Urteil
8 K 7722/17.GI.A
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2019:0604.8K7722.17.GI.A.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht entscheidet durch den Einzelrichter, da die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat (§ 76 Abs. 1 AsylG). Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, da die Beklagte mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diesen Umstand hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht in dem für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1, 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG nicht zu. Der Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2017 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten dabei Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG) und weiter Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u. a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wie er in der deutschen asylrechtlichen Rechtsprechung entwickelt worden ist. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung bedroht sind. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür dazulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Ob die Vermutung durch „stichhaltige Gründe“ widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5/09 –, juris, Rn. 23 – in Bezug auf den wortgleichen Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83 EG). Die Furcht vor Verfolgung ist demnach begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32) orientiert sich dieser in dem Tatbestandsmerkmal „... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ...“ des Artikels 2 lit. c) der Richtlinie 2004/83/EG (Richtlinie 2011/95/EU: Artikel 2 lit. d) – jetzt § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Artikels 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25.10 –, juris, Rn. 22). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 –10 C 25.10 –, juris, Rn. 22). Es ist Sache des jeweiligen Schutzsuchenden, darzulegen, dass in seinem Falle die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine (noch) anhaltende Gefährdungssituation gegeben sind. Eine Glaubhaftmachung derjenigen Umstände, die den eigenen Lebensbereich des Asylbewerbers betreffen, erfordert insoweit einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und der auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist. Der Asylsuchende hat seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.1994 – 9 C 434.93 –, juris, Rn. 8). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 04.09.2014 – 8 A 2434/11.A –, juris, Rn. 15). Der Kläger hat in Anwendung dieser Grundsätze keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Vortrag des Klägers ist bereits nicht glaubhaft, da wesentliche Elemente seiner Verfolgungsgeschichte widersprüchlich und wechselhaft sind. So gab der Kläger zur Begründung seines Asylantrags an, dass sein Vater durch einen Unfall das Mitglied einer anderen Familie getötet habe, er selbst acht Monate lang in Libyen inhaftiert gewesen sei und sein Bruder, der ebenfalls mit ihm nach Libyen geflüchtet sei, dort im Gefängnis so sehr gefoltert worden sei, dass dieser verstorben sei. Bei der Anhörung beim Bundesamt trug der Kläger dagegen vor, dass der Nachbar von seinem Bruder umgebracht worden sei, er – der Kläger – sechs Monate lang in Libyen im Gefängnis gesessen habe und man vom Verbleib seines Bruders nichts wisse. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger wiederum zunächst an, dass der Nachbar gar nicht umgebracht worden sei – er sei womöglich krank gewesen –, und bei den Auseinandersetzungen sein Bruder gestorben sei. Erst im weiteren Verlauf der Befragung korrigierte der Kläger seinen Vortrag dahingehend, dass nicht sein Bruder umgebracht worden sei, sondern dieser den Nachbarn mit Holzlatten geschlagen habe. Darüber hinaus gab der Kläger bei der Anhörung beim Bundesamt an, dass sein Vater einen kleinen Friseurstand gehabt habe. In der mündlichen Verhandlung trug er dagegen zunächst vor, dass sein Vater noch nie gearbeitet habe. Auf Nachfrage korrigierte er seinen Vortrag dahingehend, dass sein Vater gearbeitet habe, er aber nicht wisse als was. Erst auf Vorhalt des Klägervertreters bestätigte der Kläger, dass sein Vater Friseur gewesen sei. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers bereits zum Abschluss der Anhörung beim Bundesamt darauf verwiesen hatte, dass im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben des Klägers hinsichtlich der Frage, ob der Vater oder der Bruder des Klägers den Nachbarn umgebracht habe, die Angaben im Asylantrag vom 01.12.2015 nicht auf denen des Klägers, sondern auf denen seiner Schwester beruhten, lassen sich hierdurch die genannten Widersprüche nicht aufklären. Unabhängig davon, dass im Asylantrag vom 01.12.2015 jeglicher Hinweis darauf fehlt, dass die dortigen Angaben nicht diejenigen des Klägers sind, hat sich der wechselhafte Vortrag – wie dargelegt – in der mündlichen Verhandlung fortgesetzt. Auch waren die Ausführungen des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung derart derart vage, unsubstantiiert und emotionslos, dass nicht von der Wiedergabe eines tatsächlich erlebten Geschehens ausgegangen werden kann. Dem Kläger gelang es teilweise erst auf mehrfache Nachfragen und ausdrückliche Vorhalte des Gerichts und seines Bevollmächtigten hin, Angaben zu tätigen, die mit denen aus seiner Anhörung beim Bundesamt übereinstimmen. Bezeichnend ist insoweit auch, dass sich der Kläger gegen Ende der mündlichen Verhandlung sogar weigerte, eine – berechtigte – Nachfrage seines Bevollmächtigten zu beantworten, da er der Auffassung war, die Frage bereits beantwortet zu haben. Soweit der Kläger auf seine Nervosität verwiesen hat, ergab sich für den erkennenden Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung nach alledem vielmehr der Eindruck, dass die Verfolgungsgeschichte in Wahrheit nicht stattgefunden hat und der Kläger auf Nachfragen sowie die Konfrontation mit etwaigen Ungereimtheiten in seinen Schilderungen nicht vorbereitet war. Ungeachtet dessen, dass der Kläger eine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bereits nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, liegen auch bei Wahrunterstellung seines Vortrags die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor. Soweit er befürchtet, Opfer der Blutrache der Familie des getöteten Nachbarn zu werden, knüpfen etwaige Verfolgungshandlungen nicht an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG an. Die Blutrache betrifft ihn nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan, sondern im Hinblick darauf, dass ein Mitglied seiner Familie ein Mitglied des (Mehrheits-)Clans der Isaaq erschlagen hat. Der Umstand, dass der Kläger einem Minderheitenclan angehört, begünstigt lediglich dessen Verfolgung, da Verbrechen gegen Minderheitenclans wegen der allgemeinen Gesetzlosigkeit in Süd- und Zentralsomalia unter absoluter Straflosigkeit verübt werden können. Die Angehörigen des Nachbarn mochten daher in der Lage gewesen sein, unter erleichterten Bedingungen und unter Ausnutzung der Rechtsstaatlosigkeit in Somalia gegen den Kläger vorzugehen. Die Verfolgungsmaßnahmen sind aber nicht gegen den Kläger als Mitglied eines Minderheitenclans, sondern als Mitglied der Familie seines Bruders, an der Rache geübt werden sollte, gerichtet. Die Familie seines Bruders stellt indes keine bestimmte soziale Gruppe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG dar. Zwar kann man davon ausgehen, dass eine Familie durch die alle Mitglieder verbindende Verwandtschaft ein unveränderbares Merkmal teilt. Doch wird eine Familie nicht gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b) AsylG als von der übrigen Gesellschaft deutlich abgrenzbare Gruppe mit eigener (Gruppen-)Identität wahrgenommen und als andersartig betrachtet (vgl. VG Berlin, Urteil vom 07.11.2018 – 28 K 141.17 A –, juris, Rn. 36; VG Halle (Saale), Urteil vom 08.05.2018 – 4 A 111/16 –, juris, Rn. 37). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger, nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger, reiste am 07.09.