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Beschluss

8 L 438/13.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2013:0326.8L438.13.GI.0A
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Leitsätze
Entfällt ein Bürgerentscheid, weil die Gemeindevertretung die Durchführung der verlangten Maßnahmen beschlossen hat, steht den Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens ein durch eine einstweilige Anordnung sicherungsfähiger Anspruch auf Unterlassung von Arbeiten, die dem Bürgerbegehren zuwiderlaufen (hier: Unterlassen des Zurückschneidens von Sträuchern, Büschen und Bäumen), nicht mehr zu.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entfällt ein Bürgerentscheid, weil die Gemeindevertretung die Durchführung der verlangten Maßnahmen beschlossen hat, steht den Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens ein durch eine einstweilige Anordnung sicherungsfähiger Anspruch auf Unterlassung von Arbeiten, die dem Bürgerbegehren zuwiderlaufen (hier: Unterlassen des Zurückschneidens von Sträuchern, Büschen und Bäumen), nicht mehr zu. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Antragsteller sind Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens „Rettet den Schwanenteich“. Am 11.10.2012 reichten sie bei der Antragsgegnerin, der Stadt A-Stadt, ein Bürgerbegehren ein. Dieses hatte folgenden Wortlaut: „Sind Sie dafür, dass derzeitige Gestalt und Charakter des Schwanenteiches mit allen vorhandenen Ufervorsprüngen und drei kleinen Inseln bestehen bleiben und seine Längsseiten nicht – wie bei einem Wasserkanal – begradigt und befestigt werden? Und sind Sie dafür, dass das Ufer des Schwanenteiches in derzeitigem Zustand mit Bäumen, Sträuchern und überhängendem Bewuchs erhalten bleibt?“ Wegen der näheren Einzelheiten und der Begründung wird auf Bl.1 der Behördenakte verwiesen. Unter dem 25.10.2012 fasste die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin unter dem Betreff Bürgerbegehren „Rettet den Schwanenteich“ die folgenden Beschlüsse: „1. Die derzeitige Gestalt und Charakter des Schwanenteiches mit allen vorhandenen Ufervorsprüngen und drei kleinen Inseln bleiben bestehen und seine Längsseiten werden nicht – wie bei einem Wasserkanal – begradigt und befestigt. 2. Das Ufer des Schwanenteichs bleibt im derzeitigen Zustand mit Bäumen, Sträuchern und überhängendem Bewuchs erhalten. 3. Dieser Beschluss darf bis zum 29.02.2016 nicht geändert werden. 4. Damit entfällt gemäß § 8b Abs. 4 S. 3 HGO der Bürgerentscheid in dieser Angelegenheit.“ Wegen der Einzelheiten und der Begründung wird auf Bl. 33 der Behördenakte Bezug genommen. Am 14.02.2013 führte die Antragsgegnerin Arbeiten am Schwanenteichufer durch, die sie als „Pflegemaßnahmen“ bezeichnete. Lichtbilder, die den Zustand der Schwanenteichufer vor und nach diesen Maßnahmen dokumentieren, sind in der Verwaltungsakte (Bd. II) vorhanden. Die Antragsteller haben am 12.03.2013 um Gewährung einstweiligen Rechtschutzes bei dem Gericht nachgesucht. Sie tragen vor, in den vergangenen Wochen habe die Antragsgegnerin die westliche Längsseite des Schwanenteichufers entlang des Uferweges von ihrem Gartenamt fast komplett roden und bis auf die Bodennarbe zurückschneiden lassen. Fast alle dickeren Bäume seien zwar stehengeblieben, doch alles andere, sämtliche Sträucher und der gesamte überhängende Bewuchs, seien entfernt worden. Auf der östlichen Längsseite im nördlichen Bereich sei ebenso verfahren worden. Zudem sei der dortige Bewuchs auf der Halbinsel komplett bis auf die Bodennarbe zurückgeschnitten worden. Damit habe die Antragsgegnerin Maßnahmen ergriffen, die nach Einreichen des Bürgerbegehrens dessen Anliegen unumkehrbar zuwiderliefen. Es sei zu