Urteil
8 K 4638/11.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2013:0724.8K4638.11.GI.0A
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Leitsätze
1. Die Hochrechnung der Jahresrohmiete zur Bemessung der Zweitwohnungssteuer nach dem Index für Lebenshaltung aller privaten Haushalte im gesamten Bundesgebiet ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Ein Steuerpflichtiger, der der Meinung ist, die Jahresrohmiete sei von dem Finanzamt zu hoch angesetzt worden, ist darauf zu verweisen, den Einheitswertbescheid anzufechten oder dessen Änderung zu beantragen (im Anschluss an VG Gießen, U. v. 13.06.2013 8 K 907/12.GI ;
VG München, B. v. 15.06.2009 M 10 S 09.1686 , jew. juris).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Hochrechnung der Jahresrohmiete zur Bemessung der Zweitwohnungssteuer nach dem Index für Lebenshaltung aller privaten Haushalte im gesamten Bundesgebiet ist rechtlich nicht zu beanstanden. 2. Ein Steuerpflichtiger, der der Meinung ist, die Jahresrohmiete sei von dem Finanzamt zu hoch angesetzt worden, ist darauf zu verweisen, den Einheitswertbescheid anzufechten oder dessen Änderung zu beantragen (im Anschluss an VG Gießen, U. v. 13.06.2013 8 K 907/12.GI ; VG München, B. v. 15.06.2009 M 10 S 09.1686 , jew. juris). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24.01.2011 - in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2011 - ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in der Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (ZwStS) vom 26.02.2001 in Verbindung mit §§ 1 bis 4 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG). Der Kläger ist steuerpflichtig, weil er im Gemeindegebiet der Beklagten eine Zweitwohnung innehat (§ 3 Abs. 1 ZwStS). Als örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG und § 7 Abs. 2 KAG knüpft die Zweitwohnungssteuer an den Konsum für den persönlichen Lebensbedarf an, der im Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung typischerweise zum Ausdruck kommt. Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Erstwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Der Aufwand, den der Kläger für das Vorhalten seiner Zweitwohnung tätigt, wird mit der für die Wohnung nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes festgesetzten Jahresrohmiete angemessen bewertet. Die Hochrechnung der Jahresrohmiete zur Bemessung der Steuer ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere genügen die normativen Grundlagen des § 4 ZwStS der Beklagten dem Bestimmtheitsgebot (vgl. hierzu ausführlich: Hess. VGH, U. v. 23.11.2005 - 5 UE 1546/05 -, HSGZ 2006, 53 ff.). Die Hochrechnung des Mietwertes ist in der Sache auch ordnungsgemäß und korrekt erfolgt, was sich aus der vom Gericht eingeholten und nachvollziehbaren amtlichen Auskunft des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden ergibt. Auf die überzeugenden Ausführungen in der amtliche Auskunft (Bl. 78 bis 73 der Gerichtsakte) wird insoweit Bezug genommen. Der Einwände des Klägers, der Jahresrohmietwert sei mit 2.473,63 EUR zu hoch angesetzt und die Jahresrohmiete in Höhe von 2.473,63 EUR, die hochgerechnet mit dem Index für Lebenshaltung für das Jahr 2011 einen Mietwert von 12.689,72 EUR ergebe, sei unzutreffend, greifen nicht durch. Wenn ein Steuerpflichtiger der Meinung ist, die Jahresrohmiete sei von dem Finanzamt zu hoch angesetzt worden, ist er auf die Möglichkeit zu verweisen, den Einheitswertbescheid anzufechten oder dessen Änderung zu beantragen (vgl. VG Gießen, U. v. 13.06.2013 - 8 K 907/12.GI -, juris, Rdnr. 23; VG München, B. v. 15.06.2009 - M 10 S 09.1686 -, juris, Rdnr. 27). Dies hat der Kläger ersichtlich nicht getan. Soweit der Kläger vorträgt, die von der Beklagten verwendete Berechnungsformel führe zu einem ständigen Ansteigen der Steuer und damit eine Verletzung von Art. 14 GG behauptet, ist zuzugeben, dass eine Indexierung in einer kommunalen Steuersatzung aus währungspolitischen Gründen höchst bedenklich erscheint – wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat (Kb. v. 15.12.1989 - 2 BvR 436/88 -, NVwZ 1990, 356). Gleichwohl wurde die Indexierung für zulässig erachtet. Eine Verletzung von Art. 14 GG kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Steuer eine erdrosselnde Wirkung entfaltet (vgl. etwa BFH, U. v. 09.02.2011 - IV R 37/08 -, juris, Rdnr. 33; bezügl. Zweitwohnungssteuer: BayVGH, B. v. 01.03.2012 - 4 ZB 11.2415 -, juris, Rdnr. 22 unter Hinweis auf Wernsmann, NJW 2006, 1169, 1171 f.). Davon ist im vorliegenden Fall angesichts der geringen Höhe der Steuer aber nicht