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Urteil

8 K 2081/12.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2013:1017.8K2081.12.GI.0A
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Leitsätze
Zuständige Behörde für den Erlass des Widerspruchsbescheides betreffend die Festsetzung von Wasserbeiträgen ist die Betriebsleitung des Eigenbetriebs, wenn die Gemeinde die Aufgabe der Wasserversorgung auf den Eigenbetrieb übertragen hat.
Tenor
Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22.08.2012 (A-Straße) wird insoweit aufgehoben, als hierdurch ein Wasserbeitrag von mehr als 5.671,54 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zuständige Behörde für den Erlass des Widerspruchsbescheides betreffend die Festsetzung von Wasserbeiträgen ist die Betriebsleitung des Eigenbetriebs, wenn die Gemeinde die Aufgabe der Wasserversorgung auf den Eigenbetrieb übertragen hat. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22.08.2012 (A-Straße) wird insoweit aufgehoben, als hierdurch ein Wasserbeitrag von mehr als 5.671,54 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22.08.2012 (A-Straße) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Widerspruchsbescheid war jedoch nur insoweit aufzuheben als ein Wasserbeitrag von mehr als 5.671,54 € festgesetzt wurde, da das Gericht nicht befugt ist, über den Antrag der Klägerseite hinauszugehen. Der Widerspruchsbescheid ist formell rechtswidrig. Der Magistrat der Beklagten war für den Erlass des Widerspruchsbescheides nicht zuständig. Die Unzuständigkeit dieses Organs ergibt sich daraus, dass die Erhebung von Wasserbeiträgen eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft ist, und die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheides gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO insoweit bei der Selbstverwaltungsbehörde liegt. Zuständige Selbstverwaltungsbehörde war vorliegend jedoch die Betriebsleitung des Eigenbetriebs „Stadtwerke A-Stadt“ (im Folgenden: Stadtwerke) der Beklagten. Nach § 1 Abs. 1 der Eigenbetriebssatzung werden die Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Beklagten zu einem Eigenbetrieb verbunden und nach dem Eigenbetriebsgesetz und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. Zweck des Eigenbetriebs ist es, die Versorgung der Beklagten mit Frischwasser sowie mit Wasser für öffentliche Zwecke sicherzustellen und das im Gebiet der Beklagten anfallende Abwasser zu beseitigen (vgl. § 1 Abs. 2 Eigenbetriebssatzung). Nach § 5 Abs. 1 der Eigenbetriebssatzung vertritt die Betriebsleitung die Beklagte in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung obliegen. Weder aus dem hessischen Eigenbetriebsgesetz noch aus der Satzung ergibt sich eine Zuständigkeit des Magistrats für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in Angelegenheiten des Eigenbetriebs. Für die übrigen Befugnisse des Magistrats verweist die Eigenbetriebssatzung in § 8 Abs. 1 auf das Eigenbetriebsgesetz und auf die Satzung selbst. Einer Zuständigkeit des Magistrats der Beklagten folgt auch nicht daraus, dass die Vertretungsmacht der Betriebsleitung des Eigenbetriebs neben die Vertretungsmacht des Magistrats als Organ treten solle. Die alleinige Vertretungsmacht der Betriebsleitung in Angelegenheiten des Eigenbetriebs ergibt sich nämlich aus einer Gesamtschau der Vorschriften der §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 Eigenbetriebssatzung. Indem dort bestimmte Aufgaben des Magistrats im Einzelnen aufgeführt werden bedeutet dies im Umkehrschluss, dass der Magistrat in den übrigen Fällen den Eigenbetrieb gerade nicht vertritt. Dies würde im Übrigen auch gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Eigenbetriebsgesetz verstoßen. Nach dieser Vorschrift vertritt die Betriebsleitung nämlich die Gemeinde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit sie nicht nach § 5 Eigenbetriebsgesetz der Entscheidung der Gemeindevertretung unterliegen. Weitergehende Zuständigkeiten des Magistrats, insbesondere für den Erlass des Widerspruchsbescheides als Selbstverwaltungsbehörde, werden dort nicht normiert (vgl. auch: VG Gießen, B. v. 26.06.2013 – 8 L 807/13.GI–, S. 