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Beschluss

8 L 1798/24.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2024:0723.8L1798.24.GI.00
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Leitsätze
1. Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, ist die Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte zu versagen. 2. Wurden bei einer Kontrolle des bis dahin befristet erlaubten Prostitutionsbetriebs Verstöße gegen wesentliche, der Sicherheit der Prostituierten dienende, Nebenbestimmungen der befristeten Erlaubnis festgestellt, so spricht dies gegen die Zuverlässigkeit der antragstellenden Person.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, ist die Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte zu versagen. 2. Wurden bei einer Kontrolle des bis dahin befristet erlaubten Prostitutionsbetriebs Verstöße gegen wesentliche, der Sicherheit der Prostituierten dienende, Nebenbestimmungen der befristeten Erlaubnis festgestellt, so spricht dies gegen die Zuverlässigkeit der antragstellenden Person. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin betrieb zuletzt unter ihrer Anschrift I.-straße in U. einen bordellartigen Betrieb („K.“) aufgrund einer befristet erteilten Erlaubnis. Unter der genannten Anschrift in U. hatte zunächst die Firma P. GmbH eine Prostitutionsstätte („J.“) betrieben, zu der durch den Antragsgegner am 30. November 2020 die erforderliche prostitutionsrechtliche Betriebserlaubnis unbefristet erteilt worden war. Der Betrieb wurde Ende des Jahres 2023/Anfang des Jahres 2024 durch die Antragstellerin übernommen und in „K.“ umbenannt. Am 5. März 2024 beantragte die Antragstellerin durch ihre Geschäftsführerin nach Aufforderung durch den Antragsgegner vom 2. Februar 2024 (Bl. 1 der Behördenakte Band I) die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und fügte u. a. ein Betriebskonzept bei (Bl. 39-149 der Behördenakte Band I). Am 18. März 2024 ist die Antragstellerin in das Handelsregister eingetragen worden. Unter dem 19. April 2024 ist zunächst mündlich eine Schließung der Prostitutionsstätte durch den Antragsgegner verfügt worden, die mit schriftlicher Anordnung vom 25. April 2024 – noch gerichtet an den Geschäftsführer der vormalig die Prostitutionsstätte betreibenden GmbH – bestätigt wurde. Begründet wurde die Schließung damit, dass es offensichtlich eine Betriebsübernahme durch die Antragstellerin bzw. deren Geschäftsführerin und deren Ehemann gegeben habe, gegenüber dem Antragsgegner aber keinerlei Veränderungen mitgeteilt und notwendige Unterlagen nicht eingereicht worden seien. Am 26. April 2024 erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin eine bis zum 26. Mai 2024 befristete Erlaubnis für die Betriebsstätte "K.“ unter Bezugnahme auf das am 24. April 2024 eingereichte Betriebskonzept exklusive des Übernachtungsbetriebs im sog. Boardinghaus. Folgende Nebenbestimmungen wurden verfügt: „1. Es ist sicherzustellen, dass während der Betriebszeiten des Prostitutionsgewerbes ständig eine im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes zur Geschäftsführung/Betriebsleitung berechtigte Person in der Prostitutionsstätte nach I. anwesend ist und den Betrieb in tatsächlicher Hinsicht leitet. 2. Es ist sicherzustellen, dass für Aufgaben der Betriebsleitung und -beaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle oder der Bewachung nur Personen eingesetzt werden, die über die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 15 ProstSchG verfügen und die vor Beschäftigungsbeginn bei der zuständigen Behörde unter Verwendung des als Anlage beigefügten Formulars „Meldung und Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen nach § 25 Abs. 2 ProstSchG" angezeigt wurden. Dies gilt ungeachtet des zeitlichen Umfangs und der betrieblichen Bedeutung der Tätigkeit und auch, wenn die entsprechenden Personen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Betreiber stehen. Ausnahme: Sicherheitspersonal, dessen Dienstleitung über ein qualifiziertes Bewachungsunternehmen in Anspruch genommen wird oder Sicherheitspersonal, dessen Zuverlässigkeit nachweislich eigenverantwortlich überprüft wurde. 3. Es ist sicherzustellen, dass die durch den Notruf des Notrufsystems der Räume für sexuelle Dienstleistungen alarmierte Person gegenüber dem Betreiber der Prostitutionsstätte zum Eingreifen verpflichtet und für die effektive Hilfeleistung im Fall eines Übergriffs qualifiziert ist. Der Erlaubnisbehörde sind vor Einsatz dieser Personen Eignungsnachweise vorzulegen, welche diese Personen qualifizieren. Als Qualifizierungsnachweis kommt hier ein Unterrichtungsnachweis nach § 34a Abs. 1 a S. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung in Betracht oder alternativ inhaltlich vergleichbare Nachweise, welche eine entsprechende Eignung/Befähigung annehmen lassen. Ausnahme: Keine Pflicht zur Vorlage eines Qualifizierungsnachweises bei Sicherheitspersonal, dessen Dienstleistung über ein qualifiziertes Bewachungsunternehmen in Anspruch genommen wird. 4. Die dem Betriebskonzept als Anlage beigefügte allgemeine Hausordnung ist für alle Personen gut erkennbar im Eingangsbereich der Prostitutionsstätte nach I. auszuhängen. 5. Allen Personen die von den Hygienemaßnahmen gemäß Anlage 3 und 12 nach I. angesprochen werden, sind hinsichtlich der Verantwortlichkeiten und vorzunehmenden Maßnahmen (WAS, WANN, WIE, WOMIT und WER) derart (auch in verständlicher Sprache) einzuweisen, dass eine zweckmäßige Umsetzung der Maßnahmen erwartet werden kann. 6. Durch den Betreiber ist sicherzustellen, dass Prostituierten sämtliche den allgemeinen Betriebslauf betreffenden Informationen (auch die Hausordnung) und entsprechende Vereinbarungen zwischen dem Betreiber und Prostituierten, also auch vertragliche Vereinbarungen, in verständlicher Sprache zur Verfügung stehen. Dies kann bei Sprachbarrieren durch den Einsatz von Sprachmittlern sichergestellt werden oder aber auch durch Bereitstellung sämtlicher Informationen und Vereinbarungen in der entsprechend benötigten Sprache in Papierform. 7. Fachberatungsstellen im Sinne des § 8 ProstSchG ist für die Durchführung von Beratungsgesprächen der Zugang zum Grundstück und den Geschäftsräumen zu gewähren.“ Die sofortige Vollziehung der unter II., Ziffer 1 bis 3 aufgeführten Nebenbestimmungen wurde angeordnet (Bl. 451 bis 456 der Behördenakte Band I). In der Begründung wurde auf die Vorläufigkeit des vorgelegten Betriebskonzepts hingewiesen und darauf, dass das vorgelegte Betriebskonzept noch nicht den Voraussetzungen des Gesetzes entspreche. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Begründung der befristeten Erlaubnis vom 26. April 2024 (Bl. 451 bis 456 der Behördenakte Band I) verwiesen. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin reichte am 15. Mai 2024 einen Antrag auf Verlängerung der Befristung um einen Monat bei dem Antragsgegner ein (Bl. 513 bis 515 der Behördenakte Band II). Mit E-Mail vom 15. Mai 2024 teilte der Antragsgegner dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass in Bezug auf die Geschäftsführerin der Antragstellerin, deren Ehemann und der ebenfalls für die Betriebsleitung vorgesehenen Frau S. „alle Regelunterlagen“ vorlägen, aber zu der Geschäftsführerin der Antragstellerin und deren Ehemann noch Anfragen in Bezug auf deren Zuverlässigkeit liefen. Aktuell könne aber keine Unzuverlässigkeit dieser Personen festgestellt werden. Am 21. Mai 2024 erfolgte eine Kontrolle der Prostitutionsstätte im Rahmen der Überwachung von Prostitutionsgewerben nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Bl. 574 bis 602 der Behördenakte Band II). Im Rahmen der Kontrolle wurde u. a. festgestellt, dass keine verantwortliche Person von Geschäftsführung oder Betriebsleitung vor Ort war, das anwesende Personal nicht hinreichend darüber informiert war, wer überhaupt die für diesen Tag zuständige Person von Geschäftsführung oder Betriebsleitung ist, und keine Person anwesend war, die für die Sicherheit verantwortlich ist. In Bezug auf die weiteren Feststellungen im Rahmen der Kontrolle wird auf das Protokoll der Kontrolle (Bl. 574 bis 602 der Behördenakte Band II) Bezug genommen. Aufgrund der Feststellungen im Rahmen der Kontrolle wurde die Prostitutionsstätte sofort geschlossen. Am 27. Mai 2024 beantragte die Antragstellerin über ihren Bevollmächtigten vorsorglich die Wieder- bzw. Neu-Erteilung der Betriebserlaubnis für den Betrieb der „K.“, ggfs. befristet auf einen Monat (Bl. 606 und 607 der Behördenakte Band II). Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zu einer geplanten Ablehnung des Antrags auf Erlaubnis auf Wieder-/Neu-Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes an und teilte u. a. mit, dass ein aktualisiertes Betriebskonzept trotz Vereinbarung nicht vorgelegt worden sei, weiter bei der Kontrolle am 21. Mai 2024 festgestellt worden sei, dass von dem der befristeten Erlaubnis zugrunde liegenden Betriebskonzept abgewichen worden sei, zudem das anwesende Personal nicht genügend informiert gewesen sei und die verantwortliche Person erst 25 Minuten nach Kontrollbeginn im Betrieb erschienen sei (Bl. 609 bis 611 der Behördenakte Band II). Am 4. Juni 2024 hat die Antragstellerin bei dem erkennenden Gericht um Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie trägt vor, aufgrund der Schließung der Prostitutionsstätte seit dem 27. Mai 2024 erleide sie erhebliche wirtschaftliche Schäden, die sie in existenzielle Not bringe. Der Antragsgegner habe das Verfahren verzögert und nicht nur keine Entscheidung vor Auslaufen der befristeten Erlaubnis zum Ablauf des 26. Mai 2024 über den Verlängerungsantrag getroffen, sondern auch den daraufhin umgestellten Antrag der Antragstellerin auf Neu-/Wiedererteilung der Betriebserlaubnis, ggf. wiederum auf einen Monat befristet, nicht verbeschieden. Der Antrag sei zulässig, weil die Nichtentscheidung über ihren, der Antragstellerin, rechtzeitig gestellten Antrag auf Verlängerung der befristeten Betriebserlaubnis um einen Monat über den 26. Mai 2024 hinaus durch den Antragsgegner nicht rechtzeitig entschieden worden sei und sich dieser infolgedessen aufgrund der hierdurch verursachten wirtschaftlichen Notlage insbesondere nach den geführten Vorgesprächen nicht auf die Drei-Monats-Frist des § 75 VwGO berufen könne. Das Gleiche gelte für den nach Ablauf der befristeten Betriebserlaubnis vom 26. April 2024 gestellten Antrag der Antragstellerin auf Wieder-/Neuerteilung einer ggf. erneut auf einen Monat befristeten Betriebserlaubnis. Sie, die Antragstellerin, begehre die Erteilung einer vorläufigen Betriebserlaubnis bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens gegen die zu erwartende Ablehnung ihres Verlängerungsantrages zur befristeten Betriebserlaubnis vom 26. April 2024 bzw. ihres nach deren Auslaufen gestellten Antrages auf Erteilung einer erneuten Betriebserlaubnis, hilfsweise die Erteilung einer auf einen Monat ab Zustellung bei der Antragstellerin befristeten, vorläufigen Betriebserlaubnis. Sie, die Antragstellerin, habe aufgrund der geschilderten Abläufe, aber auch aufgrund des von ihr vorgelegten Betriebskonzepts, trotz der Feststellungen anlässlich der unangemeldeten Kontrolle vom 21. Mai 2024 einen Anspruch auf Erteilung einer vorläufigen Betriebserlaubnis, letzteres jedenfalls befristet auf einen Monat ab deren Erteilung und Zustellung bei ihr. Die vorgelegten Unterlagen zum Betriebskonzept, die der befristeten Betriebserlaubnis vom 26. April 2024 zugrunde gelegen hätten, seien aus Sicht des Antragsgegners offensichtlich geeignet gewesen, eine solche (befristete) Betriebserlaubnis unter Auflagen zu erteilen. Dass die Zuverlässigkeitsprüfung der für die Betriebsleitung und den Sicherheitsdienst in Betracht kommenden Personen zu diesem Zeitpunkt geprüft gewesen seien und sich keine Beanstandungen ergeben hätten, ergebe sich aus der E-Mail des Antragsgegners vom 29. April 2024. Es sei nicht ersichtlich, warum sich an der Zuverlässigkeitsbeurteilung dieser Personen oder der Antragstellerin selbst durch die wenigen Beanstandungen gemäß des Anhörungsschreibens des Antragsgegners vom 28. Mai 2024 so gravierend etwas geändert haben solle, dass jetzt eine solche Betriebserlaubnis (zumal zumindest befristet und ggf. mit Auflagen) nicht erteilt werden könne. Für die Versagung einer weiteren (ggfs. befristeten) Erlaubnis relevante Abweichungen vom Betriebskonzept seien keineswegs feststellbar. Die Gewährleistung einer effektiven Hilfeleistung im Falle eines Notrufs sei bei der Kontrolle am 21. Mai 2024 weder gar nicht noch eingeschränkt gegeben gewesen. Dass ein Mitarbeiter, der für diese Schicht vorgesehen gewesen sei, kurzfristig vor Antritt seines Dienstes absage, z. B. auch wegen Krankheit, hier wegen anderweitiger Verhinderung, sei nicht vermeidbar. Gleichwohl habe der hierüber telefonisch durch den absagenden Mitarbeiter H. unterrichtete, für die Betriebsleitung zugelassene Herr F. umgehend einen Ersatz organisiert, der lediglich mit 30 Minuten Verspätung noch während der Kontrolle zum Dienstantritt erschienen sei. Frau T. als ihre, der Antragstellerin, Geschäftsführerin sei ebenso zur Betriebsleitung vorgesehen. Sie sei nur für eine kurze Zeit nicht auf dem Gelände gewesen, um Zigaretten zu kaufen sowie mit ihrer kranken Mutter zu telefonieren, wenn auch ausgerechnet während des Eintreffens der Kontrollbeamten. Sie habe aber mit Herrn A. J. am Empfang einen voll informierten Mitarbeiter hinterlassen, der auch jederzeit wusste, wann und wie er die Geschäftsführerin der Antragstellerin habe erreichen können. Nach Eintreffen der Kontrollbeamten und deren Frage nach der Geschäftsführung/Betriebsleitung habe er sofort aus seinem Schließfach sein Mobilfunk-Telefon geholt und die Geschäftsführerin der Antragstellerin verständigt, die dann auch nach kurzer Zeit im Betrieb erschienen sei. Insbesondere sei die Geschäftsführerin ständig telefonisch erreichbar gewesen, so dass im Hinblick auf die kurze Abwesenheit von einer „Nichtanwesenheit“ nicht die Rede sein könne. Die Geschäftsführung bzw. stellvertretend die Betriebsleitung habe auch am Abend der Kontrolle am 21. Mai 2024 das Personal organisiert und kontrolliert, insbesondere beim Einlass und bei der Gewährung der Sicherheit. Allerdings sei es Sache der Betriebsleitung oder Geschäftsführung, wie sie dies organisiere. Regelmäßig sei für die Einteilung des Sicherheitsdienstes von der Betriebsleitung Herr F. im Auftrage seiner Frau, der Geschäftsführerin der Antragstellerin, zuständig. Deswegen habe der eigentlich für den Sicherheitsdienst eingeteilte Herr H. auch Herrn F. telefonisch über seine Verhinderung unterrichtet. Herr F. wiederum habe dann in aller Eile eine Vertretung organisiert. Noch bevor er hierüber seine Ehefrau, die