Urteil
8 K 1297/23.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2023:1115.8K1297.23.GI.00
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Leitsätze
1) Eine Auslegung des streitgegenständlichen Bescheides ergibt, dass die grundsätzliche Beitragspflicht eines Mitglieds aufgrund der Wirtschaftssatzung und Wirtschaftsplanung für das jeweilige Beitragsjahr bereits mit der vorläufigen Veranlagung endgültig festgesetzt wird und mit dem Abrechnungsbescheid mehr angegriffen werden kann.
2) Mit der Abrechnung wird lediglich insofern eine Regelung getroffen, als hierin eine Differenz zu der vorangegangenen vorläufigen Veranlagung aufgrund einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage ausgewiesen wird. Die Abrechnung enthält somit keine Regelung mehr bezüglich der der grundsätzlichen Beitragspflicht des Mitglieds zugrundeliegenden Wirtschaftssatzung und Wirtschaftsplanung für das jeweilige Beitragsjahr.
3) Für eine zweite Überprüfungsmöglichkeit der Wirtschaftsplanung im Zuge der Abrechnung von Beitragsjahren gibt es auch aus Gründen effektiven Rechtsschutzes keinen Anlass, weil die Kammerzugehörigen die Wirtschaftsplanung durch eine Anfechtung des vorläufigen Beitragsbescheides überprüfen lassen können.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Eine Auslegung des streitgegenständlichen Bescheides ergibt, dass die grundsätzliche Beitragspflicht eines Mitglieds aufgrund der Wirtschaftssatzung und Wirtschaftsplanung für das jeweilige Beitragsjahr bereits mit der vorläufigen Veranlagung endgültig festgesetzt wird und mit dem Abrechnungsbescheid mehr angegriffen werden kann. 2) Mit der Abrechnung wird lediglich insofern eine Regelung getroffen, als hierin eine Differenz zu der vorangegangenen vorläufigen Veranlagung aufgrund einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage ausgewiesen wird. Die Abrechnung enthält somit keine Regelung mehr bezüglich der der grundsätzlichen Beitragspflicht des Mitglieds zugrundeliegenden Wirtschaftssatzung und Wirtschaftsplanung für das jeweilige Beitragsjahr. 3) Für eine zweite Überprüfungsmöglichkeit der Wirtschaftsplanung im Zuge der Abrechnung von Beitragsjahren gibt es auch aus Gründen effektiven Rechtsschutzes keinen Anlass, weil die Kammerzugehörigen die Wirtschaftsplanung durch eine Anfechtung des vorläufigen Beitragsbescheides überprüfen lassen können. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Es kann zunächst dahinstehen, ob die erhobene Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO abweichend von § 68 VwGO zulässig ist, da die Klage bereits aus anderen Gründen unzulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1968 - VIII C 22.67 -, juris, Rdnr. 10). Denn soweit die Klägerin mit ihrer Klage die Berichtigung des Beitragsjahres 2020 hier ausschließlich mit der Begründung anfechtet, die Beklagte habe in diesen Jahren eine unzulässige Vermögensbildung betrieben, fehlt es der Klage an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Eine Auslegung des streitgegenständlichen Bescheides ergibt, dass die grundsätzliche Beitragspflicht eines Mitglieds aufgrund der Wirtschaftssatzung und Wirtschaftsplanung für das jeweilige Beitragsjahr bereits mit der vorläufigen Veranlagung gemäß § 15 Abs. 3 der Beitragsordnung der Beklagten vom 9. November 2018 (im Folgenden: BO) endgültig festgesetzt wird und in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 1. Dezember 2022 nicht mehr angegriffen werden kann. Die Bestimmung des Regelungsgehalts hat durch Auslegung des jeweiligen Bescheides zu erfolgen. Für diese ist neben dem durch den normativen Rahmen (insbesondere § 15 Abs. 3 und 4 der Beitragsordnung der Beklagten) und