Urteil
8 K 965/13.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2014:0220.8K965.13.GI.0A
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Leitsätze
Entscheidungen betreffend überregionale wirtschaftliche Aktivitäten eines Zweckverbandes, an dem der Landkreis beteiligt ist, fallen nach den Regelungen über die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen in die Zuständigkeit auch des Landkreises.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, den Antrag der Klägerin vom 15.09.2012 betreffend überregionale Beteiligungen des Zweckverbandes D. auf die Tagesordnung der nächsten Kreistagssitzung zu nehmen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entscheidungen betreffend überregionale wirtschaftliche Aktivitäten eines Zweckverbandes, an dem der Landkreis beteiligt ist, fallen nach den Regelungen über die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen in die Zuständigkeit auch des Landkreises. Die Beklagte wird verurteilt, den Antrag der Klägerin vom 15.09.2012 betreffend überregionale Beteiligungen des Zweckverbandes D. auf die Tagesordnung der nächsten Kreistagssitzung zu nehmen. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Klägerin als Fraktion hat einen Anspruch gegenüber der beklagten Kreistagsvorsitzenden auf Aufnahme des begehrten Punktes auf die Tagesordnung der nächsten Kreistagssitzung. Die Beklagte ist nämlich gemäß § 32 HKO i.V.m. § 58 Abs. 5 Satz 3 HGO i.V.m. § 14 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Kreistags des C-Kreises verpflichtet, das von der Klägerin unter dem 15.09.2012 gestellte Begehren in die Tagesordnung des Kreistags aufzunehmen. Nach § 32 Satz 2 HKO gilt für das Verfahrens des Kreistags die Vorschrift des § 58 HGO entsprechend. Gemäß § 58 Abs. 5 Satz 1 HGO wird die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzung von dem Vorsitzenden im Benehmen mit dem Gemeindevorstand festgesetzt. Unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 HGO ist der Vorsitzende verpflichtet, die zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände bei der Aufstellung der Tagesordnung zu berücksichtigen. Im Übrigen hat der Vorsitzende gemäß § 58 Abs. 5 Satz 3 HGO - wie hier - die Anträge von Fraktionen auf die Tagesordnung zu setzen, die bis zur einem bestimmten, in der Geschäftsordnung festzulegenden Zeitpunkt vor der Sitzung bei ihm eingehen. Diese Frist wird durch die Geschäftsordnung des Kreistags des C-Kreises näher ausgeformt. So bestimmt § 14 Abs. 6 der Geschäftsordnung, dass Anträge nur dann auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreistages gesetzt werden, wenn sie drei Wochen vor der Sitzung dem vorsitzenden Mitglied des Kreistages vorliegen. Diese Frist hat die Klägerin eingehalten. Der Antrag der Klägerin datiert vom 15.09.2012. Dieser Punkt ist bisher auch noch nicht auf die Tagesordnung einer Kreistagssitzung gesetzt worden. Gemäß § 58 Abs. 5 Satz 3 HGO war die Beklagte hier verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf die Tagesordnung zu setzen. Ein Kreistagsvorsitzender hat gemäß der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 58 Abs. 5 Satz 3 HGO ohne Ermessen die fristgemäß entsprechend den Bestimmungen in der Geschäftsordnung eingegangenen Punkte auf die Tagesordnung zu setzen, wenn die zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände zur Zuständigkeit des Landkreises und des Kreistags gehören. Vorliegend fällt der zur Verhandlung zu stellende Gegenstand aus dem Antrag der Klägerin vom 15.09.2012 betreffend überregionale Beteiligungen des Zweckverbandes D. in die Zuständigkeit des Kreistags. Gemäß § 8 Satz 1 HKO ist der Kreistag nämlich das oberste Organ des Landkreises und trifft die wichtigen Entscheidungen. Zwar geht es vorliegend nicht unmittelbar um überregionale Beteiligungen des C-Kreises., sondern um solche des Zweckverbandes D., an dem der C-Kreis mit einem Vermögensanteil von 51,7 % beteiligt ist. Da der C-Kreis sich seinerseits dieses Zweckverbandes mit dessen Tochtergesellschaften zur Erfüllung der Aufgaben der Daseinsvorsorge im Sinne einer wirtschaftlichen Betätigung bedient, ist es aber geboten, die kommunalverfassungsrechtlichen Grundsätze über die wirtschaftliche Betätigung anzuwenden. