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Beschluss

8 L 2271/22.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2022:1111.8L2271.22.GI.00
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Leitsätze
1. Plant die Veranstalterin einer Waffenausstellung nach § 65 GewO („Waffenbörse“) den Verkauf und das Überlassen von Waffen, liegt darin keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit (§ 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO), wenn dies in Erwartung einer waffenrechtlichen Ausnahmegenehmigung geschieht, §§ 35 Abs. 3 Nr. 2, Satz 2 WaffG. Davon, dass ein unzulässiger Vertrieb von Waffen auf der Ausstellung auch ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung stattfinden wird, kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht ausgegangen werden. 2. Das Abkleben von NS-Devotionalien auf einer Ausstellung beseitigt eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit im Hinblick auf § 86a StGB nicht. Eine darauf gestützte Ablehnung der Festsetzung ist indes rechtswidrig, wenn eine Auflage, die den Verkauf dieser Gegenstände verbietet, geeignet ist, die Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu beseitigen. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Veranstalterin das Verkaufsverbot nicht um- bzw. durchsetzen wird.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antrag der Antragstellerin auf Marktfestsetzung vom 25. Juli 2022 für die Ausstellung WBK International vom 17. bis zum 19. November 2022 positiv zu bescheiden und verhältnismäßige Regelungen bzw. Maßnahmen zu treffen, um erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auszuschließen Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 20% und die Antragsgegnerin 80% zu tragen. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Plant die Veranstalterin einer Waffenausstellung nach § 65 GewO („Waffenbörse“) den Verkauf und das Überlassen von Waffen, liegt darin keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit (§ 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO), wenn dies in Erwartung einer waffenrechtlichen Ausnahmegenehmigung geschieht, §§ 35 Abs. 3 Nr. 2, Satz 2 WaffG. Davon, dass ein unzulässiger Vertrieb von Waffen auf der Ausstellung auch ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung stattfinden wird, kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht ausgegangen werden. 2. Das Abkleben von NS-Devotionalien auf einer Ausstellung beseitigt eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit im Hinblick auf § 86a StGB nicht. Eine darauf gestützte Ablehnung der Festsetzung ist indes rechtswidrig, wenn eine Auflage, die den Verkauf dieser Gegenstände verbietet, geeignet ist, die Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu beseitigen. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Veranstalterin das Verkaufsverbot nicht um- bzw. durchsetzen wird. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antrag der Antragstellerin auf Marktfestsetzung vom 25. Juli 2022 für die Ausstellung WBK International vom 17. bis zum 19. November 2022 positiv zu bescheiden und verhältnismäßige Regelungen bzw. Maßnahmen zu treffen, um erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auszuschließen Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 20% und die Antragsgegnerin 80% zu tragen. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Festsetzung einer Ausstellung zur Durchführung einer „Waffenbörse“ vom 17. bis 19. November 2022 in der Messehalle Gießen. Die Antragstellerin, eine GmbH, ist Veranstalterin von gewerblichen Ausstellungen und Messen. Seit 30 Jahren veranstaltet sie auch Waffenbörsen. Sie veranstaltete unter anderem die über viele Jahre stattfindende Waffenbörse „WBK International“ in Kassel. Die im Jahr 2021 bei der Stadt Kassel beantragte Festsetzung dieser Waffenbörse lehnte die Stadt Kassel ab. Am 25. Juli 2021 beantragte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin eine Marktfestsetzung gemäß § 69 GewO. Mit E-Mail vom 24. Oktober 2022 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie beabsichtigt, die Festsetzung der Ausstellung (§ 65 GewO) gemäß § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO sofort vollziehbar abzulehnen. Gleichzeitig erteilte sie gemäß § 28 Abs. 1 HVwVfG Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27. Oktober 2022. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Festsetzung der Ausstellung ab. Sie begründete dies damit, dass die Festsetzung gemäß § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO abzulehnen sei. Nach dem Sicherheitskonzept, welches an die Waffenbehörde und an die Antragsgegnerin übersandt wurde, sei der Verkauf von Waffen vorgesehen. Zudem liege ein Vordruck vor, der an die Aussteller weitergegeben worden sei, demzufolge auch ein Hand- oder Direktverkauf der Aussteller möglich sei. Der Verkauf von Waffen sei nicht ohne Ausnahmegenehmigung möglich. Selbst mit Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung nach dem Waffengesetz stehe das öffentliche Interesse dem Verkauf an Privatpersonen entgegen. Des Weiteren sei damit zu rechnen, dass eine Vielzahl von NS-Devotionalien zum Verkauf angeboten werde. Dies sei nach § 86a StGB strafbar. Das Abkleben der entsprechenden Symbole sei nicht geeignet, die erhebliche Gefahr für das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen. Gleichzeitig liege darin ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Satz 2 OrdenG und eine erhebliche Störung der öffentlichen Ordnung. Die Festsetzung zu versagen, wahre den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Auflage nach § 69 Abs. 2 Gewerbeordnung sei nicht gleich geeignet, um die erhebliche Gefahr zu beseitigen. Am 2. November 2022 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie begründet ihren Antrag damit, dass ein Verstoß gegen § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 WaffG nicht vorliege. Nach dieser Vorschrift sei die Entgegennahme von Bestellungen ohne Ausnahmegenehmigung der Waffenbehörde zulässig. Der rein schuldrechtliche Verkauf von Waffen sei danach nicht zu beanstanden. Die Aussteller seien seitens der Antragstellerin auf die waffenrechtlichen Einschränkungen hingewiesen worden. Es gebe keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Antragstellerin die waffenrechtlichen Vorgaben überwache und durchsetze. Die Antragstellerin habe seit 30 Jahren Waffenbörsen organisiert, ohne dass es zu Rechtsverstößen gekommen sei. Vorrangig zu der Untersagung sei eine Auflage in Betracht zu ziehen oder könnten ggf. nachträglich ordnungsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Betreffend die Ausstellung von NS-Devotionalien habe die Antragstellerin die Aussteller in mehreren Sprachen unmissverständlich darauf hingewiesen, dass dies den Straftatbestand des § 86a StGB erfülle und nicht hingenommen werde. Die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend dargelegt, auf welcher Tatsachengrundlage die von ihr erwarteten Verstöße gegen die Vorschriften des § 86a StGB und § 6 Abs. 2 Satz 2 OrdenG basieren. Wenngleich sich das Verbot der Zurschaustellung der betreffenden Gegenstände bereits aus den genannten Vorschriften ergebe, habe die Antragstellerin keine Einwände gegen eine entsprechende – ihr Sicherheitskonzept bestätigende – Auflage, dass der gegen § 86a StGB und § 6 Abs. 2 Satz 2 OrdenG verstoßende Verkauf verboten werde. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweilen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verpflichten, den Antrag auf Marktfestsetzung der Antragstellerin vom 25. Juli 2022 für die Ausstellung WBK International vom 17. bis 19. November 2022 positiv zu bescheiden. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus der Verfügung vom 31. Oktober 2022. Sie ergänzt, dass auf der Internetseite der Antragstellerin eine Ausnahmebewilligung nach § 35 WaffG abrufbar sei. Dies spreche dafür, dass Waffen auf der Ausstellung überlassen werden sollen. Ferner belege eine Videoaufnahme der von der Antragstellerin veranstalteten Waffenbörse in Kassel aus dem Jahre 2011, dass eine Vielzahl von NS-Devotionalien zur Schau gestellt würden, die allesamt lediglich abgeklebt worden seien. Da mindestens 47 von 69 Ausstellern Militaria anböten, sei belegt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Vielzahl von NS-Devotionalien ausgestellt werde. Dies belegten auch Kommentare in einschlägigen Foren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte verwiesen. II. Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag hat ganz überwiegend Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). 1. Der Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch, den der jeweilige Antragsteller als Kläger in einem Hauptsacheverfahren geltend machen würde (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., 2018, § 123, Rn. 77). Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Festsetzung einer Ausstellung gemäß §§ 69 Abs. 1 Satz 1, 65 GewO. Die Antragstellerin hat als Veranstalterin an die zuständige Behörde – die Antragsgegnerin – einen Antrag auf Festsetzung einer Veranstaltung gestellt, die die Voraussetzungen des § 65 GewO (Ausstellung) erfüllt. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Ein Ablehnungsgrund nach § 69a Abs. 1 Nr. 1-4 GewO liegt nicht vor. Insbesondere sind – nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung – keine erheblichen Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten (§ 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO). Eine Störung der öffentlichen Sicherheit ist gegeben, wenn eine Gefahrenlage in dem Sinne besteht, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gegen die geschriebene Rechtsordnung verstoßen wird. a) Vorliegend ist keine Störung der öffentlichen Sicherheit wegen eines drohenden Verstoßens gegen § 35 Abs. 3 Nr. 2 WaffG zu befürchten. Nach § 35 Abs. 3 Nr. 2 WaffG ist der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen auf Ausstellungen verboten. Ausgenommen ist die Entgegennahme von Bestellungen. Es ist zutreffend, dass die Antragstellerin unter Nr. 7 ihres Sicherheitskonzepts angibt (Bl. 93 d.A.): „Verkaufte Hieb- u. Stoßwaffen werden verpackt bzw. in einem verschlossenen Behältnis abgegeben, so dass ein Führen bzw. direkter Zugriff nicht möglich ist“. Ferner gibt es einen Vordruck, aus dem sich ergibt, dass auch ein Hand- oder Direktverkauf möglich sein soll. Dies bietet Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin von der Möglichkeit eines Verkaufs ausgeht, der über die bloße Entgegennahme von Bestellungen hinausgeht. Es ist dabei jedoch zu berücksichtigen, dass der Vertrieb und das Überlassen der Waffen zulässig ist, wenn die zuständige Waffenbehörde dies ausnahmsweise genehmigt (§ 35 Abs. 3 Satz 2 WaffG). Gemäß Nr. 4 der Besonderen Ausstellungsbedingungen der Antragstellerin hat jeder Anbieter von Waffen rechtzeitig vor Messebeginn einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung zu stellen. Diese Regelung ist durch Rotschrift besonders hervorgehoben und mit Hinweis auf einen Antragsvordruck versehen, der ebenfalls auf der Internetseite der Antragstellerin zur Verfügung gestellt wird. Auf dem Antragsformular für die Aussteller ist zudem auf die Notwendigkeit der waffenrechtlichen Ausnahmegenehmigung hingewiesen und mit der Anweisung versehen, diese an die Antragstellerin zu übersenden. Die Antragstellerin hat den Vertrieb und das Überlassen der Waffen ersichtlich in Ansehung der Ausnahmegenehmigung nach § 35 Abs. 3 Satz 2 WaffG geplant. Es liegen indes keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Waffenverkauf ohne die dafür erforderliche Ausnahmegenehmigung vorgesehen ist oder durch die Antragstellerin geduldet werden würde, sie sich also im Hinblick auf § 35 Abs. 3 Nr. 2 WaffG nicht rechtstreu verhalten werde. Vielmehr wird durch Nr. 4 der Besonderen Ausstellungsbedingungen, den Vordruck zur Beantragung der Ausnahmegenehmigung sowie den entsprechenden Hinweis auf dem Antragsformular deutlich, dass die Ausnahmegenehmigung Voraussetzung für den Waffenverkauf durch die Aussteller ist. b) Die Ablehnung der Festsetzung nach § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO wegen erheblicher Störung der öffentlichen Sicherheit lässt sich auch nicht mit dem Verstoß gegen § 86a StGB oder § 6 Abs. 2 Satz 2 OrdenG begründen, denn die Ablehnung aus diesem Grund stellt sich als unverhältnismäßig dar. Nr. 5 Satz 1 der Besonderen Ausstellungsbedingungen der Antragstellerin regelt: „Der Aussteller verpflichtet sich zur strikten Einhaltung des § 86a StGB in der Fassung vom 31. Mai 1978, wonach unter anderem Ausstellen, Tausch und Handel solcher Gegenstände verboten ist, die Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen aufweisen bzw. mit diesen versehen sind (Abkleben).“ Dies bietet Anhaltspunkte dafür, dass nach § 86a StGB verbotene Symbole, die abgeklebt sind, ausgestellt werden. Dies ist sogar naheliegend, weil die weit überwiegende Anzahl der Aussteller Militaria zur Schau stellt. Im Hinblick auf Nr. 5 Satz der Besonderen Ausstellungsbedingungen werden die Aussteller voraussichtlich davon ausgehen, dass das Abkleben der verbotenen Symbole nicht unter das Verbot fällt, denn dies legt der Klammerzusatz „Abkleben“ nahe. Die Kammer vertritt zwar den Standpunkt, dass das Abkleben der äußeren Kennzeichen nicht geeignet ist, die erhebliche Gefahr für das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit im Hinblick auf die Vorschrift des § 86a StGB zu