Geschäftsführerin der Antragstellerin, telefonisch habe unterrichten können, habe die Kontrolle stattgefunden. Dementsprechend habe die Geschäftsführerin der Antragstellerin im Moment der Kontrolle und ihrer Befragung zunächst nichts sagen können, bis dies durch Telefonat mit ihrem Ehemann aufgeklärt worden bzw. der Ersatzmitarbeiter für den Sicherheitsdienst erschienen sei. Dieser Sachverhalt lasse Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin nicht zu. Die Unterlagen/Aufzeichnungen der Prostituierten seien zwar am Abend des 21. Mai 2024 entgegen des Betriebskonzepts nicht verschlossen im Büro der Geschäftsführung aufbewahrt worden, sondern am Empfang. Das sei aber, wie ebenso bereits dem Antragsgegner erläutert worden sei, allein dem Umstand geschuldet gewesen, dass diese Unterlagen bei einer Kontrolle dem Kontrollbeamten jederzeit vorgelegt werden können sollten, auch von den Empfangsmitarbeitern. Allerdings befänden sich diese Unterlagen, soweit sie denn im Einzelfall am Empfang hinterlegt seien, in geschlossenen Umschlägen, sodass der jeweilige Mitarbeiter am Empfang keine Einsicht habe, sondern die so vertraulich verwahrten Unterlagen ausschließlich ggf. den Kontrollbeamten im Falle einer Kontrolle aushändigen könne. So seien die Mitarbeiter auch entsprechend angewiesen. Weiter existiere der Hobbyraum/Erholungsraum für die Prostituierten sehr wohl, nur nicht an der in der Anlage 9 zum Betriebskonzept zur befristeten Betriebserlaubnis vom 26. April 2024 beschriebenen Stelle. Er befinde sich vielmehr im EG des sog. „Boardinghauses“ neben dem Büro der Geschäftsleitung im EG. Insofern habe die Antragstellerin lediglich übersehen, eine geänderte Anlage 9 zum Betriebskonzept, das der befristeten Betriebserlaubnis vom 26. April 2024 zugrunde gelegen habe, zu übersenden. Dies sei unter Beifügung von Lichtbildern jetzt korrigiert worden. Daher treffe es nicht zu, dass überhaupt kein Sozial-/Erholungsraum vorhanden gewesen sei. Der gerade erst eingestellte Mitarbeiter, der sich zum Kontrollzeitpunkt noch in der Probezeit befunden habe, und der ggf. etwas unorientiert gewirkt haben möge, sei durch die teilweise recht „rustikalen“ Äußerungen der Kontrollbeamten eingeschüchtert gewesen. Keine der durch den Antragsgegner genannten „Gegebenheiten“ könne für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit dazu führen, die plötzliche Beurteilung der Antragstellerin, ihrer Geschäftsführerin und/oder der als Betriebsleitung benannten Personen als unzuverlässig zu qualifizieren, insbesondere, nachdem sie bei der befristeten Betriebserlaubnis vom 26. April 2024 zugrunde liegenden Zuverlässigkeitsprüfung noch eindeutig als zuverlässig bewertet worden seien. Sie, die Antragstellerin, habe einen Anspruch auf Erteilung der Betriebserlaubnis. Die Voraussetzungen dafür lägen hier vor. Aus den „Gegebenheiten“, die der Antragsgegner im Anhörungsschreiben vom 28. Mai 2024 aufliste, folge auch kein Versagungsgrund. Die bei einer einzigen Kontrolle, nämlich am Abend des 21. Mai 2024 und demensprechend die auch nur einmal, festgestellten „Gegebenheiten“ könnten die Zuverlässigkeit der Antragstellerin selbst, ihrer Geschäftsführung oder der als Betriebsleitung eingesetzten Personen nicht infrage zu stellen. Sämtliche Beanstandungen seien schon für sich genommen nicht von solch gravierender Bedeutung, dass eine solche Annahme gerechtfertigt wäre; sie seien es auch in ihrer Gesamtheit ebenso nicht, zumal es sich um einmalige Vorkommnisse gehandelt habe. Die Stadt N. habe einer anderen, ebenfalls von der Geschäftsführerin der hiesigen Antragstellerin geführten GmbH am 29. Mai 2024 für eine dort bestehende Prostitutionsstätte eine Erlaubnis nebst der Gaststättenerlaubnis erteilt. Im Rahmen dieser Erlaubnisse seien die Zuverlässigkeit der Geschäftsführerin der hiesigen Antragstellerin und der dortigen Betreiber-GmbH eingehend geprüft und bejaht worden. Da die Geschäftsführerin der hiesigen Antragstellerin ihren Wohnsitz (wie auch ihr Ehegatte) hier in der Gemeinde Q. habe, werde die Betriebsleitung der Prostitutionsstätte in N. natürlich von anderem Personal gewährleistet, wie dies der Stadt N. auch benannt worden und dieser daher bekannt sei. Der Antragsgegner stütze sich bei der Versagung der Erlaubnis zum Teil auf Geschehnisse und Tatsachen, die nicht im Verantwortungsbereich der Antragstellerin lägen, sondern allein in dem der vormaligen Betreiber-GmbH und deren Geschäftsführer der Prostitutionsstätte. Sie, die Antragstellerin, habe aber weder mit der vormaligen Betreiber-GmbH noch mit deren Geschäftsführer irgendetwas zu tun. Auch das Notrufsystem und die Hilfeleistung bei Notfällen sei durch die Antragstellerin gewährleistet. Der Auflage in Ziff. II. 3. der befristeten Betriebserlaubnis vom 26. April 2024, wonach sicherzustellen sei, dass die durch den Notruf des Notrufsystems der Räume für sexuelle Dienstleistungen alarmierte Person gegenüber dem Betreiber der Prostitutionsstätte zum Eingreifen verpflichtet und für die effektive Hilfeleistung im Fall eines Übergriffs qualifiziert sei, werde durch sie, die Antragstellerin, entsprochen – dem Antragsgegner lägen die Nachweise nach § 34a GewO für die dem Antragsgegner auch insoweit gemeldeten Herren G. und Q. vor. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin eine vorläufige Betriebserlaubnis der Prostitutionsstätte in der I.-straße in U. („K.“) bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides zu erteilen, hilfsweise befristet auf einen Monat ab dessen Zustellung bei der Antragstellerin. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt er vor, die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Erteilung einer vorläufigen Betriebserlaubnis der Prostitutionsstätte „K.“ zustehe. Dabei könne die Antragstellerin schon nicht die Verlängerung einer zuvor erteilten befristeten Erlaubnis beanspruchen, da die in der Erlaubnis vom 26. April 2024 enthaltene Befristung mit Ablauf des 26. Mai 2024 abgelaufen sei. Eine bereits abgelaufene Frist könne nicht mehr verlängert werden. Derjenige, der ein Prostitutionsgewerbe betreiben wolle, bedürfe der Erlaubnis, wobei die Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume erteilt werde. Die Erlaubnis sei u. a. dann zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass die antragstellende Person oder eine als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes vorgesehene Person nicht die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besäßen. Das sei bei der Geschäftsführerin und Betriebsleiterin der Antragstellerin der Fall. Denn eine Kontrolle der Betriebsstätte am 21. Mai 2024, für die die Antragstellerin eine für den Zeitraum der Betriebsübernahme befristete Erlaubnis besessen habe, habe deren Unzuverlässigkeit ergeben (Bl. 574-602 der Behördenakte Band II). Bei der Kontrolle sei deutlich geworden, dass die Antragstellerin trotz entsprechender Angaben in ihrem vorläufigen Betriebskonzept und ausführlicher Besprechungen im Vorfeld nicht über die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen verfügt habe und ihre Geschäftsführerin und Betriebsleitung entgegen einer entsprechenden Auflage in der befristeten Erlaubnis nicht dauerhaft im Betrieb gewesen sei. Weiterhin negiere die Geschäftsführerin und Betriebsleiterin ihre Verpflichtungen zum Schutz der mit dem Prostituiertenschutzgesetz verfolgten Rechtsgüter. Zudem bagatellisiere sie Abweichungen vom Betriebskonzept und Regelverstöße. Weiter sei festgestellt worden, dass auch das zuletzt eingereichte Betriebskonzept erhebliche Mängel im Hinblick auf die Anforderungen für die Sicherheit der Prostituierten enthalte, die nicht mit einer Auflage behoben werden könnten. Deshalb liege zudem ein Versagungsgrund für die Erteilung der Erlaubnis vor. Mit Schreiben vom 11. Juni 2024 versagte der Antragsgegner der Antragstellerin die Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewebes (Bl. 823 bis 855 der Behördenakte Band II). Als Begründung wurde angeführt, die mangelnde Zuverlässigkeit der Geschäftsführerin der Antragstellerin und die Umsetzung des vorgelegten Betriebskonzepts stünden einer Erlaubnis entgegen. Das Betriebskonzept bzw. die bisherigen Entwicklungen und Umstände ließen nicht erwarten, dass die Anforderungen an den Gesundheitsschutz und an die Sicherheit der Prostituierten oder anderer Personen erfüllt würden. Die vormals erteilte, befristete, Erlaubnis habe auf dem Betriebskonzept „Version 3“ vom 24. April 2024 beruht. Dies sei ein vorläufiges Betriebskonzept gewesen. Außerdem sei aufgrund der Feststellungen im Rahmen der Kontrolle am 21. Mai 2024 die Betriebsstrukturen unklar, was die Unzuverlässigkeit der Geschäftsführerin der Antragstellerin untermauere. Zudem seien die für die Rechtmäßigkeit des Betriebs eines Prostitutionsgewerbes notwendig anwesenden Personen aus Geschäftsleitung/Betriebsführung zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht anwesend gewesen; dem anwesenden Personal sei nicht klar gewesen, wer von dem verantwortlichen Personal an diesem Tag überhaupt Dienst gehabt habe. Auch Sicherheitspersonal sei zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht anwesend gewesen. Damit seien durch die Antragstellerin bzw. deren Geschäftsführerin das eigene Betriebskonzept nicht umgesetzt worden und auch die in der befristeten Erlaubnis vom 26. April 2024 verfügte Auflage II. Nr. 1 nicht eingehalten worden. Allein dies zeige die Unzuverlässigkeit der Geschäftsführerin der Antragstellerin, deren Aussagen im Rahmen der Kontrolle auch ihr fehlendes Problembewusstsein gezeigt hätten. Darüber hinaus lägen auch noch Versagungsgründe vor, indem die Geschäftsführerin der Antragstellerin die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze und zudem das Betriebskonzept (in seiner Version 3) erhebliche Mängel aufweise, u. a. das gesetzlich geforderte Notrufsystem