durch bereits ergangene Verwaltungsakte gebildeten Kontext der Wortlaut des angefochtenen Bescheides von hoher Bedeutung (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 -, Rdnr. 57; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11/19 -, Rdnr. 12; ferner VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2022 - 20 K 730/20 -, juris, Rdnr. 95; jeweils juris). § 15 Abs. 3 Satz 1 BO lautet: "Sofern der Gewerbeertrag oder der Zerlegungsanteil für das Bemessungsjahr noch nicht vorliegt, kann der IHK-Zugehörige aufgrund des letzten vorliegenden Gewerbeertrages oder – soweit ein solcher nicht vorliegt – aufgrund einer Schätzung in entsprechender Anwendung des § 162 AO vorläufig veranlagt werden." Weiter lautet § 15 Abs. 4 BO: "Ändert sich die Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheides, so erlässt die IHK einen berichtigenden Bescheid. Zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet, zu wenig erhobene Beiträge werden nachgefordert. Von einer Nachforderung kann abgesehen werden, wenn die Kosten der Nachforderung in einem Missverhältnis zu dem zu fordernden Beitrag stehen.“ Zudem enthält der angefochtene Bescheid folgenden Hinweis: „Gegen bereits veranlagte und unanfechtbar gewordene Beiträge ist der Rechtsbehelf nicht erneut gegeben.“ Hiervon ausgehend ist bei der Beklagten das Verhältnis von vorläufiger Veranlagung zu Abrechnungen bzw. Berichtigungen eines Beitragsjahres vorliegend derart ausgestaltet, dass mit der Abrechnung bzw. Berichtigung lediglich insofern eine Regelung getroffen wird, als hierin eine Differenz zu den vorangegangenen vorläufigen Veranlagungen aufgrund einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage ausgewiesen wird. Soweit der vorangegangene Bescheid nicht abgeändert wird, soll er in Geltung bleiben (vgl. hierzu: Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 -, juris, Rdnr. 63; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11/19 -, juris, Rdnr. 12; ferner VG Gießen, Urteil vom 23. Januar 2023 - 8 K 1162/21 -, S. 7 f. n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2022 - 20 K 730/20 -, juris, Rdnr. 99; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. Februar 2018 - 12 A 173/16 -, juris, Rdnr. 19). Der Regelungsgehalt des streitgegenständlichen Bescheides vom 1. Dezember 2022 ist begrenzt, er besteht aus der Mitteilung der berichtigten Bemessungsgrundlage, des sich hieraus ergebenden Beitrags und der Differenz des neu festgesetzten Beitrages zu einem bereits bezahlten Beitrag. Mit dem korrigierten Gewerbeertrag als Bemessungsgrundlage errechnet sich nach der im ursprünglichen Bescheid bereits mitgeteilten Wirtschaftssatzung und Beitragsordnung eine Umlage in Höhe von 2.834,72 Euro. Da die Klägerin auf den Bescheid vom 12. Juni 2020 bereits die darin festgesetzten 2.719,28 Euro bezahlt hat, hat die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid nur noch die Differenz in Höhe von 115,44 Euro festgesetzt. Soweit die Klägerin vorträgt, dass sich der vorliegende Bescheid in seiner Ausgestaltung wesentlich von der Ausgestaltung der Beitragsbescheide unterscheidet, die Gegenstand der Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 -), des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11/19 -) sowie des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 18. Mai 2022 - 20 K 730/20 -) gewesen seien und die Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichts Darmstadt auf den vorliegenden Fall daher nicht zu übertragen sei, ergibt sich hieraus nichts anderes. Denn das Gericht hat eine eigene Auslegung des Bescheides vorgenommen, da der Verweis auf Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte zu