OffeneUrteileSuche
Urteil

8 K 1017/12.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2013:0711.8K1017.12.GI.0A
1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Durchsetzung des Benutzungszwangs an die öffentliche Abfallentsorgung verstößt auch dann nicht gegen das Willkürverbot, wenn die Behörde mit der Abfalleinsammlung dasselbe Unternehmen beauftragt wie zuvor der Grundstückseigentümer, selbst wenn im Einzelfall höhere Kosten als bei einer privaten Entsorgung anfallen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Durchsetzung des Benutzungszwangs an die öffentliche Abfallentsorgung verstößt auch dann nicht gegen das Willkürverbot, wenn die Behörde mit der Abfalleinsammlung dasselbe Unternehmen beauftragt wie zuvor der Grundstückseigentümer, selbst wenn im Einzelfall höhere Kosten als bei einer privaten Entsorgung anfallen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist vorliegend die Verpflichtungsklage. Denn der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihn, den Kläger, hinsichtlich seines Hausgrundstücks vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abfallentsorgung zu befreien. Die Klage ist auch nicht unter dem Aspekt eines nicht ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahrens unzulässig. Zwar wurde die „Reklamation“ des Klägers, die am 17.02.2010 bei dem Beklagten einging, bereits vor Erlass des Ausgangsbescheides eingelegt. Der Umstand, dass diese „Reklamation“ von dem Beklagten gleichwohl als Widerspruch behandelt wurde und demzufolge unter dem 07.04.2010 auch ein Widerspruchsbescheid des Beklagten erging, kann aber nicht zu Lasten des Klägers gehen. Auch der Zweck eines Vorverfahrens, der Verwaltung eine Selbstüberprüfung zu ermöglichen, dem Bürger eine zusätzliche Rechtsschutzinstanz zu gewähren und die Verwaltungsgerichte zu entlasten, ist vorliegend erreicht worden, da ein Widerspruchsbescheid seitens des Beklagten erging. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung hinsichtlich seines Grundstücks vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abfallentsorgung. Der angefochtene Bescheid vom 04.03.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 07.04.2010 sind jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für den Anschlusszwang hinsichtlich des Grundstücks des Klägers ist § 12 Abs. 1 der Abfalleinsammlungssatzung des Beklagten. Hiernach ist jeder Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, dieses Grundstück an die im Holsystem betriebene öffentliche Abfalleinsammlung des Beklagten anzuschließen, wenn dieses Grundstück bewohnt oder gewerblich genutzt wird oder hierauf aus anderen Gründen Abfälle anfallen. An der Rechtmäßigkeit der Satzung des Beklagten bestehen keine Zweifel, nachdem der Hessische Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag gegen diese Satzung abgelehnt hat (vgl. Hess. VGH, B. v. 07.03.2012 - 5 C 206/10.N -). Ein solcher Anschlusszwang ist grundsätzlich auch als ein zulässiger Grundrechtseingriff zu werten, da der Gemeinde insoweit eine Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. Stein, in: Rauber/ Rupp/ Stein/ Schmidt/ Bennemann/ Euler/ Ruder/ Stöhr, HGO, Komm., 2012, § 19, Erl. 3.1). Auch die Tatbestandsmerkmale des § 12 Abs. 1 der Abfalleinsammlungssatzung (im Folgenden: Satzung) sind vorliegend erfüllt. Der Kläger wohnt als Eigentümer mit seiner Familie auf dem an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück und betreibt dort außerdem ein Gewerbe. Der verfügte Benutzungszwang erfolgte nicht rechtsmissbräuchlich, weil sich der Beklagte - was von dem Kläger gerügt wird - demselben privaten Unternehmen bedient wie bislang der Kläger selbst. Nach § 12 Abs. 6 der Satzung ist nämlich jeder Abfallerzeuger oder -besitzer verpflichtet (Benutzungszwang), seine Abfälle, soweit sie nicht von der Abfalleinsammlung des Beklagten gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung ausgeschlossen sind, der öffentlichen Abfalleinsammlung zu überlassen und sich hierbei