Beschluss
8 L 250/13.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2013:0305.8L250.13.GI.0A
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Leitsätze
Legt der Schuldner von Spielapparatesteuer zur Berechnung der Steuerschuld keine elektronischen Zählwerksausdrucke, sondern lediglich handschriftlich erstellte Erklärungen vor, ist die Behörde befugt, die Steuer aufgrund einer Schätzung festzusetzen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 3.672,-- EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Legt der Schuldner von Spielapparatesteuer zur Berechnung der Steuerschuld keine elektronischen Zählwerksausdrucke, sondern lediglich handschriftlich erstellte Erklärungen vor, ist die Behörde befugt, die Steuer aufgrund einer Schätzung festzusetzen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird festgesetzt auf 3.672,-- EUR. Der von der Antragstellerin am 15.02.2013 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Az. 8 K 252/13.GI) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.05.2012 anzuordnen, soweit dieser Bescheid eine höhere Steuer als 2.550,-- EUR festsetzt, und gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.07.2012, soweit dieser eine höhere Steuer als 1.558,-- EUR festsetzt, und insoweit auch die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 16.01.2013 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. In Abgabesachen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines erhobenen Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur in Betracht, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Das folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der mit dem in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben - um eine solche handelt es sich vorliegend - zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Abgabe im Zweifel zunächst zu erbringen ist, und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Dementsprechend ist ein Aussetzungsantrag gemäß der Norm des § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO, die vorliegend entsprechend anzuwenden ist, nur dann erfolgreich, wenn der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel begegnen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Bei Beachtung dieses Maßstabes ist im Rahmen des nur eine kursorische Prüfung der Sach- und Rechtslage zulassenden vorliegenden Eilverfahrens festzustellen, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide nicht bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides liegen nämlich nicht bereits dann vor, wenn sich die Gründe für und gegen den Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache die Waage halten, der Ausgang des Hauptsacheverfahrens also offen ist. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind vielmehr erst dann anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. Hess. VGH, B. v. 26.03.2008 - 8 TG 2493/07 -, LKRZ 2008, 186; VG Gießen, B. v. 17.09.2008 - 8 L 2056/08 -, juris, Rdnr. 5). Dies folgt daraus, dass nach der Wertung des Gesetzgebers bei den von § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO umfassten Verwaltungsakten generell ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist, welche das Aufschubinteresse des Bürgers überwiegt. Dass vorliegend ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist, kann nicht festgestellt werden. Rechtsgrundlage für die angegriffenen Steuerbescheide ist die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte vom 17.12.2010 (im Folgenden: Satzung). Ein Verstoß dieser Satzung gegen höherrangiges Recht ist nicht ersichtlich. Nach § 7 Abs. 5 der Satzung wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden Zeiträume vom Magistrat der Antragsgegnerin geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt, wenn der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Die Festsetzung aufgrund der Schätzung erweist sich vorliegend nicht als rechtswidrig. Eine Steuerfestsetzung gemäß § 7 Abs. 5 der Satzung ist als rechtmäßig zu betrachten, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Schätzung vorliegen und sich das Ergebnis als schlüssige, wirtschaftlich vernünftige, mögliche und innerhalb der Grenzen des Schätzungsrahmens bewegende Wahrscheinlichkeitsberechnung darstellt. Es liegt insoweit im Wesen der Schätzung, wenn durch sie ermittelte Größen von den tatsächlichen Verhältnissen mehr oder weniger abweichen (vgl. VG Gießen, B. v. 17.01.2012 - 8 L 4563/11.GI -, juris, Rdnr. 21). Vorliegend kann sich die Antragstellerin auch nicht darauf berufen, Schätzungsbescheide hätten nicht ergehen dürfen, da sie entsprechende Zählwerksausdrucke vorgelegt habe. Im Rahmen der vorliegenden summarischen Prüfung kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin manipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerksausdrucke eine Steuerschuld in der von ihr begehrten Höhe im Sinne von § 8 Abs. 1 der Satzung nachgewiesen hat. Entsprechende elektronische Zählwerksausdrucke liegen in den Behördenakten nicht vor. Insoweit finden sich dort nur Kopien der von der Antragstellerin handschriftlich erstellten und am 13.11.2012 per Fax eingereichten Erklärungen (Bl. 9 ff. d. BA). Außerdem wurden der Antragstellerin spätestens am 23.12.2012 die angefochtenen Bescheide der Antragsgegnerin bekanntgegeben, wie sich aus dem Widerspruchsschreiben der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 11.12.2012 (vgl. B. 33 d. BA) ergibt. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dahingehend, die Vollziehung der Abgabenbescheide bedeute für die Antragstellerin eine unbillige Härte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, da die Antragstellerin unterlegen ist. Der Wert des Streitgegenstandes wurde gemäß §§ 52, 53 GKG festgesetzt, wobei die Kammer 1/3 des im vorliegenden Verfahrens angegriffenen Differenzbetrages von insgesamt 11.016,-- EUR, mithin 3.672,-- EUR, zugrunde gelegt hat.