Beschluss
8 L 5359/25.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2025:0919.8L5359.25.GI.00
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Leitsätze
Es besteht für einen zugelassenen Marktbeschicker kein Anspruch auf einen bestimmten, publikumswirksamen Standplatz auf einem Markt.
Der Veranstalterin eines Marktes kommt ein weites, gerichtlich nicht voll nachprüfbares Ge-staltungsermessen zu, das sich auf die Platzkonzeption und die räumliche und branchen-mäßige Aufteilung des verfügbaren Raumes bezieht.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht für einen zugelassenen Marktbeschicker kein Anspruch auf einen bestimmten, publikumswirksamen Standplatz auf einem Markt. Der Veranstalterin eines Marktes kommt ein weites, gerichtlich nicht voll nachprüfbares Ge-staltungsermessen zu, das sich auf die Platzkonzeption und die räumliche und branchen-mäßige Aufteilung des verfügbaren Raumes bezieht. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Zulassung zum 73. Q. Herbstmarkt 2025, der in diesem Jahr in der Zeit vom 19. - 23. September 2025 auf der „C.“ stattfindet, mit seinem Stand „U.“ (Crêpes, Poffertjes, Galettes – auch Vegan und glutenfrei). Mit Beschluss vom 18. September 2025 (8 L 5186/25.GI) hat das Verwaltungsgericht Gießen die Stadt T. verpflichtet, den Antragsteller zum 73. Q. Herbstmarkt 2025 zuzulassen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Beschluss vom 18. September 2025 (8 L 5186/25.GI) verwiesen. Am 19. September 2025 hat der Antragsteller erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, am Abend des 17. September 2025 – gemeint ist der 18. September 2025 – habe der zuständige Gerichtsvollzieher, Herr J., nach Rücksprache mit der Stadt T. dem Antragsteller mitgeteilt, dass ihm ein „sehr guter Standplatz gegenüber vom Festzelteingang zugewiesen werde. Unter dieser Zusage sei er, der Antragsteller, am Morgen des 18. September 2025 – gemeint ist der 19. September 2025 – nach T. angereist und habe das Platzgeld in Höhe von 618 Euro bei der Stadtkasse überwiesen. Tatsächlich habe er jedoch keinen Platz am Festzelt erhalten, sondern sei auf einen Standplatz abseits hinter dem Gelände verwiesen worden. Dieser Platz sei für den Antragsteller nicht nur wirtschaftlich unattraktiv, sondern auch faktisch unzugänglich: Die zugewiesene Lücke zwischen zwei Geschäften sei so eng, dass es mit seinem Verkaufswagen und Zugfahrzeug (Gesamtlänge über 12 Meter) objektiv unmöglich gewesen sei, dort einzufahren und den Stand aufzubauen. Er, der Antragsteller, habe Herrn Y., dem Platzmeister von der Stadtverwaltung, mehrfach auf andere erkennbare freie Lücken hingewiesen. Dennoch sei ihm mitgeteilt worden, dass es sich um den „einzigen Platz“ handele, der zur Verfügung stehe. Der Antragsteller beantragt, die Stadt T. (Hessen) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für seinen Betrieb „U.“ auf dem 73. Q. Herbstmarkt 2025 einen geeigneten, publikumswirksamen und logistisch zugänglichen Standplatz auf dem eigentlichen Marktgelände zuzuweisen, der eine gleichberechtigte und faktisch mögliche Teilnahme am Marktgeschehen sicherstellt. Die Antragsgegnerin beantragt wörtlich, den Antrag zurückzuweisen. Sie trägt vor, der Antragsteller habe nach dem Inhalt des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18.09.2025 - 8 L 5186/25.Gl einen Standplatz auf dem Festgelände C. durch den externen Marktmeister Herrn Y. zugewiesen bekommen. Für die Einteilung der Standplätze auf dem Festgelände sei der Marktmeister zuständig, sodass dieser die Gespräche vor Ort geführt habe. Zuvor sei der Antragsteller persönlich im Rathaus zur