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Urteil

8 K 8423/17.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2024:0422.8K8423.17.GI.00
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Leitsätze
1) Wird – wie hier – im Wesentlichen die Fehlerhaftigkeit der Einberufung der Genossenversammlung geltend gemacht, ist nicht die Körperschaft als solche, sondern der Vorsteher der Genossenschaft, dem die Einberufung der Genossen obliegt, das Pflichtsubjekt, gegenüber dem die behauptete Verletzung ihrer Innenrechtspositionen allein geltend gemacht werden kann. 2) Die Ladungsvorschrift im Hauberrecht zur Genossenversammlung stellt eine Schutznorm zugunsten der einzelnen Genossen dar. Der Verstoß gegen Ladungsvorschriften zu einer Genossenversammlung einer Hauberggenossenschaft hat grundsätzlich die Ungültigkeit der in der entsprechenden Sitzung vorgenommenen Beschlüsse zur Folge. 3) „Ortsübliche“ Bekanntmachungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts haben sich in Hessen an den kommunalrechtlichen Vorschriften zu orientieren. 4) Mangels einschlägiger Regelung in der Haubergordnung sind die Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) im Haubergrecht entsprechend anwendbar. Demnach liegt ein erheblicher Verfahrensfehler, der zur Unwirksamkeit der Beschlüsse der Genossenversammlung führt, erst dann vor, wenn nach der Lebenserfahrung die konkrete Möglichkeit besteht, dass dieser auf die Beschlussfassungen von entscheidendem Einfluss hätte sein können.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger jeweils zu 1/2 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Wird – wie hier – im Wesentlichen die Fehlerhaftigkeit der Einberufung der Genossenversammlung geltend gemacht, ist nicht die Körperschaft als solche, sondern der Vorsteher der Genossenschaft, dem die Einberufung der Genossen obliegt, das Pflichtsubjekt, gegenüber dem die behauptete Verletzung ihrer Innenrechtspositionen allein geltend gemacht werden kann. 2) Die Ladungsvorschrift im Hauberrecht zur Genossenversammlung stellt eine Schutznorm zugunsten der einzelnen Genossen dar. Der Verstoß gegen Ladungsvorschriften zu einer Genossenversammlung einer Hauberggenossenschaft hat grundsätzlich die Ungültigkeit der in der entsprechenden Sitzung vorgenommenen Beschlüsse zur Folge. 3) „Ortsübliche“ Bekanntmachungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts haben sich in Hessen an den kommunalrechtlichen Vorschriften zu orientieren. 4) Mangels einschlägiger Regelung in der Haubergordnung sind die Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) im Haubergrecht entsprechend anwendbar. Demnach liegt ein erheblicher Verfahrensfehler, der zur Unwirksamkeit der Beschlüsse der Genossenversammlung führt, erst dann vor, wenn nach der Lebenserfahrung die konkrete Möglichkeit besteht, dass dieser auf die Beschlussfassungen von entscheidendem Einfluss hätte sein können. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger jeweils zu 1/2 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Bei Hauberggenossenschaften handelt es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. November 1991 – 8 A 12580/90 –, RdL 1992, 106 ff. m.w.N.; VG Gießen, Urteil vom 4. Juli 2017 – 8 K 82/15 –, S. 11 des Entscheidungsabdrucks), sodass es sich bei den vorliegenden Sachverhalten um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten handelt. I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Sie ist als Feststellungklage statthaft. Die Voraussetzungen des § 43 VwGO für die von den Klägern erhobene Feststellungsklage liegen vor. Insbesondere haben die Kläger ein besonderes Feststellungsinteresse. Die von der Genossenversammlung herbeigeführten Beschlussfassungen berühren die Rechtstellung der Kläger als Hauberggenossen unmittelbar. Der Genossenstatus vermittelt ihnen das Recht, an der körperschaftlichen Willensbildung teilzunehmen und darüber hinaus auch einen Anspruch darauf, dass körperliche Willensbildungsakte dem Gesetz entsprechen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. November 1991 – 8 A 12580/90 –, RdL 1992, 106 ff.). Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungklage steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO). Eine Anfechtungs- oder andere Gestaltungsklage, mit der die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse überprüft werden könnte, steht den Klägern nicht zur Verfügung (vgl. VG Gießen, Urteil vom 4. April 2017 – 8 K 82/15.GI –, n.v.). Denn die gefassten Beschlüsse auf der Versammlung vom 13. Oktober 2017 sind keine Verwaltungsakte, die im Wege der Anfechtungsklage nach § 42 VwGO angegriffen werden könnten. Die Beschlussfassungen kennzeichnen sich vielmehr als kooperationsrechtlicher Willensbildungsakt aus, der nach außen keine unmittelbaren Rechtswirkungen hervorbringt (vgl. zur Beschlussfassung über eine Wahl des Haubergvorstandes, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. November 1991 – 8 A 12580/90 –, RdL 1992, 106, 107 f.). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. a) Die beklagte Hauberggenossenschaft ist im vorliegenden körperschaftsinternen Organstreit bereits nicht passivlegitimiert. Ein Organstreit liegt hier vor, weil die Kläger als Mitglieder der Hauberggenossenschaft behaupten, zu der am 13. Oktober 2017 stattgefundenen Versammlung sei fehlerhaft eingeladen worden. Damit beziehen sich die Kläger auf eine Rechtsposition, die ihnen das Gesetz – hier die Haubergordnung für den Dillkreis und den Oberwesterwaldkreis vom 4. Juni 1887 (HaubergO) – in ihrer Eigenschaft als Genossenschaftsmitglieder einräumt. Träfe ihre Behauptung zu, wäre ein Verstoß gegen die Ladungsvorschrift in § 15 Abs. 1 HaubergO und damit ein wesentlicher Verfahrensfehler gegeben. Da die Norm eine Schutznorm zugunsten der einzelnen Genossen ist, wären die Kläger durch einen Verfahrensmangel dieser Art in ihren Mitgliedschaftsrechten verletzt. Die Rechtsverletzung wäre unmittelbar durch die fehlerhafte Einberufung des Vorstehers der Versammlung eingetreten, dem es nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 HaubergO obliegt, die Versammlung zu berufen und zu leiten. Im körperschaftsinternen Organstreit sind stets diejenigen Organe bzw. Organteile am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt, zwischen denen Streit besteht. Richtiger Beklagter ist folglich das Organ oder der Organteil, das/der die beanstandete Maßnahme getroffen bzw. die begehrte Maßnahme unterlassen hat und dem die behauptete Kompetenz- oder Rechtsverletzung anzulasten wäre (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 18. August 1999 – 8 UZ 2200/99 –, juris, Rdnr. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Februar 1990 – 1 S 588/89 –, juris, Rdnr. 22). Wird – wie hier – im Wesentlichen die Fehlerhaftigkeit der Versammlungseinberufung geltend gemacht, ist daher nicht die Körperschaft als solche und damit vorliegend die Genossenschaft, sondern der Vorsteher der Genossenversammlung, dem die Einberufung der Genossen obliegt, das Pflichtsubjekt, gegenüber dem die Kläger die behauptete Verletzung ihrer Innenrechtspositionen allein geltend machen können (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 4. September 2015 – 7 B 1635/15 –, n.v.). b) Die Klage ist jedoch auch im Übrigen unbegründet. Die begehrte Feststellung zur Unwirksamkeit der in der Genossenversammlung am 13. Oktober 2017 getroffenen Beschlüsse zu TOP 4.1, 4.2, 8. und 9. ist zu nicht