Beschluss
8 L 3591/16.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2017:0201.8L3591.16.00
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Leitsätze
Dem Mitglied eines Gemeindevorstands steht ein wehrfähiges subjektives Organrecht auf Wahrung der Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des Gemeindevorstands zu.
Die Anwesenheit von Mitarbeitern der Verwaltung mit Ausnahme des gewählten Schriftführers und im Vertretungsfalle seines gewählten Stellvertreters in den nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeindevorstands während der Beratungen und Abstimmungen als Zuhörer - über die zeitliche Dauer ihres Sachvortrags zu einzelnen Tagesordnungspunkten und über die Klärung von Rückfragen hierzu hinaus - verletzt den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Beratungen des Gemeindevorstands.
Tenor
Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt, mit Ausnahme des gewählten Schriftführers und im Vertretungsfalle seines gewählten Stellvertreters in den nichtöffentlichen Sitzungen des Antragsgegners zu 2) Bedienstete der Kreisverwaltung über die zeitliche Dauer ihres Sachvortrags zu einzelnen Tagesordnungspunkten und über die Klärung von Rückfragen hierzu hinaus an den Beratungen und Abstimmungen als Zuhörer teilnehmen zu lassen.
Dem Antragsteller wird aufgegeben, binnen Monatsfrist nach Rechtskraft dieses Beschlusses Klage in der Hauptsache zu erheben.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegner jeweils zur Hälfte zu tragen.
Der Streitwert wird auf 10.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Mitglied eines Gemeindevorstands steht ein wehrfähiges subjektives Organrecht auf Wahrung der Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des Gemeindevorstands zu. Die Anwesenheit von Mitarbeitern der Verwaltung mit Ausnahme des gewählten Schriftführers und im Vertretungsfalle seines gewählten Stellvertreters in den nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeindevorstands während der Beratungen und Abstimmungen als Zuhörer - über die zeitliche Dauer ihres Sachvortrags zu einzelnen Tagesordnungspunkten und über die Klärung von Rückfragen hierzu hinaus - verletzt den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Beratungen des Gemeindevorstands. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt, mit Ausnahme des gewählten Schriftführers und im Vertretungsfalle seines gewählten Stellvertreters in den nichtöffentlichen Sitzungen des Antragsgegners zu 2) Bedienstete der Kreisverwaltung über die zeitliche Dauer ihres Sachvortrags zu einzelnen Tagesordnungspunkten und über die Klärung von Rückfragen hierzu hinaus an den Beratungen und Abstimmungen als Zuhörer teilnehmen zu lassen. Dem Antragsteller wird aufgegeben, binnen Monatsfrist nach Rechtskraft dieses Beschlusses Klage in der Hauptsache zu erheben. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegner jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert wird auf 10.000,-- € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist als ehrenamtlicher Kreisbeigeordneter Mitglied des Antragsgegners zu 2), dem die Antragsgegnerin zu 1) vorsitzt. Zu den Sitzungen des Kreisausschusses zieht die Antragsgegnerin zu 1) regelmäßig den Fachdienstleiter und Pressereferenten sowie weitere Bedienstete der Kreisverwaltung hinzu. Diese sind als Zuhörer nicht nur bei sämtlichen Berichten der Verwaltung zu einzelnen Tagesordnungspunkten, sondern auch bei der anschließenden, ggf. kontroversen Diskussion ebenso wie bei abschließenden Abstimmungen anwesend. Weitere Bedienstete der Kreisverwaltung sind regelmäßig während auf ihren Sachvortrag folgenden Beratungen des Kreisausschusses und abschließender Abstimmungen als Zuhörer anwesend. Der Antragsteller wandte sich gegen die Anwesenheit der Kreisbediensteten, sofern sie nicht zur Erläuterung von Vorlagen etc. erforderlich ist, und wies darauf hin, dass gemäß §§ 42 HKO, 67 Abs. 1 HGO die Sitzungen des Kreisausschusses in der Regel nicht öffentlich stattfinden. Durch deren Anwesenheit auch bei Beratungen sowie Abstimmungen fühle er sich in seinem Willensbildungsprozess, seinen Mitwirkungsrechten sowie seiner Abstimmungsfreiheit verletzt. In den folgenden Sitzungen des Kreisausschusses nahmen außer dem gewählten Schriftführer weiterhin Bedienstete des Kreises teil. Der Antragsteller erklärte daraufhin, dass er an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen werde. In seiner Sitzung vom 14.09.2016 beschloss der Kreisausschuss, dass bis auf weiteres Mitarbeiter der Verwaltung an den Sitzungen des Kreisausschusses, einschließlich der Beratungen und der Abstimmungen, anwesend sein dürfen. