Urteil
8 K 3461/11.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2013:0131.8K3461.11.GI.0A
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Leitsätze
Gibt eine Fraktion für die von ihr in den Akteneinsichtsausschuss entsandten Mitglieder eine eigene Stellungnahme zu dem Ergebnis der Ausschussarbeit ab, können der Bürgermeister und der Magistrat von der Fraktion in der Regel nicht die Unterlassung entsprechender Äußerungen begehren, wenn diese Werturteile enthalten. Denn insoweit ist selbst eine scharfe und abwertende Kritik zulässig, jedenfalls solange die Grenze diffamierender Schmähkritik nicht überschritten wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Verweisung werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gibt eine Fraktion für die von ihr in den Akteneinsichtsausschuss entsandten Mitglieder eine eigene Stellungnahme zu dem Ergebnis der Ausschussarbeit ab, können der Bürgermeister und der Magistrat von der Fraktion in der Regel nicht die Unterlassung entsprechender Äußerungen begehren, wenn diese Werturteile enthalten. Denn insoweit ist selbst eine scharfe und abwertende Kritik zulässig, jedenfalls solange die Grenze diffamierender Schmähkritik nicht überschritten wird. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Verweisung werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO wurde mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27.09.2011 (Az.: 8 E 1907/11) rechtskräftig bejaht. In dieser Entscheidung wurde maßgeblich darauf abgestellt, dass die Kläger die Verurteilung der Beklagten als Teilorgan der Stadtverordnetenversammlung zur Unterlassung von Äußerungen begehren, die die Beklagte als Fraktion im Zusammenhang mit dem Ergebnis eines Akteneinsichtsausschusses schriftlich und in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung mündlich abgegeben hat oder haben soll (Hess. VGH, B. v. 27.09.2011 - 8 E 1907/11 -, S. 2 BA). Die Klage ist jedoch unbegründet. Den Klägern steht kein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu. Diese Vorschrift ist über ihren Wortlaut hinaus auch auf Verletzungen anderer absoluter Rechte wie die Ehre entsprechend anzuwenden (vgl. Bay. VGH, B. v. 24.05.2006 - 4 CE 06.1217 -, juris, Rdnr. 20). Äußerungen eines Amtsträgers - bzw. wie hier einer Fraktion als Organteil -, die dieser in Ausübung seiner öffentlich-rechtlichen Funktion abgibt und die Rechte Dritter berühren, unterliegen besonderen rechtlichen Bindungen. Zwar sind solchen Funktionsträgern entsprechende Äußerungen nicht von vornherein verwehrt. Die Betreffenden können sich in diesem Fall aber entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG in direkter Anwendung berufen. Amtliche Verlautbarungen und Wertungen, wie überhaupt Meinungskundgebungen öffentlich-rechtlicher Funktionsträger in amtlicher Eigenschaft, fallen nämlich aus dem sachlichen und persönlichen Gewährleistungsbereich der Meinungsfreiheit heraus. Entsprechende Äußerungen sind, wenn sie Rechte Dritter berühren, im Einzelfall allerdings rechtfertigungsbedürftig. Sie müssen den hoheitlichen Kompetenzrahmen wahren und haben dem Gebot der Sachlichkeit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips gerecht zu werden. Dies verlangt, dass die jeweilige Äußerung in einem konkreten Bezug zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe steht, Werturteile auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern fußen und weder auf sachfremden Erwägungen beruhen noch den sachlich gebotenen Rahmen überschreiten (vgl. OVG Bremen, B. v. 24.08.2010 - 1 B 112/10 -, juris, Rdnr. 3). Vorliegend scheitert der von den Klägern reklamierte Anspruch an einer fehlenden rechtswidrigen Ehrverletzung. Die Äußerungen der Beklagten, dass die Kläger den Abschluss des Kaufvertrages grundlos verzögert hätten und von der ursprünglich vorgesehen Fälligkeitsregelung grundlos zugunsten der Stiftung abgewichen seien mit der Folge eines Zinsnachteils zu Ungunsten der Stadt A-Stadt, stellen keine rechtswidrige Ehrverletzung dar. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass dem Akteneinsichtsausschuss nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagtenseite zur Einsicht lediglich der notarielle Kaufvertrag vom 11.11.2009 vorgelegen hat, nicht aber die dazugehörigen Verwaltungsvorgänge. Mit dieser Verfahrensweise verstieß die Klägerseite gegen die aus § 50 Abs. 2 S. 2 HGO abzuleitende Verpflichtung, dem Akteneinsichtsausschuss als schärfstem Überwachungsinstrument, das der Gemeindevertretung zur Verfügung steht (vgl. Schmidt, in: Rauber/ Rupp/ Stein/ Schmidt./ Bennemann/ Euler/ Ruder/ C., HGO, Komm., 2012, § 50, Erl. 3.1), sämtliche bei der Verwaltung geführten einschlägigen Akten vorzulegen. Aber nur auf diese ihr offenbar sehr fragmentarisch vorgelegten Unterlagen konnte die Beklagte ihre Stellungnahme stützen. Wenn man hiervon ausgeht sowie ferner von dem Umstand, dass der Kläger zu 2., der Bürgermeister der Stadt A-Stadt, in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 19.05.2009 offiziell geantwortet hat, der fragliche Kaufvertrag könne jederzeit protokolliert werden, ist die den Sachverhalt wertende Annahme der Beklagtenseite nicht ganz fernliegend, der Kaufvertrag sei „grundlos verzögert“ worden. Eine Ehrverletzung kann aber umso weniger festgestellt werden, je mehr die beanstandete Äußerung ein Bild des Betroffenen zeichnet, das sein tatsächliches Verhalten letztlich widerspiegelt (vgl. BVerwG, U. v. 07.08.1997 - 3 C 49/96 -, juris, Rdnr. 21). Die Äußerungen der Beklagten stellen auch weder eine böswillige noch eine gehässige Schmähkritik dar. Aus ihnen geht weder der Form noch den Umständen nach eine Beleidigung hervor. Vielmehr betrafen die Äußerungen in sachlicher Form das Thema des Akteneinsichtsausschusses und enthielten entsprechende politische Bewertungen. Die fraglichen Äußerungen sind insgesamt Schussfolgerungen, welche auf einem von der Beklagten in vertretbarer Art und Weise gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Letztendlich können diese Umstände aber offenbleiben. Jedenfalls fehlt es vorliegend an dem Tatbestandsmerkmal einer rechtswidrigen Verletzung der Ehre der Kläger. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte die strittige Äußerung im Rahmen einer Stellungnahme zum Ergebnis der Akteneinsicht verbreitete. Es handelt sich daher um amtliche Verlautbarungen, welche das Thema des Ausschusses unmittelbar betrafen. Die Stellungnahme der Beklagten beruhte im Wesentlichen offenbar auf einer vergleichenden Analyse des Kaufvertrages, wie er am 11.11.2009 protokolliert wurde, mit dem zugrunde liegenden Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt A-Stadt vom 16.09.2008. Auch wenn es sachliche Gründe für die Verzögerung des Vertragsabschlusses gegeben haben mag, so ändert dies nichts an dem Umstand, dass vom Zeitpunkt des Ursprungsbeschlusses der Stadtverordnetenversammlung am 16.09.2008 bis zur Protokollierung des Kaufvertrags am 11.11.2009 über ein Jahr Zeit verging. Vor diesem Hintergrund und der offensichtlich mangelhaften Information des Akteneinsichtsausschusses durch die Klägerseite ist die Annahme der Beklagten, die Verzögerung sei grundlos erfolgt, unter rechtlichen Aspekten nicht zu beanstanden. Insoweit handelt es sich nämlich um ein Werturteil und nicht um eine Tatsachenbehauptung. Zudem waren Möglichkeiten, von der durch Beschluss vom 16.09.2008 getroffenen Fälligkeitsregelung abzuweichen, von diesem Beschluss nicht vorgesehen. Dementsprechend wären die Kläger zumindest gehalten gewesen, die Stadtverordnetenversammlung über die Gründe für die Verzögerung beim Vertragsabschluss zu unterrichten. Selbst wenn man in der Stellungnahme der Beklagten die Ehre der Kläger berührende Äußerungen sehen wollte, wovon aber die Kammer - wie oben erörtert - nicht ausgeht, so wären diese jedenfalls nicht als rechtswidrig einzustufen. Die Beklagte hat nämlich entsprechend