Urteil
8 K 1390/12.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2013:0806.8K1390.12.GI.0A
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Leitsätze
Ein Anspruch, von dem Träger der Abfallentsorgung Auskunft zu erhalten, wo dieser den Müll verbrennen lässt, welche Umsatzgewinne in den Müllverbrennungsanlagen erwirtschaftet werden und wer die Anteilseigner an den Müllverbrennungsanlagen sind, steht einem Schuldner der Abfallgebühren nach Kommunalabgabenrecht nicht zur Seite.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der KIäger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anspruch, von dem Träger der Abfallentsorgung Auskunft zu erhalten, wo dieser den Müll verbrennen lässt, welche Umsatzgewinne in den Müllverbrennungsanlagen erwirtschaftet werden und wer die Anteilseigner an den Müllverbrennungsanlagen sind, steht einem Schuldner der Abfallgebühren nach Kommunalabgabenrecht nicht zur Seite. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der KIäger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Der Kläger verfolgt mit seiner Klage mehrere Klagebegehren. Diese Verbindung mehrerer Anträge in einer Klage ist gemäß § 44 VwGO zulässig. Danach können vom Kläger mehrere Klagebegehren in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. Soweit der Kläger sich gegen die an ihn gerichteten Gebührenbescheide wendet, ist seine Klage als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Sofern der Kläger die Erteilung von Auskünften und die Reduzierung der Abfallgebühren begehrt, ist seine Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft. Sein Klagebegehren ist insoweit auf ein schlicht-hoheitliches Handeln gerichtet, nicht etwa auf den Erlass eines Verwaltungsakts. Es geht dem Kläger nämlich um eine generelle Neukalkulation der Abfallgebühren. Die von dem Kläger angegriffenen Gebührenbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deswegen nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Vorausleistungsbescheid über die Abfallgebühren für das Jahr 2010 ist rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in der Abfallgebührensatzung des Beklagten. Nach § 1 Abs. 1 Abfallgebührensatzung (im Folgenden: AbfGS) erhebt der Beklagte für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren in Form von Grund-, Mindest- und Leistungsgebühren, mit denen die Kosten des Beklagten für die Einsammlung und Entsorgung sowie seiner sonstigen abfallwirtschaftlichen Aufgaben gedeckt werden. Gebührenmaßstab für die Grundgebühr ist gemäß § 1 Abs. 2 AbfGS das anschlusspflichtige Grundstück. Maßstab für die Mindestgebühr ist nach § 1 Abs. 3 AbfGS das jedem anschlusspflichtigen Grundstück zugewiesene oder darüber hinaus tatsächlich in Anspruch genommene Behältervolumen für Restabfall pro Jahr. Der in dem Vorausleistungsbescheid für das Jahr 2010 von dem Beklagten vorgenommenen Gebührenfestsetzung der Höhe nach ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr führt er nur allgemein aus, seiner Ansicht nach seien die von dem Beklagten erhobenen Gebühren für die Abfallentsorgung zu hoch. Dies ergebe sich daraus, dass der Abfall in Müllverbrennungsanlagen entsorgt werde, die dadurch erhebliche Gewinne erzielten. Soweit der Kläger darauf verweist, es sei unzulässig, eine Kostenunterdeckung des Beklagten aus vorangegangenen Abrechnungsperioden in die Berechnung der Abfallentsorgungsgebühren einzubeziehen, kann auch dieser Einwand nicht zum Erfolg der Klage führen. Nach § 10 Abs. 2 S. 6 KAG kann der Ermittlung der Kosten nämlich ein mehrjähriger Kalkulationszeitraum zugrundegelegt werden, der fünf Jahre nicht überschreiten soll. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende dieses Zeitraum ergeben, sind innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden (vgl. § 10 Abs. 2 S. 7 KAG). Dieser Fünf-Jahres-Zeitraum ist von dem Beklagten nicht überschritten worden. Dieser führte vielmehr substantiiert aus, es seien zwar Unterdeckungen aus den Perioden der Jahre 2008 und 2009 in seine Gebührenplan-Kalkulation eingestellt worden. Eine Kostenunterdeckung aus dem Jahre 2005 sei dagegen nicht in der Gebührenplan-Kalkulation eingegangen (vgl. Bl. 60 der Akte). Auch die Satzungen des Beklagten verstoßen nach Auffassung der Kammer (vgl. U. v. 11.07.2013 – 8 K 1017/12.GI– S. 5 UA) nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen § 10 Abs. 2 S. 7 KAG– wie gerade erörtert – nicht vor. Zudem hat auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof bereits mit Beschluss vom 07.03.2012 (Az.: 5 C 206/10.N) einen Normenkontrollantrag gegen die Abfallgebührensatzung des Beklagten abgelehnt. Der der Gebührenfestsetzung zugrundeliegende Anschlusszwang an die öffentliche Abfallentsorgung ist auch als zulässiger Grundrechtseingriff einzustufen, da der Behörde insoweit eine Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. Stein, in: Rauber/ Rupp/ Stein/ Schmidt/ Bennemann/ Euler/ Ruder/ Stöhr, HGO, Komm., 2012, § 19, Erl. 3.1) Aus den gleichen Gründen war die Klage auch abzuweisen, soweit sie sich gegen die Bescheide vom 12.08.2011 und vom 20.03.2012, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2012, richtet. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch darauf, den Beklagten zur Erteilung von Auskünften sowie zur Reduzierung der Abfallgebühren zu verpflichten. Es fehlt jedenfalls an einer Verletzung des Klägers in einem subjektiv-öffentlichen Recht. Ein Anspruch des KIägers auf Erteilung der Auskünfte bzw. auf Reduzierung der Abfallgebühren kommt vorliegend nicht in Betracht. Eine Anspruchsgrundlage für den Kläger, von dem Beklagten Auskunft zu erhalten, wo dieser den Müll verbrennen lässt, besteht nicht. Der Kläger kann dieses Begehren insbesondere nicht auf § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG stützen. Danach sind die Kosten der Gemeinden und Landkreise für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Ein Auskunftsanspruch lässt sich aus dieser Norm jedoch nicht entnehmen. Soweit der Kläger die Mitteilung verlangt, welche Umsatzgewinne in den Müllverbrennungsanlagen erwirtschaftet werden und wer die Anteilseigner an den Müllverbrennungsanlagen sind, steht dem Kläger ebenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht nicht zur Seite. Eine Anspruchsgrundlage besteht für den Kläger insoweit nicht. Insbesondere scheidet § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG als Anspruchsnorm aus. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Aus den genannten Gründen fehlt dem Kläger auch ein subjektives Recht hinsichtlich seines Begehrens, ihm mitzuteilen, wie hoch die jährliche Kostenunterdeckung seit dem Rechnungsjahr 2005 war und wie diese Verluste auf das jeweils folgende Geschäftsjahr verteilt wurden sowie hinsichtlich seiner Forderung, die Abfallgebühr um den Kostenanteil zu reduzieren, der schon vor 2009 bestand. Für die Forderung des Klägers, die Abfallgebühr um den Kostenanteil zu reduzieren, der schon vor 2009 bestand, kommt als Anspruchsgrundlage insbesondere auch nicht § 10 Abs. 2 Satz 7 KAG in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind Kostenüberdeckungen, die sich am Ende eines mehrjährigen Kalkulationszeitraums ergeben, innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Es bestehen schon keine Anhaltspunkte dahingehend, der Beklagte habe hinsichtlich entsprechender Kostenunterdeckungen den genannten Fünf-Jahres-Zeitraum überschritten. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.580,95 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG. Das Gericht hat in Bezug auf die Anfechtung der Gebührenbescheide den 3 ½-fachen Jahresbetrag der Jahresgebühr für 2011 von 193,65 € als Streitwert festgesetzt, da es sich um eine wiederkehrende Leistung handelt (vgl. Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Hierzu addiert wurde ein weiterer Streitwert in Höhe von 5.000,-- €. Damit wird der von dem Kläger kumulativ erhobene Auskunftsantrag erfasst, ihm, dem Kläger, mitzuteilen, wo sein Müll verbrannt wird, welche Umsatzgewinne dort erzielt werden und so weiter. Der Kläger begehrt die Aufhebung von drei Bescheiden über Abfallentsorgungsgebühren, die Erteilung von Auskünften über die betriebswirtschaftliche Kalkulation der Abfallentsorgungsgebühren und die Reduzierung dieser Gebühren. Er bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Haus im Gebiet der Stadt B-Stadt. Die Abfallentsorgung wird dort durch den beklagten Zweckverband vorgenommen. Mit Bescheid vom 28.06.2010 setzte der Beklagte die von dem Kläger zu erbringende Vorauszahlung hinsichtlich der Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2010 auf insgesamt 200,45 Euro fest. Diese Forderung setzte sich aus einer allgemeinen Gebühr einschließlich Freileerungen in Höhe von 117,10 € und aus einer Grundstücksgebühr in Höhe von 83,35 € zusammen. Im Juli 2010 beglich der Kläger diese Forderung, wobei er im Verwendungszweck „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ angab. Durch Bescheid vom 12.08.2011 setzte der Beklagte die Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2010 endgültig auf 158,85 € fest. Für den Kläger ergab sich somit ein Guthaben von 41,60 € für das Jahr 2010. Unter dem 20.03.2012 setzte der Beklagte gegen den Kläger eine Vorausleistung hinsichtlich der Abfallentsorgungsgebühr für