befürchten, dass weitere Rodungen sowie sonstige Arbeiten im Bereich des Schwanenteichs folgen würden. Die Antragsteller beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bei Strafandrohung zu verpflichten, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Schwanenteich bzw. bis zur Durchführung des beantragten Bürgerentscheides keine weiteren Arbeiten, die dem Bürgerbegehren Schwanenteich vom 11.10.2012 unumkehrbar zuwiderlaufen, zu tätigen, insbesondere keine weiteren Sträucher, Büsche und Bäume zu entfernen und auch nicht zurückzuschneiden sowie derzeitige Gestalt und Charakter des Schwanenteiches mit allen vorhandenen Ufervorsprüngen und drei kleine Inseln bestehen zu lassen und seine Längsseiten nicht – wie bei einem Wasserkanal – zu begradigen und zu befestigen, hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bei Strafandrohung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Schwanenteich weitere Arbeiten, die dem Bürgerbegehren Schwanenteich vom 11.10.2012 unumkehrbar zuwiderlaufen, zu tätigen, insbesondere keine weiteren Sträucher, Büsche und Bäume zu entfernen und auch nicht zurückzuschneiden sowie derzeitige Gestalt und Charakter des Schwanenteiches mit allen vorhandenen Ufervorsprüngen und drei kleine Inseln bestehen zu lassen und seine Längsseiten nicht – wie bei einem Wasserkanal – zu begradigen und zu befestigen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, das bei der Antragsgegnerin am 11.10.2012 eingereichte Bürgerbegehren Schwanenteich für zulässig zu erklären, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung bei Strafandrohung zu verpflichten, weitere Arbeiten, die dem Stadtverordnetenbeschluss vom 22.11.2012 widersprechen, durchzuführen, insbesondere keine weiteren Sträucher, Büsche und Bäume zu entfernen und auch nicht zurückzuschneiden sowie derzeitige Gestalt und Charakter des Schwanenteiches mit allen vorhandenen Ufervorsprüngen und drei kleine Inseln bestehen zu lassen und seine Längsseiten nicht – wie bei einem Wasserkanal – zu begradigen und zu befestigen. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Ansicht, den Antragstellern stehe kein Recht darauf zu, dass die Antragsgegnerin die Vorgaben des Bürgerbegehrens oder des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 22.11.2012 einhalte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Behördenakten der Antragsgegnerin verwiesen, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt demnach das Bestehen eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs voraus. Einen Anordnungsanspruch haben die Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere steht ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens „Rettet den Schwanenteich“ kein eigenes Recht darauf zu, dass die Antragsgegnerin die Vorgaben des Bürgerbegehrens oder des Stadtverordnetenbeschlusses vom 22.11.2012 einhält. Gemäß § 8b Abs. 1 HGO können die Bürger einer Gemeinde über eine wichtige Angelegenheit einer Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Nach § 8b Abs. 3 S. 2 HGO sind die Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens berechtigt, Mitteilungen und Entscheidungen der Gemeinde entgegenzunehmen sowie Erklärungen gegenüber dem Gemeindevorstand abzugeben. Da das Einreichen eines Bürgerbegehrens keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist die Gemeinde aber nicht gehindert, Absichten zu verfolgen und durchzusetzen, die einem Bürgerbegehren entgegenstehen. Aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes wird deshalb ein sicherungsfähiger Anspruch der Unterzeichner eines Bürgerbegehrens gegen die Gemeinde bejaht, den Vollzug eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu unterlassen, sofern dadurch