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 26.10.2016, der am selben Tage bei dem Verwaltungsgericht Gießen eingegangen ist, hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag gestellt. Er ist der Auffassung, ein Anordnungsanspruch ergebe sich aus seinem Mitgliedschaftsrecht auf freie, unbefangene und von Dritten unbeeinflusste und unbeobachtete Meinungsäußerung und Stimmabgabe in den regelmäßig nicht-öffentlichen Sitzungen des Kreisausschusses. Nach einhelliger Meinung in der Literatur - Rechtsprechung sei insoweit nicht ersichtlich - dürften Mitarbeiter der Verwaltung ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit zu einzelnen Tagesordnungspunkten hinzugezogen werden. An der anschließenden Entscheidungsfindung und abschließenden Beschlussfassung dürften sie indes nicht, auch nicht als Zuhörer, teilnehmen. Durch die Anwesenheit der Bediensteten der Verwaltung sei dem Antragsteller die Freiheit genommen, in der Debatte des Kreisausschusses unbefangen, gelegentlich auch zugespitzt oder gar polemisch in der Sache, ggf. auch gegen den Sachvortrag oder gegen den Vortragenden selbst Stellung zu beziehen. Sein Anordnungsanspruch richte sich gegen die Landrätin, die Antragsgegnerin zu 1), weil sie als Vorsitzende des Kreisausschusses und Dienstvorgesetzte der Bediensteten des Kreises darüber entscheide, ob, wer und wie sowie wie lange ein Bediensteter des Kreises an den Sitzungen des Kreisausschusses teilnähme. Sein Anspruch richte sich auch gegen den Kreisausschuss, den Antragsgegner zu 2), weil dieser sich mit dem Beschluss vom 14.09.2016 über die weitere Teilnahme von Verwaltungsmitarbeitern nicht nur der Rechtsauffassung der Landrätin angeschlossen, sondern im Ergebnis auch das Recht des Antragstellers auf freie und unbefangene Ausübung seines Ehrenamtes beschnitten habe. Der Antragsteller meint, ihm stehe auch ein Anordnungsgrund zur Seite, weil die begehrte einstweilige Anordnung nötig sei, um wesentliche Nachteile von ihm abzuwenden. Die Antragsgegner hätten erkennen lassen, dass sie nicht gewillt seien, von ihrer Praxis bis zum Ende der Wahlperiode am 31.03.2021 abzulassen. Dadurch werde seine Rechtsverletzung bei jeder Sitzung des Kreisausschusses perpetuiert. Ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache sei ihm nicht zuzumuten; im Übrigen könnten die in der Zwischenzeit erfolgten Rechtsverletzungen nicht mehr rückgängig gemacht werden. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, mit Ausnahme des gewählten Schriftführers und im Vertretungsfalle seines gewählten Stellvertreters in den nichtöffentlichen Sitzungen des Antragsgegners zu 2) Bedienstete der Kreisverwaltung über die zeitliche Dauer ihres Sachvortrags zu einzelnen Tagesordnungspunkten und über die Klärung von Rückfragen hierzu hinaus an den Beratungen und Abstimmungen als Zuhörer teilnehmen zu lassen, hilfsweise den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, mit Ausnahme des gewählten Schriftführers und im Vertretungsfalle seines gewählten Stellvertreters in den nichtöffentlichen Sitzungen des Antragsgegners zu 2) Bedienstete der Kreisverwaltung über die zeitliche Dauer ihres Sachvortrags zu einzelnen Tagesordnungspunkten und über die Klärung von Rückfragen hierzu hinaus an den Beratungen und Abstimmungen als Zuhörer teilnehmen zu lassen. Die Antragsgegner beantragen, den Antrag zurückzuweisen, hilfsweise den Antragsteller zu verpflichten, binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist Klage zur Hauptsache zu erheben. Sie halten den Antrag für unbegründet, weil ihm das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegenstehe, da der Antragsteller eine Regelung bis zum Ende der aktuellen Wahlperiode anstrebe. Der Antragsteller wende sich gegen eine im Landkreis Marburg-Biedenkopf und in vielen hessischen Kommunen jahrzehntelang geübte Praxis. Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des Antragsgegners zu 2) werde durch die Anwesenheit von Bediensteten der Kreisverwaltung nicht verletzt. Weder der gewählte Schriftführer noch Mitarbeiter der Verwaltung seien "Dritte" im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 HGO. Deshalb bestehe auch kein Grund, die Dauer von deren Anwesenheit zu beschränken, sofern sie erforderlich sei. Jedenfalls sei der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit bei Anwesenheit eines Mitarbeiters des "Fachdienstes Presse- und Kulturarbeit", nicht verletzt, weil dessen Anwesenheit bei nahezu allen Tagesordnungspunkten erforderlich sei. Dies gelte gleichermaßen für einen Mitarbeiter aus dem Bereich des "Büros der Landrätin", weil dort nicht nur Beschlussvorlagen erarbeitet, sondern auch nach Beschlussfassung umgesetzt würden. Der Antrag sei aber auch darüber hinaus unbegründet, soweit er auf weitere Mitarbeiter der Verwaltung Bezug nehme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und des Behördenvorgangs der Antragsgegner. II. Der zulässige Antrag ist im Hilfsantrag begründet; auf den Hilfsantrag der Antragsgegner war die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung zu treffen. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, sind einstweilige Anordnungen auch zulässig, zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Sicherung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Der Antrag ist zulässig (1.). Der Antrag ist im Hilfsantrag auch begründet, denn der Antragsteller hat insoweit sowohl einen Anordnungsanspruch (2.) wie auch einen Anordnungsgrund (3.) glaubhaft bemacht. Der getroffenen Anordnung steht auch nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen (4.). 1. Die Beteiligten streiten als Organe bzw. Organteile desselben Trägers öffentlicher Gewalt über ihre kompetenzrechtlich strukturierten Beziehungen. Der Antrag stellt sich deshalb sowohl gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) als auch gegenüber dem Antragsgegner zu 2) als kommunalverfassungsrechtlicher Intraorganstreit dar, denn im Hinblick auf die Antragsgegnerin zu 1) handelt es sich um einen Rechtsstreit zwischen zwei Organteilen desselben Organs, im Übrigen um einen Rechtsstreit zwischen einem Organteil und dem Organ, dem der Organteil angehört. Statthafte Klageart ist im vorliegenden Fall die Unterlassungsklage als Unterfall der allgemeinen Leistungsklage, da es schon bei der Ausübung organschaftlicher Kompetenzen an dem Handeln einer Behörde fehlt und Innenrechtsakten ein für die Annahme eines Verwaltungsakts konstitutives Merkmal fehlt. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Für die Annahme der Antragsbefugnis ist es ausreichend, dass nach dem Sachvortrag des Antragstellers eine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte möglich ist. Dies ist vorliegend zu bejahen, weil der Antragsteller einen sog. innerorganisatorischen Störungsbeseitigungsanspruch (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18.04.1989 - 10 L 29/89 -, BeckRS 2014, 46873) geltend macht. Danach kann er von einem Organteil ebenso wie von dem Organ die Beseitigung von Störungen in der Wahrnehmung seiner organschaftlichen Rechte verlangen, sofern ihm ein eigenes wehrfähiges subjektives Organrecht auf Wahrung des in §§ 42 HKO, 67 Abs. S. 1 HGO niedergelegten Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des Kreisausschusses durch die Antragsgegner zusteht. Schließlich fehlt es dem Antragsteller auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis, denn die Antragsgegner haben mit dem Beschluss vom 14.09.2016 deutlich gemacht, dass Mitarbeiter der Verwaltung bis auf weiteres bei den Sitzungen des Kreisausschusses, einschließlich der Beratungen und Abstimmungen, anwesend sein dürfen. 