möglicherweise anders formulierten Beitragsbescheiden unergiebig ist (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 -, Rdnr. 57). Der Bescheid zur vorläufigen Beitragsfestsetzung vom 12. Juni 2020 ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch bestandskräftig. Zunächst hat die Klägerin zwar – entgegen der Auffassung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung – Widerspruch erhoben. Dieser befindet sich nachweislich in der dem Gericht übersandten Behördenakte (vgl. Bl. 21 d. Behördenakte). Da die Beklagte ohne zureichenden Grund nicht über den Widerspruch innerhalb von drei Monaten entschieden hat, war die Klage in dem Verfahren mit dem Az. 8 K 1160/21.GI auch zulässig. Insoweit war ein Vorverfahren nicht (mehr) notwendig und das Gericht entscheidet in der Sache selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 30/86 -, juris, Rdnr. 12; Buchheister, in: Wysk, VwGO, Stand: 3. Auflage 2020, § 75, Rdnr. 7). Indem die Klägerin ihren Klageantrag in dem zuvor genannten Klageverfahren mit Schriftsatz vom 30. März 2021 mitgeteilt hat, dass sie ihren Klageantrag neu fasse und nunmehr die Aufhebung des Bescheides vom 30. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides begehrt, hat sie Ihre Klage allerdings hinsichtlich der Anfechtung des Bescheides vom 12. Juni 2020 konkludent zurückgenommen. Denn die Klägerin trug in dem Schreiben ihres Bevollmächtigten eindeutig vor, dass die den Klageantrag neu fasst und dieser damit den zuvor angekündigten Klageantrag ersetzt. Damit wurde der Bescheid vom 12. Juni 2020 bestandskräftig. Das Widerspruchsverfahren lebt in diesem Fall insbesondere nicht wieder auf. Da der streitgegenständliche Bescheid vom 1. Dezember 2022 den bestandskräftigen Bescheid zur vorläufigen Beitragsfestsetzung vom 12. Juni 2020 nur berichtigt, enthält der streitgegenständliche Bescheid vom 1. Dezember 2022 auch keine Regelung mehr bezüglich der der grundsätzlichen Beitragspflicht des Mitglieds zugrundeliegenden Wirtschaftssatzung und Wirtschaftsplanung für das jeweilige Beitragsjahr (vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 20. Februar 2018 - 5 Bf 213/12 -, Rdnr. 36; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2022 - 20 K 730/20 -, Rdnr. 100; jeweils juris; Jahn, GewArch 2016, 263, 270). Die grundsätzliche Beitragspflicht eines Mitglieds aufgrund der Wirtschaftssatzung und Wirtschaftsplanung für das jeweilige Beitragsjahr wird bereits mit der vorläufigen Veranlagung gem. § 15 Abs. 3 BO endgültig festgesetzt (vgl. VG Gießen, Urteil vom 23. Januar 2023 - 8 K 1162/21.GI -, S. 8 f. n.v.). Rechtsgrundlage für die Beitragspflicht der IHK-Mitglieder ist § 3 Abs. 2 und 3 IHKG i.V.m. der für das Beitragsjahr jeweils geltenden Beitragsordnung sowie der für das Beitragsjahr jeweils erlassenen Wirtschaftssatzung der Beklagten. Nach § 3 Abs. 2 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der IHK, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG erhebt die IHK als Beiträge Grundbeiträge und Umlagen. Gemäß § 1 Abs. 2 BO werden die Beiträge als Grundbeiträge und Umlagen erhoben. Nach § 1 Abs. 3 BO setzt die Vollversammlung jährlich in der Wirtschaftssatzung die Grundbeiträge, den Hebesatz der Umlage und die Freistellungsgrenze fest. Gemäß § 6 Abs. 1 BO kann der Grundbeitrag gestaffelt werden und dabei insbesondere der Gewerbeertrag berücksichtigt werden. Die Staffelung und die Höhe der Grundbeiträge legt die Vollversammlung in der Wirtschaftssatzung fest. Nach § 7 Abs. 1 BO ist die Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag. Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BO wird das Bemessungsjahr für den Gewerbeertrag in der jährlichen Wirtschaftssatzung festgesetzt. Wie bereits ausgeführt, regelt § 15 Abs. 3 Satz 1 BO, dass, sofern der Gewerbeertrag für das Bemessungsjahr noch nicht vorliegt, das IHK-Mitglied aufgrund des letzten vorliegenden Gewerbeertrages vorläufig veranlagt werden kann. Nach § 15 Abs. 4 BO erlässt die IHK einen berichtigenden Bescheid, wenn sich die Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheides ändert und werden zu viel gezahlte Beiträge erstattet bzw. zu wenig erhobene Beiträge nachgefordert. Wie bereits zuvor dargelegt, regelt der berichtigende Bescheid nur die Anpassung der Höhe des Beitrags an die der IHK vorliegenden Bemessungsgrundlagen; die zu dem betroffenen Beitragsjahr bereits zuvor ergangenen Beitragsbescheide bleiben im Übrigen wirksam und werden durch den berichtigenden Beitragsbescheid nicht aufgehoben, sondern nur im Umfang der Korrektur geändert. Gemäß § 3 Abs. 1 des Finanzstatuts der Beklagten vom 21. November 2013 (im Folgenden: Finanzstatut) dient der Wirtschaftsplan der Beklagten der Planung und Deckung des Ressourcenbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der IHK im folgenden Geschäftsjahr voraussichtlich notwendig ist. Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Wirtschaftsführung der IHK. Die Feststellung des Wirtschaftsplanes erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 des Finanzstatuts durch die Wirtschaftssatzung. Zugleich werden in der Wirtschaftssatzung das Bemessungsjahr für den Gewerbeertrag sowie die Staffelung des Grundbeitrages und der Hebesatz für die Umlage festgelegt. Unter Zugrundelegung der zuvor genannten Regelungen wird die grundsätzliche Beitragspflicht eines Mitglieds aufgrund der Wirtschaftssatzung und Wirtschaftsplanung für das jeweilige Beitragsjahr bereits mit der vorläufigen Veranlagung gemäß § 15 Abs. 3 BO endgültig festgesetzt. Bereits mit der vorläufigen Veranlagung werden der im Wirtschaftsplan für das jeweilige Beitragsjahr verbindlich festgestellte Finanzbedarf der IHK über die in der Wirtschaftssatzung festgelegten Bemessungsgrundlagen für die Beiträge auf die Mitglieder umgelegt. Die Vorläufigkeit der Veranlagung beschränkt sich lediglich darauf, dass zum Zeitpunkt der vorläufigen Veranlagung der Gewerbeertrag für das Bemessungsjahr noch nicht vorliegt. Bei der Abrechnung gemäß § 15 Abs. 4 BO erfolgt lediglich noch eine Anpassung der Beitragsveranlagung aufgrund der zwischenzeitlich und häufig Jahre später erfolgenden Mitteilung des Gewerbeertrags im Bemessungsjahr. Eine neuerliche Überprüfung der Wirtschaftsplanung findet anlässlich der Mitteilung des Gewerbeertrags im Bemessungsjahr nicht statt und wäre nach § 10 Abs. 2 des Finanzstatuts in der Regel auch nicht möglich, da auch eine Nachtragswirtschaftsplanung nur bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen kann (zum Ganzen: VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2022 - 20 K 730/20 -, juris, Rdnr. 104). Insoweit enthält der streitgegenständliche Bescheid gegenüber dem der vorläufigen Veranlagung, soweit sie sich decken, keine Regelungswirkung mehr, sondern hat bloßen Mitteilungscharakter. Vielmehr handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Berichtigungsbescheid hinsichtlich der Anwendung der haushaltsrechtlichen Grundsätze um eine wiederholende Verfügung, die grundsätzlich nicht gesondert angefochten werden kann (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Stand: 10. Auflage 2023, § 51, Rdnr. 57; Alemann/Scheffczyk, in: BeckOK, VwVfG, Stand: 1. April 2023, § 35, Rdnr. 188 f.; Barczak, JuS 2018, 238, 241; Jahn, GewArch 2016, 263, 270; vgl. ebenfalls Söhn, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: August 2023, § 