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Schriftsatz vom 01.12.2015 stellte der Bevollmächtigte des Klägers – seinerzeit noch dessen Mitvormund – beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) für diesen einen Asylantrag. Zur Begründung verwies er auf die Zustände in Somalia. Darüber hinaus habe der Vater des Klägers durch einen Unfall das Mitglied einer anderen Familie getötet. Deswegen seien alle männlichen Mitglieder der Familie des Klägers dadurch bedroht, dass sich die andere Familie an ihnen rächen könne. Um dieser Blutrache zu entgehen, habe die Mutter des Klägers diesen im Dezember 2014 nach Äthiopien geschickt. Von dort aus sei er über den Sudan, Libyen, Italien und die Schweiz nach Deutschland gekommen. Bis nach Libyen sei er gemeinsam mit seinem älteren Bruder und seiner älteren Schwester geflüchtet. Sein Bruder sei im Gefängnis so sehr gefoltert worden, dass er verstorben sei. Daher sei die Gefahr, dass der Kläger Opfer von Blutrache werde, erheblich gestiegen. Bei der Anhörung durch das Bundesamt am 29.08.2017 gab der Kläger an, dass er dem Clan der Gabooye angehöre und bis zu seiner Ausreise Ende des Jahres 2014 in Hargeysa gelebt habe. In Somalia hätten andere Leute ihnen die Wohnung und das Grundstück wegnehmen wollen und sein Vater sei bei der Arbeit verletzt worden. Ende des Jahres 2014 seien sie noch einmal von Männern angegriffen worden, wobei sein Bruder C. mit einem anderen Mann körperliche Auseinandersetzungen gehabt habe. Dieser Mann, der dem Clan der Isaaq angehört habe, sei dabei gestorben. Sein Bruder sei zwei Tage später nach Äthiopien geflüchtet, woraufhin die Angehörigen des Getöteten sie mehrfach – mindestens drei Mal – zu Hause angegriffen hätten. Er selbst sei zwei Wochen lang nicht zur Schule gegangen, weil auch ihm gedroht worden sei. Man hätte ihm gesagt, dass falls sie seinen Bruder nicht auffinden könnten, stattdessen er mitgenommen und umgebracht werde. Als auch sein Vater gefangen genommen worden sei, habe er große Angst bekommen und sei nach Äthiopien geflüchtet. Bei einer Rückkehr nach Somalia fürchte er, dass er getötet werde. Der Bevollmächtigte des Klägers wies in der Anhörung darauf hin, dass die Ausführungen im Asylantrag vom 01.12.2015 auf den Angaben der Schwester des Klägers beruhten. Mit Bescheid vom 29.09.2017, der dem Bevollmächtigten des Klägers am 30.09.2017 zugestellt worden ist, erkannte das Bundesamt den subsidiären Schutzstatus zu (Ziff. 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Ziff. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aus den Angaben des Klägers hervorgehe, dass es zu der angedrohten Enteignung nicht gekommen und daher die gesetzlich definierte Intensität einer Verfolgungshandlung nicht erreicht sei. Die persönlichen Bedrohungen gegen den Kläger beruhten nicht auf einem asylrechtlich relevanten Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG. Er sei nicht aufgrund seiner Clanzugehörigkeit bedroht worden, sondern weil die Familie des Opfers Rache habe nehmen wollen. Die Bildung des Anknüpfungsmerkmals der „sozialen Gruppe“ komme in diesem Zusammenhang nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des externen Ansatzes nicht erfüllt seien. Am 02.08.2017 hat der Bevollmächtigte des Klägers Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf das Vorbringen des Klägers bei dessen Anhörung beim Bundesamt. Ergänzend trägt er vor, dass das Bundesamt nicht berücksichtigt habe, in welcher Weise der Kläger von den Nachbarn, die das Haus der Familie des Klägers hätten an sich bringen wollen, ganz persönlich bedroht worden sei. Dass er an Stelle seines Bruders bedroht worden sei, sei darin begründet gewesen, dass er der zweitälteste Sohn gewesen sei. Dies entspreche der in Somalia üblichen Blutrache. Der Clan der Isaaq sei sehr mächtig und einflussreich, während die Gabooye bzw. Midgan der unterste Clan seien. Unter diesen Umständen sei es nachvollziehbar, dass die dem Clan der Isaaq angehörenden Nachbarn sich das Haus der Familie hätten aneignen wollen. Hiergegen habe sich die Familie nicht zur Wehr setzen können. Als nunmehr ältester Sohn habe der Kläger berechtigterweise Angst, im Falle einer Rückkehr von den Nachbarn bzw. den Isaaq umgebracht zu werden. Da der Kläger den Gabooye bzw. Midgan angehöre, sei eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne der § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gegeben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 29.09.2017, zugegangen am 30.09.2017, Az.:, zu verurteilen, den Kläger als Flüchtling anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 07.03.2019 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch gehört worden. Insoweit wird auf die Verhandlungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Bundesamtsakte sowie der Ausländerakte Bezug genommen. Diese waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die Erkenntnisquellen, auf die das Gericht mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hingewiesen hat.