Beschluss
8 L 3010/13.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2014:0407.8L3010.13.GI.0A
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Leitsätze
Zu den Maßnahmen, die die Erlaubnisbehörde zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Spielhalle treffen kann, gehört es auch, die äußere Gestaltung der Spielhalle zu regeln (hier Entfernung eines Schriftzuges bzw. Logos mit dem bekannten Emblem der Antragstellerin).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Maßnahmen, die die Erlaubnisbehörde zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Spielhalle treffen kann, gehört es auch, die äußere Gestaltung der Spielhalle zu regeln (hier Entfernung eines Schriftzuges bzw. Logos mit dem bekannten Emblem der Antragstellerin). Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Anordnung zur Entfernung ihres Firmennamens und Logos von Spielhallen. Die Antragstellerin ist eine bundesweit vertretene Betreiberin von Spielhallen. Seit dem 01.08.2008 unterhält sie zwei Spielhallen in dem Gebäudekomplex E-Straße im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Hierfür erhielt sie unter dem Datum des 22.07.2008 jeweils die Erlaubnis nach § 33i Abs. 2 GewO von der Antragsgegnerin. Die Spielhallen sind mehrfach beschriftet mit dem Namen und dem Logo der Antragstellerin, d.h. mit den Worten „X“ und dem „Y“. Zudem befindet sich ein entsprechender Schriftzug an einem Werbeträger an der Einfahrt zu dem Gelände, auf dem jeweils Schilder der Betriebe angebracht sind, die sich auf diesem Gelände befinden. Die angebrachten Beschriftungen sind durch eine Baugenehmigung der Bauaufsicht der Antragsgegnerin gedeckt. Am 28.06.2012 trat das Hessische Gesetz zur Neuregelung des Spielhallenrechts (HessSpielhG) in Kraft. Die Antragsgegnerin informierte die Antragstellerin mit Schreiben vom 13.07.2012 und 30.04.2013 über die neuen Regelungen für Spielhallenbetriebe nach diesem Gesetz. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, das Anbringen der genannten Beschriftungen und des Logos der Antragstellerin sei nach Maßgabe des Hessischen Spielhallengesetzes nicht mehr zulässig. Nach Anhörung der Antragstellerin ordnete die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 04.11.2013 gegenüber der Antragstellerin an, die „an der Außenseite Ihrer Spielhallenbetriebe und die an den Scheiben sowie Türdrückern – nach außen wirkende – angebrachte Werbung (X und das entsprechende X-Logo) sowie die Werbung an dem vor dem Haus stehenden Werbeträger mit der Aufschrift Play, X und Y spätestens drei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu entfernen“ (Ziffer 1 des Bescheides). Für den Fall, dass der Anordnung nicht fristgemäß nachgekommen werde, drohte die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- EUR an (Ziffer 2 des Bescheides). Die Verwaltungsgebühr setzte sie auf 100,-- EUR fest (Ziffer 3 des Bescheides). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, die vorhandene Beschriftung der Spielhallen sowie der dazugehörigen Werbeanlage verstoße gegen das Hessische Spielhallengesetz. Hiernach dürfe von der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen, sei es durch Reklameschilder, Schaufenster, Monitore, Ballons oder ähnliche Werbeflächen an und in der Nähe der Spielhalle. Es dürfe lediglich das Wort „Spielhalle“ angebracht werden. Symbole wie Krone, Löwenkopf, Sonne, Joker, Las Vegas Schriftzug etc. seien nicht erlaubt. Dies gelte auch für am Gebäude oder auf dem Grundstücksgelände angebrachte Hinweisschilder. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Die Antragstellerin erhob am 25.11.2013 Klage gegen diesen Bescheid und hat am selben Tag um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie trägt vor, die weitaus meisten Regelungen des Hessischen Spielhallengesetzes seien nicht anwendbar, da sie gegen geltendes Europa- und nationales Verfassungsrecht verstießen. Durch den neuen Glücksspieländerungsstaatsvertrag und die einzelnen, zum Teil unterschiedlichen, Regelungen und Ausführungen der Spielhallengesetze der Länder könne keine kohärente und systematische Begrenzung der Spieltätigkeit erreicht werden, wie es die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes aber voraussetze. Die Spielhallen seien mit gesetzlichen Einschränkungen