2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Anwesenheit von Mitarbeitern der Verwaltung während der abschließenden Beratung und Beschlussfassung durch den Kreisausschuss verletzt den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Beratungen (§ 67 Abs. 1 HGO). Nach §§ 42 HKO, 67 Abs. 1 Satz 1 HGO fasst der Kreisausschuss seine Beschlüsse in Sitzungen, die in der Regel nicht öffentlich sind. Mithin gilt anders als für den Kreistag, der seine Beschlüsse grundsätzlich in öffentlicher Sitzung fasst (§§ 32 HKO, 52 HGO), für die Sitzungen des Kreisausschusses der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Sitzungen des Kreistags findet sich in allen Gemeindeordnungen der Bundesländer und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen der Kommunalverwaltung. Er ist Ausfluss der vom Demokratieprinzip gem. Art. 20 Abs. 1 GG geforderten Transparenz kommunalpolitischer Entscheidungen (Rabeling, Die Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen in der Rechtsprechung, NVwZ 2010, 411). Die Sitzungsöffentlichkeit ermöglicht eine allgemeine Kontrolle der wichtigsten Entscheidungen in der Kommune. Zudem soll dadurch das Interesse der Bürgerinnen und Bürger an kommunalpolitischen Entscheidungen und ihre Bereitschaft zu kommunalpolitischem Engagement gefördert werden (OVG Münster, Urteil vom 24.04.2001 - 15 A 3021/97 -, NVwZ 2002, 135). Die Kreistag wird einer allgemeinen Kontrolle durch die Öffentlichkeit unterworfen; der Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit dient auch dazu, der Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüssen und Interessen auf die Beschlussfassung vorzubeugen sowie schon dem bloßen Anschein, es werde etwas "hinter verschlossenen Türen" verhandelt oder unsachliche Motive könnten für eine Entscheidung ausschlaggebend gewesen sein, vorzubeugen (VGH Mannheim, Urteil vom 24.02.1992 - 1 S 2242/91 -, NVwZ-RR 1992, 373 ). Dieser Maxime bedarf es für die Sitzungen des Kreisausschusses nicht. Der Antragsteller hat ein wehrfähiges subjektives Organrecht auf Wahrung der Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des Kreisausschusses glaubhaft gemacht. Wegen der unterschiedlichen Aufgabenstellung von Kreistag und Kreisausschuss hat der Gesetzgeber bestimmt, dass der Kreisausschuss seine Beschlüsse in der Regel in nicht öffentlicher Sitzung, d. h. unter Ausschluss der Öffentlichkeit fasst. Die Vorschrift verdeutlicht den Unterschied zwischen Kreisausschuss als Verwaltungsorgan und Kreistag als Organ der politischen Willensbildung. Der Kreisausschuss ist Verwaltungsbehörde des Landkreises und besorgt nach den Beschlüssen des Kreistages die laufende Verwaltung (§ 41 Satz 1, 2 HKO). Er hat u. a. die Beschlüsse des Kreistags vorzubereiten und auszuführen (§ 41 Satz 3 Nr. 2 HKO). Zudem obliegt ihm die Einstellung, Beförderung und Entlassung von Kreisbediensteten (§ 46 Abs. 1 Satz 1 HKO). Dem Antragsteller steht ein wehrfähiges subjektives Recht auf ungestörte Wahrnehmung seiner organschaftlichen Mitgliedschaftsrechte gegen die Antragsgegner zu. Eine nichtöffentliche Sitzung ist eine solche, die nur den am Verfahren beteiligten und somit denjenigen Personen zugänglich ist, deren Anwesenheit aufgrund ihrer Stellung im Verfahren oder aufgrund einer besonderen Vorschrift notwendig ist (vgl. Creifelds/Weber, Rechtswörterbuch, 21. Aufl., zum "Öffentlichkeitsgrundsatz"). Zwar ergibt sich aus der Verweisung von § 42 HKO auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften der §§ 69 Abs. 2, 61 HGO, dass bei den Verhandlungen des Kreisausschusses ein Schriftführer anwesend sein muss, da ihm die Aufgabe zukommt, eine der Vorschrift des § 61 HGO entsprechende Niederschrift zu fertigen und zu unterschreiben. Andere Personen als die gewählten Beigeordneten und der Schriftführer dürfen bei den Verhandlungen des Kreisausschusses jedoch nicht anwesend sein. Während für die Sitzungen des Kreistages - wie oben dargestellt - das Gebot der Transparenz nach außen vorherrschend ist, soll der Ausschluss der Öffentlichkeit für die Verhandlungen des Kreisausschusses sicherstellen, dass eine freie Diskussion ohne äußere Einflüsse stattfinden kann, dass durch einen freien Gedankenaustausch auch noch nicht endgültig ausgearbeiteter Vorstellungen in einem kollegialen