Beschluss
8 L 1039/14.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2014:0430.8L1039.14.GI.0A
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Leitsätze
Die Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Reihengrab ist rechtlich nicht zulässig, wenn dies die Friedhofsordnung ausschließt (im Anschluss an Hess. VGH B.v. 16.09.2004 - 5 N 1597/03 -, HSGZ 2005, 72 ff.).
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Reihengrab ist rechtlich nicht zulässig, wenn dies die Friedhofsordnung ausschließt (im Anschluss an Hess. VGH B.v. 16.09.2004 - 5 N 1597/03 -, HSGZ 2005, 72 ff.). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Der am 11.04.2014 bei Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers, mit dem dieser sinngemäß begehrt, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, die Entfernung des Grabmales des am 04.04.1987 verstorbenen Herrn A. einstweilen zu unterlassen, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite. Denn die Antragsgegnerin ist zur Entfernung des Grabmals einschließlich der Einfassung und sonstiger Befestigungsmaterialien berechtigt. Durch eine Entfernung der Grabstätte werden Rechte des Antragstellers nicht verletzt. Nach § 17 Abs. 2 der Friedhofsordnung der Antragsgegnerin vom 13.12.2012 (im Folgenden: Friedhofsordnung) werden nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. § 17 Abs. 3 dieser Friedhofsordnung bestimmt, dass das Abräumen von Grabfeldern vier Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen ist. Diese Satzungsnorm ist rechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere ist sie mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 16.09.2004 – 5 N 1597/03–, HSGZ 2005, 72 ff.). Vorliegend ist die in Frage stehende Grabstätte des Vaters des Antragstellers ein Reihengrab (Bl. 8 der BA), für das die Ruhefrist abgelaufen ist. Gemäß § 11 Abs. 3 lit. a) Friedhofsordnung beträgt die Ruhefrist für Leichen 25 Jahre. Auch diese Satzungsnorm ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts an der Grabstätte seines Vaters. Das Nutzungsrecht am Reihengrab erlischt nach Ablauf der Ruhezeit. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts – wie vom Antragsteller bei der Antragsgegnerin beantragt – ist grundsätzlich nicht zulässig. Denn dies würde die Gestaltung und Neubelegung der Reihengrabfelder und damit letztlich die Friedhofsordnung erheblich beeinträchtigen (vgl. Diefenbach, in: Gaedke, Hdb. des. Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl., 2006, S. 155). Es ist deshalb auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin einen Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung dieses Nutzungsrechts in ihrer Satzung ausschließt (§ 18 der Friedhofsordnung). Derartige Verlängerungen sind nur bei sogenannten Wahlgrabstätten möglich, für die auf einem Friedhof gesondert Grabfelder vorgehalten werden. Aus der im Zeitpunkt der Bestattung des Vaters des Antragstellers im Jahr 1987 geltenden Friedhofsordnung der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1978, die für die vorliegend Bestimmung des Inhalts des Nutzungsrechts und der Nutzungsdauer an der Grabstätte maßgeblich ist (vgl. § 39 Abs. 1 Friedhofsordnung), ergibt sich nichts anderes. Auch insoweit war in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ausgeschlossen (§ 14 Abs. 2 der Friedhofsordnung 1978). Der Vortrag des Antragstellers im Verwaltungsverfahren (Schreiben vom 20.01.2014, Bl. 2 der BA), es sei ausdrücklich der letzte Wille seines Vaters gewesen, das Grabmal als Grabdenkmal zu erhalten, vermag ebenfalls einen Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts an der Grabstätte nicht zu begründen. Denn insoweit wäre es Aufgabe der ehedem Totensorgeberechtigten (vgl. § 13 Friedhofs- und Bestattungsgesetz) gewesen, diesem Wunsch des Verstorbenen bereits im Jahr 1987 durch Wahl einer Grabstätte Rechnung zu tragen, die eine längerfristige Erhaltung des Grabmals ermöglicht hätte. Aus den vorgenannten Gründen ist auch der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Unbeschadet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers bietet sein Rechtsschutzbegehren nämlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Unterliegende die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 52, 53 GKG, wobei die Kammer vorliegend den hälftigen Auffangstreitwert zur Bestimmung des Interesses des Antragstellers für angemessen erachtet.