überzogen worden, während der Bereich der Spielbanken trotz inhaltsgleichem Angebot bezüglich des Betriebs von Geldspielautomaten nicht betroffen sei. Zudem fehle es an einer erforderlichen Notifizierung des Hessischen Spielhallengesetzes bei der Europäischen Kommission. Das Hessische Spielhallengesetz enthalte Regelungen, die über diejenigen des notifizierten Glücksspielstaatsvertrages hinausgingen, so dass auch die Notifizierung dieses Gesetzes erforderlich gewesen sei. Das Hessische Spielhallengesetz verstoße auch gegen das Grundgesetz. So fehle dem Land Hessen bereits die Gesetzgebungskompetenz für unterschiedlichste Regelungen bezüglich des Rechts der Spielhallen. Den Ländern stehe die Gesetzgebungskompetenz insoweit nur für die Regelung von Sachverhalten mit besonderem örtlichem Bezug zu. Darüber hinaus seien die weitaus meisten Regelungen des Hessischen Spielhallengesetzes nicht hinreichend bestimmt. In Bezug auf die Anforderungen der Berufsfreiheit (Art. 12 GG), des Eigentumsschutzes (Art. 14 GG) und des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG) seien die Normen des Gesetzes überdies weder geeignet noch erforderlich oder verhältnismäßig im engeren Sinne. Dies gelte insbesondere für die vorliegend zur Anwendung gekommenen Vorschriften des § 2 Abs. 5 und Abs. 6 HessSpielhG. Die Vorschrift des § 2 Abs. 5 HessSpielhG sei zu unbestimmt. Es sei nicht erkennbar, was genau gefordert werde oder unterlassen werden solle. Zudem bedinge diese Norm faktisch ein vollständiges Werbeverbot für Spielhallenbetreiber. Dies sei ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in Art. 12 GG. Es könne nicht sein, ein Produkt zwar anbieten, es aber in keiner Weise bewerben zu dürfen. Darüber hinaus bestehe in keinem anderen Bereich des Glückspielrechts eine solche Beschränkung. Dies gelte vor allem für den Bereich der Spielbanken mit dem gleichen Angebot des Automatenglückspiels. Deshalb liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Zudem sei diese Ungleichbehandlung ein Beleg für fehlende Kohärenz. Dem Spielhallenbetreiber könne man auch nicht das Recht absprechen, seinem Geschäft einen Namen zu geben oder zumindest seine Spielstätte mit seinem eigenen Firmenlogo oder Firmennamen zu benennen. Schließlich sei der Name eines Unternehmens nicht als Werbung zu verstehen und in einem Löwenkopf sei keine werbende Botschaft zu erkennen. Unabhängig von der Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der gesetzlichen Normen verstoße die beanstandete Gestaltung ihrer Spielhallen auch nicht gegen die Vorschriften des § 2 Abs. 5 und Abs. 6 HessSpielhG. Anreizende Werbung sei an den Spielhallen nicht angebracht. Darüber hinaus ergebe sich die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung daraus, dass diese selbst zu unbestimmt sei. Ferner stehe der Anordnung die seitens der Antragsgegnerin für die Beschilderung erteilte Baugenehmigung entgegen. Hierbei handele es sich um einen bestandskräftigen Verwaltungsakt. Die Zwangsgeldandrohung sei aufgrund ihrer Unbestimmtheit ebenfalls rechtswidrig. Es sei nicht ersichtlich, wann davon auszugehen sei, dass der Anordnung unter Ziffer 1 nicht nachgekommen werde, da die Antragstellerin zwei Spielhallen betreibe. Die Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung ergebe sich aus der Rechtswidrigkeit der Grundverfügung. Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 25.11.2013 und 01.04.2014 Bezug genommen. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 25.11.2013 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 04.11.2013, Az.: 8 K 3010/13.GI, wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie verweist auf die Begründung ihres Bescheides vom 04.11.2013 und führt ergänzend aus, die zum Hessischen Spielhallengesetz ergangenen Vollzugshinweise enthielten für die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen sehr konkrete Festlegungen, so dass es nicht an einer hinreichenden Bestimmtheit der gesetzlichen Normen mangele. Die Androhung des Zwangsgeldes sei klar formuliert und beziehe sich auf den Fall, dass die Antragstellerin der Anordnung zu Ziffer 1 des Bescheides nicht fristgerecht nachkomme. Diese Anordnung umfasse die Entfernung sämtlicher Werbung für beide Spielhallen der