118, Rdnr. 168 f.). Es handelt sich insbesondere nicht um einen Zweitbescheid (vgl. hierzu: Hamb. OVG, Urteil vom 20. Februar 2018 - 5 Bf 213/12 -, Rdnr. 36; Alemann/Scheffczyk, in: BeckOK, VwVfG, Stand: 1. April 2023, § 35, Rdnr. 188 f. m.w.N.), da hinsichtlich der Anwendung der haushaltsrechtlichen Grundsätze keine erneute Prüfung und Entscheidung stattfindet, sondern der Beitragserhebung lediglich eine neue Bemessungsgrundlage zugrundgelegt wird. Schließlich handelt es sich auch nicht um eine wiederholende Verfügung, mit der ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG – der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG auch auf die Industrie- und Handelskammern Anwendung findet (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2022, § 1 VwVfG, Rdnr. 44) – abgelehnt wird und die mit diesem Regelungsgehalt ein Verwaltungsakt ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2001 - 9 B 86/01 -, juris). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Ungeachtet dessen liegt auch kein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 VwVfG vor, da insbesondere eine geänderte Rechtsprechung keine Veränderung der Sach- und Rechtslage darstellt (vgl. st. Rspr. des BVerwG, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 1/20 -, juris; ferner: Hess. VGH, Urteil vom 14. September 1994 - 1 UE 3835/88 -, juris, Rdnr. 33). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. September 2018, wonach die in der der grundsätzlichen Beitragspflicht des Mitglieds zugrunde liegenden Wirtschaftssatzung und Wirtschaftsplanung festgesetzten "Beitragstarife" mit der Abrechnung erneut zur Anwendung kämen und bei der Abrechnung im Hinblick auf diese "Beitragstarife" auch keine Bindungswirkung bestehe, da diese nicht an der Regelungswirkung des vorläufigen Bescheides teilhätten, sondern lediglich Teil der Begründung des Bescheides seien (so Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 -, juris, Rdnr. 69 ff.). Denn zunächst dürften die in der zuvor genannten Entscheidung zu überprüfenden Abrechnungsbescheide nicht mit dem vorliegenden Bescheid vergleichbar sein. Ausweislich der Urteilsbegründung wurden bei den dortigen vorläufigen Bescheiden die „Beitragstarife“ weder angegeben noch angewendet, sondern waren lediglich Teil der Begründung der Beitragsfestsetzung (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 -, juris, Rdnr. 71). Dies ist bei dem des angefochtenen Folgebescheides zugrundeliegendem vorläufigem Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2020 anders. Diese weisen in einer Tabelle – ebenso wie der darauffolgende Berichtigungsbescheid – die Bemessungsgrundlage, den Hebesatz für die Umlage sowie die sich hieraus ergebende Umlage aus. Zum anderen lässt sich nach den obigen Ausführungen allein aus der Tatsache, dass bei der Abrechnung eines Wirtschaftsjahres die in der Wirtschaftssatzung und Wirtschaftsplanung für das jeweilige Beitragsjahr festgelegten "Beitragstarife" erneut angewendet werden, nicht folgern, dass diese "Beitragstarife" erneut im Rahmen der Abrechnung anfechtbar sein müssen (VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2022 - 20 K 730/20 -, juris, Rdnr. 109). Es handelt sich bei der erneuten Anwendung der "Beitragstarife" lediglich um eine wiederholende Anwendung derselben "Beitragstarife" auf einen lediglich gegebenenfalls veränderten Gewerbeertrag. Dem steht – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch nicht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 2020 entgegen (BVerfG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11/19 -, juris). Es lässt sich insoweit kein Widerspruch zur Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts erkennen, vielmehr bestätigt das Urteil zunächst die hiesige Betrachtungsweise. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Auslegung des Niedersächsischen OVGs dahingehend, dass der dort streitgegenständliche Abrechnungsbescheid Beiträge für vorangegangene Jahre nicht insgesamt neu festsetzt, sondern lediglich die Beitragsfestsetzung um den dort streitgegenständlichen Betrag erhöht. Der Abrechnungsbescheid tritt somit nicht vollständig an die Stelle der vorläufigen Veranlagung (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11/19 -, juris, Rdnr. 12); so auch VG Gießen, Urteil vom 23. Januar 2023 - 8 K 1162/21.GI -, S. 7 n.v.; Urteil vom 1. November 2022 - 8 K 133/22.GI -, S. 9 n.v.). Die Klägerin kann deshalb nur den Differenzbetrag zwischen vorläufiger Veranlagung und Berichtung geltend machen. Ob die Klägerin mit dem Berichtigungsbescheid hinsichtlich des Differenzbetrags auch die Wirtschaftsplanung (nochmals) angreifen kann, hat das Gericht nicht beantwortet. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Festsetzung eines weiteren Betrages rechtswidrig ist, weil die Mittelbedarfsfeststellung in dem Nachtragswirtschaftsplan der Beklagten den bei der Aufstellung von Wirtschaftsplänen durch § 3 Abs. 2 IHKG eingeräumten Gestaltungsspielraum überschreitet (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11/19 -, juris, Rdnr. 13 f.). Daraus lässt sich aber nicht notwendigerweise schließen, dass das Bundesverwaltungsgericht die zuvor genannte Frage damit beantwortet hat. Ungeachtet dessen war das Bundesverwaltungsgericht auch gar nicht dazu veranlasst, über diese Frage zu entscheiden. Ausweislich des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts haben weder die Kläger- noch die Beklagtenseite diese Fragestellung in dem Revisionsverfahren geltend gemacht. Für eine zweite Überprüfungsmöglichkeit der Wirtschaftsplanung im Zuge der Abrechnung von Beitragsjahren gibt es auch aus Gründen effektiven Rechtsschutzes keinen Anlass, weil die Kammerzugehörigen die Wirtschaftsplanung durch eine Anfechtung des vorläufigen Beitragsbescheides überprüfen können (vgl. VG Gießen, Urteil vom 23. Januar 2023 – 8 K 1162/21.GI -, S. 7 ff. n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2022 - 20 K 730/20 -, juris, Rdnr. 111). Lediglich die Möglichkeit, dass die Wirtschaftsplanung nunmehr aufgrund neuerlicher Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtswidrig sein könnte, rechtfertigt keine Bestandskraftdurchbrechung. Schließlich ist dieses Ergebnis auch sachgerecht, da hierdurch eine willkürliche Ungleichbehandlung derjenigen Mitglieder, deren Abrechnung keine zusätzlichen Beitrage ausweisen, da sich ihr Gewerbeertrag im Bemessungsjahr im Vergleich zu dem für die vorläufige Veranlagung herangezogenen Gewerbeertrag nicht verändert bzw. verringert hat, verhindert wird. Ein sachlicher Grund dafür, dass diejenigen Mitglieder, bei denen sich – letztlich zufällig aufgrund einer Erhöhung der Gewerbeerträge im Bemessungsjahr im Vergleich zu dem für die vorläufige Veranlagung herangezogenen Gewerbeertrag – zusätzliche Beiträge bei der Abrechnung bzw. Berichtigung ergeben, eine "zweite Chance" zur Überprüfung der unverändert gebliebenen Wirtschaftsplanung bekommen sollten, ist nicht ersichtlich (VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2022 - 20 K 730/20 -, juris, Rdnr. 105). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 115,44 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt. Der Streitwert entspricht der berichtigten Beitragsforderung der Beklagten für das Jahr 2020. Die vorläufige Streitwertfestsetzung wird damit gegenstandslos. Die Klägerin ist Mitglied bei der beklagten C. und wendet sich gegen einen Beitragsbescheid der Beklagten für das Jahr 2020. In der Sitzung der Vollversammlung der Beklagten vom 26. November 2019 beschloss die Beklagte die Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2020. Hierbei hat sie den Wirtschaftsplan festgestellt. Im Weiteren hat sie den Grundbeitrag in gestaffelter Form unter anderem wie folgt festgelegt: „Als Grundbeiträge sind zu erheben von […]“. Die Umlage wurde wie folgt beschlossen: „Als Umlagen sind zu erheben · bis zu einem Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb von 125.000.000,00 Euro = 0,20 % des Gewerbeertrages bzw. des Gewinns aus Gewerbebetrieb. · der 125.000.000,00 Euro übersteigende Anteil des Gewerbeertrages bzw. des Gewinns aus Gewerbebetrieb = 0,10 % des Gewerbeertrages bzw. des Gewinns aus Gewerbebetrieb. […].“ Weiterhin bestimmt die Satzung: „Bemessungsgrundlage für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2020.“ Mit Bescheid vom 12. Juni 2020 verfügte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine vorläufige Beitragsfestsetzung für das Beitragsjahr 2020 in Höhe vom 2.719,28 Euro. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte als Umlage eine Vorauszahlung auf der Grundlage einer aus Vorjahren übernommenen Bemessungsgrundlage (Ertrag) festgesetzt. Einen Grundbeitrag legte die Beklagte für 2020 nicht fest. In dem Bescheid ist unterhalb der Rechtsbehelfsbelehrung weiterhin folgender Hinweis gegeben: „Gegen bereits veranlagte und unanfechtbar gewordene Beiträge ist der Rechtsbehelf nicht erneut gegeben. [..] Wir wenden die Gegenwartsveranlagung an, die dem Verfahren bei der Gewerbesteuer entspricht. Der IHK-Beitrag setzt sich aus deinem gestaffelten Grundbeitrag nach der in der jeweiligen Wirtschaftssatzung beschlossenen Staffelung und einer Umlage zusammen. Als Umlage erheben wir eine Vorauszahlung nach dem zuletzt bekannten Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei Änderungen der Bemessungsgrundlagen erlässt die IHK einen Berichtigungsbescheid. Die endgültige Abrechnung erfolgt, sobald die endgültige Bemessungsgrundlage bekannt ist. […].“. Mit Schreiben vom 22. Juni 2023 erhob die Klägerin Widerspruch gegen diesen Bescheid. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2020 hob die Beklagte den Bescheid vom 12. Juni 2020 hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für das Jahr 2020 auf und setzte keinen Beitrag für das Jahr 2020 fest. Mit Bescheid vom 30. November 2020 hob die Beklagte den Bescheid vom 26. Oktober 2020 wieder auf mit der Begründung, dass es sich bei dem Bescheid vom 26. Oktober 2020 um einen Fehler gehandelt habe. Am 4. Dezember 2020 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. November 2020. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Gegen die Bescheide vom 12. Juni 2020 und 30. November 2020 hat die Klägerin zunächst mit Schriftsatz vom 23. März 2021 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 30. März 2021 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie ihren Klageantrag neu fasse und sie nunmehr die Aufhebung des Bescheides vom 30. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides begehrt. Das Verfahren wurde im Übrigen mit Beschluss vom 14. September 2021 ruhend gestellt. Nachdem das Finanzamt der Klägerin den von der Klägerin im Wirtschaftsjahr 2020 erwirtschafteten Gewerbeertrag mit 1.417.360,36 Euro festsetzte, erließ die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid vom 1. Dezember 2022 und setzte darin einen zusätzlichen Beitrag für das Jahr 2020 in Höhe von 115,44 Euro an. Auch dieser Bescheid enthält die gleichen Hinweise, die der Bescheid vom 12. Juni 2020 enthalten hat. Am 6. Januar 2023 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2022. Eine Entscheidung über den Widerspruch erging bislang nicht. Am 28. Mai 2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt sie im Wesentlichen vor, dass es eines Vorverfahrens gemäß § 68 VwGO nicht bedürfe, da die Beklagte infolge des Widerspruchs vom 6. Januar 2023 ohne jeglichen Grund in angemessener Frist bisher nicht über den Widerspruch entschieden habe. Es könne im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteile vom 9. Dezember 2015, Az. 10 C 6.15, bzw. Urteil vom 22. Januar 2020, Az. 8 C 9.19, 8 C 10.19 und 8 C 11.19) überhaupt keinen Zweifel daran geben, dass die Beklagte bezogen auf den Wirtschaftsplan des Jahres 2020 rechtswidrig Vermögen gebildet habe. Dies führe zur Rechtswidrigkeit der darauffolgenden Beitragserhebung. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. Mai 2022 (Az. 20 K 730/20) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. September 2018 (Az. 8 LB 129/17) seien vorliegend nicht anwendbar, da sich die Ausgestaltung der Beitragsbescheide der Beklagten ganz wesentlich von der Ausgestaltung der Beitragsbescheide unterscheide, über die das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht und das Verwaltungsgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte. Daher seien die dortigen Fälle nicht mit dem vorliegenden Fall zu vergleichen. Zudem verstoße die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Daher habe das Verwaltungsgericht Darmstadt auch die Berufung zugelassen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, dass die Klage unzulässig sei. Der angegriffene Bescheid basiere als reiner Abrechnungsbescheid nicht auf der Wirtschaftssatzung, sondern auf dem bestandskräftigen Bescheid vom 12. Juni 2020, den er lediglich berichtige. In diesem Bescheid seien Wirtschaftssatzung, Beitragsordnung und IHKG als Grundlage genannt und als Begründung für die Heranziehung zu Grundbeitrag und Umlage Bestandteil der Regelung geworden. Diese Regelungsanteile seien in Bestandskraft erwachsen. Dem angegriffenen Beitragsbescheid fehle es dadurch an der durch die Klage angegriffenen Regelungswirkung. Ob und gegebenenfalls wie häufig es zu dem Grundlagenbescheid Berichtigungsbescheide gibt, sei völlig offen. Es könne auch sein, dass der Grundlagenbescheid nie wieder geändert werden muss. Die Berichtigungsbescheide würden aber nur noch die im Grundlagenbescheid (im vorliegenden Verfahren dem Bescheid vom 12. Juni 2020) über die Benennung der Wirtschaftssatzung festgesetzte Formel anwenden: Gewerbeertrag multipliziert mit Hebesatz 0,20% = Umlage. Auf diesen Regelungsgehalt würden sich die Berichtigungsbescheide beschränken, soweit sie überhaupt ergehen. Sie teilen die neue Bemessungsgrundlage, den sich daraus ergebenden Beitrag und die Differenz zu vorherigen Beiträgen mit. Der Grundlagenbescheid regele hingegen als eigenständiger Verwaltungsakt, dass und nach welcher Mechanik das Mitglied Beiträge zu zahlen habe. Diese Grundlagen blieben unverändert. Der Grundlagenbescheid regele die Beitragshöhe und die Grundlagen ihrer Ermittlung (Wirtschaftssatzung, Wirtschaftsplan). Der Regelungsgehalt des Berichtigungsbescheids erschöpfe sich in der Anwendung von Mathematik. Dies bringe auch der folgende Hinweis zum Ausdruck, der in jeden Bescheid aufgenommen ist: „Gegen bereits veranlagte und unanfechtbar gewordene Beiträge ist der Rechtsbehelf nicht erneut gegeben.“ Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. Oktober 2023 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens sowie die Behördenakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.