OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 L 2387/12.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2013:0611.8L2387.12.GI.0A
6Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Im Anschlussbeitragsrecht sind öffentlich rechtliche Baubeschränkungen, die für ein beitragspflichtiges Grundstück bestehen, auch bei Anwendung des sogenannten Vollgeschossmaßstabs im Rahmen der Beitragsbemessung angemessen zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Anschlussbeitragsrecht sind öffentlich rechtliche Baubeschränkungen, die für ein beitragspflichtiges Grundstück bestehen, auch bei Anwendung des sogenannten Vollgeschossmaßstabs im Rahmen der Beitragsbemessung angemessen zu berücksichtigen. I. Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung E., Flur X, Flurstücke X, Y und Z im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Die Gesamtfläche dieser Grundstücke beträgt 3.616 m 2 . Das Grundstück X ist über das Grundstück Y an die Straße „F.“ angebunden und mit einem Wochenendhaus und einer Garage bebaut. Die Grundstücke liegen in einem Wochenendhausgebiet. Der für dieses Gebiet im Jahr 1970 aufgestellte Bebauungsplan („G. und F.“) sieht vor, dass die Grundfläche der baulichen Anlagen bei einem einzelnen Bauvorhaben eine Höchstgrenze von 65 m 2 nicht überschreiten darf und dass Pkw-Garagen zusätzlich bis zu einer Grundfläche von 20 m 2 zulässig sind. Die Bebauung des Grundstücks X hält diese Vorgaben ein. Die Antragsgegnerin zog den Antragsteller mit Bescheiden vom 22.08.2011 sowohl für das Grundstück 51/1 als auch das Grundstück 50 zu einer Vorausleistung auf einen Ergänzungsbeitrag für Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen an den Wasserversorgungsanlagen heran. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, der Ergänzungsbeitrag werde erhoben für die Neuordnung der Wasserversorgungsanlagen in den Ortsteilen H., I., E., J., K., L. und M. einschließlich der Teilerneuerungen und Teilerweiterungen innerhalb der Ortslagen sowie für die Anbindung aller Ortsteile an den Wasserbeschaffungsverband „Wasserwerke Dillkreis Süd“. Auf der Grundlage ihrer Wasserversorgungssatzung seien für diese Maßnahmen Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages ab Beginn des Jahres möglich, in dem mit der Schaffung, Erneuerung und Erweiterung der Wasserversorgungsanlagen begonnen werde. Dies sei im Jahr 2007 der Fall gewesen. Die Satzung sehe eine Abrechnung des Ergänzungsbeitrages nach der Veranlagungsfläche vor. Die Veranlagungsfläche setze sich aus der mit dem einschlägigen Nutzungsfaktor multiplizierten Grundstückfläche zusammen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Bescheide Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.09.2011 legte der Antragsteller gegen diese Bescheide Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die erhobenen Beiträge genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen. Zum einen dienten diese einer Querfinanzierung von Gebühren und zum anderen werde der gesetzlich normierte Vorteilsgrundsatz im Hinblick auf die durch den Bebauungsplan für das vorliegende Wochenendgebiet gegebenen Besonderheiten nicht hinreichend beachtet. Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens wird auf das Widerspruchsschreiben verwiesen. Der Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin zugleich die Aussetzung der Vollziehung der Heranziehungsbescheide. Mit Schreiben vom 07.10.2011 lehnte die Antragsgegnerin eine Aussetzung der Vollziehung der Beitragsbescheide ab. Über den Widerspruch des Antragstellers wurde noch nicht entschieden. Der Antragsteller hat am 05.10.2012 um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, die Verteilungsmaßstäbe der Antragsgegnerin genügten nicht dem Vorteilsgrundsatz des Kommunalabgabengesetzes. Die Satzung fasse Grundstücke mit sehr unterschiedlichen Vorteilen zusammen. Der Bebauungsplan für das hier betroffene Wochenendgebiet „F.“ regele eine vergleichsweise geringe bauliche Nutzung mit einer maximal überbaubaren Fläche von 65 m 2 für ein Haus und 20 m 2 für eine Garage je Grundstück. Die Wasserversorgungssatzung normiere jedoch zur Grundstücksfläche einen proportionalen Maßstab. Die beitragspflichtigen Maßnahmen entsprächen zudem nicht der gesetzlichen Systematik von Gebühren und Beiträgen. Weitgehend handele es sich bei diesen Maßnahmen nicht um Investitionen, sondern um allfällige Reparaturen. Zudem sei eine Verstetigung der neuen Abgabe durch die Antragsgegnerin geplant. Von einer grundlegenden Erneuerung der Wasserversorgungsanlage, die einen Abschluss finden werde, sei deshalb nicht auszugehen. Wegen der näheren Einzelheiten des Vortrages wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 05.10.,17.12.2012 und 11.01.2013 Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 22.09.2011 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 22.08.2011 betreffend Vorausleistungen auf einen Wasserbeitrag anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, die Vorausleistungsbescheide entsprächen den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und des einschlägigen Ortsrechts. Den Beitragssätzen liege eine Globalkalkulation zugrunde. Die Wasserversorgungsanlage werde durch die Erneuerungsmaßnahmen bis zum Jahr 2015 grundlegend in einen besseren Zustand versetzt. Der angewandte sogenannte Vollgeschossmaßstab sei von der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs als zulässig anerkannt. Unerheblich sei, dass der Antragsteller seine Grundstücke und das Haus ausschließlich als Wochenendhaus nutze. Beitragsrechtlich komme es allein auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage an. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 14.12.2012 Bezug genommen. Die Behördenvorgänge der Antragsgegnerin sind zum Verfahren beigezogen worden und haben der Beratung zugrunde gelegen. II. Der zulässige Antrag hat teilweise Erfolg. Bei öffentlichen Abgaben soll gemäß § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO, der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwenden ist, eine Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Die Kammer hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehungsbescheide zu einer Vorausleistung auf den Ergänzungsbeitrag für Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen an den Wasserversorgungsanlagen. Diese ernstlichen Zweifel rechtfertigen es, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs teilweise anzuordnen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Abgabenbescheides im Sinne des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO sind erst und nur dann gegeben, wenn der Erfolg des in der Hauptsache gegen diesen Abgabenbescheid eingelegten Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg. Im Vergleich zum Hauptsacheverfahren ist die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheids im auf summarische Kontrolle beschränkten Eilverfahren indes nur eingeschränkt zu überprüfen. Die Rechtskontrolle des Gerichts beschränkt sich hier auf eine summarische Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Satzungsnormen, sich ersichtlich aufdrängende materielle Satzungsfehler sowie schließlich und insbesondere auf die Prüfung derjenigen Einwände, die vom Antragsteller substantiiert gegen die Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung vorgetragen werden. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend ein teilweiser Erfolg des Widerspruchs des Antragstellers bzw. einer eventuell nachfolgenden Klage überwiegend wahrscheinlich. Die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen wecken bei der Kammer nämlich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung insofern, als die Festsetzungen der Beitragsbescheide in der Wasserversorgungssatzung der Antragsgegnerin vom 07.10.2010 (WVS) keine hinreichende Rechtsgrundlage finden. Denn die Regelungen des § 13 Abs. 1 i.V.m. §§ 14 und 15 WVS enthalten keine den Besonderheiten der Grundstücke des Antragstellers gerecht werdende Bemessungsregelung für den geforderten Wasserbeitrag. Gemäß § 13 Abs. 1 WVS erhebt die Antragsgegnerin zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung der Wasserversorgungsanlagen Beiträge, die nach der Veranlagungsfläche zu bemessen sind. Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachung der nach Vorgabe des § 14 WVS ermittelten Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor, der nach Maßgabe der §§ 15 bis18 WVS zu bestimmen ist. Nach der Regelung des § 11 Abs. 1 Hess. KAG in der Fassung, die der Wasserversorgungssatzung der Antragsgegnerin zugrunde liegt, sind Kommunen berechtigt, zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern zu erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen Vorteile bietet. Grundsätzlich gilt, dass für eine Erneuerung die Ersetzung von Anlagenbestand durch neuen Anlagebestand bestimmend ist, wobei von einer beitragsfähigen Erneuerung einer leitungsgebundenen Einrichtung jedoch die Maßnahmen der laufenden Unterhaltung und Instandsetzung zu unterscheiden sind. Letztere können nicht über Beiträge umgelegt werden (Lohmann, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2013, § 8 Rdnr. 835, 842 f; Hess.VGH, B. v. 25.05.2012 - 5 B 443/12 -, juris, Rdnr. 4.). Unter Erweiterung im Sinne des § 11 Abs. 1 Hess. KAG ist das Hinzufügen von Anlagebestandteilen zu verstehen, nicht jedoch die bloß räumliche Erweiterung des Leitungsnetzes (Lohmann, a.a.O., Rdnr. 834). Dem vom Antragsteller vorgebrachten Einwand, bei den von der Antragsgegnerin vorgenommenen bzw. vorgesehenenBaumaßnahmen handele es sich um allfällige Reparaturen und nicht um Erneuerungs- bzw. Erweiterungsmaßnahmen, kann im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens allerdings nicht näher nachgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat hierzu angegeben, in dem Zeitraum von 2007 bis 2014 für die Neuordnung ihrer Wasserversorgungsanlagen sowie für die Anbindung aller Ortsteile an den Wasserbeschaffungsverband „Wasserwerke Dillkreis Süd“ insgesamt rund 2,8 Mio. Euro (brutto) aufwenden zu wollen. Dieser finanzielle Umfang spricht dafür, dass es sich insoweit um Erneuerungs- bzw. Erweiterungsmaßnahmen handelt. Ob dies tatsächlich der Fall ist, muss aber gegebenenfalls einer Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Nicht zu beanstanden ist, dass sich die Antragsgegnerin zur Erfassung ihres Aufwands für die Wasserversorgungsanlage einer sogenannten Globalkalkulation bedient, also sowohl vergangenen als auch künftigen Aufwand zur Ermittlung des Beitrages berücksichtigt hat (vgl. Lohmann, a.a.O., § 8 Rdnr. 864). Auch die Heranziehung des Klägers zu einem Beitrag ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Denn nach § 19 WVS unterliegen die an die Wasserversorgungsanlagen angeschlossenen Grundstücke der Beitragspflicht. Entsprechendes gilt für die anschließbaren, wenn sie baulich oder in wasserbeitragsrechtlich relevanter Weise benutzt werden dürfen. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Grundstücke des Antragstellers erfüllt. Das Flurstück X ist bebaut, das Flurstück Y ist bebaubar. Die von der Antragsgegnerin bei der Heranziehung des Antragstellers zugrunde gelegte Veranlagungsfläche ist allerdings mit dem aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Abgabengerechtigkeit unvereinbar. Die Regelung des § 11 Abs. 5 Hess. KAG, Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen, verpflichtet den Satzungsgeber, einen den Besonderheiten der örtlichen Verhältnisse gerecht werdenden Maßstab für die Verteilung des umlagefähigen Aufwands festzulegen. Bei der Entscheidung, welcher Maßstab den örtlichen Verhältnissen gerecht wird, steht dem Satzungsgeber allerdings ein Gestaltungsspielraum zu, der bei der Rechtskontrolle durch das Gericht zu respektieren ist. Für eine vorteilsgerechte Beitragsbemessung reicht grundsätzlich eine Typengerechtigkeit aus, sodass der Satzungsgeber im Rahmen der Normierung von Beitragsbemessungsregelungen auf die durchschnittlichen Verhältnisse im Gemeindegebiet abstellen darf und nicht auf die Besonderheiten von wenigen Extremfällen Rücksicht nehmen muss (vgl. bereits Hess.VGH, U. v. 21.05.1980 - V OE 55/77 -, GemHH 1982, 64). Bei der Maßstabsfindung ist auf den Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlagen abzustellen. § 11 Abs. 6 Hess. KAG nennt als Verteilungsmaßstäbe insbesondere die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung des Grundstücks, die Grundstücksflächen und die Grundstücksbreite, wobei die Verteilungsmaßstäbe miteinander verbunden werden können. Vorliegend hat die Antragsgegnerin eine Kombination von Grundstücksfläche und Geschosszahl für die Beitragsbemessung zugrunde gelegt, was nicht zu beanstanden ist. Der kombinierte Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab, der im Allgemeinen als sogenannter Vollgeschossmaßstab bezeichnet wird, ist in der Rechtsprechung des Hess.VGH (U. v. 17.11.2011 - 5 A 3140/99 -, HSGZ 2012, 154) als grundsätzlich geeigneter Beitragsmaßstab anerkannt. Die Heranziehung der Grundstücksfläche für die Ermittlung des Beitrages beruht dabei auf der Vorstellung, dass mit zunehmender Größe des Grundstücks eine auf die