der angebotenen Systeme (Hol- und Bringsystem) zu bedienen. Ein solcher öffentlich-rechtlicher Benutzungszwang rechtfertigt sich nämlich durch das überwiegende öffentliche Interesse, die Aufrechterhaltung eines bestehenden flächendeckenden Systems zur Abfallentsorgung zur gewährleisten. Dabei können im Einzelfall höhere Kosten als bei einer privaten Entsorgung anfallen, ohne dass dies als ungerechtfertigt anzusehen ist. Der Kläger ist auch nicht vor dem Hintergrund des § 12 Abs. 6 S. 2 der Satzung von dem Benutzungszwang befreit. Dies betrifft zum einen Abfälle aus privaten Haushaltungen, soweit ihre Erzeuger oder Besitzer selbst zu einer Verwertung in der Lage sind und diese beabsichtigen [lit.a)]. Diese Alternative ist im Falle des Klägers offensichtlich nicht erfüllt. Auch § 12 Abs. 6 S. 2 lit.d) der Satzung des Beklagten ist vorliegend nicht einschlägig. Danach sind Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen von dem Benutzungszwang ausgenommen, soweit ihre Erzeuger oder Besitzer diese in eigenen Anlagen beseitigen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung erfordern. Diese Vorschrift ist vorliegend offensichtlich ebenfalls nicht erfüllt, zumal es im Streitfall um die Siedlungsabfälle des Klägers geht. Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz dahingehend berufen, er unterhalte bereits seit Jahren eine Vertragsbeziehung mit einem privaten Abfallentsorgungsunternehmen. Denn das Grundstück des Klägers unterlag auch schon zuvor einem abfallrechtlichen Benutzungszwang, den die Gemeinde B-Stadt als vormals zuständige Körperschaft offensichtlich nur nicht durchsetzte. Der Kläger hat jedenfalls keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung dieses rechtswidrigen Zustands. Insbesondere verstößt die Durchsetzung des Benutzungszwangs seitens des Beklagten auch nicht gegen das aus Art. 3 GG abzuleitende Willkürverbot. Der Beklagte wurde nämlich erst durch die zum 01.01.2010 wirksam werdende Satzungsänderung selbst zuständig für die Durchsetzung des Benutzungszwangs. Der Beklagte nahm auch den Anschluss des Grundstücks des Klägers an die Abfallentsorgung unverzüglich vor. Zudem war der Beklagte nicht gehalten, das Unterlassen der Gemeinde B-Stadt in Bezug auf die Durchsetzung des Benutzungszwangs aufrechtzuerhalten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht durch das Vorbringen des Klägers, auf seinem Grundstück seien weniger als die elf von dem Beklagten angenommenen Bewohner gemeldet. Im vorliegenden Verfahren geht es nämlich lediglich darum, ob der Anschluss- und Benutzungszwang als solcher zu Recht gegen den Kläger verfügt wurde. Dies ist unabhängig von der Anzahl der Bewohner des klägerischen Grundstücks. Ferner hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, gemäß § 12 Abs. 7 der Satzung von dem Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich seines Grundstücks befreit zu werden. Danach ist eine entsprechende Befreiung möglich, wenn nachgewiesen ist, dass auf diesem Grundstück vorübergehend oder dauerhaft kein andienungs- und überlassungspflichtiger Abfall anfällt. Einen solchen Nachweis hat der Kläger bereits nicht erbracht. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG. Der Kläger wendet sich gegen einen ihm von dem Beklagten verfügten Bescheid über den Anschluss- und Benutzungszwang seines Grundstücks an die öffentliche Abfallentsorgung. Der Kläger wohnt mit seiner Familie auf seinem Hausgrundstück B-Straße, B-Stadt. Außerdem unterhält der Kläger dort ein Gewerbe, das er auf seinem Briefkopf als „Verkauf-Handel-Montage“ bezeichnet. Der Beklagte ist ein von kreisangehörigen Städten und Gemeinden im Jahre 1987 gebildeter Zweckverband, der im Verbandsgebiet die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung betreibt. Zum 01.01.2010 änderte der Beklagte seine Verbandssatzung dahingehend, dass nicht mehr die jeweilige Gemeinde den Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Abfälle sicherzustellen hat, sondern der Beklagte