Antragstellerin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17.12.2013 verwiesen. Die Behördenakten der Antragsgegnerin (2 Hefter) sind zum Verfahren beigezogen worden. II. Der Antrag der Antragstellerin ist dahingehend auszulegen, dass diese die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.11.2013 erhobenen Anfechtungsklage begehrt. Gemäß § 10 Abs. 2 HessSpielhG haben Klagen gegen Anordnungen nach § 10 Abs. 1 HessSpielhG keine aufschiebende Wirkung. Diese Vorschrift ist die Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 04.11.2013 getroffene Anordnung, so dass die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfällt. Die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der im Bescheid vom 04.11.2013 enthaltenen Zwangsgeldandrohung (Ziffer 2) entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 HessAGVwGO, wonach Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung haben. Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der in Ziffer 3 des Bescheides vom 04.11.2013 erfolgten Gebührenfestsetzung ergibt sich schließlich aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Hiernach entfällt die aufschiebende Wirkung bei Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Der Antrag der Antragstellerin ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Hs. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache ist der Antrag aber nicht begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Hs. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen kraft gesetzlicher Regelung sofort vollziehbaren Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Dann kommt das vom Gesetzgeber durch Anordnung des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs vorgesehene besondere öffentliche Vollzugsinteresse zum Tragen. Im vorliegenden Fall erweisen sich die von der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 04.11.2013 verfügten Maßnahmen als offensichtlich rechtmäßig. Die Anordnung der Entfernung der Schriftzüge „X“ sowie des X-Logos von den Spielhallen der Antragstellerin wie auch von dem vor dem Gebäudekomplex stehenden Werbeträger (Ziffer 1 der Verfügung) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist § 10 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 5 und Abs. 6 HessSpielhG. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist für das hier vorliegende Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht von der Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung infolge einer Europarechtswidrigkeit bzw. Verfassungsrechtswidrigkeit der insoweit maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften des § 2 Abs. 5 und Abs. 6 HessSpielhG auszugehen. Die erkennende Kammer hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass die genannten Vorschriften mit dem Europarecht und dem Verfassungsrecht in Einklang stehen (vgl. hierzu bereits VG Gießen, B. v. 29.11.2013 – 8 L 1931/13.GI–, GewArch 2014, 95). Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, die Vorschriften im Glücksspielbereich in Deutschland seien widersprüchlich und ihnen sei eine mangelnde Systematik eigen, was sich auch an dem Hessischen Spielhallengesetz zeige, und hieraus die Schlussfolgerung einer fehlenden Europarechtskonformität dieser Regelungen zieht, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Denn Kohärenz im Glücksspielbereich bedeutet nicht, dass für alle Bereiche des Glücksspiels nahezu gleiche Bedingungen geschaffen werden müssen. Unionsrechtlich besteht keine Pflicht für den Gesetzgeber, die Regelungen der verschiedenen Glücksspielbereiche anzugleichen. Der Europäische Gerichtshof hat vielmehr dargelegt, dass eine bereichsspezifische Prüfung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Regelungen zu erfolgen habe (vgl. U. v. 08.09.2010 – Rs.C-316/07 u.a. –, GewArch 2010, 444 ff.). Mit dem Glückspieländerungsstaatsvertrag und der dadurch bedingten Abschaffung des Staatsmonopols im Bereich der Sportwetten und den Einschränkungen im Bereich des gewerblichen Automatenspiels in Spielhallen ist zudem eine Annäherung im Sinne einer kohärenten Regelung bezogen auf das Glücksspielrecht in Deutschland geschaffen worden. Die nunmehr vorhandenen Landesgesetze folgen dem Grundgedanken einer Suchtprävention und entsprechen sich in ihrem jeweiligen Inhalt