Fläche bezogene erweiterte bauliche Nutzbarkeit und dementsprechend eine gesteigerte Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Einrichtung einhergeht. Die Ergänzung des Grundstücksflächenmaßstabs durch einen von der Zahl der Vollschosse abhängigen Nutzungsfaktor beruht auf dem Erfahrungssatz, dass mit zunehmender Zahl der Vollgeschosse eine Steigerung der zulässigen Intensität der baulichen Nutzung und damit einer Erhöhung des Vorteils der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung verbunden ist. Wie bei Verwendung des Vollgeschossmaßstabs die Fläche der bevorteilten Grundstücke und der maßgebliche Nutzungsfaktor zu bestimmen sind, ist im Einzelnen unter Anknüpfung an den jeweiligen Gebietscharakter im Satzungsrecht der Gemeinde zu regeln. Dass sich der Anstieg des Nutzungsfaktors - wie vorliegend - mit zunehmender Geschosszahl auf eine Erhöhung um jeweils 0,25 je Vollgeschoss beschränkt, ist nicht zu beanstanden (vgl. Hess.VGH, B. v. 05.03.2009 - 5 A 2542/08.Z -). Die Antragsgegnerin hat aber bei der Bestimmung der für die Beitragsberechnung zu berücksichtigenden Fläche der Grundstücke des Antragstellers nicht beachtet, dass der Bebauungsplan für das Wochenendgebiet „F.“ eine bauliche Nutzung mit einer maximal überbaubaren Grundfläche von 65 m 2 für ein Haus und 20 m 2 für eine Garage je Grundstück verbindlich vorgibt. Auf der Grundlage der im vorliegenden Eilverfahren gewonnenen Erkenntnisse dürfte sie hierzu aber verpflichtet sein. Die der uneingeschränkten Berücksichtigung der Grundstücksfläche für die Beitragsbestimmung zugrunde liegende Überlegung, mit zunehmender Größe des Baugrundstücks gehe eine erweiterte bauliche Nutzbarkeit und damit eine Steigerung der Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Einrichtung einher, trifft aufgrund der eingeschränkten Bebaubarkeit der Grundstücke des Antragstellers für diese nämlich nicht zu. Zwar verlangt das Vorteilsprinzip des § 11 Hess. KAG nicht eine Beitragsgerechtigkeit in jedem Einzelfall. Ausreichend ist vielmehr eine Typengerechtigkeit, mithin ein Abstellen auf Regelfälle eines Sachverhaltes und deren gleiche Behandlung als typische Fälle (Lohmann, a.a.O., § 8 Rdnr. 874). Der Grundsatz der Typengerechtigkeit ist aber verletzt, wenn in einer nicht mehr vernachlässigbaren Zahl von Fällen Grundstücke mit eingeschränkter Bebaubarkeit ebenso belastet werden wie Grundstücke ohne derartige Einschränkungen (vgl. Hess.VGH, B. v. 13.06.1995 - 5 TH 1506/92 -, HSGZ 1995, 408; U. v. 03.04.1997 - 5 UE 2446/93 -, HSGZ 1997, 403, 404, für den Fall, dass Grundstücke doppelt so stark bebaut werden dürfen wie andere, ohne dass dies bei der Beitragsbemessung Berücksichtigung findet). Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens ist für das Gericht nicht erkennbar, ob eine entsprechende Anzahl von Fällen eingeschränkter Bebaubarkeit gegeben ist. Die Antragsgegnerin hat auf den vom Antragsteller gemachten Vortrag einer eingeschränkten Bebaubarkeit in der Sache nicht näher erwidert. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung hierzu muss aber einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Auch im Anschlussbeitragsrecht gilt jedoch, dass öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen, die für ein Grundstück bestehen, bei der Beitragsbemessung grundsätzlich zu berücksichtigen sind, was im Einzelfall dazu führen kann, dass die Faktoren für die Beitragsbemessung auf das mit der öffentlich-rechtlichen Baubeschränkung zu vereinbarende Maß herabzusetzen sind (sogenannter Verminderungszwang, vgl. hierzu Lohmann, a.a.O., § 8 Rdnr. 884). Vorliegend könnte es für die Antragsgegnerin deshalb naheliegend sein, die für die Beitragsbemessung zu berücksichtigenden Grundstücksflächen durch entsprechende Anwendung der Regelungen für Außenbereichsgrundstücke in § 14 Abs. 3 WVS zu bestimmen. Unter Ausübung des dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO eingeräumten Ermessens erachtet die Kammer es deshalb für sachgerecht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die angegriffenen Beitragsbescheide in einem Umfang von 30 v.H. der von der Antragsgegnerin geforderten Beträge anzuordnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und entspricht dem Maß des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52, 53 GKG, wobei die Kammer ein Drittel der angefochtenen Beiträge als Streitwert angenommen hat.