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Urteil

8 K 230/12.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2013:0321.8K230.12.GI.0A
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Leitsätze
Ein Geschäftsführer einer GmbH muss grundsätzlich eine unanfechtbare Steuerfestsetzung gegenüber der Gesellschaft auch gegen sich gelten lassen, so dass ihm gegenüber ein Haftungsbescheid ergehen kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Geschäftsführer einer GmbH muss grundsätzlich eine unanfechtbare Steuerfestsetzung gegenüber der Gesellschaft auch gegen sich gelten lassen, so dass ihm gegenüber ein Haftungsbescheid ergehen kann. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Haftungsbescheid der Beklagten vom 13.10.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 16.01.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger konnte von der Beklagten gemäß § 191 Abs. 1 AO, der gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG auch für die Festsetzung von Gewerbesteuer gilt, durch Haftungsbescheid für die Gewerbesteuerschulden der GmbH herangezogen werden. Gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann nämlich durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Nach § 69 AO, der vorliegend ebenfalls gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) KAG Anwendung findet, haften die in §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Der Kläger ist als Geschäftsführer der GmbH Vertreter im Sinne von § 34 Abs. 1 AO. Nach dieser Vorschrift, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) KAG vorliegend ebenfalls entsprechend anzuwenden ist, haben die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen nämlich deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 AO). So hätte der Kläger bereits in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH, ggf. in Abstimmung mit dem zweiten Geschäftsführer, im Namen der GmbH gegen die Gewerbesteuerbescheide vorgehen können. Dies hat er aber unterlassen. Er hat auch nicht hinreichend Umstände dargelegt, die es ihm unmöglich gemacht hätten, gegen diese Bescheide vorzugehen. Der Kläger muss die Steuerfestsetzung gemäß § 166 AO, der vorliegend ebenfalls entsprechend anzuwenden ist [vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG], gegen sich gelten lassen. Nach dieser Vorschrift muss nämlich derjenige eine unanfechtbare Steuerfestsetzung gegen sich gelten lassen, der in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten. So hätte der Kläger bereits aus eigenem Recht gegen die Bescheide vorgehen können. Er hätte insbesondere erkennen müssen, dass er, soweit die Gesellschaft die Steuerschuld nicht erfüllt, Haftungsschuldner werden würde. Damit war auch er beschwert und hätte gegen die Gewerbesteuerbescheide vorgehen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1993 – 8 C 20/90– juris, Rdnr. 21). Als Geschäftsführer der GmbH war es ihm auch nicht rechtlich unmöglich, gegen diese Steuerfestsetzung vorzugehen, was für eine Haftung insoweit als ausreichend anzusehen ist (vgl. BFH, Urt. v. 24.08.2004 - VII R 50/03 - juris, Rdnr. 10; Cöster, in: Pahlke/Koenig, AO, 2004, § 166, Rdnr. 18). Zudem waren dem Kläger im Hinblick auf die Berichtigungsveranlagungen für die Jahre 2003, 2005, 2006 und 2007 sowie die entsprechenden Bescheide vom 21.12.2009 und vom 25.01.2010, die erst nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit des Klägers bei der GmbH ergingen, die zur Berichtigung führenden Tatbestände bekannt oder hätten ihm zumindest bekannt sein müssen. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Klägers liegen vor. Der Kläger war – wie bereits ausgeführt – in der fraglichen Zeit Geschäftsführer der GmbH. In dieser Funktion oblag es ihm als Vertreter der GmbH, deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Dies hat er nicht getan. Denn er hat infolge grober Fahrlässigkeit die ihm insoweit auferlegten Pflichten nicht erfüllt. Gibt es – wie vorliegend – mehrere Geschäftsführer, so haben diese die jeweiligen Verpflichtungen der Gesellschaft grundsätzlich nebeneinander zu erfüllen (vgl. Rüsken, in: Klein, AO, 11. Aufl., 2012, § 69, Rdnr. 105). Besteht zwischen den Gesellschaftern eine Geschäftsverteilung, die einem der Geschäftsführer die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft überantwortet, muss dies grundsätzlich vorher schriftlich geschehen sein (vgl. BFH, B. v. 04.05.1998 – I B 116/96–, juris. Rdnr. 13; Rüsken, in: Klein, AO, a. a. O., § 69, Rdnr. 106; Schwarz, AO, Stand: 2007, § 69, Rdnr. 15). Durch eine solche schriftliche Geschäftsverteilung kann ein Geschäftsführer zumindest teilweise aus seiner ansonsten grundsätzlich bestehenden Verantwortung entlassen werden (vgl. BFH, B. v. 21.10.2003 – VII B 353/02–, juris, Rdnr. 5). Eine solche Vereinbarung existiert vorliegend jedoch offensichtlich nicht. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die Ansprüche seien verjährt. Eine sogenannte Festsetzungsverjährung ist nämlich nicht eingetreten. Die Verjährung des Anspruchs richtet sich nach § 191 Abs. 3 AO, der entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG ebenfalls entsprechend Anwendung findet. Nach § 191 Abs. 3 AO beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Hinsichtlich der Gewerbebesteuerung für das Jahr 2007 war die Festsetzungsfrist bei Erlass des Haftungsbescheides am 13.10.2011 ersichtlich noch nicht abgelaufen. Aber auch für die Nachforderungen aus den Jahren 2003 bis 2006 ist die Verjährungsfrist noch nicht verstrichen. Diese Nachforderungen beruhen jeweils – unstreitig – auf Berichtigungsveranlagungen infolge einer Messbescheidsberichtigung aus dem Jahre 2009. Insoweit trat daher ebenfalls keine Festsetzungsverjährung ein. Die Ermessensausübung seitens der Behörde ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Frage, wer durch einen Haftungsbescheid in Anspruch genommen wird, ist eine Ermessensentscheidung, der die Behörde durch Ausübung ihres Auswahlermessens Rechnung zu tragen hat (BFH, Urt. v. 29.05.1990 – VII R 85/89–, juris, Rdnr. 9). Dieser Pflicht ist die Behörde hinreichend nachgekommen. Eine Verpflichtung zur genaueren Begründung bestand vorliegend nicht mehr. Stehen nämlich mehrere mögliche Haftende zur Verfügung, so haften diese als Gesamtschuldner. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörde bei mehreren möglichen Haftungsschuldnern – wie vorliegend – alle in Anspruch nimmt (vgl. Intemann, in: Pahlke/Koenig, AO, a. a. O., § 191, Rdnr. 145). Das ist hier erfolgt, indem die Behörde auch den anderen möglichen Haftungsschuldner, den zweiten Geschäftsführer, in Anspruch genommen hat (vgl. das Parallelverfahren 8 K 244/12.GI). Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 99.441,50 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG. Der Streitwert wurde in Höhe der mit dem angefochtenen Haftungsbescheid geltend gemachten Forderung festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen einen vom Magistrat der Beklagten erlassenen Haftungsbescheid. Vom 19.10.2001 bis zu seiner Abberufung am 26.10.2009 war der Kläger einer der Geschäftsführer der Firma E. GmbH (im Folgenden: GmbH) mit Sitz im Gebiet der Beklagten. Durch Bescheide vom 25.09.2007, 24.01.2008, 06.01.2009, 21.12.2009 und vom 25.01.2010 wurde die Gewerbesteuer gegen die GmbH für die Jahre 2003 bis 2009 in Höhe von insgesamt 86.614,00 € festgesetzt. Die GmbH beglich diese Forderungen nicht. Die Geltendmachung dieser Rückstände gegenüber der GmbH blieb erfolglos. Mit Bescheid vom 13.10.2011 nahm die Beklagte den Kläger als für den Haftungsschaden Verantwortlichen persönlich in Haftung. Gleichzeitig forderte die Beklagte den Kläger auf, bis spätestens 30.11.2011 99.441,50 € zu zahlen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die GmbH schulde ihr, der Beklagten, Gewerbesteuer und Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 99.441,50 €. Als ehemaliger Geschäftsführer der GmbH hafte der Kläger für diesen rückständigen Betrag. Er sei verpflichtet gewesen, die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen. Soweit infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm obliegenden Pflichten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder Vergütungen zu Unrecht gewährt worden seien, hafte er auch persönlich. Solche Pflichten habe er verletzt, da er die durch Steuerbescheid festgesetzten Steuern nicht bezahlt habe. Es sei daher ermessensgerecht, ihn persönlich in Haftung zu nehmen. Die Vollstreckung gegen die GmbH sei erfolglos geblieben. Am 14.11.2011 legte der Kläger per Fax sinngemäß Widerspruch gegen den Haftungsbescheid ein. Er führte zur Begründung aus, er sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbesteuerbescheide weder Geschäftsführer noch Gesellschafter der GmbH gewesen. Daher sei der Haftungsbescheid rechtswidrig. Mit Bescheid vom 16.01.2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, maßgeblich für die Haftung des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft sei nicht der Zeitpunkt, in dem die Steuer festgesetzt worden, sondern der, in dem die Steuer entstanden sei. Die Gewerbesteuer entstehe mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den sie geltend gemacht werde. In den fraglichen Erhebungszeiträumen sei der Kläger Geschäftsführer der GmbH gewesen. Er sei verpflichtet gewesen, die festgesetzte Steuer bei Fälligkeit unverzüglich zu überweisen. Dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen. Dies gelte auch für die erst nach Beendigung der Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer ergangenen Bescheide vom 21.12.2009 und vom 25.01.2010. Bei diesen Bescheiden handele es sich um Berichtigungsveranlagungen für die Jahre 2003, 2005, 2006 und 2007, die aufgrund der Ergebnisse einer durchgeführten Betriebsprüfung erforderlich geworden seien. Als Geschäftsführer seien dem Kläger aber die zur Berichtigung führenden Tatbestände bekannt oder hätten ihm zumindest bekannt sein müssen, so dass bei rechtzeitiger Abgabe entsprechender Steuererklärungen auch die Steuerfestsetzung noch während der Tätigkeit als Geschäftsführer hätte erfolgen können. Vom Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Fälligkeit sei nicht auszugehen, da der Kläger dann bereits zu diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen wäre, einen Insolvenzantrag zu stellen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 17.01.2012 zugestellt. Am 15.02.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung verweist er darauf, seit Oktober 2009 sei er nicht mehr Geschäftsführer der GmbH. Weiter führt er aus, er habe sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegen die Verwaltungsakte wehren können, die dann gegen die GmbH erlassen worden seien. Außerdem erhebe er die Einrede der Verjährung gegen die Forderungen der Beklagten. Dies betreffe insbesondere das Jahr 2007. Bei der Inanspruchnahme der beiden Geschäftsführer sei keine Abwägung vorgenommen worden. Der Kläger beantragt, den Haftungsbescheid der Beklagten vom 13.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 16.01.2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Behördenakte der Beklagten. Sämtliche Akten und Unterlagen sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.