beseitigen (ebenso BayVGH, Beschluss vom 11. April 2013 – 22 CS 13.767, NVwZ-RR 2013, Seite 685). Dies rechtfertigt aber nicht die Ablehnung der Festsetzung der Ausstellung. Unter dem Gesichtspunkt des möglichen Verstoßes gegen § 86a StGB und § 6 Abs. 2 Satz 2 OrdenG erweist sich die Ablehnung der Festsetzung der Ausstellung als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Liegen die Voraussetzungen des § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO vor, hat die Behörde zu prüfen, ob eine Auflage gemäß § 69 Abs. 2 GewO als milderes Mittel geeignet ist, das öffentliche Interesse zu wahren. Vorliegend wäre eine Auflage, die den nach § 86a StGB oder § 6 Abs. 2 Satz 2 OrdenG verbotenen Verkauf bemakelter Gegenstände verbietet, zulässig (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. April 2013 – 22 CS 13.767, NVwZ-RR 2013, Seite 684 f). Dieses Verbot ist nach rechtlichen Maßstäben auch geeignet, der Störung der öffentlichen Sicherheit vorzubeugen, denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin ein solches im Wege einer Auflage erteiltes Verkaufsverbot nicht einhalten und durchsetzen würde. Die Antragstellerin hat sich vielmehr bereit erklärt, dass sie eine entsprechende Auflage akzeptieren und umsetzen werde. c) Die Ablehnung der Festsetzung kann aus den vorgenannten Gründen auch nicht auf eine erhebliche Störung der öffentlichen Ordnung gestützt werden (§ 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO). Sollte die Zurschaustellung der verbotenen Symbole auch eine konkret drohende Verletzung der öffentlichen Ordnung bedeuten – was offenbleiben kann –, so wäre die Gefahrenlage jedenfalls durch eine entsprechende Auflage, die dies verbietet, gebannt. 2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund i.S.d § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, d.h. das Erfordernis wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, ist zu bejahen, wenn die Rechtsbeeinträchtigung unmittelbar bevorsteht und deren Hinnahme unter Berücksichtigung der Bedeutung des betroffenen Rechts und des Gewichts der Beeinträchtigung für den Antragsteller unzumutbar erscheint (HessVGH, Beschluss vom 05.09.1997 – 7 TG 3133/97, NJW 1997, Seite 2971). Das Gericht hat die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen. Bereits überschaubare Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens sind in die Überlegungen mit einzubeziehen (BVerfG, Beschluss vom 13.06.1979 – 1 BvR 699/77, NJW 1980, Seite 35). Unter Abwägung der beidseitigen Interessen und Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist es der Antragstellerin nicht zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Durch die Ablehnung der Festsetzung steht eine Verletzung der grundrechtlich geschützten Gewerbefreiheit (Art. 12 GG) zu befürchten sowie der Verlust wirtschaftlicher Chancen. Vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin nach summarischer Prüfung voraussichtlich einen Anspruch auf die Festsetzung der Ausstellung hat, muss sie diese Nachteile nicht hinnehmen. 3. Der Inhalt der einstweiligen Anordnung steht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 ZPO im Ermessen des Gerichts. Die Kammer sieht es als geboten an, der Antragsgegnerin aufzugeben, den Antrag der Antragstellerin positiv zu bescheiden. Gleichzeitig legt es die Kammer in die Hände der Antragsgegnerin, durch gebotene und zugleich verhältnismäßige Regelungen und Maßnahmen, beispielsweise Auflagen, das öffentliche Interesse zu wahren. 4. Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt ebenfalls nicht vor. Zwar bedeutet die Entscheidung der Kammer eine Vorwegnahme der Hauptsache. Dies ist zur Wahrung des effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) jedoch geboten, denn ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung würden der Antragstellerin unzumutbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. 5. Die Kosten des Verfahrens sind nach § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO verhältnismäßig zu verteilen. Die Antragstellerin unterliegt insoweit, als dass sie einen einschränkungslosen Anspruch auf Festsetzung der Ausstellung nicht glaubhaft gemacht hat. 6. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m Nr. 54.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da der Eilbeschluss die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt, hat die Kammer im Ergebnis keine an sich wegen der Vorläufigkeit des Beschlusses gebotene Reduzierung des Streitwerts vorgenommen.