8 BA). Demgegenüber ist der Ausgangsbescheid der Beklagten vom 27.12.2011 rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Erlass des Wasserbeitragsbescheides ist § 11 KAG in Verbindung mit §§ 13 ff., 19, 22 Wasserversorgungssatzung der Beklagten. Danach kann die Beklagte zur Deckung des Aufwandes, der mit der Herstellung einer Wasserversorgungsanlage verbunden ist, Beiträge erheben (vgl. § 11 Abs. 1 S. 1 KAG). Gemäß § 19 der Wasserversorgungssatzung der Beklagten unterliegen der Beitragspflicht diejenigen Grundstücke, die an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind oder anschließbar sind. Im zuletzt genannten Fall gilt dies aber nur, wenn die Grundstücke bebaut sind bzw. gewerblich genutzt werden oder baulich, gewerblich oder in wasserbeitragsrechtlich relevanter Weise genutzt werden dürfen. Als Grundstücksfläche ist die von dem Bebauungsplan nutzbar ausgewiesene Fläche maßgeblich (vgl. § 14 Abs. 1 Wasserversorgungssatzung der Beklagten), im Übrigen im Innenbereich die Fläche des Grundbuchgrundstücks [vgl. § 14 Abs. 2 lit. a) Wasserversorgungssatzung der Beklagten]. Vom Wortlaut dieser Vorschriften ausgehend kann ein selbständiger Beitrag zwar nur für das Flurstück 1 erhoben werden, nicht aber auch für das Flurstück 2. Dies folgt daraus, dass im Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff auszugehen ist. Maßgebend ist also das im Grundbuch eingetragene Flurstück, das von der Erschließung betroffen ist. Vorliegend grenzt das Flurstück 2 nicht an die A-Straße an, sondern es liegt hinter dem Flurstück 1 und verfügt nicht über einen eigenen Zugang zur A-Straße. Eine Beitragspflicht für das Flurstück 2 entsteht aber dadurch, dass dieses Flurstück gemeinsam mit dem Flurstück 1 als eine sog. wirtschaftliche Einheit anzusehen ist und deswegen die Gesamtfläche beider Flurstücke für die Bemessung des Wasserbeitrags zugrundezulegen ist. Von dem Prinzip des Buchgrundstücks kann nämlich ausnahmsweise abgewichen werden. Insbesondere ist eine Abweichung von diesem Grundsatz dann rechtlich zulässig, wenn einem Festhalten an diesem Prinzip das Gebot der vorteilsgerechten Heranziehung oder ein Rechtsmissbrauch entgegenstünde. Beides ist hier der Fall. Nach dem Gebot der vorteilgerechten Heranziehung dürfen bei der Beitragsbemessung solche Grundstücke desselben Eigentümern mitberücksichtigt werden, die zusammen mit einem anderen Grundstück baulich genutzt werden können, für die aber selbständig aufgrund ihrer „Handtuchlage“ eine Beitragserhebung nicht in Betracht kommt. Das Festhalten an dem Begriff des Buchgrundstücks führt in solchen Fällen zu der unter dem Blickwinkel des auf einen angemessenen Vorteilsausgleich ausgerichteten Erschließungsbeitrags zu unerträglichen Konsequenzen, nämlich dahingehend, dass das betreffende Grundstück überhaupt nicht mit einem Beitrag belastet werden kann, obwohl sich für den Eigentümer das Vorliegen nicht eines, sondern mehrerer Buchgrundstücke baurechtlich in keiner Weise hinderlich auswirkt (vgl. BVerwG, U. v. 16.09.1998 - 8 C 8/97 -, juris, Rdnr. 22 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger ist Eigentümer sowohl des Flurstücks 1 als auch des Flurstücks 2. Das Flurstück 2 ist als private Grünfläche festgesetzt und kann deswegen selbständig nicht bebaut werden. Gegen eine selbständige Bebaubarkeit spricht auch die verhältnismäßig geringe Größe des Grundstücks. Das Flurstück 2 kann aber als Garten des Flurstücks 1 dienen und als solcher genutzt werden. Eine solche Nutzung wäre jedenfalls vollkommen üblich und naheliegend, wenn es sich um ein einziges Grundstück handeln würde. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass sich die Aufteilung in zwei Flurstücke für den Eigentümer hinderlich auswirken würde. Insgesamt stellt sich das Flurstück 2 somit als unselbständiger Teil des Flurstücks 1 dar, der im Wege einer vorteilsgerechten Heranziehung berücksichtigt werden darf. Unabhängig von dem Grundsatz der vorteilsgerechten Heranziehung ist hier die Aufteilung des ehemals einheitlichen Buchgrundstücks in zwei Grundstücke rechtlich unbeachtlich, so dass auch aus diesem Grund die Gesamtgrundstücksfläche zugrundegelegt werden durfte. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Satz 1 AO kann eine Pflicht zur Zahlung von Beiträgen durch den Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nicht umgangen werden. Ein solcher Missbrauch liegt im Beitragsrecht dann vor, wenn mit der Eigentumsübertragung die Vermeidung oder Verminderung einer Beitragspflicht verfolgt wird, sie zum Erreichen des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist und durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außerabgabenrechtliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. Bayer. VGH, B. v. 14.03.2011 - 6 B 09.1830 -, juris, Rdnr. 17; VGH Bad.-Württ., U. v. 28.02.2008 - 2 S 1946/06 -, juris, Rdnr. 21). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. So besteht bereits eine Eigentümeridentität hinsichtlich der beiden Grundstücke. Eine Veräußerung des abgespaltenen Grundstücksteils an einen Dritten wird offensichtlich auch nicht angestrebt. Überdies hat der Kläger selbst veranlasst, dass das frühere Gesamtflurstück zum Gegenstand der Bauleitplanung gemacht wurde. Die Planungsgruppe für … steht nämlich im Lager des Klägers, so dass ihr Antrag vom 24.11.2005 an die Beklagte, einen Bebauungsplan für die Flurstücke 3, 4 und 5 aufzustellen, dem Kläger selbst zuzurechnen ist. Der Kläger war somit an einer Erschließung der Gesamtfläche interessiert. Nachträglich hat er zur Vermeidung von Beiträgen einen Teil des Grundstücks abgespalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Weil beide Beteiligte zu gleichen Teilen obsiegten und unterlagen, waren vorliegend die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.832,04 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG. Das Gericht orientiert sich an dem Beschluss über die vorläufige Streitwertfestsetzung vom 09.10.2012 (Bl. 25 d.A.). Der Kläger begehrt die teilweise Aufhebung eines Wasserbeitragsbescheids der Beklagten für zwei Grundstücke. Er ist Eigentümer der Flurstücke 1 und 2 in der Gemarkung A-Stadt, Flur 8, im Gebiet der Beklagten. Bei den beiden Flurstücken handelte es sich früher um ein einziges Grundstück. Unter dem 11.02.2008 wurden die Grundstücke geteilt. Nur das Flurstück 1 grenzt unmittelbar an die A-Straße an, das Flurstück 2 befindet sich dahinter und verfügt über keinen eigenen Zugang zur Straße. Es ist von der Hinterseite jedoch über einen nicht asphaltierten Wirtschaftsweg selbständig erreichbar. An die Wasserversorgung ist das Flurstück 2 nicht angeschlossen. Das Flurstück 1 ist bebaut. Beide Grundstücke liegen im Bereich des Bebauungsplans Nr. 9 „D.“ der Beklagten. Nach dem Bebauungsplan ist auf dem Flurstück 1 eine zweigeschossige Bebauung mit einer Geschossflächenzahl von 0,8 zulässig, für das Flurstück 2 setzt der Bebauungsplan eine private Grünfläche fest. Der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 9 „D.“ ging ein Antrag der Planungsgruppe für … voraus, die sich mit Schreiben vom 24.11.2005 an die Beklagte gewandt hatte. Hierdurch stellte sie im Namen des Klägers den Antrag, einen Bebauungsplan für die Flurstücke 3, 4 und 5 aufzustellen. Infolgedessen kam es am 15.06.2007 zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags zwischen den Beteiligten dieses Verwaltungsstreitverfahrens, der die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die genannten Flurstücke zum Gegenstand hatte. Im November 2007 wurde die Neuordnung der Grundstücke von der Klägerseite in Auftrag gegeben. Unter dem 11.02.2008 erfolgte die Eintragung im Liegenschaftsregister durch das Amt für Bodenmanagement. Mit Bescheid vom 27.12.2011 setzte die Beklagte, vertreten durch die Betriebsleitung der Stadtwerke, einen Wasserbeitrag für die Schaffung der Wasserversorgungsanlage „A-Straße“ in Höhe von 8.503,58 € gegen den Kläger fest. Die Beklagte legte dabei die gemeinsame Grundstücksfläche der Flurstücke 1 und 2 zugrunde und berechnete auch die Geschossfläche anhand dieses Werts, so dass sich eine Umlagefläche von insgesamt 2.043 m2 ergab. Ausgehend von einer Beitragshöhe von 3,89 € je m2 berechnete die Beklagte einen Wasserbeitrag in Höhe von 7.947,27 € zzgl. 556,31 € Umsatzsteuer, insgesamt also 8.503,58 €. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die beiden Flurstücke „als ein Wirtschaftsgrundstück gemeinsam beitragsrechtlich herangezogen“ würden. Mit Schreiben vom 25.01.2012 legte der Kläger Widerspruch gegen den Wasserbeitragsbescheid ein. Er vertrat die Ansicht, die Berechnung des Wasserbeitrags sei fehlerhaft. Für diese Berechnung sei das Grundstück im Sinne des Grundbuchs maßgeblich, so dass eine gemeinsame Heranziehung der Flurstücke 1 und 2 nicht zulässig sei. Auf die selbständige Erhebung eines Wasserbeitrags für das Flurstück 2 komme nicht in Betracht, denn für die Erhebung des Wasserbeitrags dürften nur solche Grundstücke herangezogen werden, die durch die zur errichtende Anlage einen Vorteil erführen. Das sei hier nur für das Flurstück 1 der Fall. Für das Flurstück 2 sei nach dem Bebauungsplan eine bauliche Nutzung ausgeschlossen. Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und wies, nunmehr vertreten durch den Magistrat, den Widerspruch mit Bescheid vom 22.08.2012 zurück. Zur Begründung bezog sich die Beklagte lediglich auf die Rechtsgrundlage des Wasserbeitragsbescheides, die sich in § 11 KAG in Verbindung mit der Wasserversorgungssatzung der Beklagte finde. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Klägerbevollmächtigten am 24.08.2012 zugestellt. Am 21.09.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er behauptet, das Flurstück 2 werde nicht als Garten und auch sonst nicht gemeinsam mit dem Flurstück 1 genutzt. Er ist der Ansicht, der Beitragsbescheid sei insoweit rechtswidrig, als der Wasserbeitrag auch auf Grundlage der Fläche des Flurstücks 2 berechnet worden sei. Maßgeblich sei alleine das Grundstück im Sinne des Grundbuchs, also das Flurstück 1. Das ergebe sich zudem daraus, dass nur solche Grundstücke zum Beitrag herangezogen werden dürften, die durch die zu errichtende Anlage einen Vorteil erführen, also anschließbar seien. Dies sei hinsichtlich des Flurstücks 2 nicht der Fall. Auch nach der Satzung der Beklagten gelte als Grundstücksfläche nur die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder sonst wasserbeitragsrechtlich relevante Nutzung beziehe. Diese Anforderungen seien in Bezug auf das Flurstück 2 aber nicht erfüllt, da der Bebauungsplan die bauliche Nutzung insoweit explizit ausschließe. Die Teilung des Grundstücks sei zudem nicht zur Abgabenvermeidung erfolgt, sondern zu dem Zweck der Reduzierung der Grundstücksfläche auf ein Maß, das die Verwertung als Baugrundstück erlaube. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass das Flurstück 2 ohne einen Bebauungsplan im Außenbereich läge und deswegen ein Beitrag nicht erhoben werden könne. Die Einbeziehung in den Bebauungsplan könne nicht dazu führen, dass eine Beitragspflicht entstehe. Der Kläger beantragt, den Wasserbeitragsbescheid der Beklagten vom 27.12.2011 für das Grundstück Gemarkung A-Stadt, Flur 8, Flurstücke 1 und 2 über 8.503,58 € in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 22.08.2012 insoweit aufzuheben, als ein Wasserbeitrag von mehr als 5.671,54 € festgesetzt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, das Flurstück 2 habe erst durch die Grundstücksteilung seine selbständige Bebaubarkeit verloren. Der alleinige Zweck der Grundstücksteilung habe in der Vermeidung öffentlicher Abgaben bestanden. Dass die beiden Grundstücke tatsächlich gemeinsam genutzt würden, ergebe sich schon aus der Eigentümeridentität. Es sei auch widersprüchlich, dass der Kläger zunächst - wie sich aus dem Abschluss des städtebaulichen Vertrags vom 15.06.2007 ergebe - die Flurstücke 3, 4 und 5 insgesamt zum Gegenstand der Bauleitplanung habe machen wollen, er aber nunmehr behaupte, nur ein Teil solle neu erschlossen werden. Eine vorteilsgerechte Heranziehung sei deswegen nur durch die gemeinsame Veranlagung der Flurstücke 1 und 2 zu erreichen. Die Grundstücksteilung sei als Abgabenvermeidungsgeschäft rechtsmissbräuchlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren 8 K 2078/12.GI, 8 K 2079/12.GI, 8 K 2080/12.GI und 8 K 2081/12.GI sowie die Behördenakten der Beklagten verwiesen. Sämtliche Akten und Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.