dem Rechtsgedanken des § 193 StGB in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt. Eine restriktive Beschneidung der Zulässigkeit politischer Bewertungen der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung - wie von der Klägerseite begehrt - widerspräche der Stellung dieses Gremiums als oberstem Organ der Stadt (vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 HGO) und dessen Aufgabe, die gesamte Verwaltung und die Geschäftsführung des Magistrats zu überwachen (§ 50 Abs. 2 S. 1 HGO). Eine solche Auslegung ließe die Kontrolltätigkeit im Ergebnis leerlaufen und würde auch das freie kommunale Mandat gefährden. Denn die Ansicht der Kläger verkennt letztlich, dass der Begriff der Meinung weit zu interpretieren und auf den Prozess der demokratischen Willensbildung ausgerichtet ist (vgl. Fechner, in: Stern/Becker, Grundrechte, Stand: 2010, Art. 5, Rdnr. 80). Daher wäre selbst eine scharfe und abwertende Kritik zulässig (vgl. BVerfG, B. v. 28.11.2011 - 1 BvR 917/09 -, juris, Rdnr. 3 c), die den geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage betrifft, jedenfalls solange sie nicht die Grenze diffamierender Schmähkritik überschreitet (vgl. Fechner, a. a. O., Rdnrn. 95 f.). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen sind (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Die Kosten der Verweisung haben die Kläger ebenfalls zu tragen, da ihnen die hierdurch entstandenen Mehrkosten selbst dann aufzuerlegen gewesen wären, wenn sie in der Hauptsache obsiegt hätten (vgl. § 17 b Abs. 2 S. 2 GVG). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (vgl. §§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Kammer bewertet das Interesse der Kläger (vgl. § 52 GKG) mit 10.000,00 Euro und orientiert sich hierbei an Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der für einen Kommunalverfassungsstreit als Streitwert diesen Betrag vorschlägt. Die Kläger begehren die Unterlassung von Äußerungen, die die Beklagte als Fraktion im Zusammenhang mit dem Ergebnis eines Akteneinsichtsausschusses schriftlich und in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt A-Stadt mündlich abgegeben hat. Die Kläger, der Magistrat und der Bürgermeister der Stadt A-Stadt, planten die Neugestaltung der Innenstadt der Stadt A-Stadt im Rahmen des Projekts „D“, wodurch neue Gastronomiebetriebe und Einkaufsmöglichkeiten geschaffen werden sollen. Ebenfalls war beabsichtigt, in diesem Bereich den Fluss „G“ zweigeschossig zu überbauen. Der Bau des Stadtplatzes soll von der „I-Stiftung“ durchgeführt werden. Mit Beschluss vom 16.09.2008 genehmigte die Stadtverordnetenversammlung der Stadt A-Stadt den Verkauf der hierfür erforderlichen Grundstücke zu einem Kaufpreis von 4.439.900 Euro. Inhalt des Beschlusses war ferner, dass der Kaufpreis zu 50 % bei Inkrafttreten des Bebauungsplans und zu 50 % bei Erteilung der Baugenehmigung, spätestens in zwei Jahren ab Protokollierung, fällig werden solle. Während der weiteren Verhandlungen erklärte sich die I-Stiftung bereit, den Bau der Bibliotheksbrücke mit bis zu 2 Mio. Euro zu fördern. Unter dem 10.11.2009 erfolgte sodann eine Änderung des ursprünglichen Beschlusses vom 16.09.2008. Die Stadtverordnetenversammlung genehmigte nunmehr, die Verpflichtung zum Bau der Bibliotheksbrücke auf die I-Stiftung zu übertragen. Außerdem wurde beschlossen, dass die Finanzierung des Baus über den Erlös aus dem Verkauf der städtischen Grundstücke für die „D“ erfolgen solle und die I-Stiftung das Recht erhalte, die Baukosten mit dem Kaufpreis für die Grundstücke „D“ zu verrechnen. Die Protokollierung des Kaufvertrages erfolgte am 11.11.2009. Im Zusammenhang mit den Projektplanungen kam es zu kommunalpolitischen Auseinandersetzungen, woraufhin ein Akteneinsichtsausschuss gebildet wurde, dem auch Mitglieder der Beklagten angehörten. Im Anschluss verfasste die Beklagte unter dem 13.02.2011 eine Stellungnahme zum Ergebnis des Ausschusses. Die Beklagte schilderte darin, dass der Abschluss des Kaufvertrages „ohne erkennbare Gründe verzögert“ worden sei. Außerdem seien Abweichungen von den ursprünglichen Vereinbarungen hinsichtlich der Fälligkeit ergangen mit der Folge eines Zinsnachteils in Höhe von ca. 75.000,-- Euro für die Stadt A-Stadt. Die Kläger haben am 20.05.2011 Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt erhoben, welches das Verfahren mit Beschluss vom 07.06.2011 (Az.: 7 K 1433/11.F) an das erkennende Gericht verwiesen hat. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte habe mit der Stellungnahme den Vorwurf getätigt, die Kaufvertragsparteien hätten vorsätzlich das Kaufvertragsverfahren verzögert. Damit habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie, die Kläger, sich hinsichtlich der Entscheidungen pflichtwidrig verhalten hätten. Es handele sich insgesamt um unwahre Tatsachenbehauptungen, wodurch der Ehrenschutz tangiert sei, da ihr, der Kläger, Ruf in der Öffentlichkeit unzulässigerweise herabgesetzt werde. Die Kläger beantragen wörtlich, die Beklagte wird verurteilt, es unter Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es ab sofort zu unterlassen, gegenüber Dritten, mündlich oder schriftlich, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten, die Kläger haben den Abschluss des geplantes Vertrages mit der I- Stiftung, wie er mit Beschluss vom 16.09.2008 der Stadtverordnetenversammlung der Stadt A-Stadt genehmigt worden sei, grundlos verzögert (frühestmöglich: 17.09.2008; tatsächlich: 11.11.2009), wodurch die Fälligkeit für die Restzahlung in Höhe von ca. 2,2 Mio. Euro (nach ursprünglichem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt A-Stadt vom 16.09.2008; 2 Jahre nach Abschluss des Kaufvertrages) hinausgeschoben worden sei; im Kaufvertrag vom 11.11.2009 zwischen der Antragstellerin und der I-Stiftung sei grundlos von der ursprünglich vorgesehenen Fälligkeitsregelung, wie im Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt A-Stadt vom 16.09.2008 genehmigt, zugunsten der I-Stiftung abgewichen worden, mit der Folge eines Zinsnachteils zu Ungunsten der Stadt A-Stadt in Höhe von ca. 75.000 Euro. Der eingetretene Zinsnachteil sei der Stadt als Schaden entstanden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, sie habe in ihrer Stellungnahme mit der Angabe, der Vertragschluss sei ohne erkennbaren Grund verzögert worden, keine falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt. Vielmehr habe sie aus dem dem Akteneinsichtsausschuss vorgelegten Akteninhalt den sich hieraus ergebenden zutreffenden Schluss gezogen. Auch die weitere von den Klägern angegriffene Angabe, wonach es auf Seiten der I-Stiftung zu einem Zinsvorteil bzw. auf Seiten der Stadt A-Stadt zu einem Zinsnachteil gekommen sei, erweise sich hiernach als zutreffend. Außerdem stünden politische Meinungskundgaben im Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit). Kritik an Personen sei ebenfalls diesem Grundrecht zuzuordnen und selbst dann zulässig, wenn diese scharf formuliert und polemisch sei. Zudem habe dem Akteneinsichtsausschuss zur Einsicht lediglich der notarielle Kaufvertrag vom 11.11.2009 vorgelegen, nicht aber die dazugehörigen Verwaltungsvorgänge. Nur auf die ihr vorgelegten Unterlagen habe sie, die Beklagte, ihre Stellungnahme stützen können. Schließlich habe der Kläger zu 2., der Bürgermeister, in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 19.05.2009 offiziell geantwortet, der fragliche Kaufvertrag könne jederzeit protokolliert werden. Das erkennende Gericht hat den Verwaltungsrechtsweg mit Beschluss vom 29.08.2011 für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt verwiesen. Auf die Beschwerde der Beklagten vom 14.09.2011 hat der Hess. VGH mit Beschluss vom 27.09.2011 (Az.: 8 E 1907/11) den Beschluss des Gerichts vom 29.08.2011 aufgehoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Behördenakten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.