treffen, da keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Beschlüsse ersichtlich sind. Die Einberufung der Genossen zu der Versammlung am 13. Oktober 2017 ist gemäß § 15 Abs. 1 HaubergO ordnungsgemäß erfolgt. Gemäß § 15 Abs. 1 HaubergO sind zu den Genossenversammlungen sämtliche Genossen mindestens drei Tage vorher mittels ortsüblicher, in den Fällen des § 14 Nr. 1 HaubergO mittels schriftlicher Vorladung, welche die Gegenstände der Beratung angibt, einzuberufen (Satz 1). Soll einer der in § 14 HaubergO bezeichneten Gegenstände zur Verhandlung kommen, so ist die Vorladung am Tage vor der Versammlung in ortsüblicher Weise zu wiederholen (Satz 2). „Ortsübliche“ Bekanntmachungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts haben sich in Hessen an § 7 Abs. 1 HGO zu orientieren (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 4. September 2015 – 7 B 1636/15 –, n.v.), wonach öffentliche Bekanntmachungen in einem Ort grundsätzlich in einer örtlich verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung, in einem Amtsblatt oder im Internet zu erfolgen haben. Bei der Formvorschrift des § 15 Abs. 1 HaubergO handelt es sich um eine wesentliche Verfahrensvorschrift, deren Verletzung einen wesentlichen Fehler begründet (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 7. Dezember 2018 – 7 A 1236/17.Z –, juris, Rdnr. 47 ff.; VG Gießen, Urteil vom 29. März 2022 – 8 K 945/20 –, juris, Rdnr. 48; Urteil vom 4. April 2017 – 8 K 82/15.GI –, S. 14 des amtlichen Umdrucks). Der Verstoß gegen die Ladungsvorschriften führt grundsätzlich zur Ungültigkeit der Beschlüsse, weshalb es nicht darauf ankommt, ob es in der Sache zu keinem anderen Wahlergebnis gekommen wäre, selbst wenn man eine ordnungsgemäße Vorladung und das Erscheinen aller Hauberggenossen unterstellen würde (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 7. Dezember 2018 – 7 A 1236/17.Z –, juris, Rdnr. 49). Zwar vermag nicht jeder Verstoß gegen formelle Vorschriften im Hinblick auf eine ordnungsgemäß einberufene Genossenversammlung die Unwirksamkeit eines von der Versammlung gefassten Beschlusses zu begründen. Nur wenn ein Verfahrensfehler so schwerwiegt, dass der Fortbestand eines Beschlusses, der unter Verletzung der entsprechenden Vorschrift gefasst worden ist, von der Rechtsordnung nicht hingenommen zu werden vermag, kann die Beachtung von formellen Anforderungen Vorrang vor dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit beanspruchen. Dabei ist anhand des Zwecks der verletzten Verfahrensvorschrift festzustellen, ob eine Verletzung der durch diese Norm geschützten Interessen stärker zu gewichten ist als das Interesse an der Aufrechterhaltung des Beschlusses. Typischerweise ist dies anzunehmen, wenn gegen wesentliche Verfahrensvorschriften in grober Weise verstoßen wird (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 17 P 13.91 –, juris, Rdnr. 36; Bay. VGH, Urteil vom 26. Januar 2009 – 2 N 08.124 –, juris, Rdnr. 8 m. w. N.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Mai 2003 – 1 MR 10/03 –, juris). Bei der Formvorschrift des § 15 Abs. 1 HaubergO über die Ladung zu einer Genossenversammlung handelt es sich um eine wesentliche Verfahrensvorschrift in diesem Sinne. Die normativen Vorgaben dienen nicht zuletzt dem Zweck der freien Willensbildung der Genossenversammlung. Dem einzelnen zu ladenden Genossen soll eine hinreichende Vorbereitung auf die Versammlung ermöglicht und er soll vor unbedachten Entscheidungen geschützt werden. Die fristgerechte Ladung einschließlich der Bekanntgabe der Tagesordnung soll dem zu ladenden Genossen die Möglichkeit geben, sich ordnungsgemäß auf die Versammlung vorzubereiten (vgl. zur vergleichbaren Vorschrift des § 58 HGO: T., in: Rauber/Rupp u.a., Hessische Gemeindeordnung, Stand: 4. Auflage 2021, § 58 HGO, S. 385). Diese Ladungsvorschrift dient der Sicherstellung einer demokratischen Grundprinzipien gerecht werdenden Willensbildung der Genossenversammlung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 7. Dezember 2018 – 7 A 1236/17.Z –, juris, Rdnr. 49). Vorliegend liegt jedoch kein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 HaubergO vor. Hier sollte auf der Genossenversammlung vom 13. Oktober 2017 ein neuer Kassenprüfer (Fall des § 14 Nr. 7 HaubergO) gewählt werden. Angelegenheiten, welche die Substanz der Genossenschaftsgrundstücke betreffen (Fall des § 14 Nr. 1 HaubergO), standen hingegen nicht auf der Tagesordnung. Insofern wäre zu der Genossenversammlung ortsüblich, d. h. öffentlich zu laden gewesen. Dies ist vorliegend ordnungsgemäß geschehen. Die Genossen wurden zu der Versammlung am 13. Oktober 2017 unter Angabe der Gegenstände der Beratung in ortsüblicher Weise durch Veröffentlichung in den Zeitungen des „Dill-Blocks“ vom 6. Oktober 2017 unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ eingeladen. Diese „Vorladung“ wurde entsprechend der für die Wahl des Vorstandes geltenden Vorgaben des § 15 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 14 Nr. 7 HaubergO durch Veröffentlichung am Tage vor der Versammlung in der „Dill-Zeitung“ wiederholt. Entgegen der Ansicht der Kläger erfolgte die Einladung wie auch die Wiederholung der Einladung in „ortsüblicher Weise“ i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 2 HaubergO. Die „Dill-Zeitung“ erscheint von Montag bis Samstag. Das Mitteilungsblatt der Stadt Haiger „Haiger heute“ erscheint hingegen lediglich einmal wöchentlich, immer am Donnerstag. Wollte man die Ortsüblichkeit auf die Veröffentlichung in diesem Mitteilungsblatt beschränken, könnte die Versammlung der Genossen, auf der eine der in § 14 HaubergO genannten Handlungen vorgenommen werden soll, immer nur an Freitagen stattfinden. Eine solche Einschränkung sieht die Haubergordnung indes nicht vor. Die Zeitungen des „Dill-Blocks“ erreichten im 4. Quartal 2019 eine Auflage von insgesamt 16.076 Stück bei einem Verbreitungsgebiet, das rund 33.799 Haushalte umfasst. Damit wird knapp die Hälfte der Einwohner auf diese Weise erreicht. Zudem eröffnet § 8 Abs. 6 der Hauptsatzung der Stadt Haiger in einem Ausnahmefall die Möglichkeit, in anderen Presseorganen zu veröffentlichen, wenn die Veröffentlichung in dem Amtsblatt „Haiger heute“ wegen eines Naturereignisses oder anderer, unabwendbarer Zufälle nicht genutzt werden kann. Es mag dahinstehen, ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, denn darauf kommt es nicht an, weil die Hauptsatzung der Stadt Haiger vorliegend nicht unmittelbar anwendbar ist (vgl. VG Gießen, Urteil vom 29. März 2022 – 8 K 945/20 –, juris, Rdnr. 50). Entscheidend ist aber die durch sie verlautbarte Information, dass selbst bei amtlichen Veröffentlichungen der Stadt Haiger in bestimmten Fällen auf andere Presseorgane ausgewichen werden darf. Es ist auch davon auszugehen, dass den Einwohnern bekannt ist, dass die „Dill-Zeitung“ auch amtliche Veröffentlichungen enthält. Solche Veröffentlichungen sind somit „ortsüblich“. Sie erfüllen insofern die Vorgaben des § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 HaubergO. Die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der am 13. Oktober 2017 getroffenen Beschlüsse ist auch nicht deshalb zu treffen, weil den Klägern zuvor kein vollständiges und aktuelles Verzeichnis der Mitglieder der Beklagten ausgehändigt worden ist. Ungeachtet dessen, dass bereits nicht ersichtlich ist, wie sich dieser Umstand auf die Beschlussfassung ausgewirkt haben soll, haben die Kläger schon keinen Anspruch auf Aushändigung der begehrten Mitgliederliste. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen in dem Urteil der erkennenden Kammer mit dem Aktenzeichen 8 K 2722/14.GI vom heutigen Tag verwiesen. Die begehrte Feststellung zur Unwirksamkeit der am 13. Oktober 2017 getroffenen Beschlüsse ist auch nicht wegen des verwendeten Lagerbuches zu treffen, da sich die Beschlüsse im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit, der Anwesenheit und der Stimmberechtigung auf der Grundlage des Lagerbuchs als rechtmäßig erweisen. Zutreffend ist, dass das Lagerbuch gem. § 10 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. c und d HaubergO bezüglich der Anteile der Genossen und der Veränderungen in dem Eigentum der Anteile nicht vom „Stockbuch“, also dem beim Amtsgericht M. geführten Grundbuch abweichen darf, was der Haubergvorsteher, der gemäß § 10 Abs. 1 HaubergO das Lagerbuch führt, zu überwachen hat. Ebenfalls zutreffend ist, dass nach § 10 Abs. 4 HaubergO „neu angelegte“ Lagerbücher während einer angemessenen Frist zur Einsicht der Beteiligten offenzulegen und demnächst durch Genossenschaftsbeschluss festzustellen sind. Allerdings ist auf den streitgegenständlichen Versammlungen der Beklagten entgegen der Auffassung der Kläger kein „neues“ Lagerbuch angelegt worden. Korrekturen des Lagerbuchs – auch zahlreiche – führen nicht dazu, dass ein fortgeschriebenes Lagerbuch zu einem „neu angelegten“ i.S.d. § 10 Abs. 4 HaubergO wird. Dies ergibt sich auch nicht daraus, dass ein weiteres Lagerbuch begonnen werden musste, weil das vorherige Lagerbuch erschöpft war. Vielmehr wurde das alte Lagerbuch durch ein weiteres Lagerbuch lediglich fortgeführt. Es bestand somit keine Verpflichtung der Beklagten bzw. des Haubergvorstehers das Lagerbuch zur Einsicht offenzulegen (VG Gießen, Urteil vom 29. März 2022 – 8 K 945/20.GI –, juris, Rdnr. 22). Hinzu kommt, dass – unabhängig davon, ob dies dem Kläger zu 2. als „zumutbar“ erschien – die Kläger zumindest während der streitgegenständlichen Genossenversammlung die Möglichkeit hatten, in das Lagerbuch Einsicht zu nehmen. Angesichts der auch vom Kläger zu 2. in seinem Schreiben an die Genossen von Oktober 2011 (vgl. Bl. 96 der Gerichtsakte in dem Verfahren mit dem Az.: 8 K 5629/15.GI) eingeräumten Fehler im alten Lagerbuch und dem langwierigen Abgleich mit den Eintragungen im Grundbuch erscheint es zudem durchaus nachvollziehbar, dass die Inbetriebnahme des aktualisierten Lagerbuchs sich über einen gewissen Zeitraum hingezogen hat. Auch ist die im Hinblick auf die Versammlung vom 29. November 2013 von der Haubergaufsicht festgestellte Divergenz (vgl. Beschlussempfehlung vom 9. September 2014, Bl. 241 f. der Gerichtsakte in dem Verfahren mit dem Az.: 8 K 82/15.GI) von einem Kreuzer und einem Heller so gering, dass sie für die jeweiligen Abstimmungsergebnisse keine Folgen gehabt haben kann. Letzteres gilt ebenso bezüglich der weiteren von den Klägern gerügten Fehler bei der Durchführung der Versammlung, wie die Fehlerhaftigkeit der Stimmliste (s. o.) sowie der Praxis der Beklagten beim Umgang mit Bevollmächtigungen und der Übertragung der Stimmführung bei Personengemeinschaften. Selbst wenn man die Stimmen der Bevollmächtigten und Stimmführer außer Acht ließe, hätte dies angesichts der eindeutigen Abstimmungsergebnisse schon rein rechnerisch keine Auswirkung auf die Abstimmungsergebnisse gehabt. Die Beschlussfähigkeit der Genossenversammlung wurde in ausreichend ordnungsgemäßem Maße festgestellt (vgl. TOP 2 des Versammlungsprotokolls). Der Umstand, dass der Vorsteher der Beklagten zur Versammlung am 13. Oktober 2017 eingeladen hat, obwohl seine Wahl als Vorsteher (vgl. zur Unwirksamkeit der Vorstandswahl vom 29. November 2013: VG Gießen, Urteil vom 4. April 2017 – 8 K 82/15.GI –, n.v.) nachträglich für ungültig erklärt wurde und nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 HaubergO lediglich der Vorsteher zur Versammlung laden darf, führt ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit der von der Genossenversammlung getroffenen Beschlüsse. Denn es handelt sich bereits nicht um einen wesentlichen Verfahrensfehler. Mangels einschlägiger Regelung in der Haubergordnung sind die Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) vorliegend entsprechend anwendbar (vgl. Hess VGH, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 7 B 2815/19 –, n.v.; Beschluss vom 14. Dezember 2018 – 7 A 1268.Z –, juris, Rdnr. 30 ff.; VG Gießen, Urteil vom 29. März 2022 – 8 K 945/20.GI –, juris, Rdnr. 39; Schmidt, in: Bennemann u.a., Kommunalverfassungsrecht Hessen, Stand: Februar 2024, KWG, § 27, Rdnr. 59m). Demnach liegt ein erheblicher Verfahrensfehler, der zur Unwirksamkeit der Beschlüsse führt, erst dann vor, wenn nach der Lebenserfahrung die konkrete Möglichkeit besteht, dass dieser auf die Beschlussfassungen von entscheidendem Einfluss hätte sein können (vgl. Schmidt, in: Bennemann u.a., Kommunalverfassungsrecht Hessen, Stand: Februar 2024, KWG, § 26, Rdnr. 67 ff.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn insoweit regelt bereits der Wortlaut des analog anwendbaren § 53 KWG, dass Verfügungen bzw. Amtshandlungen, die der Bürgermeister oder Landrat – hier entsprechend der Vorsteher – vor der Rechtskraft einer Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl vorgenommen hat, in ihrer Rechtswirksamkeit durch die Ungültigkeitserklärung nicht berührt werden. Im Übrigen hat auch der Umstand, dass der Vorsteher der Beklagten eingeladen hat, nach der Lebenserfahrung auch nicht die konkrete Möglichkeit zur Folge, dass dies auf die Beschlussfassungen von entscheidendem Einfluss hätte sein können. Vielmehr gingen zum Zeitpunkt der Einladung alle Hauberggenossen davon aus, dass der Vorsteher X. rechtmäßiger Vorsteher ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Mangels anderer Anhaltspunkte für das Wertinteresse der Kläger hat das Gericht den gesetzlichen Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro zugrunde gelegt. Die vorläufige Streitwertfestsetzung wird damit gegenstandslos. Die Kläger sind Mitglieder der Hauberggenossenschaft W. Am 13. Oktober 2017 fand um 19:30 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus in W. eine Versammlung der Genossen der Beklagten statt. Die Einladung zu der Versammlung erfolgte in drei Varianten: erstens durch elektronische Post an diejenigen Hauberggenossen, deren E-Mail-Adressen dem Vorsteher bekannt waren, und zweitens als schriftliche Einladung, die vom 4. Oktober 2017 datierte, an auswärtige Genossen. Drittens erfolgte eine Veröffentlichung in den drei Tageszeitungen des sog. „Dillblocks“ also dem „Haigerer Kurier“, der „Dill-Post“ und der „Dill-Zeitung“ (Ausgabe vom 6. Oktober 2017, Rubrik „öffentliche Bekanntmachung“). Am 12. Oktober 2017 wurde die Veröffentlichung in den drei Zeitungen (ebenfalls Rubrik „öffentliche Bekanntmachung“) wiederholt. Sämtlichen Einladungen war jeweils die Tagesordnung beigefügt. Zur Begründung der Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, dass nicht wirksam zur Genossenversammlung am 13. Oktober 2017 eingeladen worden sei. Nach § 8 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Haiger in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 19. November 2016 seien Satzungen, Verordnungen sowie andere Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich sei, mit Abdruck im Mitteilungsblatt „Haiger heute“ öffentlich bekannt zu