das Jahr 2012 auf 200,45 € fest. Dieser Betrag setzte sich ebenfalls aus einer allgemeinen Gebühr einschließlich Freileerungen in Höhe von 117,10 € und aus einer Grundstücksgebühr in Höhe von 83,35 € zusammen. Diese Forderung wurde mit einem bestehenden Guthaben des Klägers von 6,80 € verrechnet, sodass sich die von dem Kläger noch zu erbringende Leistung auf 193,65 € belief. Diesen Betrag zahlte der Kläger im April 2012 an den Beklagten, wobei der Kläger wiederum den Vermerk „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ hinzufügte. Mit Schreiben vom 06.07.2010 legte der Kläger Widerspruch gegen den Vorausleistungsbescheid für das Jahr 2010 ein. Zur Begründung bat der Kläger den Beklagten, die Größe des Abfallbehälters, der ihm zur Verfügung stehe, zu überprüfen. Er trug vor, in seinem Haushalt lebten inzwischen nur noch zwei Personen. Weiterhin bat der Kläger den Beklagten um Mitteilung, in welcher Müllverbrennungsanlage der Müll aus seinem Abfallbehälter gebracht werde. Er begehrte außerdem Auskunft darüber, ob er sich ganz „von der Müllentsorgung“ abmelden könne. Mit im Wesentlichen inhaltlich entsprechender Begründung legte der Kläger mit Schreiben vom 21.08.2011 auch Widerspruch gegen den Bescheid über die endgültige Gebührenfestsetzung für das Jahr 2010 sowie mit Schreiben vom 11.04.2012 Widerspruch gegen den Vorausleistungsbescheid für das Jahr 2012 ein. Der Beklagte wies alle drei Widersprüche des Klägers mit Bescheid vom 18.06.2012 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Gebührenbescheide seien formell und materiell rechtmäßig. Es bestehe ein Anschluss- und Benutzungszwang für das Grundstück des Klägers. Die Grundstücksgebühr diene zur Abdeckung der Fixkosten, die für das Vorhalten eines Abfallentsorgungssystems anfielen. Die personenbezogene Mindestgebühr umfasse einen Fixkostenanteil für alle verursachungsbezogenen Leistungen und beinhalte außerdem eine Anzahl an Freileerungen, die sich aus der Anzahl der Personen ergebe, die ein Grundstück bewohnten. Dabei handele es sich aber lediglich um eine Vorauszahlung. Endgültig abgerechnet würden nur die tatsächlich angefallenen Leerungsgebühren. Es gebe keine Mindestanzahl zu nutzender Leerungen. Eine etwaige Gewinnerzielung durch Müllverbrennungsanlagen sei für die Gebührenberechnung durch den Beklagten nicht von Belang. Der Kläger hat am 18.07.2012 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die von dem Beklagten erhobenen Gebühren für die Abfallentsorgung seien zu hoch. Dies ergebe sich daraus, dass der Abfall in Müllverbrennungsanlagen entsorgt werde, die dadurch erhebliche Gewinne erzielten. Es sei außerdem unzulässig, eine Kostenunterdeckung des Beklagten aus vorangegangenen Abrechnungsperioden in die Berechnung der Abfallentsorgungsgebühren einzubeziehen. Der Kläger beantragt, den Vorausleistungsbescheid über die an den Beklagten zu zahlenden Abfallgebühren für das Jahr 2010 vom 28.06.2010, den endgültigen Gebührenbescheid für das Jahr 2010 vom 12.08.2011 sowie den Vorausleistungsbescheid für das Jahr 2012 vom 20.03.2012, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2012, aufzuheben, und den Beklagten zu verpflichten, 1. dem Kläger mitzuteilen, wo sein Müll verbrannt wird, welche Umsatzgewinne dort erzielt wurden und werden, darüber hinaus mitzuteilen, wer die Anteilseigner an der Müllverbrennungsanlage sind, 2. die Abfallgebühren um die Umsatzrendite zu reduzieren, 3. dem Kläger mitzuteilen, wie hoch die jährliche Kostenunterdeckung seit dem Rechnungsjahr 2005 war und wie diese Verluste auf das jeweils folgende Geschäftsjahr verteilt wurden, 4. die Abfallgebühr um den Kostenanteil zu reduzieren, der schon vor 2009 bestand. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, dass er selbst mit seinen Gebühren keine Gewinne erziele. Die Entsorgungsleistungen seien europaweit ausgeschrieben worden und würden nunmehr durch die Unternehmen erbracht, die im Rahmen des Vergabeverfahrens ausgewählt worden seien. Ob diese Unternehmen, insbesondere die Betreiber von Müllverbrennungsanlagen, durch ihre Tätigkeit Gewinne erzielten, entziehe sich seiner, des Beklagten, Kenntnis. Des Weiteren sei die Gebührensatzung des Beklagten im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof für rechtmäßig befunden worden. In diesem Rahmen habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass der Beklagte Unterdeckungen aus den Jahren 2008 und 2009 in die Gebührenkalkulation eingestellt habe. Eine Kostenunterdeckung aus dem Jahr 2005 sei nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Behördenakte des Beklagten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind.