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Beschluss

8 L 1673/12.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2012:0911.8L1673.12.GI.0A
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Leitsätze
1. Einem an die Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstückseigentümer kann grundsätzlich aufgegeben werden, die Verstopfung einer Abwasserleitung zu beseitigen und diese Leitung zu sanieren (im Anschluss an VG Gießen, B. v. 26.09.2007 - 8 G 1356/07 -, ZUR 2008, 102 ff.) 2. Das Gebot, die Leitung auf einem fremden Grundstück zu sanieren, verlangt in materiellrechtlicher Hinsicht eine an den jeweiligen Grundstückseigentümer gerichtete Duldungsverfügung.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 08.08.2012 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.07.2012 wird wiederhergestellt, soweit der Antragstellerin aufgegeben wurde, ihren Kanalhausanschluss auf dem Grundstück Gemarkung Atzenhain, Flur 1, Flurstück 260/5 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 10.08.2012 der Regelung des § 5 Abs. 1 EWS entsprechend zu erneuern oder aber diesen Anschluss stillzulegen und zu beseitigen (Ziffer 1 des Bescheides). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 08.08.2012 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.07.2012 wird angeordnet, soweit der Antragstellerin die Verhängung eines Zwangsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Aufforderung unter Ziffer 1 des Bescheides angedroht wurde (Ziffer 3 des Bescheides). Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem an die Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstückseigentümer kann grundsätzlich aufgegeben werden, die Verstopfung einer Abwasserleitung zu beseitigen und diese Leitung zu sanieren (im Anschluss an VG Gießen, B. v. 26.09.2007 - 8 G 1356/07 -, ZUR 2008, 102 ff.) 2. Das Gebot, die Leitung auf einem fremden Grundstück zu sanieren, verlangt in materiellrechtlicher Hinsicht eine an den jeweiligen Grundstückseigentümer gerichtete Duldungsverfügung. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 08.08.2012 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.07.2012 wird wiederhergestellt, soweit der Antragstellerin aufgegeben wurde, ihren Kanalhausanschluss auf dem Grundstück Gemarkung Atzenhain, Flur 1, Flurstück 260/5 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 10.08.2012 der Regelung des § 5 Abs. 1 EWS entsprechend zu erneuern oder aber diesen Anschluss stillzulegen und zu beseitigen (Ziffer 1 des Bescheides). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 08.08.2012 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.07.2012 wird angeordnet, soweit der Antragstellerin die Verhängung eines Zwangsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Aufforderung unter Ziffer 1 des Bescheides angedroht wurde (Ziffer 3 des Bescheides). Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Gebiet der Antragsgegnerin gelegenen Grundstücks … (Flur, Flurstück 259/1). Von dem Grundstück der Antragstellerin führt eine Abwasserleitung über das Nachbargrundstück … (Flur, Flurstück 260/5) hin zur Anschluss- und zur Sammelleitung der Antragsgegnerin. Über diese Abwasserleitung entsorgt die Antragstellerin einen Teil des auf ihrem Grundstück anfallenden Schmutzwassers, nämlich die Abwässer aus Badezimmer und Waschküche. Eigentümer des Nachbargrundstücks … ist Herr E. Dieser teilte der Unteren Wasserbehörde beim Vogelsbergkreis sowie der Antragsgegnerin mit, über den Schacht der Entwässerungseinrichtung trete Schmutzwasser an die Oberfläche und versickere ungeklärt im Erdreich auf seinem Grundstück. Am 17.07.2012 fand eine Ortsbesichtigung statt, an der Vertreter der Unteren Wasserbehörde und der Antragsgegnerin sowie Herr E. teilnahmen. Der Kreisausschuss des Vogelsbergkreises (Untere Wasserbehörde) informierte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19.07.2012, diese sei als Abwasserbeseitigungspflichtige gehalten, unverzüglich einen satzungsgemäßen dichten Anschluss für das Grundstück … zu schaffen oder zumindest zu veranlassen, dass der Zuleitungskanal und gegebenenfalls auch die Anschlussleitung ordnungsgemäß saniert würden. Bei einer Sanierung seien die Eigentumsverhältnisse zu beachten (Bl. 2 der Behördenakte). Mit Bescheid vom 25.07.2012 gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin auf, ihren Kanalhausanschluss auf dem Grundstück Gemarkung F., Flur, Flurstück 260/1 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 10.08.2012 der Regelung des § 5 Abs. 1 EWS entsprechend zu erneuern oder aber diesen Anschluss stillzulegen und zu beseitigen (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Für den Fall, dass die Antragstellerin der Aufforderung nicht oder nicht vollständig nachkomme, wurde ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,-- € angedroht (Ziffer 3). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, am 25.07.2012 seien eine Spülung des Schachtes und der Leitungen sowie eine Kamerabefahrung der Grundstücksentwässerungseinrichtung vorgesehen gewesen. Eine vollständige Spülung des Schachtes und der Leitung sei erfolglos geblieben. Zwar habe eine Verstopfung des Schachtes teilweise entfernt werden können, die Zuleitung zum Hauptkanal weise jedoch bereits etwa einen halben Meter ab dem Schacht eine erhebliche und unüberwindbare Verstopfung auf. Der Hausanschluss entspreche daher nicht den technischen Vorgaben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (Bl. 35 ff. der Gerichtsakte). Herrn E. teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 25.07.2012 mit, der Antragstellerin die Herstellung bzw. Stilllegung der Grundstücksentwässerungseinrichtung aufgegeben zu haben. Sie, die Antragsgegnerin, gehe davon aus, dass in diesem Zusammenhang ein Betreten seines Grundstücks durch Dritte seine Zustimmung finde (Bl. 6 der Behördenakte). Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 08.08.2012 legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, es sei zwar zutreffend, dass das Abwasser nicht abgeleitet werden könne. In die Abwasserleitung sei Wurzelwerk einer Rosskastanie eingewachsen, die auf dem Grundstück des Nachbarn stehe. Deshab sei auch der Nachbar, Herr E., verpflichtet, für eine Erneuerung des Anschlusses oder die Beseitigung der Verstopfungen Sorge zu tragen. Ihr, der Antragstellerin, sei es nicht möglich, den Kanalanschluss zu erneuern oder stillzulegen, da sie hierzu ein fremdes Grundstück betreten müsse. Wegen der Einzelheiten wird auf das Widerspruchsschreiben Bezug genommen (Bl. 15 ff. der Behördenakte). Mit Schreiben vom 09.08.2012 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, der Bescheid vom 25.07.2012 enthalte Schreibfehler. Die korrekte Flurbezeichnung für das Grundstück … laute Gemarkung F., Flur, Flurstück 260/5, und die für das Grundstück … laute Flur, Flurstück 259/1. Die Frage eines Betretens des Grundstücks … sei mit dem Eigentümer besprochen worden. Dieser dulde den Zutritt zu seinem Grundstück zum Zwecke der im Bescheid geforderten Maßnahmen (Bl. 23 der Behördenakte). Die Antragstellerin hat am 29.08.2012 um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie wiederholt ihr Vorbringen zum Widerspruch und führt ergänzend aus, es sei Sache des jeweiligen Grundstückseigentümers für den Bau, Betrieb und die Unterhaltung der auf seinem Grundstück verlaufenden Leitung Sorge zu tragen. Für sie bestehe keine Verpflichtung, den auf dem Nachbargrundstück befindlichen Kanal zu erneuern oder aber diesen Kanal stillzulegen und zu beseitigen. Die Antragsgegnerin sei deshalb gehalten, zur Beseitigung der vorhandenen Schäden an der Abwasserleitung den Eigentümer des Grundstücks …, Herrn E., in Anspruch zu nehmen. Zum einen befinde sich die Leitung auf dessen Grundstück und zum anderen sei dieser für die vorhandenen Verstopfungen durch Eindringen des Wurzelwerks verantwortlich. Das verhängte Zwangsgeld sei nicht angedroht worden. Der Bescheid erweise sich auch insoweit als rechtswidrig, sodass die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift verwiesen (Bl. 1 ff. der Gerichtsakte). Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 08.08.2012 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.07.2012 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. II. Der Antrag der Antragstellerin ist dahingehend auszulegen, dass diese über den wörtlich gestellten Antrag hinaus auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs begehrt, soweit dieser sich gegen die Androhung eines Zwangsgeldes richtet. Dass die Antragstellerin auch insoweit um Rechtsschutz nachsucht, ergibt sich aus der Begründung ihres Antrages (vgl. Bl. 5 der Gerichtsakte am Ende). Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und seine Vollziehung sich als eilbedürftig erweist. Die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.07.2007 verfügten Maßnahmen sind offensichtlich rechtswidrig. Die Antragsgegnerin bezieht sich auf § 5 Abs. 1 ihrer Entwässerungssatzung (EWS) vom 16.11.2011 als Rechtsgrundlage für die von ihr geforderten Maßnahmen. Hiernach müssen Grundstücksentwässerungsanlagen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden. Nach dieser Vorschrift kann einem an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Grundstückseigentümer grundsätzlich aufgegeben werden, die Verstopfung einer Abwasserleitung zu beseitigen und diese Leitung zu sanieren (vgl. VG Gießen, Beschl. vom 26.09.2007 – 8 G 1356/07–, ZUR 2008, 102 ff.). Vorliegend dürfte die Antragsgegnerin auch eine solche Sanierung von der Antragstellerin verlangt haben, obwohl sich dies aus dem Wortlaut der im Bescheid vom 25.07.2012 von der Antragstellerin geforderten Maßnahmen, nämlich den Kanalhausanschluss unverzüglich der Regelung des § 5 Abs. 1 EWS entsprechend zu erneuern oder aber diesen Anschluss stillzulegen und zu beseitigen, nicht unmittelbar ergibt. Anhand der diesem Gebot beigefügten Begründung lässt sich das von der Antragstellerin Verlangte aber noch mit hinreichender Sicherheit bestimmen. Das Gebot, die Abwasserleitung zu sanieren, erweist sich vorliegend aber als rechtswidrig, und zwar sowohl aus formellen als auch aus materiellen Gründen. Es ist formell rechtswidrig, die Antragstellerin vor Erlass der Entscheidung nicht angehört zu haben. Nach § 28 Abs. 1 HVwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diese Möglichkeit hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin nicht eröffnet. Soweit die Antragsgegnerin unter Berufung auf § 28 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG meint, hierzu nicht verpflichtet gewesen zu sein, irrt sie. Nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr in Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es bestand vielmehr hinreichend Gelegenheit, der Antragstellerin rechtliches Gehör zu gewähren. Das Schreiben des Vogelsbergkreises vom 19.07.2012, mit dem die Antragsgegnerin zum Handeln aufgefordert wurde, ging bereits am 20.07.2012 bei der Antragsgegnerin ein. Eine Heilung dieses Verfahrensverstoßes ist bislang nicht erfolgt. In materieller Hinsicht erweist sich die Regelung in Ziffer 1 des Bescheides vom 25.07.2012 als rechtswidrig, weil sie die Eigentumsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht hinreichend beachtet. Die von der Antragstellerin geforderten Maßnahmen können nicht durchgeführt werden, ohne dass diese vom Eigentümer des Grundstücks … (Herrn E.) geduldet werden. Eine entsprechende rechtlich wirksame Verpflichtung zur Duldung dieser Maßnahmen hat die Antragsgegnerin aber gegenüber Herrn E. bislang nicht verfügt. Aufgrund der gesetzlich geregelten Eigentumsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Antragstellerin gehindert, in fremde Eigentumspositionen einzugreifen, solange keine behördliche Duldungsverfügung an den betroffenen Grundstückseigentümer ergangen ist (VG Gießen, a.a.O.). Gemäß § 903 S. 1 BGB hat nämlich jeder Eigentümer das Recht, andere von Einwirkungen auf sein Eigentum auszuschließen. Diese Eigentumsverletzung löst – sofern die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB erfüllt sind – zudem eine Schadensersatzpflicht derjenigen Person aus, die die Verletzungshandlung begeht. Auch kann der geschädigte Grundstückseigentümer einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB geltend machen. Die in Frage stehende Abwasserleitung führt vorliegend nicht über das Grundstück der Antragstellerin, sondern ausschließlich über das Nachbargrundstück …. Zwar dient diese Abwasserleitung der Entwässerung des Grundstücks der Antragstellerin, gleichwohl dürfte die Leitung aber im Eigentum des Nachbarn stehen, da sie wegen der Verbundenheit mit dem Boden Bestandteil seines Grundstücks sein dürfte (vgl. § 94 BGB). Ob ein Fall des § 95 BGB (Scheinbestandteil) oder aber des § 97 BGB (Zubehör) vorliegt, ist jedenfalls fraglich und kann im Rahmen des vorliegenden, auf summarische Rechtskontrolle beschränkten, Eilverfahrens auch nicht aufgeklärt werden. Der Antragstellerin, deren Grundstück die fragliche Leitung zu dienen bestimmt ist, mag deshalb unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr zwar eine Verpflichtung zur Sanierung der Leitung auferlegt werden (vgl. hierzu auch VG Köln, Urt. vom 08.12.2009 – 14 K 4184/07–, juris, Rdnr.27 f.). Da die Umsetzung dieser Verpflichtung aber notwendigerweise einen Eingriff in Rechte des Nachbarn mit sich bringt, ist dieser zudem in rechtlich verbindlicher Weise zur Duldung der Maßnahmen zu verpflichten. Die Antragsgegnerin hätte deshalb dem Grundstücksnachbarn der Antragstellerin aufgeben müssen, die zur Sanierung der Abwasserleitung erforderlichen Arbeiten und Eingriffe zu dulden. Dies hat die Antragsgegnerin unterlassen. Das an den Eigentümer des Grundstücks … gerichtete Schreiben der Antragsgegnerin vom 25.07.2012 (Bl. 6 der Behördenakte) ist keine Duldungsverfügung im vorbezeichneten Sinn. Die Antragsgegnerin bringt hierin lediglich zum Ausdruck, sie gehe davon aus, dass der Nachbar ein Betreten seines Grundstückes dulden werde. Hierdurch wird der Nachbar aber weder zur Duldung eines solchen Betretens rechtlich verbindlich verpflichtet, noch reicht vorliegend die bloße Duldung des Betretens aus, da die Sanierung der Abwasserleitung Eingriffe in das Grundstück des Nachbarn (Aufgrabung etc.) und in die Abwasserleitung erforderlich machen wird. Eine Stilllegung des Anschlusses als alternative Handlungsmöglichkeit kann vorliegend nicht verlangt werden, solange für die Antragstellerin keine anderweitige Anschlussmöglichkeit an die Sammelleitung besteht und eine Sanierung der Abwasserleitung möglich ist. Da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Grundverfügung (Ziffer 1 des Bescheides) wiederhergestellt wird, hat auch der gegen die Androhung eines Zwangsgeldes gerichtete Antrag Erfolg. Denn insoweit liegt eine vollziehbare Grundverfügung (vgl. § 2 HVwVG) nicht mehr vor. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 GKG.