machen. Der Vorsteher der Beklagten habe zu der Versammlung am 13. Oktober 2017 jedoch mit zwei am Freitag, den 6., und am Donnerstag, den 12. Oktober 2017 ausschließlich im Anzeigenteil der Zeitungsgruppe Lahn-Dill veröffentlichten Bekanntmachungen geladen. Damit stehe fest, dass die gesetzlich vorgeschriebene ortsübliche Vorladung zu der Versammlung und deren Wiederholung nicht im satzungsgemäßen Bekanntmachungsmedium der Stadt Haiger veröffentlicht worden seien. Eine Heilung dieses Formfehlers durch die schriftlichen Einladungen scheide aus, weil nicht alle Genossen schriftlich geladen worden seien. Hinzu komme schließlich die fehlerhafte, aber unstreitig weiterhin auch im Vorfeld der Haubergversammlung am 13. Oktober 2017 praktizierte Ladung von Personengemeinschaften und Personengesellschaften, die regelmäßig nur eine einzige Einladung an die Adresse eines ihrer Mitglieder erhalten hätten. Die angegriffenen Beschlussfassungen seien auch deshalb unwirksam, weil den Klägern im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Versammlung trotz mehrfacher Aufforderung von der Beklagten kein vollständiges und aktuelles Verzeichnis der Mitglieder der Beklagten ausgehändigt worden sei, das die Angabe der Vor- und Nachnamen, der Anschriften (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort), der aktuellen Telefonnummern, der E-Mail-Adressen (soweit vorhanden und bekannt) sowie der sich aus den im Lagerbuch verzeichneten Anteilen ergebende Stimmkraft des jeweiligen Mitglieds enthalte, obwohl die Kläger – ebenso wie die übrigen Genossen der Beklagten – darauf einen Anspruch hätten. Ferner seien die angefochtenen Beschlussfassungen auch deshalb unwirksam, weil der Vorsteher der Beklagten zu der Versammlung eingeladen und Beschlussfassungen herbeigeführt habe, ohne dass das dabei zur Anwendung gekommene, neu angelegte Lagerbuch der Beklagten während einer angemessenen Frist zur Einsichtnahme der Genossen offengelegen hätte und durch Beschluss der Genossenschaft „festgestellt“ worden sei. Schließlich seien die angefochtenen Beschlüsse auch deshalb unwirksam, weil zur Versammlung am 13. Oktober 2017 eine unzuständige Person eingeladen habe. Nach dem Haubergrecht sei nur der Vorsteher befugt, eine Versammlung der Genossen einzuberufen. Die Wahl des Vorstandes vom 29. November 2013 sei aber vom erkennenden Gericht mit Urteil vom 4. April 2017 (Az. 8 K 82/15.GI) für unwirksam erklärt worden, sodass der Vorsteher der Beklagten gar nicht befugt gewesen sei, zur Versammlung am 13. Oktober 2017 zu laden. Die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl wirke auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung zurück. Die Einladung zur Versammlung des Organs einer juristischen Person durch einen Unzuständigen sei ebenfalls ein schwerer Einberufungsmangel und damit in der hier gegebenen Konstellation ein erheblicher Verfahrensfehler, der regelmäßig zur Ungültigkeit der in der betroffenen Genossenversammlung gefassten Beschlüsse führe, ohne dass es darauf ankommt, ob es in der Sache zu einem anderen Abstimmungsergebnis gekommen wäre, eine ordnungsgemäße Vorladung und das Erscheinen aller Hauberggenossen unterstellt. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass die auf der Versammlung der Genossen der Beklagten am 13. Oktober 2017 gefassten Beschlüsse zu den TOP 4.1 Beförsterungsvertrag Hessen-Forst 4.2 Auskehrung Haubergsgeld 2017 8. Entlastung des Rechners 9. Entlastung des Vorstands unwirksam sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, dass die Genossenversammlung ordnungsgemäß einberufen worden sei, insbesondere sei ortsüblich vorgeladen worden. Eine ortsübliche Vorladung nach dem Haubergrecht sei in Anlehnung an die Vorschrift des § 7 HGO über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde dahingehend zu verstehen, dass jedenfalls die Veröffentlichung in einer örtlich verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung hierfür genüge. Dass die Vorladung nicht in dem Mitteilungsblatt „Haiger heute“ veröffentlicht worden sei, sie unschädlich. Wolle man die Ortsüblichkeit auf die Veröffentlichung in diesem Mitteilungsblatt beschränken, könnten die Versammlungen der Genossen immer nur an Sonntagen stattfinden. Eine solche Einschränkung sehe das Haubergrecht indes nicht vor. Den Klägern stehe auch kein Anspruch auf Aushändigung eines vollständigen und aktualisierten Verzeichnisses der Mitglieder mit deren persönlichen und sensiblen Daten zu. Die HaubergO sehe einen solchen Herausgabeanspruch nicht vor. Das Recht auf Einsichtnahme in die Mitgliederliste umfasse auch nicht den Anspruch auf deren Überlassung bzw. auf Übersendung einer Ablichtung oder eines Ausdrucks. Auch aus Datenschutzgesichtspunkten bestünden nach der Datenschutz-Grundverordnung Bedenken gegen die vollständige Überlassung der Mitgliederlisten mit den sensiblen Daten der einzelnen Genossen. Mittlerweile hätten mehrere Hauberggenossen gegenüber der Beklagten erklärt, dass sie ausdrücklich eine Aushändigung von persönlichen Angaben und Listen an irgendwelche anderen Beteiligten widersprächen und dies nicht zuließen. In dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft L. habe der Kläger zu 2. zudem die Genossenschaftsstimmlisten der Genossenversammlung vom 15. Juni 2016 sowie der Genossenversammlung vom 10. Oktober 2014 erhalten. Die Beschlüsse der Genossenversammlung seien auch nicht unwirksam aufgrund des Lagerbuches. Vorliegend sei bereits kein „neues“ Lagerbuch angelegt worden. Korrekturen des Lagerbuchs – auch zahlreiche – würden nicht dazu führen, dass ein fortgeschriebenes Lagerbuch zu einem „neu angelegten“ werde. Hinzu komme, dass die Kläger zumindest während der streitgegenständlichen Genossenversammlungen die Möglichkeit gehabt hätten, in das Lagerbuch Einsicht zu nehmen. Aber selbst bei der Unterstellung eines Verfahrensfehlers könne bei lebensnaher Betrachtung hinreichend ausgeschlossen werden, dass die Diskussion in der Versammlung und die Beschlussfassung einen gänzlich anderen Verlauf genommen hätten. Schließlich habe der Vorsteher der Beklagten ein über Jahre hinweg nicht gepflegtes Lagerbuch in einem katastrophalen und desolaten Zustand übernommen, was der Kläger zu 2. als ehemaliger Vorsteher zu vertreten habe. Die Aktualisierung habe dadurch sehr viel Zeit in Anspruch genommen. Da das Amtsgericht M. nicht alle notwendigen Anzeigen erhalten habe, sei der Vorsteher der Beklagten auch nicht imstande gewesen, jeweils die aktuellen Änderungen auch im Lagerbuch fortzuschreiben. Schließlich komme es nicht darauf an, ob der Vorsteher der Beklagten in unzulässiger Weise zur Versammlung geladen habe. Denn bei der Einladung durch eine nicht befugte Person handele es sich nicht um einen wesentlichen Fehler. Der Umstand, dass der Vorsteher der Beklagten zur Wahlversammlung eingeladen gehabt habe, hätte – unterstellte man eine darin liegende Unregelmäßigkeit – nach der Lebenserfahrung nicht die konkrete Möglichkeit zur Folge, dass sie auf die Wahl des Vorstandes von entscheidendem Einfluss gewesen wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Akten der Beklagten und des Landrates des Lahn-Dill-Kreises und der beigezogenen Akten der Verfahren 8 K 2722/14.GI, 8 K 3443/14.GI, 8 K 82/15.GI, 8 L 3978/15.GI, 8 L 5490/15.GI, 8 K 5629/15.GI, 8 K 1711/16.GI, 8 K 4181/17.GI, 8 K 5640/18.GI und 8 K 945/20.GI sowie die in diesen Verfahren vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.