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Beschluss

8 L 274/14.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2014:0505.8L274.14.GI.0A
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Leitsätze
Gibt die Erlaubnisbehörde Handlungspflichten für eine Spielhalle gegenüber einer GmbH & Co. KG auf, obzwar die GmbH als Komplementärin Inhaberin der Spielhallenerlaubnis ist und die Spielhalle betreibt, ist der Bescheid rechtswidrig.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 03.02.2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.01.2014 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gibt die Erlaubnisbehörde Handlungspflichten für eine Spielhalle gegenüber einer GmbH & Co. KG auf, obzwar die GmbH als Komplementärin Inhaberin der Spielhallenerlaubnis ist und die Spielhalle betreibt, ist der Bescheid rechtswidrig. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 03.02.2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.01.2014 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Der am 03.02.2014 bei Gericht eingegangene Antrag der Antragstellerin, mit dem diese begehrt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.01.2014 (VG Gießen, Az. 8 K 275/14.GI) anzuordnen, ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.01.2014 ist offensichtlich rechtswidrig, so dass für einen Vollzug der in diesem Bescheid enthaltenen und mit Klage angegriffenen Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse besteht (vgl. § 80 Abs. 5 VwGO). Mit dem Bescheid vom 02.01.2014 gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin hinsichtlich der im Gebäude C. in 35576 Wetzlar betriebenen Spielhallen „D.“, „E.“ und „F.“ verschiedene Handlungspflichten auf. So sollte die Bezeichnung der einzelnen Spielhallen geändert und diese fortan jeweils ausschließlich als „Spielhalle“ bezeichnet werden. Des Weiteren wurde der Antragstellerin auferlegt, die an der Außenfassade des Gebäudes für die Spielhallen angebrachte Werbung zu entfernen. Ferner wurde der Antragstellerin aufgegeben, die unentgeltliche Abgabe von Getränken und Speisen zu unterlassen. Wegen des weiteren Inhalts und der näheren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 02.01.2014 Bezug genommen. Unbeschadet der zwischen den Beteiligten strittigen Frage, ob solcherart Regelungen gegenüber Betreibern von Spielhallen auf der Grundlage des Hessischen Spielhallengesetzes rechtlich zulässig sind (vgl. hierzu VG Gießen, B. v. 07.04.2014 – 8 L 3010/13.GI–, n. rk.; VG Gießen, B v. 29.11.2013 – 1931/13.GI –, GewArch 2014, 95; Hess. VGH, B. vom 10.02.2014 – 8 B 2437/13 –), ergibt sich die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung vorliegend bereits daraus, dass nicht die Antragstellerin, sondern die Firma „A. GmbH“, welche die Komplementärin der Antragstellerin ist, die benannten Spielhallen betreibt und die hierfür erforderlichen Konzessionen innehat. Der Bescheid vom 02.01.2014 richtet sich mithin gegen den falschen Adressaten. Eine Auslegung oder Umdeutung dieses Bescheides dahingehend, dass nicht die Antragsgegnerin aus diesem verpflichtet werden soll, vielmehr die Firma „A. GmbH“, ist nicht möglich. Hierfür hat bereits die Antragsgegnerin nichts vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Verfahrensbeteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG, wobei das Gericht zur Bewertung des Interesses der Antragstellerin am vorliegenden Verfahren einen Betrag von 7.500,-- EUR für angemessen erachtet.