Urteil
8 K 1163/12.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2013:0619.8K1163.12.GI.0A
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Leitsätze
Eine Person handelt grob fahrlässig und kann zu Gebühren wegen eines Feuerwehreinsatzes veranlagt werden, wenn sie einen leicht entzündbaren Papiersack mit Holzkohle in einen von ihr nicht einsehbaren Raum verbringt, obwohl dieser Papiersack mit Holzkohle zuvor einem beachtlichen Funkenflug ausgesetzt war.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Person handelt grob fahrlässig und kann zu Gebühren wegen eines Feuerwehreinsatzes veranlagt werden, wenn sie einen leicht entzündbaren Papiersack mit Holzkohle in einen von ihr nicht einsehbaren Raum verbringt, obwohl dieser Papiersack mit Holzkohle zuvor einem beachtlichen Funkenflug ausgesetzt war. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 03.09.2010 und ihr Widerspruchsbescheid vom 27.04.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) ist eine Gemeinde berechtigt, Ersatz der der Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Kosten von dem Geschädigten zu verlangen, wenn dieser den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Vorliegend ist die Feuerwehr der Beklagten zur Brandbekämpfung eingesetzt worden. Der Umstand, dass der Brand beim Eintreffen der Feuerwehr vom Kläger bereits selbst gelöscht war, ändert hieran nichts. Der Brand ist auch vom Kläger grob fahrlässig herbeigeführt worden. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, indem er nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder wenn er die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht anstellt (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2006 - 2 B 47/06 -, juris). Daran gemessen liegt im Fall des Klägers sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht grobe Fahrlässigkeit vor. Der Kläger hat grob fahrlässig gehandelt, indem er einen leicht entzündbaren Papiersack mit Holzkohle in einen von ihm nicht einsehbaren Raum verbracht hat, obwohl dieser Papiersack mit Holzkohle zuvor einem beachtlichen Funkenflug ausgesetzt gewesen war. Der Kläger räumt selbst ein, dass beim Kohlenachfüllen auf Grillglut per se Funkenflug entsteht, der nicht vermieden werden kann. Umso schwerer wiegt es daher, wenn der Kläger den Kohlesack, der diesem Funkenflug wegen des direkten Nachschüttens der Holzkohle auf die Grillglut unmittelbar ausgesetzt war, anschließend in einen nicht einsehbaren Stauraum verbringt. Dem Kläger hätte einleuchten müssen, dass er diesen Kohlesack zunächst jedenfalls nicht in das Gebäude verbringen kann, wo ein mögliches Entzünden des Sackes nicht sofort registriert werden kann. Die auch vom Kläger eingeräumte Tatsache, dass Funken in den Holzkohlesack gelangen können, legt es vielmehr nahe, den Holzkohlesack nach Beenden des Aufschüttvorgangs noch für geraume Zeit unter Beobachtung zu halten. Mit seinem leichtsinnigen Verhalten, den Sack unmittelbar wegzuräumen, hat der Kläger die zu beachtende Sorgfalt in außergewöhnlichem Maße verletzt. Anhaltspunkte für ein Augenblicksversagen sind nicht ersichtlich. Die Höhe der für den Feuerwehreinsatz festgesetzten Gebühren ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 61 Abs. 5 HBKG können die Gemeinden Pauschalsätze für den Ersatz der der Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Kosten durch eine örtliche Gebührenordnung festlegen. Von dieser Ermächtigungsgrundlage hat die Beklagte mit ihrer Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr vom 20.04.2007 Gebrauch gemacht. Die von der Beklagten vorliegend festgesetzten Gebühren entsprechen dieser Gebührenordnung und sind vom Kläger insoweit auch nicht angegriffen worden. Schließlich ist auch die Gebühr für das Widerspruchsverfahren nicht zu beanstanden. Zur Begründung hierfür wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstand wird auf 1.272,-- € festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG und entspricht der Höhe nach den in den angegriffenen Bescheiden festgesetzten Gebühren. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes. In den Abendstunden des 01.07.2010 wollte der Kläger auf dem zu seiner Wohnung im Hause A-Straße in A-Stadt gehörenden Balkon grillen. Hierzu benutzte der Kläger eine kleine, sehr niedrige Grillschale, die er im vorderen Bereich des Balkons aufstellte. Die Grillkohle wurde mittels Grillanzünder und einem portablen Anzündkamin auf dem Grill entzündet. Der Grillkohlensack befand sich in unmittelbarer Nähe zum Grill. Circa 5 Minuten nach Umfüllen der Glut aus dem Kamin auf dem Grill gab der Kläger weitere Grillkohle direkt aus dem Grillkohlesack auf die Glut. Der Grillkohlesack wurde anschließend in einen Stauraum innerhalb der Wohnräumlichkeiten im Dachgeschoss verbracht. Kurze Zeit nach Verräumung der Grillkohle nahm der Kläger Knackgeräusche aus dem betreffenden Stauraum wahr. Er ging diesen Geräuschen nach und fand den Grillkohlesack klimmend und rauchend vor. Auch Teile der darüber befindlichen Dachisolierung hatten sich bereits entzündet. Der Kläger löschte die Brandstelle und alarmierte zur Sicherheit die Feuerwehr. Diese rückte unter dem Einsatzstichwort F2, Brand in Gebäuden, und mit dem Hinweis „Dachstuhlbrand“ mit vier Einsatzfahrzeugen und 18 Einsatzkräften aus. Die Feuerwehr kontrollierte nach Öffnung der Deckenverkleidung die Brandstelle mittels Wärmebildkamera, wobei weitere Brandherde nicht festgestellt wurden. Der Einsatz wurde um 21.24 Uhr beendet. Mit Bescheid vom 03.09.2010 setzte die Beklagte für diesen Feuerwehreinsatz Kosten in Höhe von 1.122,-- € gegenüber dem Kläger fest und forderte diesen auf, den Betrag innerhalb eines Monats durch Zahlung auf eines der Konten der Stadtkasse zu begleichen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe den Brand grob fahrlässig verursacht. Mit Schreiben vom 29.09.2010 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Er führte aus, der Kohlesack habe einen Funken gefangen, der nach Einlagerung des Kohlesacks zu einem Feuer geführt habe, welches er, der Kläger, jedoch selbständig habe löschen können. Grobe Fahrlässigkeit liege nicht vor. Einen Betrag von 450,-- € werde er, der Kläger, für die Dienste der Feuerwehr aber überweisen. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und setzte die Kosten für das Widerspruchsverfahren auf 150,-- € fest. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt, indem er Holzkohle direkt aus der Vorratstüte auf die Glut nachgeschüttet habe, wodurch ein erheblicher Funkenflug entstanden sei. Dann habe der Kläger den Holzkohlevorrat in einen nicht einsehbaren Stauraum verbracht, so dass dieser außerhalb jeglicher Kontrolle gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid, der den Bevollmächtigten des Klägers am 04.05.2012 zugestellt wurde, Bezug genommen. Der Kläger hat am 04.06.2012 Klage erhoben. Er trägt vor, ein Vorwurf der grob fahrlässigen Handhabung sei ihm nicht zu machen. Insbesondere begründe der Umstand, dass er, der Kläger, Kohle aus dem Kohlesack direkt in die Glut nachgefüllt habe, nicht den Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit. Beim Verbrennen von Holzkohle entstehe naturgemäß immer Funkenflug, so dass bereits durch die bloße Verbrennung ein Funke unbemerkt in den Sack habe gelangen können. Beim Kohlenachfüllen entstehe per se nicht vermeidbarer Funkenflug. Dass er, der Kläger, den Kohlesack nach dem Kohlenachfüllen verschlossen und weit weg vom Grill deponiert habe, zeige hingegen, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße eingehalten habe. Denn durch das entfernte Lagern habe er gerade verhindern wollen, dass sich das leicht brennbare Material in direktem und räumlich nahem Verhältnis zum Grill befinde. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrages wird auf den Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 02.10.2012 verwiesen. Der Kläger beantragt, den Kostenbescheid der Beklagten vom 03.09.2010 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27.04.2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt, indem er unmittelbar aus der Papiertüte heraus die Holzkohle nachgeschüttet und dann die Tüte mit dem restlichen Inhalt in einen nicht einsehbaren Abstellraum mit einer Holz- und Kunststoffverkleidung verbracht habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 07.08.2012 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 06.12.2012 hat das Gericht den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Behördenakte der Beklagten (1 Hefter) ist zum Verfahren beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.