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Urteil

8 K 218/22.GI.A

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2023:0221.8K218.22.GI.A.00
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Leitsätze
1. Erforderlich für eine Entscheidung des Gerichts im schriftlichen Verfahren ist neben den gesetzlich ausdrücklich geregelten Voraussetzungen auch, dass das Gericht eine ausreichende Zeitspanne zwischen der Zustellung des Hinweises (§ 77 Abs. 2 S. 3 AsylG) und der Entscheidung abgewartet hat. 2. Ausreichend ist es jedenfalls, wenn zwei Wochen zwischen der Zustellung der Hinweisverfügung und der Entscheidung liegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erforderlich für eine Entscheidung des Gerichts im schriftlichen Verfahren ist neben den gesetzlich ausdrücklich geregelten Voraussetzungen auch, dass das Gericht eine ausreichende Zeitspanne zwischen der Zustellung des Hinweises (§ 77 Abs. 2 S. 3 AsylG) und der Entscheidung abgewartet hat. 2. Ausreichend ist es jedenfalls, wenn zwei Wochen zwischen der Zustellung der Hinweisverfügung und der Entscheidung liegen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 77 Abs. 2 AsylG). § 77 Abs. 2 AsylG ist in seiner derzeitigen Fassung (Fassung vom 01.01.2023, BGBl. 2022 I 2817) anwendbar. Die Klage ist zwar seit dem Jahr 2022, also vor dem Inkrafttreten der Änderung des § 77 AsylG, rechtshängig. Gemäß § 77 Abs. 1 AsylG ist jedoch stets der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird, wenn das Gericht – wie vorliegend - ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Dieser Zeitpunkt war auch schon vor der Änderung des AsylG maßgeblich. Übergangsregelungen hat der Gesetzgeber für die Anwendbarkeit des § 77 Abs. 2 AsylG nicht vorgesehen. Zudem könnte anderenfalls das Ziel des Gesetzgebers mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren, Asylklageverfahren zu beschleunigen und die Verwaltungsgerichte zu entlasten, nicht effektiv erreicht werden, wenn das Gesetz nur für solche Verfahren gelten würde, die ab dem Jahr 2023 rechtshängig werden würden. Denn die hohe Belastung der Verwaltungsgerichte ist den bereits vor 2023 rechtshängig gewordenen Asylklageverfahren geschuldet. Streitgegenständlich ist vorliegend eine Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (§§ 29 Abs. 1 Nr. 2, 36 AsylG), weswegen es sich nicht um eine Streitigkeit nach §§ 38 Abs. 1 oder 73 b Abs. 7 AsylG handelt. Das Gericht hat die Beteiligten auch mit Verfügung vom 02.02.2023 auf diese neue Möglichkeit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren hingewiesen. Die Beteiligten wurden zudem ausdrücklich auf ihr Recht hingewiesen, einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zu stellen, womit die Befugnis des Gerichts zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung entfallen würde. Ferner hat das Gericht den Beteiligten über zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zur Überlegung gegeben, weil die Hinweisverfügung am 02.02.2023 und am 03.02.2023 zugestellt wurde und die Entscheidung für nicht vor dem 20.02.2023 angekündigt wurde. Damit haben die Beteiligten ausreichend Zeit zur Reaktion gehabt. Zwar sieht das Gesetz in § 77 Abs. 2 AsylG keine besondere Reaktionszeit vor, welche das Gericht den Beteiligten nach dem Hinweis zubilligen müsste. Nach Auffassung des Einzelrichters folgt aber eine entsprechende Wartepflicht des Gerichts aus der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Beteiligten. Hinsichtlich der Bestimmung dieser Wartefrist kann sich aus Sicht des Einzelrichters an der gesetzlichen Ladungsfrist (§ 102 Abs. 1 S. 1 VwGO) orientiert werden. Wenn nämlich die Beteiligten zulässigerweise zu einer mündlichen Verhandlung geladen werden können, weil nach Ansicht des Gesetzgebers zwei Wochen ausreichend Vorbereitungszeit gewähren, ist es den Beteiligten auch zumutbar, innerhalb einer solchen Zeitspanne zu prüfen, ob sie einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellen wollen oder nicht. Die Beteiligten haben keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.01.