selbst die erforderlichen Anlagen und Einrichtungen schaffen, bereitstellen und unterhalten kann. Der Beklagte schloss daraufhin das Hausgrundstück des Klägers an die öffentliche Abfallentsorgung an, indem er dort eine Restabfall- und eine Papiermülltonne mit 660 Litern bzw. 1100 Litern Fassungsvolumen aufstellte. Gegen dieses Vorgehen legte der Kläger am 17.02.2010 eine von dem Beklagten als Widerspruch aufgefasste und beschiedene „Reklamation“ ein. Er trug vor, mit der Lieferung eines Restabfallbehälters mit einem Volumen von 660 Litern deshalb nicht einverstanden zu sein, weil er seit mehreren Jahren einen Vertrag mit einem privaten Abfallentsorger habe. Außerdem wolle er eine blaue Tonne mit einem Fassungsvermögen von 1100 Litern gegen eine mit einem Volumen von 240 Litern ausgetauscht bekommen, da er selbst einen Holzofen besitze und Holzbriketts herstelle, so dass die Tonne nicht voll werde. Am 04.03.2010 beschied der Beklagte den Kläger, dass sich die Gefäßgröße anhand der gemeldeten Personen auf dem Grundstück errechne. Da auf dem Grundstück mit Stand September 2009 elf Personen gemeldet seien, stünden die 660-Liter-Restabfalltonne und die 1100-Liter-Altpapiertonne zur Verfügung. Eine Ermäßigung der personenbezogenen Mindestgebühr für die im Haushalt lebenden Kinder sowie eine Befreiung für Nebenwohnsitze seien möglich. Mit Bescheid vom 07.04.2010 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung druckte der Beklagte die §§ 12 Abs. 1 bis 3 und 7 Abs. 1 bis 5 seiner Abfalleinsammlungssatzung ab. Im Übrigen trug er vor, eine gewerbliche Abfuhr sei ausschließlich für gewerbliche Abfälle, die durch einen Drittbeauftragten oder durch den Abfallerzeuger selbst am Entsorgungszentrum E. angeliefert würden, gestattet. Am 06.05.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt über seine Prozessbevollmächtigten vor, er bewohne das Einfamilienhaus nicht mit elf Personen, sondern nur mit neun Personen, zu denen seine sechs Kinder gehörten. Neben den neun Personen sei noch ein Bruder des Klägers zwar dort gemeldet, wohne aber die Woche über in F. und sei allenfalls am Wochenende auf dem Anwesen. Der Kläger ist der Auffassung, es bedürfe eines sachlichen Grundes, ihm zu untersagen, seinen Müll nicht mehr selbständig durch einen privaten Anbieter kostengünstiger entsorgen zu lassen, da er dies schon seit Jahren tue. Insbesondere betreibe er auf seinem Grundstück ein Gewerbe, so dass nach dem Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2010 von einem Anschluss- und Benutzungszwang abgesehen werden könne. Im Übrigen sei der Anschluss- und Benutzungszwang rechtsmissbräuchlich, da der Beklagte den Müll vom selben privaten Unternehmen abholen lasse wie er selbst, nur deutlich höhere Gebühren dafür verlange. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 04.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger hinsichtlich des Grundstücks B-Straße, B-Stadt-, vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abfallentsorgung zu befreien. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, der Kläger unterliege dem Anschluss- und Benutzungszwang. Auch sei telefonisch geklärt worden, dass es sich bei den abzuholenden Abfällen um die privaten Abfälle des Klägers handele. Es gehe ausschließlich um die privaten Siedlungsabfälle des Klägers, so dass kein Raum für eine kostengünstigere private Entsorgungsbeauftragung sei. Auch sei er, der Beklagte, berechtigt, sich Dritter zur Erfüllung der Entsorgungspflichten zu bedienen. Auch wenn er sich derselben Entsorgungsfirma bediene wie schon zuvor der Kläger, sei dies trotz der höheren Kosten für den Kläger nicht rechtsmissbräuchlich. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands, dass der Anschluss- und Benutzungszwang bei ihm nicht durchgesetzt worden sei, für die Zeit ab Januar 2010. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Behördenakten des Beklagten Bezug genommen. Sämtliche Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.