Beschluss
8 L 223/13.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2013:0521.8L223.13.GI.0A
6Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Anspruch auf Erteilung einer sogenannten Geeignetheitsbescheinigung für den Aufstellungsort für Spielgeräte ist nicht gegeben, wenn zwischen Gaststätte und Spielhalle lediglich ein kleiner Flur vorhanden ist und der Eindruck der Zusammengehörigkeit unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Spielhalle besteht.
(Fortführung der Kammerrechtsprechung, B. v. 04.04.2011, GewArch 2011, 355=juris)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anspruch auf Erteilung einer sogenannten Geeignetheitsbescheinigung für den Aufstellungsort für Spielgeräte ist nicht gegeben, wenn zwischen Gaststätte und Spielhalle lediglich ein kleiner Flur vorhanden ist und der Eindruck der Zusammengehörigkeit unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Spielhalle besteht. (Fortführung der Kammerrechtsprechung, B. v. 04.04.2011, GewArch 2011, 355=juris) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Der am 13.02.2013 bei Gericht eingegangene Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin vorläufig eine Bestätigung der Geeignetheit nach § 33 c Abs. 3 S. 1 GewO zum Aufstellen von Geldspielgeräten in ihrem Betrieb „D.“ in A-Stadt, B-Straße, zu erteilen, bleibt ohne Erfolg. Eine einstweilige Anordnung kann nicht ergehen, da eine solche in unzulässiger Weise die Hauptsache vorwegnähme und die Antragstellerin zudem einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes darf allerdings grundsätzlich die Entscheidung zur Hauptsache weder rechtlich noch faktisch vorweggenommen werden. Das wäre vorliegend der Fall. Die Antragstellerin erstrebt eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO möchte die Antragstellerin die Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung erreichen. Ihr Begehren ist folglich auf eine Entscheidung gerichtet, die dasselbe Ziel hat wie eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren. Die Antragstellerin erstrebt eine Regelung, für die ihr im Anordnungsverfahren uneingeschränkt und unentziehbar eine Rechtposition eingeräumt würde, die entsprechend der Natur der Sache bis zur Hauptsacheentscheidung nur endgültig getroffen werden kann. Sind das (eventuelle) Begehren im Klageverfahren und das Ersuchen im Eilverfahren identisch, nimmt der vom Gericht ausgesprochene Erlass einer einstweiligen Anordnung in unzulässiger Weise die Hauptsache vorweg, sofern eine solche Vorwegnahme nicht ausnahmsweise geboten ist. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ergibt sich aus dem Wesen und dem Zweck des einstweiligen Anordnungsverfahrens als Verfahren der vorläufigen Regelung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, Rdnr. 13 zu § 123; Wollenschläger, in Gärditz, VwGO, 2013, Rdnr. 126 zu § 123). Die einstweilige Anordnung dient nur zur Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht hingegen zu ihrer Befriedigung. Lediglich ausnahmsweise kann von dem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung abgesehen werden, nämlich in den Fällen, in denen der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht ermöglicht werden könnte. Das ist der Fall, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil die ansonsten zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären. Hierfür ist zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache notwendig (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 14 zu § 123 m.w.N.; Wollenschläger, a.a.O.). Von diesen Grundsätzen ist die beschließende Kammer bereits in einem früheren Verfahren ausgegangen, das ebenfalls den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel betraf, eine Geeignetheitsbescheinigung zu erteilen (B.v. 04.04.2011 - 8 L 220/11.GI -, juris, Rdnr.5 ff., insoweit in GewArch 2011, 355 nicht abgedruckt; ebenso VG Gelsenkirchen, B.v. 14.09.2011 - 7 L 748/11 -, juris, Rdnr. 5 ff.). Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch im Sinne der zuvor gemachten Ausführungen nicht glaubhaft gemacht, denn sie hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung. Gemäß § 33c Abs. 3 S. 1 GewO darf der Gewerbetreibende Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht (vgl. auch VG Gießen, U.v. 25.04.2012 - 8 K 3258/11.GI -, GewArch 2012, 359, 360 lSp). Damit muss dieser Ort den Anforderungen der Spielverordnung entsprechen, insbesondere deren § 1, wonach Geldspielgeräte nur in bestimmten Räumen und Hallen aufgestellt werden dürfen. Sinn und Zweck dieser Norm ist es, das Glücksspiel nur an Orten zuzulassen, an denen das Spielen den Hauptzweck darstellt und die deshalb besonderen Zulässigkeitsanforderungen unterliegen, sowie an Orten, an denen die Zulassung einer begrenzten Anzahl von Geldspielautomaten unter Wahrung des Jugendschutzes aus anderen Gründen vertretbar erscheint (vgl. VG Gießen, B. v. 15.08.2008 - 8 L 1472/08 -, GewArch 2008, 448, 449; U. v. 18.08.2010 - 8 K 4083/09.GI -, GewArch 2010, 452, 453 jew. m. w. N.; B.v. 04.04.2011, GewArch 2011, 355 = juris, Rdnr. 8; ferner Hahn, in Friauf, GewO, Stand Feb. 2013, Rdnr. 6 zu Anh. 1 zu § 33c bis 33i, § 1 SpielV; Marcks, in Landmann/Rohmer, GewO, Stand 2013, Rdnr.1 zu § 1 SpielV). Bei der Frage, ob ein zulässiger Aufstellungsort vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung der beschließenden Kammer auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen (vgl. VG Gießen, B. v. 15.11.2010 - 8 L 2163/10.GI -, juris, Rdnr. 23; B. v. 04.04.2011, GewArch 2011, 355 = juris, Rdnr. 9). Liegen Gaststätte und Spielhalle in einem Gebäude nebeneinander und nur durch eine Türe getrennt, stellt sich das Problem nach der hinreichenden Abgrenzung dahingehend, ob es einem durchschnittlichen Spielhallenbesucher möglich ist, sich von einem Geldspielgerät dieser Spielhalle zu einem Spielapparat der nächsten Gaststätte oder einer weiteren Spielhalle zu begeben, bzw. ob ein solches „Wandern“ von einem Geldspielgerät zum nächsten auch durch verschiedene Gaststätten/Spielhallen hindurch ohne formelles Verlassen einer der Gaststätten/Spielhallen möglich ist (vgl. VG Gießen, U. v. 18.08.2010 – 8 K 4083/09.GI -, GewArch 2010, 452, 453 m.w.N.; B. v. 04.04.2011, a.a.O.). Auf keinen Fall dürfen die Erlaubnisregelungen dadurch unterlaufen werden, dass durch die Ausstattung faktisch miteinander verbundener Räumlichkeiten mit Geldspielgeräten die in § 3 Abs. 1 S. 1 SpielV normierten Höchstgrenzen von Geldspielgeräten umgangen würden (vgl. auch Marcks, a.a.O., Rdnr. 2 zu § 1 SpielV). Davon ist im vorliegenden Fall aber auszugehen. Zwischen der Räumlichkeit „D.“ und Spielhalle „E.“ befinden sich nach den Behördenakten lediglich ein kleiner Flur und eine Tür, die aber keine zureichende Trennung darstellen. Vielmehr vermitteln „D.“ und „E.“ den Eindruck der Zusammengehörigkeit unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Spielhalle. Dafür spricht nicht nur die spielhallentypisch beklebte Außenfassade des die beiden Räumlichkeiten umfassenden Gebäudes, sondern auch die im Raum „D“ abgeklebten, verdunkelten Fenster, die in dieser Art typisch für Spielhallen sind, und schließlich das Fehlen einer eigenständigen Bedienung für die Gaststätte „D.“. An diesem Gesamteindruck ändern auch die offenbar in der Zwischenzeit an der Außenfassade angebrachten Hinweisschilder auf die Räumlichkeit „D.“ nichts. Damit erweist sich diese als spielhallenähnlicher Betrieb, dessen Aufgabe es sein soll, die in § 4 HessSpielhG festgelegte Sperrzeit zu umgehen, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist. Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch deswegen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil für die Räumlichkeit „D.“ derzeit nur eine Genehmigung als Büroraum vorliegt und ein Gaststättenbetrieb deswegen insoweit dort nicht gestattet ist. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in den §§ 52, 53 GKG.