nicht sichergestellt worden sei. Wegen der weiteren Begründung der Versagung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewebes wird auf den Bescheid vom 11. Juni 2024 (Bl. 823 bis 855 der Behördenakte Band II) verwiesen. Gegen die Versagung der Erlaubnis vom 11. Juni 2024 hat die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 17. Juni 2024 Widerspruch eingelegt (Bl. 284 bis 285 der Gerichtsakte). Mit weiterem Schriftsatz vom 15. Juli 2024 hat der Antragsgegner vorgetragen, die Stadt N. habe mit Schreiben vom 24. Juni 2024 mitgeteilt, eine umfangreiche Zuverlässigkeitsüberprüfung der Frau T. für die dortig anhängige Entscheidung über eine Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb der Prostitutionsstätte „M.“ dauere noch an. Auslöser hierfür sei ein negativer Vorfall in der Gaststätte/Bar „M.“, in der am 20. Dezember 2023 ein versuchtes Tötungsdelikt begangen worden sei. Die Geschäftsführerin der Antragstellerin habe an der Sachaufklärung gegenüber der Kriminalpolizei zur Feststellung des Täters (männliche Thekenkraft) nicht mitgewirkt. Zuletzt sei die Erlaubnis bis zum 15. Juli 2024 befristet worden. Wegen des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Schriftsätze des Antragsgegners vom 10. Juni 2024, vom 17. Juni 2024, vom 24. Juni 2024, vom 8. Juli 2024 und vom 15. Juli 2024 nebst beigefügter Anlagen sowie auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 17. Juni 2024, vom 26. Juni 2024, vom 3. Juli 2024, vom 4. Juli 2024, vom 9. Juli 2024 verwiesen, die zusammen mit den eingereichten Behördenakten (2 Ordner und ein Sonderband) Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin eine vorläufige Betriebserlaubnis der Prostitutionsstätte in der I.-straße in U. („K.“) bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides zu erteilen, hilfsweise befristet auf einen Monat ab dessen Zustellung bei der Antragstellerin, ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist insbesondere statthaft, da kein Fall der §§ 80 und 80a Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – vorliegt. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Dazu sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung – ZPO – der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, d. h. aus dem Vortrag des Antragstellers sowie den vorgelegten Beweismitteln muss sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Anordnungsanspruch und -grund ergeben (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rdnr. 107). Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung die Hauptsache wie hier – wenn auch nur vorläufig – vorweg, so sind an die Prognose der Erfolgsaussichten in der Regel besonders hohe Anforderungen zu stellen. Denn mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darf grundsätzlich nicht etwas begehrt oder zugesprochen werden, was als Vorgriff auf den im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch anzusehen ist. Die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs sind im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache daher im Regelfall nur dann glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache besteht (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017 Rdnr. 191 m. w. N.). Der Antrag, die Ausübung des Prostitutionsgewerbes und das Betreiben der Prostitutionsstätte vorläufig zu erlauben, ist unbegründet, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Bei der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, der Antragstellerin eine (vorläufige) Erlaubnis für den Betrieb der Prostitutionsstätte „K.“ zu erteilen. Der Anordnungsanspruch ist der materiell-rechtliche Anspruch, den der jeweilige Antragsteller als Kläger in einem Hauptsacheverfahren geltend machen würde. Dies ist vorliegend § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG. Danach bedarf, wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Nach § 12 Abs. 2 ProstSchG wird die Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume erteilt. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes besteht erst, wenn insbesondere kein Versagungsgrund nach § 14 ProstSchG vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 ProstSchG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person oder eine als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes vorgesehene Person nicht die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Gemäß § 14 Abs. 2 ProstSchG ist die Erlaubnis u. a. zu versagen, wenn aufgrund des Betriebskonzepts, der Angebotsgestaltung, der vorgesehenen Vereinbarungen mit Prostituierten oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Umstände Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Art des Betriebes mit der Wahrnehmung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung unvereinbar ist oder der Ausbeutung von Prostituierten Vorschub leistet (Nr. 1), aufgrund des Betriebskonzepts oder sonstiger tatsächlicher