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dem Kläger ist in Italien, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, internationaler Schutz gewährt worden. Es ist dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch nicht aus Gründen höherrangigen Rechts verwehrt, den Asylantrag des Klägers auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Ablehnung des Asylgesuchs als unzulässig gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCh) i.V.m. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie verstößt. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, wenn der jeweilige Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt ist, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Schutzberechtigten erwarten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh zu erfahren (EuGH, BeckRS 2019, 3603, Rn. 92; EuGH, Beschl. v. 13.11.2019 – C- 540/17, Rn. 43, Juris; BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 – 1 C 34/19, Rn. 16, Juris). Die Annahme eines solchen Verstoßes gegen Art. 4 GRCh ist allerdings nur zulässig, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles asylrelevante Schwachstellen oder andere Umstände eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C- 163/17, Rn. 91, Juris). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden („Bett“, „Brot“, „Seife“), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C- 163/17, Rn. 92, Juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.05.2019 – A 4 S 1329/19; Rn. 5, Juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.05.2019 - A 4 S. 1329/19, Rn. 5, Juris, VGH Mannheim, Beschl. v. 22.10.2019 – A 4 S 2476/19, Rn. 16, Juris). Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, a.a.O.). Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C- 297/17, Rn. 83, Juris; BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 – 1 C 34/19, Rn. 16, Juris). Dabei darf jeder Mitgliedstaat - vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände - davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Diese Vermutung gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie (vgl. BVerwG, a.a.O.). Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln zu Italien ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Italien eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne des o.g. Maßstabes droht. Die Situation für anerkannte Schutzberechtigte in Italien stellt sich nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln wie folgt dar: Als Flüchtling anerkannte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Ihre Verlängerung wird auf Antrag bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung ausgestellt. (AIDA, Country Report: Italy, Update 2021, 20.05.2022 [im Folgenden: AIDA], S. 192). Anträge auf Familienzusammenführung sind für Schutzberechtigte ohne Zeitlimit möglich. Schutzberechtigte dürfen sich frei im Land bewegen (AIDA, S. 208). International Schutzberechtigte können zudem einen Wohnsitz anmelden (AIDA, S. 195). Die durch das Gesetz Nr. 113/2018 geschaffenen Rechtslage, die für international Schutzberechtigte keinen Anspruch auf Wohnsitzregistrierung vorsah, wurde durch das Gesetz Nr. 173/2020 wieder geändert, sodass international Schutzberechtigte nunmehr wieder einen dahingehenden Anspruch haben (AIDA, a.a.O.). Hinsichtlich der Unterkunftsmöglichkeiten besteht folgende Situation: Die zentrale Unterbringungsmöglichkeit besteht in dem sogenannten Aufnahmesystem „Sistema Asilo Integrazione“ (SAI), welches das Nachfolgesystem des „Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e minori stranieri non Accompagnat“ (SIPRIOMI) ist (vgl. BAMF, Situation des Aufnahmesystems seit der Reform des Salvini-Dekrets, 15.07.2021, S. 3). Das SIPRIOMI-Projekt war seinerseits der Nachfolger des SPRAR-Projektes (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 11.11.2020, S. 22). Rechtlich hat sich jedoch für international Schutzberechtigte hinsichtlich des Zugangs zu diesen Einrichtungen/Projekten nichts verändert (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, 10.06.2021, S. 11). SAI-Projekte werden von lokalen Behörden zusammen mit zivilgesellschaftlichen Akteuren betrieben. Die Unterkunftszentren sollen Dolmetsch- und sprachlich-kulturelle Vermittlungsdienste, Rechtsberatung, Unterricht in italienischer Sprache und Zugang zu Schulen für Minderjährige, medizinische Versorgung, sozialpsychologische Unterstützung insbesondere für Vulnerable, Aus- und Weiterbildung, Unterstützung bei der Suche nach Arbeitsplätzen, Beratung bei den Dienstleistungen auf lokaler Ebene um die Integration vor Ort zu ermöglichen, Informationen zu freiwilligen Rückkehrprogrammen, sowie Informationen zu Freizeit-, Sport- und Kulturaktivitäten bieten (vgl. AIDA, S. 213). Der Platz in einer SAI-Einrichtung kann grundsätzlich für die Dauer von sechs Monaten in Anspruch genommen werden. Eine Verlängerung um weitere sechs oder gar zwölf Monate ist in bestimmten Fällen möglich, wie z.B. gesundheitliche Probleme oder Abschluss einer Ausbildung/Schule (AIDA, S. 212; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Anfragebeantwortung an das VG Karlsruhe v. 29.04.2022, S. 8). Anträge für eine Unterbringung in SAI müssen an den „Servizio Centrale“, einen vom Innenministerium eingesetzten Zentralservice, der von der nationalen Vereinigung der italienischen Gemeinden (ANCI) verwaltet wird, gerichtet werden. Dieser beurteilt den Antrag und sucht - falls die Person, für die der Antrag gestellt wurde, ein Anrecht auf Unterkunft in einer Zweitaufnahmeeinrichtung hat - einen freien Platz in einem der Projekte. Wenn ein Platz frei ist, wird die Person dort einquartiert. Ein Platz kann jedoch nicht garantiert werden, sondern ist abhängig von der Kapazität. Es gibt keine Warteliste. Der jeweilige Antragsteller muss einen Monat später einen neuen Antrag stellen lassen, und dies so lange wiederholen, bis ein Platz frei wird (Schweizerische Flüchtlingshilfe/Pro Asyl, Anfragebeantwortung an den Hess. VGH vom 29.10.2020, S. 2). Wenn eine Person das Projekt verlässt, bevor sie ihr Programm beendet hat, verliert sie im Prinzip ihr Recht auf Unterkunft in einem SAI-Projekt. Wenn eine Person bereits früher Zugang zu einem solchen Projekt erhalten hatte und später nach Italien rücküberstellt wird, erhält sie keinen Zugang zu SAI-Projekten mehr. Als einzige Ausnahme kann man beim Innenministerium einen Antrag aufgrund von neuen Vulnerabilitäten stellen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020 S. 61; Anfragebeantwortung an VG Karlsruhe v. 29.04.2022, S. 7). Das Recht auf Unterbringung in einer SAI-Einrichtung kann im Einzelfall entzogen werden, insbesondere bei einer ungerechtfertigten fehlenden Vorstellung in einer zugewiesenen Unterkunft und bei ungerechtfertigter Abwesenheit von der Einrichtung für mehr als 72 Stunden ohne vorherige Erlaubnis durch die lokalen Behörden (vgl. AIDA, S. 215 f.). Neben SAI bieten auch karitative Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen Unterkünfte an, deren Kapazitäten allerdings begrenzt sind (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe/Pro Asyl, Anfragebeantwortung an den Hess. VGH vom 29.10.2020, S. 2 u. 7; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 11.11.2020, S. 23). Viele Menschen mit internationalem Schutzstatus leben in Notunterkünften, die lediglich einen Platz zum Schlafen anbieten und nicht speziell für Flüchtlinge gewidmet sind, sondern auch italienischen Staatsbürgern in Notsituationen offenstehen (BFA, a.a.O.). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu Sozialwohnungen. In manchen Regionen ist dieser Zugang an eine bestimmte ununterbrochene Mindestmeldezeit in der Region gebunden. Es ist der aktuellen Quellenlage jedoch nicht zu entnehmen, dass alle Gemeinden eine derartige Mindestmeldezeit in ihrem Zuständigkeitsbereich verlangen. Wartezeiten von mehreren Jahren auf eine Wohnung sind die Regel (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 11.11.2020, S. 23; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, S. 67; AIDA, S. 216 ff.). Anerkannt Schutzberechtigte haben in Italien auch die Möglichkeit, eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu finden. Vermieter verlangen jedoch oft einen Arbeitsvertrag und eine gültige Aufenthaltserlaubnis, weil die Unterbringung illegaler Einwanderer in Italien strafbar ist (Raphaelswerk, Italien: Information für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, 06/2020, S. 14). Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass Vermieter in Italien immer häufiger Strafverfolgung befürchten müssten, weil sie eine Wohnung an Migranten vermietet haben. In Italien sind ausreichend Mietwohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt verfügbar (vgl. https://sirelo.de/umzug-nach-italien/wohnen-in-italien/). Die Mieten sind in den Städten, vor allem den Metropolen Rom, Mailand, Venedig und Genua, sehr hoch. Im Süden des Landes sind sie allgemein moderater. Außerhalb der Stadtkerne sind die Mieten ebenfalls niedriger. Im landesweiten Durchschnitt kostet eine Zweizimmerwohnung im Stadtkern monatlich 595,51 Euro und außerhalb des Stadtkerns monatlich 450,91 Euro (https://sirelo.de/umzug-nach-italien/wohnen-in-italien/; https://www.experto.de/praxistipps/tipps-fuer-das-auswandern-nach-italien-mieten-einer-wohnung.html). Anerkannte Schutzberechtigte haben im selben Ausmaß Zugang zum italienischen Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen wie italienische Staatsbürger. Sie sind in Bezug auf Anstellung, selbstständige Erwerbsarbeit, Berufsausbildung und Ausbildung am Arbeitsplatz sowie Dienstleistungen der Arbeitsämter italienischen Staatsbürgern gleichgestellt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 49 u. 68). Personen mit internationalem Schutz können sich bei lokalen Arbeitsämtern anmelden und werden nach einer Registrierung unter anderem über Stellengebote informiert. Es gibt auch Unterstützung durch Kultur- und Sprachmediatoren (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung an den Hess. VGH vom 18. September 2020, S. 10). Allerdings ist es in Italien auf Grund der hohen Arbeitslosenzahlen generell schwer, Arbeit zu finden. Die Arbeitslosenquote lag im Februar 2023 bei 7,8 % (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/160142/umfrage/arbeitslosenquote-in-den-eu-laendern/). Die Jugendarbeitslosigkeitsquote (Arbeitslose im Alter zwischen 15 und 24 Jahren) lag im Dezember 2022 bei 22,1 % (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/74795/umfrage/jugendarbeitslosigkeit-in-europa/). Beide Tendenzen sind jedoch (weiterhin) sinkend. Schwarzarbeit ist verbreitet. Viele Zuwanderer arbeiten in der Landwirtschaft, oft unter prekären Bedingungen und sind vulnerabel für Ausbeutung (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 11.11.2020, S. 24). Noch schwieriger ist die Arbeitssuche für Asylsuchende oder Personen mit Schutzstatus mit geringen Sprachkenntnissen und ohne anerkannte Berufsausbildung. Auch für Personen, die Unterstützung in den für Schutzberechtigte vorgesehenen Zentren des SAI erhalten, ist die Situation schwierig. Der reguläre Aufenthalt dort beträgt sechs Monate, in denen sie die italienische Sprache lernen, eine berufliche Weiterbildung und möglichst ein Praktikum absolvieren sollen. Im Jahr 2018 haben 39,5 % der Personen die Zentren mit einer Arbeitsstelle verlassen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, S. 68 f.; ACCORD, S. 10; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 11.11.2020, S. 24 f.). Aus der Quote der Personen, welche die SAI-Zentren mit einer Arbeitsstelle verlassen haben, kann nicht umgekehrt geschlossen werden, es sei unwahrscheinlich, einen Arbeitsplatz zu finden. Zu bedenken ist nämlich, dass ein Großteil der Schutzsuchenden nicht dauerhaft in Italien bleiben und dort arbeiten will. Ferner ist zu berücksichtigen, dass von Schutzberechtigten ohne weiteres zu verlangen ist, dass sie sich in ganz Italien um eine Arbeitsstelle, ggf. im Niedriglohnsektor, bemühen. Unbeschadet der Vermittlungsmöglichkeiten der SAI-Zentren kann von Schutzberechtigten erwartet werden, in die Regionen zu ziehen, in denen sie auch ohne vorherige Ausbildung Beschäftigung etwa in der Landwirtschaft und im Tourismus finden. Im Hinblick auf die Entwicklung des italienischen Arbeitsmarktes erscheint es ausgeschlossen, dass eine arbeitsfähige und -willige Person im gesamten Land keine Beschäftigung finden kann (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2020 - 7 A 11038/18, Rn. 45, Juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 08.11.2021 - A 4 S 2850/21, Rn. 12 f., Juris; OVG Saarlouis, Urteil v. 15.02.2022 - 2 A 46/21, Rn. 25, Juris). Der italienische Arbeitsmarkt erweist sich nämlich auf regionaler Ebene als sehr heterogen, mit stark industrialisierten Regionen im Norden und solchen im Süden, in denen Tätigkeiten in der Landwirtschaft und im Tourismus überwiegen (vgl. EURES, Das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität, Italien, Kurzer Überblick über den Arbeitsmarkt, Stand 11/2020). Die Covid-19-Pandemie hat den italienischen Arbeitsmarkt schwer getroffen. So verlor Italien zwischen Februar 2020 und Februar 2021 fast eine Million Arbeitsplätze (Handelsblatt.com: „Unser Sozialsystem hat einfach zu viele Löcher“ – Italiens Arbeitsmarkt gerät in eine tiefe Krise v. 23.06.2021). Die in der Vergangenheit sehr strengen Corona-Regeln in Italien und Europa führten zu erheblichen Beschränkungen in der italienischen Wirtschaft. Das Gastgewerbe und die mit dem Zweig Tourismus verbundenen Dienstleistungen stellen die am schwersten betroffenen Sektoren dar, da wichtige Segmente der Sparte, wie das mit den ausländischen Besuchern in den Kunststädten verbundene, sich nur sehr zögerlich wieder erholen (EURES, Das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität, Italien, Kurzer Überblick über den Arbeitsmarkt, Stand 11/2020). So verzeichnete der Tourismussektor im Jahr 2020 einen Rückgang von 69 % (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an OVG Münster v. 17.05.2021, S. 5). Italien hat seine Corona-Maßnahmen inzwischen jedoch dem Infektionsgeschehen und den Impfmöglichkeiten angepasst. Derzeit gibt es nur noch eine Maskenpflicht in Gesundheitseinrichtungen (https://www.adac.de/news/italien-urlaub-corona/#die-wichtigsten-corona-regeln-in-italien-&-suedtirol). Inzwischen hat auch die Wirtschaft auch wieder Fahrt aufgenommen (tagesschau.de: Reformen dringend notwendig v. 14.08.2021). Nach der Regierungsübernahme Mario Draghis im Februar 2021 ging die Impfkampagne schneller als beispielsweise in Deutschland und die italienische Wirtschaft wuchs stärker als im Rest Europas (tagesschau.de: Italien - plötzlich stabil, v. 22.09.2021). Für 2022 rechnete die EU-Kommission mit einem Zuwachs von 4,2 Prozent (tagesschau.de: Reformen dringend notwendig v. 14.08.2021), laut Internationalem Währungsfonds wird aktuell noch ein Wachstum des Bruttoinlandsproduktes von 3,2 % erwartet (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/14542/umfrage/wachstum-des-bruttoinlandsprodukts-in-italien/). Die italienische Wirtschaft wächst also wieder, weswegen Italien auch aufgrund seiner Reformen zu den Gewinnern der Corona-Pandemie gilt (vgl. https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/italien-draghi-wirtschaft-corona-1.5503530). Ein wichtiger Faktor für den Wirtschaftswachstum ist der Wiederaufbaufonds der EU, aus dessen Mitteln in den kommenden Jahren rund 200 Milliarden Euro nach Italien ausgeschüttet werden (Handelsblatt.com: „Unser Sozialsystem hat einfach zu viele Löcher“ – Italiens Arbeitsmarkt gerät in eine tiefe Krise v. 23.06.2021). In Italien sind neben den vielen offenen Stellen in technischen Berufen auch in nun wieder anziehenden Sektoren mit einfacheren Tätigkeitsprofilen, wie Tourismus, Restaurants und Catering oder die Mode- und Bekleidungsindustrie eine erhebliche Zahl an offenen Stellen vorhanden (https://sirelo.de/umzug-nach-italien/arbeiten-in-italien/; https://www.gtai.de/de/trade/italien/wirtschaftsumfeld/arbeitsmarkt--261764). Konkret gab es beispielsweise in Venetien im Mai 2021 21.250 offene Stellen, davon 21.008 im Tourismussektor (Handelsblatt.com, Unser Sozialsystem hat einfach zu viele Löcher“ – Italiens Arbeitsmarkt gerät in eine tiefe Krise v. 23.06.2021). Dass diese Stellen durchgehend oder weit überwiegend an bestimmte Qualifikationen (sprachlich, fachlich) geknüpft sind, lässt sich keiner Quelle entnehmen. Abgesehen davon dürfte es auch international Schutzberechtigten zumutbar sein, eine entsprechend notwendige Berufsausbildung zu absolvieren. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass sich eine Person nur auf eine ihr angenehme Beschäftigungsmöglichkeit, die sie ohne Absolvieren von Sprachkursen oder Berufsqualifikationsmaßnahmen ausüben kann, verweisen lassen kann. Für Personen mit geringem Einkommen gibt es seit März 2019 das sogenannte Bürgergeld, das Italienern, EU-Bürgern, Drittstaatsangehörigen mit Daueraufenthaltserlaubnis und Personen mit internationalem Schutz offensteht. Man bekommt es, wenn man zumindest die letzten zehn Jahre in Italien wohnhaft war (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 11.11.2020, S. 24). Es ist davon auszugehen, dass der Kläger unmittelbar nach einer hypothetischen Rückkehr in Italien keine Unterstützung durch den Staat, etwa bei der Wohnungssuche, bei der Beschaffung notwendiger Papiere oder bei der Erneuerung seiner Registrierung im nationalen Gesundheitssystem erhalten wird, weil Schutzberechtigte formell den Einheimischen gleichgestellt sind und auch Einheimische keine derartigen Unterstützungen erhalten (Raphaelswerk, Italien: Information für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, 06/2020, S. 5). Der Kläger, der aber ohnehin bereits über mehrere Monate in Italien gelebt hat und daher gerade nicht in ein ihm völlig fremdes Land kommen würde, könnte sich jedoch schon vor seiner Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland über die ihn erwartenden Verhältnisse in Italien (z.B. verfügbare Arbeitsplätze und Wohnungen) und die Hilfeangebote vor Ort informieren. Beispielsweise listet das Raphaelswerk in dem oben genannten Bericht ab Seite 19 zahlreiche Anlaufstellen auf. Verfügbare Wohnungen und Arbeitsstellen sind unter anderem auf diversen Onlineplattformen veröffentlicht. Der Kläger wird mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdach finden, da er jedenfalls in einer SAI-Einrichtung unterkommen kann. Nach seinen eigenen Angaben erhielt er nämlich in Italien keinerlei staatliche Unterstützung und musste sich selbst eine Unterkunft suchen. Dieser bestehende Zugangsanspruch des Klägers kann vor dem Hintergrund der oben genannten Quellenlage auch nicht lediglich als „Möglichkeit“ angesehen werden, die von weiteren Bedingungen abhängig ist. Das einzige etwaige Hindernis für die Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs ist nämlich die Kapazität der Einrichtungen. Nach der aktuellen Erkenntnislage bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte für eine Überlastung der Aufnahmekapazitäten des SAI-Systems. So sind im Jahr 2021 67.477 Migranten eingereist (UNHCR, Italy Sea Arrivals dashboard – december 2021). Es wurden 53.135 Asylanträge gestellt (https://euaa.europa.eu/publications/asylum-report-2022). Nur ein Bruchteil davon dürfte allerdings international schutzberechtigt sein bzw. als Schutzberechtigte anerkannt werden, da die Asylantragsabweisungsrate für das Jahr 2021 in Italien bei 56 % lag (AIDA, S. 9). Zum 31.12.2021 hielten sich 25.938 Personen in SAI-Einrichtungen auf. Demgegenüber bestanden zum April 2022 35.898 Plätze in SAI-Einrichtungen zur Verfügung (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an VG Karlsruhe v. 30.04.2022, S. 9). Die derzeitigen tatsächlich vorhandenen Kapazitäten begrenzen also derzeit den Anspruch auf Zugang zu SAI-Einrichtungen nicht. Doch selbst wenn man unterstellen wollte, dass die in Italien vorhandenen Kapazitäten zur Unterbringung von