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Beschluss

8 L 3304/12.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2013:0211.8L3304.12.GI.0A
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Leitsätze
1. Leitet eine Kommune aus einem erledigten Gebührenbescheid noch Rechte her, obwohl sie die darin enthaltene Verwaltungsakte durch weiteren Bescheid konkludent aufgehoben hat, kommt Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht, weil der ursprüngliche Bescheid noch den Rechtsschein einer hoheitlichen Regelung erzeugt. 2. Erledigung eines Gebührenbescheides tritt ein, wenn der Bescheid anlässlich seiner Änderung ersetzt bzw. neu erlassen wird. 3. Entsteht eine Benutzungsgebühr nach Ablauf des Kalenderjahres, darf sie vorher nicht als endgültige Gebühr, sondern nur als Vorausleistung festgesetzt werden.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 27. November 2012 (Az. 8 K 3300/12.GI) gegen den „Wasser- und Kanalbescheid“ der Antragsgegnerin vom 11. Januar 2012 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2012 wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 683,63 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Leitet eine Kommune aus einem erledigten Gebührenbescheid noch Rechte her, obwohl sie die darin enthaltene Verwaltungsakte durch weiteren Bescheid konkludent aufgehoben hat, kommt Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht, weil der ursprüngliche Bescheid noch den Rechtsschein einer hoheitlichen Regelung erzeugt. 2. Erledigung eines Gebührenbescheides tritt ein, wenn der Bescheid anlässlich seiner Änderung ersetzt bzw. neu erlassen wird. 3. Entsteht eine Benutzungsgebühr nach Ablauf des Kalenderjahres, darf sie vorher nicht als endgültige Gebühr, sondern nur als Vorausleistung festgesetzt werden. 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 27. November 2012 (Az. 8 K 3300/12.GI) gegen den „Wasser- und Kanalbescheid“ der Antragsgegnerin vom 11. Januar 2012 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2012 wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 683,63 € festgesetzt. Der am 27. November 2012 eingegangene Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 8 K 3300/12.GI gegen den Wasser- und Kanalbescheid vom 11. Januar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2012 anzuordnen, ist zulässig und begründet. In Abgabesachen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur in Betracht, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 26.03.2008 - 8 TG 2493/07 -, LKRZ 2008, 186; VG Gießen, Beschl. v. 17.09.2008 - 8 L 2056/08 -, juris, Rdnr. 5). Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der mit dem in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben zum Ausdruck gebracht hat, dass eine solche Abgabe im Zweifel zunächst zu erbringen ist, und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Im vorliegenden Fall ist ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren indes als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Denn die Antragsgegnerin leitet aus dem Bescheid vom 11.01.2012 noch Rechte her, obwohl sie die darin enthaltenen Verwaltungsakte, mit Ausnahme der Festsetzung einer Niederschlagswassergebühr, durch Bescheid vom 05.06.2012 konkludent aufgehoben und sich der Bescheid vom 11.01.2012 insoweit erledigt hat. Soweit der Bescheid vom 11.01.2012 noch nicht erledigt ist, nämlich hinsichtlich der Niederschlagswassergebühr für das Kalenderjahr 2012, ist der Bescheid bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig anzusehen. Erledigung im Sinne des § 43 Abs. 2 HVwVfG tritt ein, wenn und soweit ein Verwaltungsakt zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt anlässlich seiner Änderung ersetzt bzw. neu erlassen wird (vgl. OVG NW, B. v. 13.12.2012 - 2 B 1250/12 -, juris, Rdnr. 11). Ob dem Bescheid vom 05.06.2012 eine derartige Rechtswirkung - unter Umständen teilweise - innewohnt, hängt davon ab, wieweit er auf den ursprünglichen Verwaltungsakt vom 11.01.2012 in Tenor und Begründung zugreift und die Rechtslage neu gestaltet. Das an den Antragsteller gerichtete Schreiben vom 05.06.2012, das schon der Form nach den üblichen Wasser- und Kanalbescheiden der Antragsgegnerin entspricht, trifft hinsichtlich der Gebühren für den Verbrauch des Wassers, der Kanalgebühren und der Fälligkeitstermine neue Sachregelungen. Hierdurch hat die Antragsgegnerin die im ursprünglichen Bescheid vom 11.01.2012 enthaltenen Verwaltungsakte, mit Ausnahme der Festsetzung einer Niederschlagswassergebühr, zurückgenommen und diese Regelungen durch neue ersetzt. Rechtlich stellt das Ersetzen eines Verwaltungsakts durch einen anderen die Rücknahme bzw. den Widerruf des zu ersetzenden Verwaltungsaktes dar (vgl. VG Freiburg, U. v. 30.01.2003 - 4 K 1398/01 -, juris, Rdnr. 17; Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG, 7. Aufl. 2008, Rdnr. 244 zu § 48), wobei die Aufhebung auch konkludent ausgesprochen werden kann (BVerwG, U. v. 23.09.1998 - 6 C 2.98 -, juris, Rdnr. 20). Maßgebend ist insoweit nicht der innere, sondern der erklärte Wille der Behörde, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte; verbleibende Unklarheiten gehen deshalb zu Lasten der Verwaltung (vgl. BVerwG, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist maßgeblich, dass der Bescheid vom 05.06.2012 nicht eine bloße Wiederholung der bereits unter dem 11.01.2012 ergangenen Veranlagung darstellt. Dies ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin unter dem 05.06.2012 gegenüber dem Bescheid vom 11.01.2012 unterschiedliche Beträge festgesetzt hat, nämlich anstelle von 1.081,07 € einen Betrag von 977,43 € für den Verbrauch des Wassers und anstelle einer Kanalgebühr von 1.004,30 € einen Betrag von 908,02 €, und des Weiteren die Fälligkeit der Gebühren neu bestimmt hat. Insofern hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der Wasser- und Kanalgebühren jeweils eine neue Festsetzung vorgenommen, die die ursprünglichen höheren Festsetzungen ersetzen, auch wenn der Bescheid insoweit keine Korrekturnorm nennt. Ent-sprechendes gilt für die Regelung zur Fälligkeit. Den selbstständigen und neuen Regelungsgehalt belegt ferner die Rechtsmittelbelehrung, die dem Bescheid vom 05. 06.2012 beigefügt wurde. Damit gehen von dem ursprünglichen Bescheid vom 11.01.2012, mit Ausnahme der Festsetzung einer Niederschlagswassergebühr, keine Rechtswirkungen mehr aus, sondern nur noch von dem Bescheid vom 05.06.2012. Auch wenn folglich der Bescheid vom 11.01.2012 teilweise als erledigt behandelt werden muss, und in der Regel hinsichtlich erledigter Verwaltungsakte ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft ist (vgl. z. B. Gersdorf, in Posser/Wolff, Rdnrn. 17, 147 zu § 80; Kopp/Schenke, 18. Aufl. 2012, Rdnr. 130 zu § 80 m.w.N. in Fn. 257; Bostedt, in Fehling/Kastner/Störmer, Hk-VerwR, 4. Aufl. 2013, Rdnr. 128 zu § 80), erzeugt der Bescheid vom 11.01.2012 vorliegend noch den Rechtsschein einer hoheitlichen Regelung. Das ergibt sich aus der Tatsache, dass die Antragsgegnerin einen Widerspruchsbescheid unter dem 29.10.2012 erlassen hat, der sich auf den Bescheid vom 11.01.2012 bezieht, und selbst im vorliegenden Verfahren vom Regelungsgehalt des Bescheides vom 11.01.2012 ausgeht. In einem solchen Fall muss, wie bei nichtigen Verwaltungsakten (vgl. dazu Kopp/ Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, Rdnr. 5 zu § 80; Schoch, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 2012, Rdnr. 37 zu § 80; Windthorst, in Gärditz, VwGO, 2013 Rdnr. 86 zu § 80) die Schutzfunktion des § 80 Abs. 1 VwGO, vollendete Tatsachen zu verhindern, ebenfalls Platz greifen. Der durch den Bescheid vom 11.01.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides erzeugte Rechtsschein darf der Antragsgegnerin nicht formal die Möglichkeit eröffnen, den Bescheid vom 11.01.2012 rechtlich durchzusetzen und damit vollstrecken zu können, weshalb seine Vollziehung durch die im Beschlusstenor ausgesprochene Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs umfassend gehemmt werden musste. Soweit der Bescheid vom 11.01.2012 eine Niederschlagswassergebühr für das Kalenderjahr 2012 festsetzt, wurde er nicht durch den Bescheid vom 05.06.2012 ersetzt. Denn dieser enthält nur Fälligkeitstermine (15.08. und 15.11.2012) bezüglich der Niederschlagswassergebühr. Der Bescheid vom 11.01.2012 unterliegt aber auch insoweit im Eilverfahren durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil er für das Kalenderjahr 2012 die Niederschlagswassergebühr endgültig festsetzt und für diese endgültige Festsetzung keine satzungsrechtliche Grundlage besitzt. Nach § 30 der Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin entsteht die Gebühr für das Einleiten und Behandeln von Niederschlags- und Schmutzwasser jährlich. Dies bedeutet, dass die endgültige Gebühr nach Ablauf des Kalenderjahres entsteht, weshalb die Satzung in § 31 Abs. 1 Vorausleistungen auf die Benutzungsgebühren zulässt. Vorliegend hat die Antragsgegnerin aber keine Vorausleistungen, sondern eine endgültige Gebühr erhoben. Wie sich aus dem Bescheid ergibt, wurde nämlich eine „Jahresveranlagung“ durchgeführt. Der Erfolg des Antrages scheitert schließlich nicht daran, dass der Antragsteller verfristet, nämlich am 04.07.2012, gegen den mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Abgabenbescheid vom 11.01.2012 Widerspruch eingelegt hat. Dem Widerspruchsbescheid ist nämlich zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin vorbehaltlos sachlich mit den Einwendungen des Antragstellers auseinandergesetzt und sie deswegen den Widerspruch - neben der Ablehnung als unzulässig - auch als unbegründet abgelehnt hat. Der Widerspruchsbehörde steht es nach der Rechtsprechung grundsätzlich frei, sich ausschließlich auf die Verfristung zu berufen oder in eine Sachprüfung einzutreten (vgl. z.B. BVerwG, U. v. 04.08.1982 - 4 C 42.79 -, DVBl. 1982, 1097; VGH Bad.-Württ., U. v. 14.03.2001 - 8 S 1989/00 -, NVwZ-RR 2002, 6; a.A. Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 70; Dolde/Porsch, in Schoch/ Schneider/Bier, a.a.O., Rdnr. 40 zu § 70). Im Streitfall hat sich die Antragsgegnerin ausführlich mit der Angelegenheit in der Sache auseinandergesetzt, weshalb eine Heilung der Verfristung durch sachliche Entscheidung eingetreten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 52, 53 GKG, wobei die Kammer 1/3 des Rechnungsbetrages von 2.050,90 €, nämlich 683,63 € als Streitwert angenommen hat.