Umstände Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 26 Abs. 2 oder 4 ProstSchG vorliegen (Nr. 2), aufgrund des Betriebskonzepts oder sonstiger tatsächlicher Umstände erhebliche Mängel im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen nach § 24 Abs. 1 ProstSchG für den Gesundheitsschutz und für die Sicherheit der Prostituierten oder anderer Personen bestehen, soweit die Beseitigung dieser Mängel nicht durch eine der antragstellenden Person aufzuerlegende Auflage behoben werden kann (Nr. 4) oder das Betriebskonzept oder die örtliche Lage des Prostitutionsgewerbes dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere, wenn sich dadurch eine Gefährdung der Jugend oder schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder Gefahren oder sonstige erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lassen (Nr. 5). Die Kammer geht nach summarischer Prüfung von einer Unzuverlässigkeit der Geschäftsführerin der Antragstellerin aus ( § 14 Abs. 1 Nr. 2 ProstSchG) sowie, dass aufgrund des Betriebskonzepts und sonstiger tatsächlicher Umstände erhebliche Mängel im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen nach § 24 Abs. 1 ProstSchG für die Sicherheit der Prostituierten oder anderer Personen bestehen, und die Beseitigung dieser Mängel nicht durch eine der antragstellenden Person aufzuerlegende Auflage behoben werden kann, § 14 Abs. 2 Nr. 4 ProstSchG. Denn ausweislich der Kontrolle des (bis dahin befristet erlaubten) Prostitutionsbetriebs am 21. Mai 2024 ist bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem das Prostitutionsgewerbe nur aufgrund einer befristeten Erlaubnis betrieben wurde, die mit Nebenbestimmungen versehen war, gegen die ausdrücklich verfügten Nebenbestimmungen verstoßen worden (insbes. Nr. II. 1., aber auch gegen Nr. 2 und 3 der Nebenbestimmungen der befristeten Erlaubnis vom 26. April 2024). Das Verhalten der Geschäftsführerin der Antragstellerin im Rahmen der Kontrolle lässt nicht auf eine Einsichts- und Besserungsfähigkeit schließen. Zudem hält es die Kammer für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsführerin der Antragstellerin für relevant, dass diese eine weitere Prostitutionsstätte in N. betreibt und dort ein versuchtes Tötungsdelikt erfolgt ist, diesbezüglich aber keinerlei Mitwirkung der Geschäftsführerin der Antragstellerin an dessen Aufklärung erfolgt ist. Dazu hat sich die Antragstellerseite gar nicht verhalten. Auch in N. steht die Zuverlässigkeit der Geschäftsführerin der Antragstellerin nunmehr in Rede und auch dort ist das Prostitutionsgewerbe ebenfalls nur befristet erlaubt worden. Soweit die Antragstellerseite die Verstöße insbesondere gegen die Nebenbestimmung Nr. II. 1. der befristeten Erlaubnis vom 26. April 2024, die im Rahmen der Kontrolle am 21. Mai 2024 festgestellt wurden, durchaus einräumt, diese aber als einmalige Angelegenheit abtut, ist dieses Vorbringen zu pauschal und lässt substantiierten Vortrag, wie genau sich eine Beseitigung der Mängel und ein Abstellen der Verstöße in Zukunft gestalten sollte, vermissen. Dass die Geschäftsführerin der Antragstellerin am Abend der Kontrolle lediglich kurz den Betrieb verlassen habe, um Zigaretten zu holen und zu telefonieren, glaubt die Kammer nicht. Diesem Vortrag stehen die Feststellungen des Kontrollpersonals des Antragsgegners entgegen, so u. a. die Aussagen des Mitarbeiters „A.“ zum Zeitpunkt der Kontrolle um 20:50 Uhr, der die Geschäftsführerin der Antragstellerin seit 19 Uhr nicht mehr gesehen haben will. Auch besteht ausweislich des Kontrollprotokolls offensichtlich ein heilloses Durcheinander und eine fehlende Kenntnis der Mitarbeiter hinsichtlich der Personen, die für den Betrieb und einzelne Aufgaben zuständig sind, wer Geschäftsführer ist und wer eigentlich Dienst hat oder nicht. Von anderen Mitarbeitern (Herr M.) wurde im Rahmen der Kontrolle zugegeben, dass aktuell keine Person im Betrieb sei, die im Notfall einschreiten und helfen könne, würde aktuell in einem der Zimmer ein Alarm ausgelöst. Unabhängig davon, ob die Geschäftsführerin der Antragstellerin „nur kurz“ Zigaretten holen war, war sie unstreitig nicht im Betrieb. Letztlich scheint es noch kein existentes, komplettes und durchdachtes Betriebskonzept zu geben, welches Anwendung finden kann und den Betrieb in einer Weise strukturieren kann, dass die Einhaltung der Vorschriften des Prostituiertenschutzgesetzes gewährleistet werden kann. Nach alldem wurde ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Auch ein Anordnungsgrund ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Ein Anordnungsgrund, d. h. der Eintritt wesentlicher Nachteile, drohende Gewalt oder sonstige Gründe im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, ist anzunehmen, wenn die Rechtsbeeinträchtigung bzw. der Eintritt sonstiger wesentlicher Nachteile unmittelbar bevorsteht und deren Hinnahme unter Berücksichtigung der Bedeutung des betroffenen Rechts und des Gewichts der Beeinträchtigung für den Antragsteller unzumutbar erscheint (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 5. September 1997 – 7 TG 3133/97 –, juris, Rdnr. 27 m. weit. Nachw.). Das Gericht muss hierzu die betroffenen Interessen gegeneinander abwägen und die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens in seine Überlegungen mit einstellen (grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1979 – 1 BvR 699/77 –, juris, Rdnr. 44). Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall ein Anordnungsgrund nicht gegeben. Aus der vorzunehmenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ergibt sich bei der anzustellenden summarischen Prüfung nicht, dass es für die Antragstellerin unzumutbar ist, abzuwarten, bis alle von ihr zu erbringenden Nachweise, insbesondere das berichtigte und angepasste Betriebskonzept beim Antragsgegner vorliegen. So trägt die Antragstellerin selbst vor, noch eine weitere Prostitutionsstätte in N., den „M.“, zu betreiben. Es ist daher nicht der Fall, dass der im vorliegenden Rechtsstreit betroffene Betrieb die einzige Einnahmequelle und somit einzige Existenzgrundlage der hinter der Antragstellerin stehenden Geschäftsführerin ist. Der Vortrag, aufgrund der Schließung der Prostitutionsstätte seit dem 27. Mai 2024 erleide die Antragstellerin erhebliche wirtschaftliche Schäden, die sie in existenzielle Not bringe, ist zu pauschal und ist nicht im Ansatz substantiiert worden. Im allgemeinen Gewerberecht wird demjenigen, der zum Betrieb des Unternehmens einer behördlichen Erlaubnis bedarf, grundsätzlich zugemutet, gegebenenfalls Investitionen noch zurückzustellen und die Erteilung der Erlaubnis abzuwarten. Dies gilt insbesondere dann nicht, wenn die zu erwartenden wirtschaftlichen Nachteile unzumutbar werden, was gegeben ist, wenn das Erlaubnisverfahren bei der Verwaltungsbehörde im Hinblick auf den Prüfungsaufwand unverhältnismäßig lange andauert (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. September 2011 – 22 CE 11.2174 –, juris, Rdnr. 7). Eine solche – im Hinblick auf den Prüfungsaufwand – unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer liegt hier nicht vor. Der oben aufgeführte Antrag bleibt auch deshalb ohne Erfolg und ist unbegründet, weil er gegen das sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache verstößt. Mit einer einstweiligen Anordnung kann regelmäßig nur eine vorübergehende Regelung getroffen werden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist rechtlich grundsätzlich nicht möglich. Wegen der in Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Garantie effektiven Rechtsschutzes ist eine Ausnahme hiervon jedoch dann zu machen, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, juris, Rdnr. 24 f.; VG Koblenz, Beschluss vom 30. August 2021 – 1 L 706/21 –, BeckRS 2021, 31870, Rdnr. 5; VG Gießen, Beschluss vom 8. Februar 2024 – 8 L 3023/23.GI –, BeckRS 2024, 2542). Hiernach scheidet die begehrte Verpflichtung des Antragsgegners, die Ausübung des Prostitutionsgewerbes und das Betreiben der Prostitutionsstätte vorläufig zu gestatten, bereits deshalb aus, weil dies zumindest zeitweise auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist und diese auch nicht ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. November 2003 – 10 B 2177/03 –, juris, Rdnr. 12 f.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 21. November 2016 – 3 B 254/16 –, juris, Rdnr. 2). Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache scheitert schon daran, dass die Antragstellerin trotz des seit mehreren Monaten laufenden prostitutionsrechtlichen Genehmigungsverfahrens es insbesondere immer noch nicht geschafft hat, sämtliche Nachweise, insbesondere ein korrigiertes Betriebskonzept vorzulegen, das durch den Antragsgegner mehrfach angemahnt wurde und ausdrücklich dargestellt wurde, dass die befristete Erlaubnis nur aufgrund eines vorläufigen Betriebskonzepts erteilt worden ist, welches noch anzupassen sei. Diesen Ausführungen des Antragsgegners u. a. im Schriftsatz vom 10. Juni 2024 ist die Antragstellerin nicht hinreichend entgegengetreten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich hierbei an Nr. 54.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/ 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (im Folgenden: Streitwertkatalog). Nach Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs ist der Streitwert in Verfahren um eine Gewerbeerlaubnis in Höhe des Jahresbetrags des erwarteten Gewinns, mindestens in Höhe von 15.000,00 Euro, festzusetzen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte wird hier von einem Betrag von 15.000,00 Euro ausgegangen. Dieser Wert ist nicht mehr zu mindern. Denn gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs kann der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden, wenn – wie vorliegend – eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird.