Beschluss
8 L 1938/12.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2012:1011.8L1938.12.GI.0A
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Leitsätze
Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, in einem Eilverfahren, in dem sich ein Antragsteller gegen einen Abfallgebührenbescheid wendet, zu prüfen, ob das Wochenendgebiet, in dem der Antragsteller ein Wochenendhaus besitzt, von Abfallsammelfahrzeugen angefahren wird, bzw., ob von dem Antragsgegner ein anderer zumutbarer Abholort bestimmt wurde.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 47,30 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, in einem Eilverfahren, in dem sich ein Antragsteller gegen einen Abfallgebührenbescheid wendet, zu prüfen, ob das Wochenendgebiet, in dem der Antragsteller ein Wochenendhaus besitzt, von Abfallsammelfahrzeugen angefahren wird, bzw., ob von dem Antragsgegner ein anderer zumutbarer Abholort bestimmt wurde. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 47,30 € festgesetzt. Der am 17.09.2012 bei Gericht eingegangene Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29.08.2012 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10.08.2012 (Vorausleistung für 2012) anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. In Abgabesachen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines erhobenen Widerspruchs und einer nachfolgenden Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur in Betracht, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der mit dem in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben – um eine solche handelt es sich vorliegend – zum Ausdruck gebracht hat, dass eine solche Abgabe im Zweifel zunächst zu erbringen ist, und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Dementsprechend ist ein Aussetzungsantrag gemäß der Norm des § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO, die vorliegend entsprechend anzuwenden ist, nur dann erfolgreich, wenn der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel begegnen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Bei Beachtung dieses Maßstabes ist im Rahmen des nur eine kursorische Prüfung der Sach- und Rechtslage zulassenden vorliegenden Eilverfahrens festzustellen, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides hinsichtlich der Abfallentsorgung (bezüglich der Vorausleistung für das Jahr 2012, vgl. Bl. 3 d. A.) nicht bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides liegen nämlich nicht bereits dann vor, wenn sich – wie hier – die Gründe für und gegen den Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache die Waage halten, der Ausgang des Hauptsacheverfahrens also offen ist. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind vielmehr erst dann anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 26.03.2008 – 8 TG 2493/07–, LKRZ 2008, 186; VG Gießen, Beschl. v. 17.09.2008 – 8 L 2056/08 –, juris, Randnr. 5). Dies folgt daraus, dass nach der Wertung des Gesetzgebers bei den von § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO umfassten Verwaltungsakten generell ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist, welches das Aufschubinteresse des Bürgers überwiegt. Würden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides schon bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens bejaht, könnte die vom Gesetzgeber generell bestimmte sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes ihren beabsichtigten Zweck gerade nicht erreichen (vgl. Hess. VGH, a.a.O., S. 187). Dass vorliegend ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist, kann nicht festgestellt werden. Es ist nämlich derzeit als offen anzusehen, ob das Wochenendgebiet, in welchem der Antragsteller ein Wochenendhaus besitzt, von Abfallsammelfahrzeugen angefahren wird bzw. ob von dem Antragsgegner ein anderer zumutbarer Abholort für den Abfall des Antragstellers bestimmt wurde. Dies näher zu untersuchen und abschließend zu entscheiden, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die insoweit veranlassten Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung begründen indes noch keine ernstlichen Zweifel in oben genanntem Sinne. Die Vollziehung des Abgabenbescheides bedeutet für den Antragsteller auch keine unbillige Härte. Dies ist vorliegend schon angesichts der geringen Höhe des streitigen Betrages von 141,90 € zu verneinen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, da der Antragsteller unterlegen ist. Der Wert des Streitgegenstandes wurde gem. §§ 52, 53 GKG festgesetzt, wobei die Kammer 1/3 des im vorliegenden Verfahren angegriffenen Betrages von 141,90 €, mithin 47,30 €, zugrundegelegt hat.