Unterzeichnung des Vertrages und der Zahlung des Standgeldes gewesen. Damit habe der Antragsteller dem Standort zugestimmt. Er habe gemäß seinem ursprünglichen Antrag einen geeigneten Platz erhalten, der von den Veranstaltungsbesuchern gut besucht werden könne. Unerheblich ist, dass sich Toiletten gegenüber befinden. Im Gegenteil könne dies sogar dazu beitragen, dass mehr Kunden sein Angebot annähmen. Darüber hinaus bestehe gemäß den derzeit gültigen „Allgemeinen Zulassungskriterien und Teilnahmebestimmungen für die Jahrmärkte der Kreisstadt T. (Hessen)“ vom 15. März 2004 kein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz (Punkt 4.1). Der Gemeinde stehe insoweit ein Ermessen zu. Soweit der Antragsteller ausführe, dass der Standplatz nicht publikumswirksam und logistisch zugänglich sei, sei dies falsch und nicht nachvollziehbar, da ausreichend Platz zum Aufbau und Rangieren vorhanden sei. Nach mehreren Gesprächen sei der Antragsteller aus nicht nachvollziehbaren Gründen wieder vom Platz gefahren. Der Antragsteller habe sich in den Gesprächen zudem äußerst aggressiv gezeigt und Drohungen gegenüber den Mitarbeitern ausgesprochen. Nachdem der Antragsteller das Festgelände verlassen habe und bereits vor Ort mitteilte, dass er wiederum Klage einreichen wolle, sei die Einfahrt auf den zugewiesenen Standplatz mit einem Lkw des Baubetriebshofes, welcher eine Länge von 8,60 m aufweise, befahren worden. Dieser habe auf den Standplatz problemlos rückwärts einfahren können. Andere Plätze stünden beim besten Willen nicht zur Verfügung. Dies sei aus dem anliegenden Lageplan erkennbar. Soweit der Antragsteller ausführe, er könne auf der Fläche zwischen dem O. und D. aufbauen sei anzumerken, dass das Trampolin derzeit noch im eingeklappten Zustand vorzufinden sei und die auf dem Bild ersichtliche Freifläche für das Sprungkissen, sowie Besucher benötigt werde. Des Weiteren befinde sich auf der anderen Seite des Trampolins in Richtung des Riesenrades die Zufahrt für den Baubetriebshof, um die Müllentsorgung für das Festgelände sicherzustellen. Soweit der Antragsteller ausführe, er könne auf der Fläche zwischen dem Riesenrad und Fachwerkgebäude aufbauen sei anzumerken, dass sich dort einer der Zugänge auf das Festgelände inkl. Notausgang befänden. Dieser sei mit einem Zufahrtsschutz versehen, welcher eine Eindringtiefe von mehreren Metern erfordere. Soweit der Antragsteller ausführe, er könne auf der Fläche mit den abgestellten Pkws aufbauen, sei anzumerken, dass diese Fläche während der Veranstaltungszeit für die Sicherheitskräfte benötigt werde, da dort sowohl der Brandsicherheitsdienst, als auch der Sanitätsdienst den jeweiligen Stützpunkt aufbaue. Diese würden vor Veranstaltungsbeginn noch aufgebaut. Die Antragsgegnerin reicht neben einigen Fotos, die zum Teil verschwommen sind, ein gut aufgelöstes Foto ein, auf dem der LKW des Baubetriebshofs eingeparkt auf dem zugewiesenen Standplatz zu sehen ist. Auf einem eingereichten Video ist zu sehen, wie dieser LKW den durch den Antragsteller als unpassierbaren Bereich durchfährt. Zudem legt die Antragsgegnerin eine eidesstattliche Versicherung des Marktmeisters Herrn Y. vor, nach der der durch den Antragsteller als unpassierbar bezeichnete Bereich von dem 8,60 langen und starren LKW des Baubetriebshofs befahren werden konnte. Die eingereichten Unterlagen des Antragstellers und der Antragsgegnerin sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Der Antragsteller konnte keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Wird – wie hier – eine die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung erstrebt, setzt der Erlass der Anordnung jedoch ferner voraus, dass das Begehren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Aussicht auf Erfolg hat (VG Gießen, Beschluss vom 16. Oktober 2009 – 8 L 2486/09 –, BeckRS 2011, 45147). Das ist vorliegend nicht der Fall. Es ist für das Gericht nicht glaubhaft gemacht, dass der zugelassene Verkaufswagen des Antragstellers wirklich nicht in die für es vorhergesehene Lücke hineinmanövriert werden kann und damit Unmöglichkeit des Einfahrens und bereits Unmöglichkeit des Erreichens des vorgesehenen Ortes vorliegt. Nach der kurzfristigen Zulassung des Antragstellers zum 73. Q. Herbstmarkt liegt es auf der Hand, dass viele der Schausteller bereits ihre Plätze bezogen haben und es zu Engstellen beim Einfahren auf einen später noch gewährten Platz kommen kann. Die durch den Antragsteller eingereichte Fotodokumentation zeigt, dass es durchaus eng ist für eine Durchfahrt, insbesondere für ein Gespann mit ca. 12 Metern; ein Manövrieren des Geschäfts auf den dafür vorgesehenen Platz, ggfs. mit einer etwas kürzeren Zugmaschine oder per Abkopplung des Wagens und Schieben des Hängers mit dem Geschäft mit der eigenen Körperkraft, hält das Gericht für nicht unmöglich. Da kein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz besteht, konnte der Antragsteller auch nicht mit Erfolg einen „publikumswirksameren“ Standplatz verlangen. Der Antragsgegnerin als Veranstalterin des Q. Herbstmarktes kommt aus § 70 Abs. 1 und 3 GewO ein weites, gerichtlich nicht voll nachprüfbares Gestaltungsermessen zu, das sich auf die Platzkonzeption und die räumliche und branchenmäßige Aufteilung des verfügbaren Raumes bezieht (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 21. September 2018 – 2 B 244/18 –, juris, Rdnr. 11; VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 4. Juli 2013 – 12 A 5259/13 –, juris, Rdnr. 15). Auch hier liegt es auf der Hand, dass aufgrund der kurzfristigen Zulassung des Antragstellers „hin- und hergeschoben“ werden musste und ein bestimmter, wirtschaftlich aussichtsreicherer Standort als andere Standorte nicht mehr zur Verfügung stehen dürften. Zudem ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass der zugewiesene Standplatz tatsächlich deutlich unattraktiver ist. Zu den durch den Antragsteller per Fotodokumentation vorgetragenen Lücken hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erklärt, dass diese noch im Lauf des Tages von Beschickern des „Krammarktes“ besetzt würden oder den Sicherheitszonen oder anderen Personen vorbehalten seien. In dem gut aufgelösten Foto des LKW sowie auf dem eingereichten Video ist zu erkennen, dass der 8,60 lange und starre LKW den durch den Antragsteller als unpassierbar bezeichneten Bereich gut durchfahren konnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffer 22.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2025). Danach kann in Verfahren bezüglich der Benutzung einer gemeindlichen Einrichtung als Streitwert das wirtschaftliche Interesse, sonst der Auffangwert festgesetzt werden. Für das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers wurden dessen Schätzungen über den Umsatz (6.000 Euro bis 12.000 Euro) sowie die gute Wetterprognose für den Zeitraum des 73. Q. Herbstmarkts herangezogen und mit 10.000 Euro ein Betrag im oberen Mittel der Schätzung des Antragstellers als Streitwert festgesetzt. Eine Reduzierung des Streitwertes ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer Entscheidung nicht angezeigt, weil der Antragsteller mit dem Eilverfahren eine Vorwegnahme der Hauptsache anstrebt (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2025).