Gremium die für den Kreis beste Lösung erarbeitet werden kann (Bennemann, Kommunalverfassungsrecht Hessen, HGO Anm. 2.1.1 zu § 67 HGO). Die Vorschrift schützt die sachbezogene Beratung und Abstimmung über die Verhandlungsgenstände, eine freie Argumentation ebenso wie die Äußerung nicht ausgereifter Gedanken, frei von dem mit der Öffentlichkeit verbundenen Druck von Parteien, Interessengruppen oder auch der Presse. Soweit in der Literatur Mitarbeitern der Verwaltung zugestanden wird, an den Sitzungen des Kreisausschusses teilzunehmen, soll dies nur deshalb der Fall sein, weil sie "in der Praxis oftmals die einzigen sind, die die zur Beratung stehenden Vorlagen entsprechend darstellen und erläutern können" (Bennemann aaO.). Keine Bedenken bestehen, zu den Sitzungen Mitarbeiter der Verwaltung hinzuziehen, die bestimmte Punkte in fachlicher Hinsicht näher erläutern sollen (Schmidt in Rauber/Rupp/Stein u.a., Hessische Gemeindeordnung, 2. Aufl., § 67 Rn. 1, Schneider/Dreßler/Rauber/Risch, Hessische Gemeindeordnung § 67 Anm. B). Allerdings dürfen die Mitarbeiter der Verwaltung nur solange bei den Sitzungen des Kreisausschusses anwesend sein, wie ihre Anwesenheit für die Erläuterung von Vorlagen etc. oder Beantwortung von Rückfragen erforderlich ist. Während sie dieser Aufgabe nachkommen, sind sie nicht "Öffentlichkeit" im Sinne von § 67 Abs. 1 HGO. Sie werden nämlich von den (in der Regel hauptamtlichen) Dezernenten im Rahmen der diesen zugewiesenen Dezernaten zu deren Unterstützung hinzugezogen. Den 14 ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten sind bei dem Antragsgegner zu 2) keine Dezernate (Fachbereiche, Stabsstellen oder Eigenbetriebe) zugewiesen. Bei dem Antragsgegner zu 2) umfasst das Dezernat der Antragsgegnerin zu 1), der Landrätin, neben den Aufgaben im Zusammenhang mit dem staatlichen Landrat derzeit folgende Organisationseinheiten: die Stabsstellen Dezernatsbüro Landrätin, Frauenbüro, Altenhilfe, die Fachbereiche Büro der Landrätin, Organisation und Personalservice, Familie, Jugend und Soziales, Finanz- und Kassenmanagement, Rechtsangelegenheiten, Gefahrenabwehr, Gesundheitsamt, Volkshochschule, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz, außerdem Revision, Eigenbetrieb Jugend- und Kulturförderung sowie die Projektstelle "Digitale Kreisverwaltung Marburg-Biedenkopf 2020 und Cybersicherheit". Dem Ersten Kreisbeigeordneten sind die Aufgaben der Stabsstellen Dezernatsbüro BI, Büro für Integration, Wirtschaftsförderung, die Fachbereiche Bauen, Wasser- und Naturschutz, KreisJob-Center, Ordnung und Verkehr, Schule und Gebäudemanagement sowie des Zweckverbands ÖPNV-Geschäftsstelle RNV/Schülerbeförderung zugewiesen (http://marburg-biedenkopf.de/verwaltung/die-dezernenten). Angesichts dieser Aufgabenfülle besteht kein Zweifel, dass die Dezernenten sich auch während der Sitzungen des Kreisausschusses zur Erläuterung einer Vorlage aus dem von ihnen vertretenen Dezernat des Sach- und Fachverstands der regelmäßig sachnäheren Mitarbeiter der Verwaltung bedienen dürfen. Die Mitarbeiter der Verwaltung sind insoweit "Sprachrohr" des Dezernenten für das ihm übertragene und allein von ihm zu verantwortende Fachgebiet. Die Dezernenten sind nicht nur Organe des Kreisausschusses, sondern auch Behörde. Als Behörde haben sie sich auch und gerade zu allen Fragen zu äußern, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Insoweit ist es naheliegend, dass sie sich des umfassenden "Behördenwissens" der Mitarbeiter bedienen. Ist aber dieser Zweck der Anwesenheit der Mitarbeiter erfüllt, werden diese mit dem weiteren Verbleib bei den Sitzungen zur "Öffentlichkeit" im Sinne des § 67 Abs. 1 HGO. Während des sich anschließenden Prozesses der Entscheidungsfindung, des Abwägens der unterschiedlichen Argumente, des Austauschs der politischen Standpunkte zu den jeweiligen Vorlagen ebenso wie bei der abschließenden Abstimmung sollen die Mitglieder des Kreisausschusses frei von jedwedem Einfluss sein. Das Recht des einzelnen Mitglieds des Kreisausschusses auf freie, unbefangene, von Dritten unbeeinflusste Meinungsäußerung und Stimmabgabe, ohne dass dieses sich in seinem