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 HKO gelten für die Wirtschaftsführung des Landkreises die Bestimmungen des Sechsten Teils der Hessischen Gemeindeordnung mit Ausnahme des § 93 Abs. 2 Nr. 2 HGO und der §§ 119, 129 HGO entsprechend. Zwar vertritt der Gemeindevorstand die Gemeinde in Gesellschaften, die der Gemeinde gehören (Eigengesellschaften) oder an denen die Gemeinde beteiligt ist (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 HGO). Alle Vertreter des Gemeindevorstands sind an Weisungen des Gemeindevorstands gebunden, soweit nicht Vorschriften des Gesellschaftsrecht dem entgegenstehen (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 4 HGO). Als Spezialregelung beschränkt sich die besondere Kompetenzzuweisung des § 52 Abs. 1 Satz 1 HKO i.V.m. § 125 HGO aber auf die Art und Weise der Außenvertretung der Gemeinde in ihren Eigen- oder Beteiligungsgesellschaften (vgl. Hess.VGH, B. v. 24.09.2008 - 8 B 2037/08 -, LKRZ 2008, 420, 421; sowie auch: Rauber, in: Rauber / Rupp/ Stein/ Schmidt/ Bennemann/ Euler/ Ruder/ Stöhr, HGO, 2. Aufl., 2014 § 125, Erl. 2). Zu diesem Instrumentarium der Außenvertretung gehört neben der Auswahl der Vertreter des Landkreises auch das diesen gegenüber vom Kreisausschuss auszuübende Weisungsrecht (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 4 HGO). Hieraus darf aber nicht geschlossen werden, auch der Inhalt der zu erteilenden Weisungen stehe durch diese besondere Kompetenzzuweisung in der alleinigen Zuständigkeit des Kreisausschusses. Denn die Vorschriften des § 52 HKO i.V.m. § 125 HGO regeln ausschließlich das Außenvertretungsverhältnis zwischen Landkreis und Gesellschaften. Hiervon ist aber streng das Innenverhältnis zwischen Kreistag und Kreisausschuss zu unterscheiden (vgl. Hess.VGH, B. v. 24.09.2008 - 8 B 2037/08 -, LKRZ 2008, a.a.O.; vgl. auch Schmidt, Das Weisungsrecht der Gemeinde gegenüber ihren Vertretern in einer kommunalen Eigengesellschaft gemäß § 125 HGO, HSGZ 2004, 50, 52). Die Entscheidungsbefugnisse über die in den Gesellschaften zu verfolgende Unternehmenspolitik sind im Innenverhältnis nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen zu verteilen (vgl. Hess.VGH, a.a.O.). Gemäß den allgemeinen Regeln des § 8 HKO bedeutet dies wiederum, dass dem Kreisausschuss zwar die laufende Verwaltung zufällt, der Kreistag aber für die wichtigen Entscheidungen zuständig ist. Solche wichtigen Entscheidungen sind demnach auch vom Kreisausschuss umzusetzen. Bei der Frage der Beteiligung der Firma G. AG an zukünftigen Großprojekten handelt es sich um eine wichtige Entscheidung im Sinne von § 8 Satz 1 HKO. Hier werden nämlich die Grundsätze der Unternehmenspolitik betroffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beklagte hat als Unterliegende die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG. Die Klägerin begehrt die Aufnahme eines Antrags auf die Tagesordnung des Kreistags des C-Kreises, der überregionale Beteiligungen des Zweckverbands D. betrifft. Der C-Kreis ist mit einem Vermögensanteil von 51,7 % neben dem Landkreis E-Kreis. und dem F-Kreis Mitglied des Zweckverbandes D. Dieser Zweckverband bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zivilrechtlich verfasster Tochtergesellschaften. Durch einen Artikel in der H-Zeitung vom 24.07.2012 wurde bekannt, dass sich die Tochtergesellschaft des Zweckverbandes D., die Firma G. AG, an einem Gas- und Dampfturbinenkraftwerk in Bremen beteiligt hatte. Daraufhin stellte die Klägerin mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 15.09.2012 den Antrag, der „Kreistag möge beschließen: 1. Der Kreistag des C-Kreises fordert die Verbandsgremien des Zweckverbandes D. auf, sich künftig nicht mehr an überregionalen Großprojekten zu beteiligen. 2. Investitionen und Beteiligungen sollen zukünftig vorrangig im Verbandsgebiet des Zweckverbandes D. erfolgen.“ Die Geschäftsordnung des Kreistages des C-Kreises sieht in § 14 Abs. 6 vor, dass Anträge nur dann auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreistages gesetzt werden können, wenn sie dem vorsitzenden Mitglied drei Wochen vor der Sitzung vorliegen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 13.11.2011 die Aufnahme des Antrags auf die Tagesordnung ab und begründete dies damit, eine derartige Beschlussfassung des Kreistages wäre rechtswidrig. Eine Aufnahme des Antrages in die Tagesordnung einer Sitzung des Kreistages erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 02.05.2013, am 03.05.2013 eingegangen, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die Ablehnung der Aufnahme des Antrags auf die Tagesordnung verletze sie in ihren Rechten. Die Beklagte sei verpflichtet, rechtzeitig eingegangene Anträge auf die Tagesordnung zu setzen. Ein entsprechender Beschluss liege in der originären Zuständigkeit des Kreistages. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Antrag der Klägerin vom 15.09.2012 betreffend überregionale Beteiligungen des Zweckverbandes D. auf die Tagesordnung der nächsten Kreistagssitzung zu nehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Antrag sei unzulässig, da er nicht als unverbindlicher Appellbeschluss formuliert sei. Nicht der Kreistag, sondern der Zweckverband selbst sei für die geforderte Handlung zuständig.