfrage ein, verunreinigte Feuerwehrbekleidung werde normalerweise nach L. geschickt. Dort gebe eine spezielle Waschmaschine und auch ein spezielles Reinigungsmittel. Damit werde die Kleidung normalerweise gereinigt. Auf S. 8 der Sitzungsniederschrift wird ergänzend verwiesen. Ob eine solche Reinigungsmöglichkeit vorliegend gegeben wäre, lässt sich nach dem Vernichten der Kleidung nunmehr nicht mehr feststellen. Die Beklagte, die hierfür beweisbelastet ist, ist insofern beweisfällig geblieben. Entsprechendes gilt auch insbesondere für die von der Beklagten ersatzbeschafften Helme. So konnte auch der als Zeuge vernommene Gemeindebrandinspektor lediglich erklären, dass zwei Helme in das Öl gefallen seien. Ob weitere Helme betroffenen gewesen seien, wisse er nicht mehr. Auf die Aussagen des Zeugen, wie sie in der Sitzungsniederschrift auf S. 5 dokumentiert sind, wird ergänzend Bezug genommen. Auch insoweit fehlt es an einer hinreichenden Dokumentation seitens der Beklagten. Dies gilt schließlich auch für die Erforderlichkeit einer Ersatzbeschaffung in Bezug auf die Hose des als Zeuge vernommenen Wassermeisters I. Als Schaden wurde insoweit ein Betrag in Höhe von 119,90 EUR angesetzt. Die Notwendigkeit eines Schadensersatzes jedenfalls in dieser Höhe wurde ebenfalls von der Beklagten weder hinreichend dokumentiert noch nachgewiesen. So erklärte der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung, bei der Hose habe es sich um eine normale Jeans-Hose gehandelt. Auf S. 14 der Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Es ist aber allgemein bekannt, dass eine „normale Jeans-Hose“ für einen deutlich geringeren Betrag als 119,90 EUR zu erwerben ist. Überdies scheint die Jeans-Hose auch nicht völlig unbrauchbar geworden zu sein. Der Zeuge erklärte im Rahmen der Beweisaufnahme vielmehr, die Hose sei dann zu Hause gewaschen worden. Seine Frau habe zu ihm gesagt, „die Hose ist versaut“. Optisch sei sie auf jeden Fall „versaut“ gewesen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf S. 13 der Sitzungsniederschrift verwiesen. Aus den genannten Gründen waren der Gebührenbescheid sowie der Widerspruchsbescheid in voller Höhe aufzuheben. Eine Teilbarkeit des Bescheides ist nämlich nicht möglich. Insbesondere kann das Gericht nicht selbst anstelle der Beklagten feststellen, in welcher Höhe ein Feuerwehreinsatz von den Kosten her in rechtmäßiger Weise möglich gewesen wäre. Dazu hätte es insbesondere einer entsprechenden hinreichenden Dokumentation hinsichtlich des Einsatzes, der eingesetzten Kräfte und der Einsatzmittel bedurft, die aber vorliegend von der Beklagtenseite nicht vorgenommen wurde. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (vgl. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auf 21.851,05 EUR festgesetzt. Gründe Der Streitwert wurde in Höhe der Kostenfestsetzung in dem Bescheid vom 22.02.2010 festgesetzt (vgl. § 52 GKG). In der E-Straße … in C-Stadt traten am 07.10.2009 beim Befüllen einer Heizöltankanlage ca. 800 l Heizöl aus. Nach dem Befüllen zerbarst der Heizöltank. Der größte Teil des Öls lief auf die Straße. Teilweise lief das Öl auch in die Kanalisation. Das Befüllen des Heizöltanks in der E-Straße wurde durch den Tankwagenfahrer F., einen Mitarbeiter der Klägerin, besorgt. Am Heizöltank der Eigentümer des Grundstücks E-Straße … befanden sich zum Schadenszeitpunkt nicht für den Tank zugelassene Armaturen. Die Anlage war ferner unzureichend gewartet. Die Feuerwehr der Beklagten arbeitete kurz nach Eintreten des Schadens mit 39 Einsatzkräften auf der Straße und direkt am Öltank, um zu verhindern, dass sich das Öl weiter auf der Straße und in die Kanalisation verteilt. Um 12.54 Uhr wurden von Seiten der Beklagten Einsatzkräfte der Feuerwehr G. nachalarmiert. Diese Feuerwehr leistete mit 14 Einsatzkräften Unterstützungsleistungen bei dem Ausbringen von Bindemitteln auf der Straße, aber auch am Klärwerk H. Die Feuerwehren sowie beauftragte Drittfirmen reinigten die Straße von Ölrückständen sowie die Kanalisation. Dem Mitarbeiter der Beklagten und Zeugen I. wurde während des Einsatzes durch das Öl eine Hose verschmutzt. Hierfür wurde ein Schaden in Höhe von 119,90 EUR geltend gemacht. Auch Einsatzmaterial der Beklagten wurde durch den Einsatz verschmutzt bzw. beschädigt, wobei die näheren Umstände hinsichtlich des Umfangs des beschädigten Materials sowie der Frage, ob das verschmutzte Material noch hinreichend hätte gereinigt werden können, streitig sind. Mit Bescheid vom 22.02.2010 setzte die Beklagte Kosten für den Einsatz in Höhe von 21.851,05 EUR fest. Hierbei wurden für 25 eingesetzte Feuerwehrleute 25,5 Stunden mit einem Stundensatz von 20,-- EUR, mithin 510,-- EUR Kosten festgesetzt. Hinsichtlich der weiteren festgesetzten Kosten für den Einsatz von Fahrzeugen, Einsatzkosten Dritter usw. wird auf den Bescheid vom 22.02.2010 verwiesen. Am 22.03.2010 legte die Versicherung der Klägerin Widerspruch für diese ein. Mit Schreiben vom 27.05.2010 begründete die Versicherung den Widerspruch der Klägerin und legte ein Sachverständigengutachten vor. In dem Gutachten wurde dargelegt, der Betreiber des Heizöltanks sei seinen Betreiberpflichten nicht nachgekommen und somit für das Ausmaß des Schadens mitursächlich. Auf den Inhalt des Gutachtens des Dipl.-Ing. J. vom 10.10.2009 wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom 25.11.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen darauf, auch unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens, das die Klägerin vorgelegt habe, sowie der ergänzenden Ausführungen des Anhörungsausschusses vom 19.08.2010 sei der Widerspruch als unbegründet zurückzuweisen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Versicherung der Klägerin am 29.11.2010 zugestellt. Am 28.12.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die Eigentümer des Grundstücks E-Straße … treffe ein nicht unerhebliches Mitverschulden am Ausmaß des Schadens. Die Auswahl der Klägerin als Alleinverantwortliche sei ermessensfehlerhaft. Es sei eine Trennung der Verursachungsbeiträge der Verantwortlichen möglich gewesen und die Behörde habe dies ermessenfehlerhaft in dem Bescheid vom 22.02.2010 unberücksichtigt gelassen. Ferner habe die Beklagte in dem angefochtenen Kostenbescheid in unangemessener und überhöhter Weise zu viele Feuerwehreinsatzkräfte abgerechnet. Die Beklagte erhebe überdies unverhältnismäßig hohe Vorhalte- und Gemeinkosten in ihrer Gebührensatzung. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 22.02.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 25.11.2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klägerin hafte als Gesamtschuldnerin neben den Eigentümern des Heizöltanks. Die Klägerin hafte als Verhaltensverantwortliche auch primär im Vergleich zu den Zustandsverantwortlichen, den Eigentümern des Öltanks. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Gemeindebrandinspektors K. zur Erforderlichkeit des Umfangs des Einsatzes am 07.10.2009 und hinsichtlich der Ersatzbeschaffung von Materialien sowie durch Vernehmung des Wassermeisters I. als Zeugen zur Frage des Verschmutzungsgrades seiner Hose sowie betreffend den Einsatz an der Kläranlage. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.05.2012 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Behördenakte der Beklagten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.