einem möglicherweise erfolgreichen Bürgerbegehren die Grundlage entzogen wird (vgl. Schmidt, HSGZ 2004, 136, 139; Bennemann, in: Rauber/Rupp/Stein/Schmidt/Bennemann/Euler/Ruder/Stöhr, HGO, Komm., 2012, § 8b, Erl. 5, jew. m. w. Nachw.). Im Streitfall steht den Antragstellern aber nicht mehr das Recht zu, entsprechende Sicherungsmaßnahmen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bei Gericht durchzusetzen. Das von den Antragstellern als Vertrauenspersonen eingereichte Bürgerbegehren ist nämlich durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 22.11.2012 in rechtlicher Hinsicht als „verbraucht“ anzusehen. Ein Bürgerentscheid entfällt nämlich nach § 8b Abs. 4 S. 3 HGO, wenn die Gemeindevertretung die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahmen beschließt. Ein eigenständiger sicherungsfähiger Anspruch der Vertrauensleute eines Bürgerbegehrens kann insoweit nur in Betracht kommen, wenn diese darlegen, die Gemeinde habe das eingereichte Bürgerbegehren durch den Beschluss nicht vollständig vollzogen (vgl. Ute Spies, Bürgerversammlung, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, 1999, S. 306 f.). Diese Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 22.11.2012 hat einen Bürgerentscheid nach § 8b Abs. 4 S. 3 HGO ersetzt. Damit stellt sich die Rechtslage nicht anders dar als bei einem durchgeführten Bürgerentscheid. Auch dort besteht keine Befugnis der Vertrauensleute mehr, für das Begehren tätig zu werden (vgl. OVG Nds., B. v. 07.05.2009 – 10 ME 277/08–, NVwZ-RR 2009, 735; Bennemann, Kommunalverfassungsrecht Hessen, Stand: Okt. 2012, HGO, Komm., § 8b, Rdnr. 185). Sollte es durch die von der Antragsgegnerin vorgenommenen und von ihr als Pflegemaßnahmen bezeichneten Arbeiten am 14.02.2013 aber tatsächlich zu rechtswidrigen Eingriffen in Natur und Landschaft gekommen oder der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 22.11.2012 unterlaufen worden sein, was von der beschließenden Kammer aus den vorgenannten Gründen nicht zu überprüfen war, steht den Antragstellern kommunalrechtlich ebenfalls ein Anspruch nicht zur Seite, der im Wege einer einstweiligen Anordnung gesichert werden könnte. Ihnen kommt nämlich nicht die Befugnis einer allgemeinen Rechtsaufsicht über die Antragsgegnerin zu. Hierzu ist vielmehr die Aufsichtsbehörde, das Regierungspräsidium A-Stadt, berufen, das diese Aufgabe auch wahrzunehmen hat. Sofern es im Zusammenhang mit den sogenannten Pflegemaßnahmen vom 14.02.2013 zu einem rechtswidrigen Tätigwerden einzelner Bediensteter der Antragsgegnerin gekommen sein sollte, was von der beschließenden Kammer aus den oben angeführten Gründen ebenfalls nicht zu überprüfen war, steht den Antragstellern auch vor diesem Hintergrund ein sicherungsfähiger kommunalrechtlicher Anspruch insoweit nicht zu. Eine nähere Untersuchung dieser Angelegenheit fällt vielmehr in den Kompetenzbereich der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin. Diese ist nämlich Dienstvorgesetzte aller Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde mit Ausnahme der Beigeordneten (vgl. § 73 Abs. 2 HGO) und hat daher eine entsprechende Pflicht zur Prüfung. Aus den vorgenannten Gründen sind auch sämtliche Hilfsanträge der Antragsteller unbegründet. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen, da sie unterlegen sind (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 52, 53 GKG. Das Gericht geht hierbei aus von Nummer 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dort wird für eine Streitigkeit um ein Bürgerbegehren ein Streitwert in Höhe des Auffangwertes vorgeschlagen. Diesen Wert von 5.000,-- € hat das Gericht im Hinblick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung halbiert.