Schutzberechtigten derzeit oder in naher Zukunft nicht ausreichten, ergäbe sich daraus noch kein systemisches, die Grenze zur drohenden Verletzung der Rechte aus Art. 4 GR-Charta überschreitendes Versagen des Staates. Denn diese Rechte verpflichten die Staaten weder, eine absolut bestimmbare Mindestanzahl von Unterkünften zur Verfügung zu stellen, noch dazu, rein vorsorglich Unterkunftskapazitäten im Umfang einer „Spitzenbelastung“ vorzuhalten (VG Berlin, Beschl. v. 20.11.2020 – 3 L 320/20.A, Rn. 21, Juris). Unter Beachtung der von dem Kläger zu verlangenden Eigeninitiative ist es beachtlich wahrscheinlich, dass dieser in Italien eine Beschäftigung finden kann, die seinen Lebensunterhalt sichert. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gesundheitlich nicht in der Lage wäre, einer Erwerbstätigkeit in Italien nachzugehen bzw. dort für sich selbst und gegebenenfalls seine Familienangehörigen zu sorgen. An dieser Einschätzung ändert sich für das vorliegende Verfahren auch nichts unter Berücksichtigung des Urteils des OVG Münster vom 20.07.2021 - 11 A 1674/20.A, schon, weil der dortige Kläger gerade keinen Anspruch auf Zugang zu einer SAI-Einrichtung hatte. Vor dem Hintergrund der vorgenannten Ausführungen, auf die Bezug genommen wird, ist unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Klägers auch die Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote hinsichtlich Italiens nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen, nicht zu beanstanden. Auch die weiteren Regelungen in dem streitgegenständlichen Bescheid sind nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist am 07.03.1998 in Somalia geboren und somalischer Staatangehöriger. Er verließ sein Heimatland am 10.06.2020 und reiste über Äthiopien, Sudan und Libyen zunächst nach Italien, wo er bereits vor seiner letztmaligen Ausreise aus Somalia einen Asylantrag gestellt hatte und auch internationalen Schutz in Form des subsidiären Schutzes erhalten hatte (2019). Der Kläger reiste dann über den Landweg am 05.08.2021 in der Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 26.08.2021 einen Asylantrag stellte. Der Kläger wurde am 24.11.2021 von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Zulässigkeit seines Antrages angehört. Wegen der Begründung der Zulässigkeit ihrer Anträge wird verwiesen auf diese Anhörung. Mit Bescheid vom 20.01.2022 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich Italien nicht vorliegen (Nr. 2). Ferner drohte es die Abschiebung des Klägers nach Italien oder einen anderen aufnahmeverpflichteten Staat an (Nr. 3 Satz 1 bis 3), wobei der Kläger nicht nach Somalia abgeschoben werden dürfte (Nr. 4 Satz 4). Darüber hinaus befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt dieses Bescheides. Gegen diesen am 02.02.2022 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 04.02.2022 Klage. Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung nimmt das Gericht Bezug auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 04.02.2022. Die Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.01.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 02.02.2023 darauf hingewiesen, dass es nach § 77 Abs. 2 AsylG (n.F.) außer in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG und des § 73b Abs. 7 AsylG bei Klagen gegen Entscheidungen nach dem AsylG im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden kann, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist und dass auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandelt werden muss. Das Gericht hat die Beteiligten ebenfalls mit dieser Verfügung darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden und mit einer Entscheidung ab der achten Kalenderwoche des Jahres 2023 zu rechnen ist. Diese Verfügung ist dem Klägerbevollmächtigten am 02.02.2023 und der Beklagten am 03.02.2023 zugestellt worden. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 20.02.2023 auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Gerichtsakte und der Behördenakte der Beklagten.