Urteil
8 K 673/13.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2014:1007.8K673.13.GI.0A
5Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die zur Festsetzung der Abwassergebühren zuständige Behörde kann sich nicht darauf berufen, ihr sei die Umstellung auf eine sog. gesplittete Abwassergebühr noch nicht möglich gewesen.
Tenor
Die Bescheide des Beklagten vom 19.01.2012 und vom 22.01.2013 sowie der Widerspruchsbescheid vom 07.03.2013 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die zur Festsetzung der Abwassergebühren zuständige Behörde kann sich nicht darauf berufen, ihr sei die Umstellung auf eine sog. gesplittete Abwassergebühr noch nicht möglich gewesen. Die Bescheide des Beklagten vom 19.01.2012 und vom 22.01.2013 sowie der Widerspruchsbescheid vom 07.03.2013 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 19.01.2012 und vom 22.01.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 07.03.2013 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Bescheide sind rechtswidrig, weil sie auf einem nichtigen Satzungsrecht des Beklagten beruhen. Nach § 25 Abs. 1 der Entwässerungssatzung des Beklagten mit dem Stand 01. Januar 2011 (EWS) ist Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Abwassers der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. Die Satzung sieht als Maßstab zur Ermittlung der Abwassergebühren damit lediglich einen sog. „Frischwassermaßstab“ vor. Eine sog. gesplittete Abwassergebühr wurde durch das Satzungsrecht des Beklagten für die hier in Rede stehende Gebührenfestsetzung bezüglich der Jahre 2011 und 2012 noch nicht eingeführt. Dies wurde durch den Beklagten auch bestätigt, indem er mitteilte, die Satzung sei erst zum 01.01.2013 auf die sog. gesplittete Abwassergebühr umgestellt worden. Die Kammer hat insoweit bereits wie folgt entschieden (vgl. VG Gießen, B. v. 08.01.2014 – 8 L 2977/13.GI–, juris, Rdnrn. 17 ff.): „Der Frischwasserverbrauch ist indes keine geeignete Größe zur Bemessung der Gebühren für die Niederschlagswasserentsorgung. Er stellt keinen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar, weil er nicht geeignet ist, den Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage durch die Einleitung von Niederschlagswasser zu bemessen (vgl. § 10 Abs. 3 S. 1 KAG). Innerhalb seines Satzungsermessens muss der Satzungsgeber bei der Wahl des Verteilungsmaßstabes einen geeigneten Gebührenmaßstab wählen, der sachgerecht am Ausmaß der Benutzung ausgerichtet ist und nicht auf willkürlichen Kriterien beruht. Nach § 10 Abs. 3 S. 1 KAG ist die Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen. Soweit es lediglich um eine realitätsnahe Erfassung des Umfangs der Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasserbeseitigungsanlage durch häusliches Schmutzwasser geht, ist die Eignung des Frischwassermaßstabes allgemein anerkannt. Nachvollziehbar ist es nämlich, dass die Menge des dem Grundstück zugeführten Frischwassers in etwa der anfallenden Schmutzwassermenge entspricht. Zum Abwasser gehört aber auch das Niederschlagswasser (vgl. § 42 Abs. 1 HWG). Insoweit ist der Frischwasserbezug jedoch kein geeigneter Indikator zur Bestimmung der Menge des von einem angeschlossenen Grundstücks in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleiteten Niederschlagswassers (siehe bereits BVerwG, B. v. 12.06.1972 - VII B 117.70 -, KStZ 1973, 92, 93). Die Menge des bezogenen Frischwassers erlaubt nämlich grundsätzlich keinen verlässlichen Rückschluss darauf, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück in den Kanal gelangt. Die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers hängt vielmehr von der Intensität des Niederschlags und der Größe der versiegelten Grundstücksfläche ab. Die Verwendung des Frischwassermaßstabs als alleinige Bezugsgröße für die Abwassergebühr ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine Gebührendegression für Wassergroßverbraucher vorgesehen ist oder wenn die auf die Beseitigung des Niederschlagswassers zusätzlich entfallenen Kostenanteile bei der Abwasserbeseitigung nur geringfügig sind. Letzteres ist der Fall, wenn ihr Anteil an den Gesamtentwässerungskosten nicht mehr als 12 v.H. beträgt (vgl. BVerwG, B. v. 25.03.1985 - 8 B 11.84 -, NVwZ 1985, 496). Dieser Rechtsprechung hat sich die beschließende Kammer bereits durch Beschluss vom 11.03 2010 (Az.: 8 L 281/10.GI, juris, Rdnr. 9) angeschlossen. Als eigenständiger Kostenfaktor kann die Niederschlagswasserentsorgung auch dann vernachlässigt werden, wenn auf den Grundstücken des Entsorgungsgebietes das Verhältnis zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der nach dem Frischwasserverbrauch berechneten Schmutzwassermenge so weitgehend vergleichbar ist, dass es aus diesem Grund einer besonderen Berücksichtigung der Niederschlagswasserableitung nicht bedarf (vgl. VG Gießen, U. v. 29.04.2008 - 8 K 2022/08 -, LKRZ 2009, 345 ff.)“. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmetatbestände für ein Absehen von der gesplitteten Abwassergebühr nicht vorliegen. Auch der Hinweis des Beklagten, vor dem 01.01.2013 sei ihm eine Umstellung auf die gesplittete Abwassergebühr nicht möglich gewesen, vermag nicht zu überzeugen. Bereits seit dem Jahre 2009 entspricht es nämlich der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass der Frischwasserverbrauch grundsätzlich kein geeigneter Maßstab für die Festsetzung von Gebühren für die Niederschlagswasserentsorgung ist (vgl. VG Gießen, U. v. 29.04.2009 - 8 K 2022/08.GI -, juris, Rdnr. 19). Diese Rechtsprechung der Kammer war nicht nur in juris veröffentlicht, sondern auch in der einschlägigen Fachliteratur (vgl. z. B. LKRZ 2009, 345 ff.). Da die Klage bereits aus den genannten Gründen Erfolg hatte, musste das Gericht nicht mehr auf die ebenfalls von der Klägerseite aufgeworfenen Fragen eingehen, ob die Kalkulation der Gebühren vorliegend rechtlich zu beanstanden sei oder ob die Satzung an Veröffentlichungsmängeln leide. Die Kosten des Verfahrens waren dem Beklagten aufzuerlegen, weil er unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.208,75 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG. Das Gericht hat den Streitwert in Höhe der Gebühren festgesetzt, die gegen die Klägerin für das Jahr 2011 und für das Jahr 2012 von dem Beklagten festgesetzt wurden. Die Beteiligten streiten um zwei Gebührenbescheide, mit denen der beklagte Zweckverband Abwassergebühren für die Jahre 2011 und 2012 endgültig festsetzte. Mit Bescheiden vom 19.01.2012 und vom 22.01.2013 setzte der Beklagte gegen die Klägerin Abwassergebühren für das Jahr 2011 in Höhe von 1.083,45 € und für das Jahr 2012 in Höhe von 1.125,30 € fest. Die Abwassergebühren wurden auf der Basis der bezogenen Frischwassermenge berechnet. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin unter dem 20.01.2012 bzw. unter dem 25.01.2013 Widerspruch ein. Zur Begründung trug die Klägerin vor, die ausschließliche Verwendung des Frischwassermaßstabs sei unzulässig zur Berechnung der Abwassergebühren. Mit Bescheid vom 07.03.2013 wies der Beklagte sinngemäß den Widerspruch der Klägerin gegen die beiden zuvor genannten Bescheide zurück. Zur Begründung gab er an, die gesplittete Abwassergebühr sei von ihm, dem Beklagten, erst zum 01.01.2013 eingeführt worden, sodass für die hier in Rede stehenden Jahre 2011 und 2012 eine Abrechnung getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasser nicht satzungsgemäß wäre. Am 04.04.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Abwassergebührenfestsetzung sei auf der Grundlage einer rechtswidrigen Satzung erfolgt. Der Beklagte habe es versäumt, seine Satzung rechtzeitig auf die sogenannte gesplittete Abwassergebühr umzustellen. Ihr, der Klägerin, seien auch nicht sämtliche Nachweise über die Veröffentlichung der Satzung vorgelegt worden, ebensowenig wie Unterlagen über eine nachvollziehbare Kalkulation der Gebühren. Die Klägerin beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 19.01.2012 und vom 22.01.2013 sowie den Widerspruchsbescheid vom 07.03.2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Bescheide seien rechtmäßig. Die Satzung sei zum 01.01.2013 auf die gesplittete Abwassergebühr umgestellt worden. Vorher sei ihm, dem Beklagten, eine Satzungsänderung nicht möglich gewesen. Auch die Kalkulation der Gebühren sei rechtlich nicht zu beanstanden. Einer Veröffentlichung der Satzung in sämtlichen von der Klägerin genannten Zeitungen habe es nicht bedurft.