auszugehen. Die Belastungsgrenze wäre nur überschritten, wenn die festgelegten Jahresrohmieten und die (nicht nur den Einzelfall in den Blick nehmenden) ortsüblichen Mieten so erheblich voneinander abwichen, dass die Eigentumssubstanz ausgehöhlt würde (vgl. BayVGH, a. a. O). Dafür sind hier Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als Unterliegende zu tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.108,98 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hiernach ist in Abgabesachen bei wiederkehrenden Leistungen der 3,5-fache Jahresbetrag zugrunde zu legen, sofern nicht die voraussichtliche Belastungsdauer geringer ist. Für eine solche, geringere Belastungsdauer ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Zweitwohnungssteuer. Die Beklagte erhebt eine Zweitwohnungssteuer aufgrund ihrer Satzung vom 26.02.2001 über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (ZwStS). Nach dieser Satzung bemisst sich die Steuer nach dem Mietwert der Zweitwohnung. Als Mietwert gilt die vom Finanzamt zu Bewertungszwecken festgesetzte Jahresrohmiete, wobei diese hochzurechnen ist, und zwar bis Januar 1995 entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Bruttomiete) nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet und ab Januar 1995 entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Nettokaltmiete) nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im gesamten Bundesgebiet, die vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht werden (vgl. § 4 ZwStS). Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, … im Gemeindegebiet der Beklagten. Für dieses Objekt setzte das Finanzamt Lauterbach mit Bescheid vom 01.01.2000 eine Jahresrohmiete in Höhe von 4.838,-- DM fest (Bl. 16 der BA). Dies entspricht 2.473,63 EUR. Mit Zweitwohnungssteuerbescheid vom 24.01.2011 setzte die Beklagte für dieses Objekt eine Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2011 in Höhe von 888,28 EUR fest. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (Bl. 9 f. d. GA). Der Kläger legte durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 27.01.2011 Widerspruch gegen diesen Bescheid ein, den er unter Hinweis darauf begründete, er wende sich gegen die von der Beklagten angesetzte Jahresrohmiete in Höhe von 2.473,63 EUR, die hochgerechnet mit dem Index für Lebenshaltung für das Jahr 2011 (513%) einen Mietwert von 12.689,72 EUR ergebe. Für das Jahr 2011 sei nach richtiger Auffassung eine Kaltmiete von höchstens 700,00 EUR monatlich, mithin jährlich 8.400 EUR, erzielbar. Ausgehend von dem Zweitwohnungssteuersatz in Höhe von 7 % würde sich eine Steuer für das Jahr 2011 in Höhe von 588,00 EUR ergeben. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2011 zurück (Bl. 39 d. BA). Der Zweitwohnungssteuerbescheid sei auf der Basis des Bescheides des Finanzamtes Alfeld-Lauterbach für das Jahr 2011 festgesetzt worden und entspreche den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Klägerbevollmächtigten am 11.11.2011 zugestellt. Der Kläger hat am Montag, dem 12.12.2011, Klage erhoben. Er trägt vor, die Erhebung der Zweitwohnungssteuer sei der Höhe nach ungerechtfertigt. Der Hochrechnungswert für die Steuerfestsetzung 2011 sei falsch berechnet worden. Die in der Satzung verwendete Berechnungsmethode führe zu einem mathematisch falschen Ergebnis. Auch die Beklagte setze sich nicht damit auseinander, dass der verwendete Index in Hessen zu einem Wert von 513 % gelange, während der Index im bevölkerungsreichsten Land der Bundesrepublik lediglich 370 % betrage. Er bitte um Einholung eines Sachverständigengutachtens. Ihm, dem Kläger, lägen weitere Bescheide für die Jahre 2012 und 2013 vor. Die von der Beklagten verwendete Formel führe dazu, dass der Steigerungsbetrag mittlerweile schon bei 521 % für das Jahr 2013 liege. Dies verletze möglicherweise Art. 14 GG. Die Berechnungsformel verstoße gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Der Kläger beantragt, den Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 24.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer sei ordnungsgemäß erfolgt und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, wie hoch sich der Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im gesamten Bundesgebiet im Jahre 2011 beläuft, durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden. Auf das Sachverständigengutachten (Bl. 68 ff. d. Akte) wird Bezug genommen. Hinsichtlich der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und den der beigezogenen Behördenakte. Diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.