Bemühen um die Entscheidung beobachtet oder beeinträchtigt fühlt, ist durch die Anwesenheit von Mitarbeitern der Verwaltung bei diesem Prozess verletzt. Soweit die Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, eine landesweite Umfrage habe ergeben, dass in den hessischen Landkreisen ganz überwiegend ebenso wie bei dem Antragsgegner zu 2) neben den Kreisausschussmitgliedern und dem gewählten Schriftführer "regelhaft und während der gesamten Sitzung" bzw. "regelmäßig und in Gänze" an der Sitzung des Kreisausschusses der Verwaltungsleiter, der Leiter der Konzernsteuerung, die Referenten des Landrats, der Büroleiter des Landrates, der Leiter des Amtes für Finanzen und Organisation, der Leiter des Rechtsamtes, der Pressesprecher sowie jeweils in einem Landkreis die Leiterin des Personalrats und die Frauenbeauftragte anwesend seien, mag diese Umfrage der tatsächlich gelebten kommunalen Praxis entsprechen; eine dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Beratungen des Kreisausschusses widersprechende "gängige Praxis" ändert indes nichts an der gefundenen Rechtslage. Selbst wenn in den von dem Antragsgegner zu 2) befragten Organen eine derartige ständige Praxis vorherrschen sollte, wird diese rechtswidrige Praxis durch Wiederholung nicht rechtmäßig. 3. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn unter Berücksichtigung seiner Interessen und der Interessen der Antragsgegner an der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustands ist ihm ein Zuwarten bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten. 4. Allerdings steht der mit dem Hauptantrag begehrten einstweiligen Anordnung das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen, denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einem Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache in einem etwaigen Hauptsacheverfahren unzumutbare, auch nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen. Zwar erneuert sich die vom Antragsteller gerügte Rechtsverletzung von Sitzung zu Sitzung des Kreisausschusses und ist rückwirkend nicht mehr heilbar. Es ist jedoch nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich, dass die von dem Antragsteller erstrebte zeitliche Geltungsdauer der vorläufigen Regelung sich bis zum Ende der laufenden Wahlperiode, mithin bis zum 31.03.2021, erstrecken müsste. Soweit der Antragsteller hierzu vorträgt, es sei nicht absehbar, ob ein durch alle Instanzen geführtes Hauptsacheverfahren noch vor dem Ende der laufen Wahlperiode rechtskräftig abgeschlossen werden könnte, vermag das Gericht dies nicht nachzuvollziehen. Der Antrag ist deshalb nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Gericht macht von seiner Befugnis gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO Gebrauch und gibt dem Antragsteller auf, binnen Monatsfrist nach Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung zur Hauptsache Klage zu erheben. Ungeachtet dessen, dass die streitentscheidende Rechtsfrage, ob ein Mitglied eines Kreisausschusses ein wehrfähiges subjektives Recht auf ungestörte Wahrnehmung seiner organschaftlichen Mitgliedschaftsrechte besitzt und dieses aus dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des Kreisausschusses erwachsende Recht verletzt ist, wenn Mitarbeiter der Verwaltung über den eigentlichen Sachvortrag hinaus bei der abschließenden Entscheidungsfindung und Abstimmung anwesend sind, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist, bedarf es der getroffenen Anordnung um zu verhindern, dass die vorläufige Regelung sich letztlich doch bis zum Ende der laufenden Wahlperiode erstreckt. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach haben die Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Gericht sieht das Maß des Unterliegens des Antragstellers mit seinem Hauptantrag als sehr gering an. Der Streitwert wurde gemäß §§ 53 Abs. 3, 52 GKG festgesetzt. Dabei orientiert sich das Gericht an Ziff. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Hinblick auf die - wenn auch zeitlich beschränkte - Vorwegnahme der Hauptsache kommt eine Reduzierung des Streitwerts für das Eilverfahren nicht in Betracht.