grundsätzlich systematisch und vielfach auch in nahezu identischer Weise (vgl. VG Oldenburg, B. v. 03.09.2013 – 12 B 5333/13 –, juris, Rdnr. 33; siehe ferner LT. – Drs. 18/5186 v. 24.01.2012, S. 2). Einer Anwendung der Normen des Hessischen Spielhallengesetzes steht auch nicht entgegen, dass das Land Hessen dieses Gesetz nicht zuvor gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG vom 22.06.1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG vom 20.11.2006 der Europäischen Kommission übermittelte und notifizierte. Dieses Verfahren war bereits deshalb entbehrlich, weil das Hessische Spielhallengesetz keine den Glücksspielstaatsvertrag verschärfende technische Vorschriften im Sinne des Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG enthält (vgl. hierzu Dietlein, in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl., 2013, Einf. Rdnr. 25; VG Berlin, U. v. 01.03.2013 – 4 K 336.12 –, juris; VG Hamburg, U. v. 22.08.2013 – 2 K 179/13 –, juris). Dem Land Hessen stand auch die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Hessischen Spielhallengesetzes zu. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann sich der Gesetzgeber insoweit auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, 70 Abs. 1 GG berufen. Das „Recht der Spielhallen“ ist im Zuge der Neuordnung der Gesetzgebungszuständigkeiten im Rahmen der Föderalismusreform ausdrücklich aus dem zum Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung gehörenden „Recht der Wirtschaft“ herausgenommen und den Ländern übertragen worden. Wenn auch die Reichweite dieser neuen Landeszuständigkeit im Einzelnen durchaus umstritten sein mag, ist das erkennende Gericht jedenfalls der Überzeugung, dass die Regelung des Spielhallenbetriebs einschließlich der dazu erforderlichen Erlaubnis anknüpfend an § 33i GewO in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder überführt worden ist (s. hierzu Hess.VGH, B. v. 10.02.2014 – 8 B 2437/13–, juris; Bay.VGH, U. v. 23.07.2013 – 10 N 13.248 –, juris; Schneider, GewArch 2013, 137; Weidemann, NVwZ 2013, 673 f.). Die Frage der äußeren Gestaltung von Spielhallen und des daraus resultierenden Erscheinungsbildes gehört zur Regelung des Spielhallenbetriebs. Die Vorschriften des § 2 Abs. 5 und Abs. 6 HessSpielhG unterliegen deshalb ohne Einschränkungen der Gesetzgebungskompetenz des Landes. Die genannten Vorschriften verstoßen auch nicht gegen Grundrechte der Spielhallenbetreiber. § 2 Abs. 5 und Abs. 6 HessSpielhG sind zulässige Schrankenbestimmungen der Berufsfreiheit in Gestalt von Berufsausübungsregelungen. Durch diese Vorschriften werden weder objektive noch subjektive Zugangsregelungen für den Beruf aufgestellt. Ausweislich der Gesetzesbegründung (LT. – Drs. 18/5186 v. 24.01.2012, S. 13) ist das erklärte primäre Ziel für diese Vorschriften die Suchtprävention, mithin eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls. Anreize, die darauf ausgelegt sind, Spieler zu veranlassen, die Spielhalle zu besuchen, sollen danach vermieden werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient die Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht einem besonders wichtigem Gemeinwohlziel (vgl. BVerfG, B. v. 03.09.2009 – 1 BvR 2384/08–, NVwZ 2010, 313, 316). Das Gericht hat keine Zweifel an der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit dieser Vorschriften. Zunächst ist zu beachten, dass die Norm des § 2 Abs. 5 HessSpielhG keinem vollständigen Werbeverbot für den Betreiber gleichkommt. Nach dem Gesetzeswortlaut ist nur die Werbung an der Spielhalle und in deren unmittelbaren räumlichen Umfeld untersagt (vgl. auch LT. – Drs. 18/5186 v. 24.01.2012, S. 14). Werbung andernorts, sei es Werbung auf Faltblättern oder ein Hinweisschild bei einem Gewerbegebiet, wird von § 2 Abs. 5 HessSpielhG hingegen nicht erfasst. Eine Eignung zur Förderung der bezweckten Suchtprävention und gleichzeitigen Bekämpfung der Spielsucht durch Verminderung der Anreize kann der Regelung des § 2 Abs. 5 HessSpielhG nicht abgesprochen werden. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Da der Spielhalle durch diese Regelung auch nicht der Kontakt nach außen abgeschnitten ist, die Bezeichnung Spielhalle ist zulässig und es kann auch andernorts geworben werden, steht die Belastung schließlich auch nicht außer Verhältnis zum verfolgten Ziel. Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch ein Verstoß gegen Art. 14 GG aus. Die Antragstellerin kann auch nicht mit ihrem Einwand eines Verstoßes gegen Art. 3 GG wegen einer Ungleichbehandlung von Spielhallen gegenüber Spielbanken gehört werden. Für einen solchen Verstoß fehlt es zur Überzeugung des Gerichts bereits an einem im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalt. So gibt es in Hessen lediglich vier Spielbanken (vgl. § 2 Abs. 1 HessSpielbG), wohingegen für Spielhallen rund 1.100 Konzessionen erteilt sind (vgl. Hartmann, LKRZ 2013, 489, 492). Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 5 HessSpielhG gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße. Nach dieser Norm darf von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder der in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen. Durch eine besondere auffällige Gestaltung darf kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden. Diese Regelungen werden den rechtsstaatlichen Anforderungen an Normenklarheit und Justitiabilität gerecht. Dass eine Auslegung der verwendeten Begriffe zu erfolgen hat, steht einer hinreichenden Bestimmtheit der genannten Vorschriften nicht entgegen (vgl. BVerfG, U. v. 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 -, BVerfGE 45, 400, 420). Zweck und Inhalt der Vorschriften lassen sich hinreichend ermitteln, so dass eine willkürliche Handhabung durch Behörde und Gerichte ausgeschlossen werden kann. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben erweisen sich schließlich auch die Anordnungen der Antragsgegnerin in ihrer Verfügung vom 04.11.2013 als formell und materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 HessSpielhG sind im Falle der Antragstellerin erfüllt. Nach § 10 Abs. 1 HessSpielhG ist die zuständige Behörde befugt, gegenüber Erlaubnisinhabern alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den ordnungsgemäßen Betrieb der Spielhalle zu sichern. Vorliegend widerspricht die äußere Gestaltung der Spielhallen der Antragstellerin den gesetzlichen Vorgaben des Spielhallengesetzes, so dass die Antragsgegnerin berechtigt gewesen ist, die angegriffene Anordnung zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Spielhallen zu erlassen. Gründe, die es der Antragsgegnerin gebieten würden, hiervon ausnahmsweise abzusehen, sind nicht ersichtlich. § 2 Abs. 6 Satz 1 HessSpielhG lässt als Bezeichnung des Unternehmens lediglich das Wort „Spielhalle“ zu. Nach Satz 2 der Norm gilt dies auch für am Gebäude oder auf dem Grundstücksgelände angebrachte Hinweisschilder oder Schriftzüge. Für die konkrete Art des betriebenen Unternehmens ist somit ausschließlich der Begriff „Spielhalle“ vom Gesetzgeber vorgesehen. Ein Namenszusatz kann nur unter der Voraussetzung beigefügt werden, dass durch diesen Zusatz kein weiterer Spielanreiz gesetzt wird. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 5 HessSpielhG. Nach Nr. 2.5.6 der Vollzugshinweise des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung wird ein „zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb dann geschaffen, wenn durch die Gestaltung ein anderer Anreiz gesetzt wird, als derjenige, der ohnehin von dem Glücksspielangebot ausgeht. Dieser kann regelmäßig schon durch die besonders auffällige Gestaltung begründet sein, zumindest dann, wenn die Gestaltung so auffällig ist, dass sie geeignet ist, den Publikumsverkehr auf die Spielhalle aufmerksam zu machen“. Diese Ausführungen werden seitens des erkennenden Gerichts für sachgerecht erachtet. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Symbol des Y und der Name „X“ regelmäßig eine erhebliche Anreizwirkung zum Spontanbesuch der Spielhallen bieten. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Spielhallenbetreiberin, die bundesweit Spielhallen unterhält und durch ihren Namen und das verwandte Logo als solche bekannt ist. Durch die auffällige Gestaltung ihrer Spielhallen mit den vielfach angebrachten Aufdrucken des Schriftzuges „X“ sowie ihrem Logo dem Y lockt die Antragstellerin nach allgemeiner Lebenserfahrung deshalb potentielle Kunden an. Für das Gericht ist es naheliegend, dass Personen aufgrund dieser gut sichtbaren Außendarstellungen dem Reiz verfallen, auch und gerade diese Spielhalle aufzusuchen. Zu diesem Zweck wird die entsprechende äußere Gestaltung der Spielhallen von der Antragstellerin schließlich zielgerichtet eingesetzt. Zwar mag der Antragstellerin zuzustimmen sein, dass pathologisches Spielverhalten unabhängig von zusätzlichen auffälligen Anreizen ausgelebt wird. Derjenige, der der Spielsucht verfallen ist und eine Spielhalle aufsuchen will, braucht keine besondere Einladung durch werbende Außengestaltung der Spielhalle. Für die übrigen potentiellen Kunden kann durch ein entsprechendes Verbot der äußeren Gestaltung aber Suchtprävention betrieben werden. Insoweit liegt auch keine Bevormundung mündiger Bürger vor. Angesichts der Tatsache, dass Spielsucht in den überwiegenden Fällen nicht nur zu schwerwiegenden Folgen für den Betroffenen selbst, sondern auch für seine Familie und die mit den Folgekosten belastete Gemeinschaft führt (vgl. BVerfG, U. v. 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01–, BVerfGE 115, 276, 305), ist dies eine für den Spielhallenbetreiber hinzunehmende Beschränkung. Auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin vorgelegten Entscheidung des Amtsgerichts Bergheim (B. v. 18.03.2014 – 48 OWi-912 Js 2105/14-325/14 –; vgl. ferner VG Düsseldorf, B. v. 06.06.2013 – 3 L 841/13–, GewArch 2014, 31 f.), die in einem Bußgeldverfahren ergangen ist, ergibt sich keine andere Bewertung. Die vom Amtsgericht Bergheim zu § 16 Abs. 5 AGGlüStV NRW gemachten Ausführungen, die Bezeichnung „Cash-City-Spielothek“ sei ein zulässiger Zusatz, weil es sich um Werbung ohne schädliche Lockanreize handele, vermögen das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. Die Kennzeichnung der Spielhallen der Antragstellerin zeugt durch ihre Wort- und Bildgestaltung von einem Glücksspielangebot. Die hierdurch angesprochenen Verkehrskreise wissen aufgrund des Bekanntheitsgrades der Antragstellerin von den von ihr angebotenen Dienstleistungen, so dass in der auffälligen Kennzeichnung ein werbender Anreiz zu sehen ist (vgl. Schmitt, in Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., § 26 GlüStV, Rdnr. 5). Zudem fehlt dem nordrhein-westfälischen Landesrecht eine dem § 2 Abs. 6 Satz 2 HessSpielhG vergleichbare Regelung. Hinsichtlich des Gebots zum Entfernen der Werbung kann sich die Antragstellerin auch nicht auf die ihr erteilte Baugenehmigung für die Beschilderung berufen. Denn insoweit gehen die Regelungen des Hessischen Spielhallengesetzes vor, so dass die Baugenehmigung hier keinen Bestandsschutz zu vermitteln vermag. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Verfügung zu Ziffer 1 auch nicht zu unbestimmt. Aus dem Tenor ergibt sich eindeutig und widerspruchsfrei, welche Schriftzüge und Logos von der Antragstellerin zu entfernen sind. Die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 2 des Bescheides vom 04.11.2013 ist ebenfalls rechtmäßig ergangen. Nach §§ 2, 69 HessVwVG kann die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, zur zwangsweisen Durchsetzung einer vollziehbaren Anordnung Zwangsmittel anwenden. Die Verfügung ordnet in Ziffer 1 mit dem Entfernen der vorhandenen Werbung eine vertretbare Handlung an, zu deren Durchsetzung nach § 76 Abs. 1 Satz 2 HessVwVG das Zwangsgeld ein taugliches Zwangsmittel ist. Die Anordnung erfasst die Entfernung sämtlicher Werbung von den Spielhallen der Antragstellerin sowie dem davor befindlichen Werbeträger. Unschädlich ist insoweit, dass die Antragstellerin rechtlich zwei Spielhallen betreibt. Diese werden in einem Gebäudekomplex unterhalten und sind daher von ihrem äußeren Erscheinungsbild als Einheit zu betrachten, weshalb auch der Verfügung einheitlich nachzukommen ist. Ein Verstoß gegen die Anordnung läge deshalb vor, wenn die Antragstellerin lediglich in Teilen ihre Werbung entfernen sollte. Schließlich ist auch die Gebührenfestsetzung in Ziffer 3 des Bescheides vom 04.11.2013 nicht zu beanstanden, die auf der Verwaltungskostenordnung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung beruht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Verfahrensbeteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG, wobei das Gericht den von der Antragstellerin zur Bewertung ihres Interesses am vorliegenden Verfahren angegebenen Betrag übernommen hat.